WD 4 - 094/21 Verlust der Gemeinnützigkeit wegen politischer Betätigung
Haushalt, Finanzen
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 11 WD 4 - 3000 - 094/21 Der Verein trete mit seinen Forderungen in einen politischen Wettstreit und sei auf die einseitige 29 Durchsetzung von Gruppeninteressen ausgerichtet. Auch der weitere satzungsmäßige Zweck der allgemeinen Förderung des demokratischen Staats- wesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO) ist nach Auffassung des BFH verletzt. Denn dieser setzt vo- raus, dass sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst 30 und diese objektiv und neutral würdigt (siehe zu dieser Anforderung oben unter 3.1. Ziffer 3). Der Verein befasst sich vorrangig mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, ohne sich umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien unter objektiver und neutraler Würdi- gung zu befassen. Stattdessen richtet sich der Verein gegen konkrete politische Maßnahmen und will damit gezielt auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen, ohne die Fragen mit der 31 gebotenen Objektivität und Neutralität in geistiger Offenheit zu diskutieren. Unschädlich ist dagegen die Zielsetzung des Vereins, die aktuelle Coronapolitik kritisch zu hin- 32 terfragen. Die folgenden Tätigkeiten führen daher zumindest nach Auffassung des Finanzge- richts München – auf der Grundlage einer summarischen Prüfung – noch nicht zur Versagung der Gemeinnützigkeit: der Aufruf an Ärzte zur sorgfältigen Prüfung der Befreiung von der Mas- kenpflicht aufgrund körperlicher und psychischer Belastungen, der Aufruf zur Befreiung von Schul- und Kindergartenkindern von der Desinfizierungspflicht für Hände oder der Hinweis auf 33 die Gefahren einer Corona-Impfung. Das gilt auch für abweichende Auffassungen (zum Beispiel zur Maskenpflicht), sofern sie auf die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege gerichtet 34 sind. 5. Diskussion möglicher Neuregelungen In seiner zweiten Attac-Entscheidung deutet das Hessische Finanzgericht Zweifel an der Verfas- sungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Gemeinnützigkeitskatalogs an; durch die Aufnahme und das Weglassen bestimmter Politikfelder im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO habe es der einfa- che Gesetzgeber in der Hand, die politische Einflussnahme zugunsten eines ausdrücklichen ge- nannten Zwecks steuerlich zu begünstigen und zugunsten nicht ausdrücklich genannter Zwecke auszuschließen; der Katalog des § 52 Abs. 2 AO erscheine insoweit schon aus sich heraus nicht 35 politisch (meinungs-)neutral. 29 So zuvor bereits Finanzgericht München, Beschluss vom 30.3.2021, 7 V 2583/20, BeckRS 2021, 11566 Rn. 37. 30 BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 34. 31 BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 35. 32 Finanzgericht München, Beschluss vom 30.3.2021, 7 V 2583/20, BeckRS 2021, 11566 Rn. 29. 33 Finanzgericht München, Beschluss vom 30.3.2021, 7 V 2583/20, BeckRS 2021, 11566 Rn. 33 f. 34 Finanzgericht München, Beschluss vom 30.3.2021, 7 V 2583/20, BeckRS 2021, 11566 Rn. 35. 35 So Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.2.2020, 4 K 179/16, BeckRS 2020, 19498 Rn. 56; zu verfassungs- rechtlichen Bedenken siehe etwa auch Leisner-Egensperger, NJW 2019, 964, 967.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 12 WD 4 - 3000 - 094/21 Für eine mögliche gesetzliche Regelung werden unter anderem die folgenden Vorschläge ge- macht, die hier lediglich vorgestellt werden, ohne sie zu bewerten. 5.1. Erweiterung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke Von zivilgesellschaftlichen Organisationen wird eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefor- dert, dass die Beteiligung an der politischen Willensbildung für die Gemeinnützigkeit unschäd- lich sein soll. Dazu wird insbesondere eine Ergänzung des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO gefordert, indem neben der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens auch die Förderung der „demokratischen Teilhabe, insbesondere der politischen Bildung“ aufgenommen wird. Die notwendige negative Abgrenzung zur politischen Betätigung soll weit gezogen werden, indem nur Bestrebungen ausgenommen werden, die „die umfassende Unterstützung von einzelnen Par- 36 teien oder freiwilligen Wählergemeinschaften verfolgen“. Durch entsprechende Erläuterungen in der Gesetzesbegründung soll ausdrücklich der Begründung des BFH im Attac-Urteil entgegen- gewirkt werden. Darüber hinaus wird eine Erweiterung des Gemeinnützigkeitskatalogs des § 52 Abs. 2 AO um die „Förderung von Frieden, Menschenrechten und sozialer Gerechtigkeit“ sowie die „Förderung und Durchsetzung der Grund- und Menschenrechte“ gefordert. Damit soll die Funktion zivilgesell- schaftlicher Organisationen als „Wächter und Themenanwälte“ für diese Zwecke abgesichert 37 werden. 