5KAS_Herausgabe
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Prüfbericht zu parteinahen Stiftungen“
10 Das haushaltsrechtliche Besserstellungsverbot Das Besserstellungsverbot hat seit dem Jahr 1988 durch § 8 Absatz 2 der jährlichen Haushaltsgesetze (HG) Gesetzesrang. Nach Satz 1 dürfen Zuwen- dungen zur institutionellen Förderung nur mit der Auflage (im Sinne des § 36 VwVfG ) bewilligt werden, dass der ZE seine Beschäftigten nicht besser 1 stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Durch die haushaltsgesetzliche Regelung wird der Exekutive vom Parlament aufgegeben, die Außenwirkung des Besserstellungsverbotes bei der Vergabe institutioneller Zuwendungen durch eine Auflage (§§ 35, 36 Absatz 2 Num- mer 4 VwVfG) im Zuwendungsbescheid sicherzustellen (vgl. auch Nummer 1.3 der ANBest-I 2). Danach muss der ZE die Arbeitsverhältnisse mit seinen Be- schäftigten arbeitsvertraglich grundsätzlich so ausgestalten, dass Besserstel- lungen vermieden werden. Nach dem Wortlaut der Nummer 1.3 Satz 2 ANBest-I dürfen „Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen … nicht gewährt werden.“ VV Nummer 15.1 zu § 44 BHO stellt überdies klar: Ausnahmen sind im Einzelfall im Einver- nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) möglich, soweit das zuständige Bundesministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht hierzu er- mächtigt ist. Die zwingenden Gründe für den Antrag auf eine Ausnahmege- 3 nehmigung sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren und dem BMF mitzutei- len. Ein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn Entgeltkomponenten gezahlt oder Arbeitsbedingungen gewährt wer- den, die vergleichbaren Bundesbeschäftigten nicht zustehen, auch wenn die gewährten Entgelte insgesamt die vergleichbarer Bundesbeschäftigter nicht übersteigen. Sollen im Förderzeitraum kollektivvertragliche Regelungen abgeschlossen oder verändert werden, müssen die Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeit- 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745). 2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung. 3 Vgl. § 8 Absatz 2 Satz 3 HG.
11 nehmervertretung) das Besserstellungsverbot beachten oder die Zustimmung 4 des ZG und des BMF zu den Ausnahmen einholen. Geltung des Besserstellungsverbotes bei der Konrad-Adenauer-Stiftung Nach den Zuwendungsbescheiden gelten für die Verwendung der Mittel die ANBest-I mit dem Besserstellungsverbot grundsätzlich uneingeschränkt, soweit in den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Zuschüsse des Bundes aus Kap. 0602 Tit. 685 02 zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit i. d. F. vom 1. Oktober 2010 (BBewGr) 5 keine anderen Regelun- gen getroffen sind. Einen nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 BHO vorgesehenen Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich eines Organisations- und Stellenplans müssen die politischen Stiftungen nach den BBewGr nicht vorlegen oder genehmigen lassen. Nach den Zuwendungsbescheiden muss die KAS in jedem Einzelfall, in dem ein außertarifliches Entgelt sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen gewährt werden sollen, die vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde einholen. Diese hat dann das BMF gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 HG und VV Nummer 15.1 zu § 44 BHO zu beteiligen. Das gilt insbesondere für die Ent- gelte des Leitungspersonals (vgl. Tz. 3.3 dieser Abschließenden Prüfungsmit- teilung). Vereinbart der ZE dennoch einzelarbeitsvertraglich über- oder außertarifliche Leistungen mit Beschäftigten – ohne den ZG und das BMF zu beteiligen – sind Abreden gleichwohl rechtswirksam. In diesen Fällen sind die Ausgaben, die das Besserstellungsverbot übersteigen, aber nicht zuwendungsfähig und gemäß Nummer 9 ANBest-I vom ZE zu erstatten. Gleiches gilt für die „freiwillige“ Ge- währung sonstiger über- und außertariflicher Leistungen durch den ZE oder 4 Vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26. Mai 1988, Gz.: 1 ABR 9/87 (BAGE 58, 297-304). Leitsatz: Aufgrund eines Mitbestimmungsrechts kann der Betriebs- rat stets nur eine Regelung verlangen, die außerhalb des Betriebsverfassungsrechts der Arbeitgeber auch allein treffen könnte. Ist der Arbeitgeber aufgrund eines ihm gegen- über bindend gewordenen Verwaltungsaktes verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme vorzunehmen, kann der Betriebsrat unter Berufung auf sein Mitbestimmungsrecht keine davon abweichende Regelung verlangen. Bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. August 1994, Gz.: 1 BvR 1767/91 (NZA 1995, 129-130). 5 Mit der Bekanntmachung des BMI vom 17. September 2019, Gz: GII4-43101/11#4, gelten die Besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze i.d.F. vom 5. September 2019, GMBl., S. 810 f.
12 die Gewährung von solchen Leistungen auf der Grundlage von Betriebsverein- barungen. Rechtsgrundlagen bei der Eingruppierung der Beschäftigten 1.3.1 Tarifvertragliche Regelungen des Bundes Für Beschäftigte des Bundes bestimmen sich die Arbeitsbedingungen nach den manteltariflichen Vorschriften des TVöD, den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Über- leitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Über- gangsrechts (TVÜ-Bund) und die diese ergänzenden, ändernden oder erset- zenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fas- sung. Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach dem mit Wir- kung vom 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die Entgeltord- nung des Bundes (TV EntgO Bund) einschließlich der Entgeltordnung (EntgO) und den Durchführungshinweisen, die das BMI dazu mit Rundschreiben vom 24. März 2014 bekannt gegeben hat. 6 Bis zum Inkrafttreten des TV EntgO Bund galten nach § 17 des TVÜ-Bund die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung weiter. Die auf dieser Basis tarifgerecht ermittelten Vergütungs- und Fallgruppen waren nach An- lage 4 des TVÜ-Bund (bzw. nach Anlage 2 des TVÜ-Bund für Überleitungen zum 1. Oktober 2005) vorläufig einer EGr. des TVöD zuzuordnen. Die bis 31. Dezember 2013 vorgenommenen vorläufigen Zuordnungen zu einer EGr. des TVöD galten als Eingruppierungen nach neuem Recht, soweit die Tätigkeit unverändert ausgeübt wird. Diese Eingruppierungen wurden nur dann nach 7 dem TV EntgO Bund überprüft, wenn die/der Beschäftigte dies beantragte. 8 6 Die Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der sechsten Ergänzung vom 27. Januar 2017 sind im In- ternet auf der Homepage des BMI unter dem Navigationspunkt Rundschreiben-Daten- bank abzurufen. 7 Siehe § 25 Absatz 1 TVÜ-Bund sowie die Protokollerklärung hierzu. 8 Vgl. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund.
13 1.3.2 Geltung der tarifvertraglichen Regelungen des Bundes bei der Konrad- Adenauer-Stiftung e. V. Das haushaltsgesetzliche Besserstellungsverbot (§ 8 Absatz 2 HG) hat die Be- willigungsbehörde durch eine entsprechende Auflage im Zuwendungsbescheid umgesetzt. Die KAS hat weder einen eigenen Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung zu den bei ihr geltenden Arbeitsbedingungen und der von ihr angewendeten Lohnordnung abgeschlossen. Aufgrund des Besserstellungsverbotes hat sie einzelarbeitsvertraglich die Geltung des TVöD und diesen ergänzende oder er- setzende Tarifverträge mit ihren Beschäftigten vereinbart. Zu einzelnen Aspek- ten in Betriebsvereinbarungen verweisen wir auf Tz. 5 dieser Abschließenden Prüfungsmitteilung. Zuwendung und Verwendungsnachweisprüfung Zuwendungsbescheid Sachverhalt Mit Bescheid vom 5. Januar 2017 (Gz.: ZMV I 3 - 2517KAS1) hat das Bundes- verwaltungsamt (BVA) als Bewilligungsbehörde der KAS eine nicht rückzahl- bare Zuwendung als Vollfinanzierung 9 für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 34,289 Mio. Euro 10 in der Sonderform der institutionellen Förderung bewilligt. Das BVA regelte in seinem Zuwendungsbescheid: „Die Bewilligung erfolgt auf Grundlage des Haushaltsgesetzes […], den §§ 23, 44 BHO und den dazu er- gangenen Verwaltungsvorschriften […]“. Neben der institutionellen