5.2. Erweiterung der allgemeinen Gemeinnützigkeitsdefinition Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die allgemeine Definition der Gemeinnützigkeit in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu erweitern. Danach soll gemeinnützige Tätigkeit nicht nur darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem oder geistigem Gebiet selbstlos zu fördern, sondern auch 38 auf „demokratischem Gebiet“. Damit wird offenbar das Ziel verfolgt, durch eine Anpassung der Generalklausel gleichzeitig auf alle einzelnen Gemeinnützigkeitszwecke so auszustrahlen, dass bei deren Auslegung die Teilhabe an politischer Willensbildung durch Erhebung politischer For- derungen erweitert wird. 5.3. Erweiterte Grenze für politische Betätigungen innerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts Ein anderer Vorschlag zielt darauf ab, den Katalog der „steuerlich unschädlichen Betätigungen“ in § 58 AO zu erweitern. Danach könnte die Beteiligung an der politischen Willensbildung als 36 Siehe Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuet- zig.de/forderungen/zweckekatalog/ aufgerufen am 03.11.2021; dort finden sich auch weitergehende Formulie- rungen. 37 Siehe Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuet- zig.de/forderungen/zweckekatalog/ aufgerufen am 03.11.2021; dort finden sich auch weitergehende Formulie- rungsvorschläge. 38 Siehe Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuet- zig.de/forderungen/zweckekatalog/ aufgerufen am 03.11.2021. Die Förderung auf „sittlichem Gebiet“ könne da- gegen entfallen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 13 WD 4 - 3000 - 094/21 unschädlich eingeordnet werden, solange eine Organisation keine Teilnahme an Wahlen anstrebt 39 und keine parteipolitischen Ziele verfolgt. Damit soll die Abgrenzung solcher Organisationen zu den Parteien gewährleistet werden. 5.4. Eigenständiger Förderungstatbestand für „politische Körperschaften“ außerhalb des Ge- meinnützigkeitsrechts Anstelle einer Ergänzung innerhalb des bestehenden Gemeinnützigkeitsrechts ist der Vorschlag eines neuen steuerlichen Förderungstatbestands für „politische Körperschaften“ außerhalb der §§ 51 ff. AO gemacht worden. Dadurch könnten zum einen das traditionelle „unpolitische“ Ver- ständnis von Gemeinnützigkeit und die hohe gesellschaftliche Anerkennung gemeinnütziger Or- ganisationen im Sinne eines staatlichen Gütesiegels bewahrt werden; zum anderen entspreche es durchaus dem Gemeinwohlinteresse, die Teilhabe von Bürgern an der öffentlichen politischen 40 Meinungsbildung zu fördern. Auf diese Weise könne zwischen gemeinnützigen Körperschaften einerseits und politischen Parteien andererseits eine dritte Kategorie förderungsfähiger Körper- schaften geschaffen werden, die bisher in keine Förderkategorie fielen. Strukturell müssten diese Körperschaften ähnliche Kriterien wie gemeinnützige Körperschaften erfüllen, also ihre politi- 41 schen Zwecke ausschließlich und selbstlos verfolgen. Zur Umsetzung dieser Idee kann für solche politischen Körperschaften ein neuer Befreiungstatbe- stand für die Körperschaftsteuer (in § 5 KStG) geschaffen werden, ergänzt um eine Regelung zum Spendenabzug. Dieser Spendenabzug müsse aber wegen der Nähe zur politischen Willensbildung sowohl gegenüber dem Spendenabzug für Parteispenden (Steuerermäßigung nach § 34g EStG und begrenzter Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG) als auch gegenüber dem Sonderausga- benabzug für Spenden an gemeinnützige Organisationen (siehe oben 2.3.) zurückbleiben. Vorge- schlagen wird ein begrenzter, progressionsunabhängiger Steuerabzug entsprechend § 34g EStG ohne zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Außerdem soll der Abzug – anders als bei Spenden an gemeinnützige Organisationen – wegen der Nähe zur politischen Willensbildung auf natürliche 42 Personen beschränkt bleiben. 5.5. Organisatorische Veränderungen Um eine unterschiedliche Verwaltungspraxis im Hinblick auf die zulässige politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen auszuschließen (zur Zuständigkeit der Finanzämter siehe oben 39 Leisner-Egensperger, NJW 2019, 964, 967 f. 40 Hüttemann, DB 2019, 744, 751 f. 41 Hüttemann, DB 2019, 744, 751 f. 42 Hüttemann, DB 2019, 744, 751 f.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 14 WD 4 - 3000 - 094/21 2.2.), wird zum Beispiel vorgeschlagen, eine Bundesbehörde mit zentraler Entscheidungskompe- 43 44 tenz oder zumindest zentrale „Gemeinnützigkeitsstellen“ innerhalb der Finanzverwaltung zu schaffen. *** 43 Siehe den Antrag in BT-Drucksache 18/12559 vom 31. Mai 2017, Ziffer II. 3). 44 Siehe Hüttemann, NJW-Beilage 2018, 55, 58.