Förderung wurden der KAS im Jahre 2017 Projekt- fördermittel u. a. aus den Einzelplänen des Bundesministeriums für wirtschaft- liche Zusammenarbeit und Entwicklung, des Auswärtigen Amtes, des Bundes- ministeriums für Bildung und Forschung und des BMI gewährt. Nach den Zuwendungsbescheiden gelten für die Verwendung der institutionel- len Mittel die ANBest-I, soweit in den BBewGr keine anderen Regelungen 9 Gemäß VV Nummer 2.4 zu § 44 BHO darf eine Zuwendung ausnahmsweise zur Vollfi- nanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Um- fang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund mög- lich ist. 10 Für das Jahr 2016 wurden ebenfalls Zuwendungen in Höhe von 34,289 Mio. Euro ge- währt (BVA-Bescheid vom 5. Januar 2016 – ZMV I 3 - 2516KAS1).
14 getroffen sind. Zuwendungsfähig sind demnach Fachausgaben (z. B. für Semi- nare, Tagungen, Kolloquien, usw.), Personalausgaben, sächliche Verwaltungs- ausgaben, Ausgaben für zeitgeschichtlich bedeutsame Aufzeichnungen, Rede- manuskripte, Briefe u. ä. deutscher Parlamentarier sowie Ausgaben für Inves- titionen, die der gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit dienen. Einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich eines Organisati- ons- und Stellenplans müssen die politischen Stiftungen nicht vorlegen oder genehmigen lassen. Der Einsatz von Eigenmitteln wird zur Gewährung der Glo- balzuschüsse (Bundesmittel) nicht vorausgesetzt. Das BMI hatte für die von der VV zu § 44 BHO abweichenden BBewGr das Ein- vernehmen mit dem BMF nicht nachgewiesen. Wertung und Petitum Nach VV Nummer 5.1 zu § 44 BHO sind die ANBest-I als Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbeschei- des zu machen. Nach VV Nummer 15.2 zu § 44 BHO kann das zuständige Bundesministerium für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem BMF abweichende Vorschriften (z. B. Förderrichtlinien) erlassen. Der Bun- desrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Verwaltungsvorschriften zu hören (§ 103 BHO). Werden bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, ist das BMF ebenfalls zu beteiligen und der Bundesrechnungshof zu hören. Das fehlende Einvernehmen von BMF und die unterbliebene Anhörung des Bundesrechnungshofes zu den BBewGr stellten grundsätzlich einen Verstoß gegen die VV zu § 44 BHO dar. Das BMI hatte zwischenzeitlich die erforderli- chen Beteiligungen eingeleitet. Zu der Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften durch die Stiftungen wei- sen wir auf die VV Nummer 5.6.7 zu § 44 BHO hin. Danach ist „Über die Allge- meinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus … im Zuwendungsbescheid ins- besondere … bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Bundes“ zu regeln. Der Hinweis des BVA im Zuwendungsbescheid, die Bewilligung erfolge auf Grundlage der §§ 23, 44 BHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschrif- ten, ist insoweit nicht ausreichend. Vielmehr hätte es im Zuwendungsbescheid – insbesondere mit Blick auf die Personalausgaben – die entsprechende
15 Anwendung der haushalts-, kassen- und personalrechtlichen Bestimmungen des Bundes durch die Stiftung regeln müssen. Wir verweisen insofern insbe- sondere auf die Tzn. 4.2, 4.5 und 6 dieser Abschließenden Prüfungsmitteilung. Wir empfahlen, den laufenden Abstimmungsprozess zu den BBewGr unter Be- rücksichtigung unserer Hinweise zügig abzuschließen. Der ZG (die Bewilligungsbehörde) sollte die KAS darüber hinaus mit dem Zu- wendungsbescheid verpflichten, bei der Bewirtschaftung der Bundesmittel (Zu- wendung), insbesondere mit Blick auf die Personalausgaben, die haushalts-, kassen- und tarifrechtlichen Bestimmungen des Bundes entsprechend anzu- wenden. Stellungnahme Die Neufassung der BBewGr sei zwischenzeitlich im Gemeinsamen Ministerial- blatt veröffentlicht. 11 Zu allen Fassungen vor 2010 habe das BMF seine Zu- stimmung erteilt, zuletzt zu den BBewGr von 2005. Die Änderungen in der Version von 2010, die in den Zuwendungsbescheiden seit 2011 für verbindlich erklärt worden seien, beträfen insbesondere die Weiterleitungen der Global- mittel. Die wesentlichen Abweichungen gegenüber den haushaltsrechtlichen Regelungen fänden sich jedoch bereits in der ersten Version der BBewGr von 1975. Dies betreffe auch den von uns angesprochenen Verzicht auf einen Wirt- schafts- und Stellenplan. Das BMF habe hierzu seine Zustimmung erteilt. Unseren Empfehlungen zu der Anwendung der haushalts-, kassen- und tarif- rechtlichen Bestimmungen des Bundes werde zugestimmt. Es sei beabsichtigt, einen entsprechenden Passus in die Zuwendungsbescheide an die politischen Stiftungen aufzunehmen. Abschließende Würdigung Das BMI folgt unseren Empfehlungen. Es hat die Zustimmung des BMF zu den BBewGr eingeholt und will die Anwendung der haushalts-, kassen- und tarif- rechtlichen Bestimmungen des Bundes in den Zuwendungsbescheiden der poli- tischen Stiftungen regeln. 11 BBewGr i. d. F. vom 5. September 2019, GMBl., S. 810 f.
16 Verwendungsnachweisprüfung Sachverhalt Nach dem Verwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2016 hat die KAS bei 33,1 Mio. Euro an satzungsgemäßen Ausgaben für die gesellschaftspolitische Bildungsarbeit im Inland 19,716 Mio. Euro für das Inlandspersonal aufgewen- det. Das entspricht einem Personalkostenanteil von etwa 60 %. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte den Auftrag, den Jahresabschluss der KAS einschließlich der Verwendung der institutionellen Zuwendung zu prü- fen. 12 Nach Ziffer 4.3 der BBewGr war die „Prüfung … darauf zu richten, dass, … die Personalwirtschaft den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen ent- spricht (einschließlich der Protokollnotiz der politischen Stiftungen vom 9. Ok- tober 1990)“. 13 Im Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird ausgeführt, dass zum Um- fang der Prüfung bei der Personalwirtschaft die „Übereinstimmung mit den ge- setzlichen und tariflichen Regelungen, Verbot der Besserstellung von Beschäf- tigten gegenüber vergleichbaren Bundesbediensteten [sowie] über- und au- ßertarifliche Leistungen“ 14 gehöre. Der Prüfumfang sei aus den Arbeitspapieren ersichtlich. Auf Seite fünf führt der Bericht weiter aus: „Die Vergütung der Mit- arbeiter der KAS erfolgt nach den Grundsätzen des TVöD. Auskunftsgemäß er- halten lediglich leitende Mitarbeiter nach entsprechender Genehmigung durch das BVA eine außertarifliche Vergütung. …“ In ihren Schlussbemerkungen führt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus: „Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkennt- nisse ist die Wirtschaftsführung der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Bonn, nicht zu beanstanden und die Verwendung der für das Jahr 2016 gewähr- ten Globalmittel (BMI) erfolgte ordnungsgemäß sowie wirtschaftlich und spar- sam.“ 15 12 Bericht des Wirtschaftsprüfers vom 31. August 2017. 13 Nach der Protokollnotiz besteht Einvernehmen darüber, dass - die politischen Stiftungen bei ihrer Personalwirtschaft die gesetzlichen und tariflichen Regelungen beachten müssen, - bei tariflichen und außertariflichen Vergütungen das Besserstellungsverbot zu beach- ten ist und - für den Umfang der Stellen mit außertariflicher Vergütung Größe, Struktur und Zu- schnitt der jeweiligen politischen Stiftung maßgeblich sind. 14 Seite 3 des Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 15 Seite 8 des Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
17 Unter dem 16. März 2018 hat das BVA die kursorische Verwendungsnachweis- prüfung für das Haushaltsjahr 2016 dokumentiert. Es wurde formularmäßig angegeben, dass der Verwendungsnachweis fristgerecht eingegangen ist. Der zahlenmäßige Nachweis sei rechnerisch richtig und es gebe keine Anhalts- punkte für eine zweckwidrige Verwendung. Eine vertiefte Verwendungsnach- weisprüfung für das Jahr 2016 hatte das BVA bis zu unseren Erhebungen zur Prüfung nicht abgeschlossen. In den Vorjahren hatte das BVA die tarifgerechte Eingruppierung der Beschäf- tigten der KAS stichprobenartig geprüft. Hierzu nahm die „Prüfgruppe“ 16 die auszuübenden Tätigkeiten vor Ort auf, fasste die Aufgaben in Arbeitsvorgän- gen zusammen, bewertete diese gemäß den zu erfüllenden Tätigkeitsmerkma- len und stellte das Eingruppierungsergebnis fest. In den Jahren 2001 bis 2017 hatte das BVA insgesamt 172 Arbeitsplätze überprüft und bewertet. 17 Das ent- sprach durchschnittlich 10 Arbeitsplatzüberprüfungen je Jahr. Dabei ergaben sich bei insgesamt 34 Arbeitsplätzen tarifwidrige Eingruppierungen. Das ent- spricht einer rechnerischen Fehlerquote von rund 19,7 %. Das BVA stellte seit dem Jahre 2013 keine tarifwidrigen Eingruppierungen mehr fest. Soweit das BVA davor Verstöße gegen das Besserstellungsverbot anmahnte, wurden die Arbeitsplätze der tarifwidrig entlohnten Beschäftigten entweder an- gereichert oder die Beschäftigten wurden umgesetzt. In Einzelfällen wurden auch Rückgruppierungen mit Zahlung einer persönlichen, abbaubaren Zulage veranlasst. Wertung und Petitum Die Bewilligungsbehörde hat gemäß VV Nummer 10.1 zu § 44 BHO vom ZE den Nachweis über die Verwendung zu verlangen. Der Verwendungsnachweis für institutionelle Zuwendungen (einschließlich der Globalzuschüsse) besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis und ist gemäß Num- mer 4 der BBewGr acht Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Nach VV Nummer 11.1 zu § 44 BHO ist innerhalb von drei Monaten nach Ein- gang des Verwendungsnachweises in einem ersten Schritt festzustellen, ob Anhaltspunkte für etwaige Erstattungsansprüche gegeben sind (kursorische 16 Die Prüfgruppe des Referates VM II 6 wurde vom Zuwendungsreferat ZMV I 3 beauf- tragt. 17 Vgl. Bericht vom Mai 2018 „Arbeitsplatzüberprüfungen in den politischen Stiftungen“, BVA, Referat ZMV I 3.
18 Prüfung). Die vertiefte Prüfung ist gemäß VV Nummer 11.4 zu § 44 BHO in- nerhalb von neun Monaten nach Eingang des Verwendungsnachweises abzu- schließen. Umfang und Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk niederzu- legen (VV Nummer 11.2 zu § 44 BHO). Das BVA schloss die kursorische und vertiefte Prüfung der Verwendungsnach- weise für das Jahr 2016 nicht rechtzeitig ab und hat damit die VV zu § 44 BHO nicht eingehalten. In den Vorjahren hat es zu den Personalausgaben zwar die Eingruppierungen stichprobenhaft geprüft, aber die sonstigen Arbeitsbedin- gungen (wie Urlaubsgewährung, Altersteilzeit, Vertragsgestaltung, Freistellun- gen oder Stufenfestsetzungen) bei der Verwendungsnachweisprüfung außer Acht gelassen. Für das Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, „die Wirtschaftsführung der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. … [sei] nicht zu beanstanden“, – fehlte be- züglich der Personalausgaben – unseres Erachtens eine hinreichende Grund- lage. Die Feststellung, dass die Mitarbeiter der KAS nach den Grundsätzen des TVöD bezahlt und die Löhne und Gehälter mittels einer EDV-Anlage berechnet werden, lässt noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Personalwirtschaft den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen entspricht. Dazu wären exemplarisch Personalentscheidungen der KAS zu prüfen gewe- sen, z. B. die Entgeltfortzahlungsfristen, Urlaubsberechnungen oder die Ar- beitsvertragsgestaltung bei Altersteilzeit. Die Prüfungstätigkeit darf sich nicht auf das Einholen von Auskünften beschränken. Unsere Feststellungen zeigten vielmehr in mehreren Fällen Personalentschei- dungen, die nicht mit tariflichen Regelungen in Einklang standen und Eingrup- pierungen, die ohne Dokumentation der tariflich zu erfüllenden Tätigkeits- merkmale zustande kamen. Im Ergebnis waren Verstöße gegen das Besser- stellungsverbot die Folge. Wir haben empfohlen, darauf hinzuwirken, dass das BVA die kursorische und vertiefte Prüfung der Verwendungsnachweise in Zukunft innerhalb der vorge- sehenen Fristen einleitet und abschließt. Ein möglicher Widerruf des Zuwen- dungsbescheides ist nämlich nur innerhalb der Frist des § 48 Absatz 4 VwVfG möglich. Aufgrund des hohen Personalkostenanteils der institutionellen Zuwendung sollte dieser Kostenblock zudem intensiver bei der
19 Verwendungsnachweisprüfung berücksichtigt werden. Dabei sollte nicht nur auf die tarifgerechten Eingruppierungen geachtet, sondern weitere, dem Bes- serstellungsverbot unterliegende Arbeitsbedingungen stichprobenweise geprüft werden. Wir regten hierzu an, Wirtschaftsprüfer zu verpflichten, in ihrem Bericht anzu- geben, auf welche konkreten eigenen Prüfungshandlungen sich ihr Testat stützt. Mit entsprechenden Stichproben seien diese in der Lage, ihre Prüfung der Personalausgaben zu dokumentieren. Auskünfte der Stiftungen seien vom Wirtschaftsprüfer konkret zu überprüfen und zu verifizieren. Stellungnahme Die Einhaltung der verbindlichen Fristen für die kursorische und vertiefte Ver- wendungsnachweisprüfung sei maßgeblicher Inhalt der Zielvereinbarungen mit dem zuständigen Fachreferat beim BVA und auch gefestigter Konsens zwi- schen BVA und BMI. Das BVA bemühe sich, die Wahrung der Fristen künftig noch besser zu gewährleisten, soweit dies auch unter Berücksichtigung der mitunter politisch sensiblen Abstimmungsprozesse, die sich aus der besonde- ren Stellung und Bedeutung der KAS und der übrigen politischen Stiftungen ergäben, umsetzbar sei. Soweit es aus Gründen der Vollständigkeit und Rich- tigkeit eines Prüfvorgangs zu Fristüberschreitungen komme, sollte dies grund- sätzlich wohlwollend behandelt werden, da die Gewährleistung der Vollständig- keit und Korrektheit der Durchführung der Verwendungsnachweisprüfungen ei- ner bloßen zeitlichen Vorgabe vorgehen sollte. Unsere Empfehlung, bei künftigen Verwendungsnachweisprüfungen auch den Bereich der Personalkosten ausreichend miteinzubeziehen, werde zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der beim BVA zur Verfügung stehenden personellen und fachlichen Kapazitäten werde der Personalbereich künftig auch weiterhin in die Verwendungsnachweisprüfungen mit einbezogen. Eine regelmäßige um- fassende Prüfung sei jedoch nicht realisierbar; speziell im Bereich des Eingrup- pierungsrechts stünden dem BVA nur begrenzte Personalressourcen zur Verfü- gung. Bezüglich Ziffer 4 der BBewGr werde auf die Bekanntmachung im GMBl ver- wiesen.