5KAS_Herausgabe

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Prüfbericht zu parteinahen Stiftungen

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20 Abschließende Würdigung Das BMI strebt den fristgerechten Abschluss der Verwendungsnachweisprü- fung an. Eine wohlwollende Betrachtung von Fristüberschreitungen ist u. E. nicht möglich, zumal die gebotene Sorgfalt bei der Verwendungsnachweisprü- fung nicht eingehalten wurde, was unsere Beanstandungen zeigen. Zudem halten wir es für nicht angebracht, „politische Sensibilität“ bei einer Rechtsprü- fung zu beachten. Die Konsequenz wäre ein Kontrollverlust, der die Grund- satzfrage nach der Förderungsfähigkeit entsprechender Einrichtungen aufwirft. Aber das BMI will die Personalkosten bei der Verwendungsnachweisprüfung stärker berücksichtigen. Zu dem Hinweis des BMI, eine umfassende Prüfung sei jedoch nicht realisierbar, merken wir an, dass wir es für geboten halten, dass das BVA personell so ausgestattet wird, dass es seiner Aufgabe, sachge- recht Verwendungsnachweise zu prüfen, nachkommen kann; andernfalls darf es die Aufgaben nicht übernehmen. Das BMI unterstützt auch unsere Forderung, Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Beauftragungen dazu zu verpflichten, ihre Prüfungshandlungen zur Einhaltung der tariflichen Bestimmungen konkret darzulegen, was durch die Änderung der Ziffer 4.3 der BBewGr verbindlich umgesetzt worden ist. Wir beabsichtigen, die Praxis der Verwendungsnachweisprüfung in einem Be- richt an das Parlament darzustellen. Ausnahmen vom Besserstellungsverbot Bewertung und Anzahl der at-Stellen Sachverhalt Die KAS vereinbarte mit          Beschäftigten eine „Vergütung auf der Grund- lage der Bundesbesoldungsordnung nach der Besoldungsgruppe B 9.“ Mit zwanzig Abteilungs-/Bereichsleitungen vereinbarte sie ein außertarifliches Ent- gelt in Höhe der jeweiligen Dienstbezüge eines Bundesbeamten der Besol- dungsgruppe B 6 bzw. B 3, in einem Fall ein at-Entgelt nach AT-B. Die Bewilligungsbehörde hat in keinem Fall vor Abschluss eines außertarifli- chen Beschäftigungsverhältnisses die vorgeschriebene Zustimmung des BMF nach § 8 Absatz 2 HG und VV Nummer 15.1 zu § 44 BHO eingeholt.
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21 Exkurs Das BMI-Schreiben vom 18. Dezember 1995 sieht gemäß dem „Grundsatzpa- pier“ 18 vom 9. Oktober 1990 vor, bei der KAS bis zu zwei Stellen der BesGr. B 9 (Generalsekretär/stv. Generalsekretär), bis zu sieben Stellen der BesGr. B 6 (Abteilungsleitung/Institutsleitung) und bis zu vierzehn Stellen der BesGr. B 3 (stv. Abteilungsleitung/Institutsleitung) zu besetzen. Neben dem Grundgehalt (der Besoldungstabelle) könne ein 30 %iger Versorgungsanteil berücksichtigt werden. Gemäß Protokollnotiz bestand zwischen dem BMI und den politischen Stiftun- gen Einvernehmen darüber,     dass die politischen Stiftungen bei ihrer Personalwirtschaft die gesetzlichen und tariflichen Regelungen beachten müssen,     dass bei tariflichen und außertariflichen Vergütungen das Besserstellungs- verbot zu beachten ist und     dass für den Umfang der Stellen mit außertariflicher Vergütung, Größe, Struktur und Zuschnitt der jeweiligen politischen Stiftung maßgeblich sind. Dem „Grundsatzpapier“ vorausgegangen war eine Prüfungsbeanstandung des Bundesrechnungshofes 19, der die Auffassung vertreten hatte, dass in jedem Einzelfall, in dem eine Vergütung oberhalb der höchsten Vergütungsgruppe des BAT sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen gewährt werden sollen, eine vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde und des BMF er- forderlich sei. Das BMI hat nach Beratung in dieser Sache einen Antrag an das BMF gerichtet   20 mit dem Ziel, ein generelles Einverständnis zu der von den Stiftungen vorgeschlagenen Vergütungsregelung in den Leitungsbereichen der Stiftungen zu erreichen. Das BMF hat diesen Antrag abgelehnt.        21 Es vertrat die Auffassung, ein generelles Einverständnis sei bereits deshalb nicht angebracht, weil die Wirtschaftspläne der politischen Stiftungen ohne Beteiligung des BMF aufgestellt würden. Da die Inhalte der Wirtschaftspläne nicht bekannt seien, könne das BMF Ausnahmen zu einzelnen Positionen, wie die in Rede stehenden 18 Das „Grundsatzpapier“ ist eine gemeinsame Stellungnahme der FES, der FNF, der HSS und der KAS zu Fragen der Vergütungsregelung im Leistungsbereich der Stiftungen. 19 Vgl. Schreiben des Bundesrechnungshofes vom 15. Mai 1987, Gz.: I 6 - 3108 - 3111/84. 20 BMI-Schreiben vom 24. November 1994, Gz.: GB II 4 - 123 040/37. 21 BMF-Schreiben vom 30. Mai 1995, Gz.: II C 4 - I 0228 - 1/95.
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22 Entgelte, nicht beurteilen. Insofern fehlten die notwendigen Informationen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß VV Num- mer 15.1 zu § 44 BHO vorlägen. In dem o. a. Prüfungsverfahren hat das BMI        22 dem Bundesrechnungshof danach mitgeteilt, „daß die von den Stiftungen im Jahre 1990 vorgelegte Zusammenstellung in den zu prüfenden Einzelfällen ge- eignet ist, als Entscheidungshilfe bei der Beurteilung von im Leitungsbereich einer Stiftung zu zahlenden Vergütungen zu dienen. Um den Erfordernissen der Bundeshaushaltsordnung … Rechnung zu tragen, werden die Stiftungen noch einmal ausdrücklich aufgefordert, … bei … Vergütungen, die abweichend von BAT/MTB vereinbart werden sollen, meine vorherige Zustimmung einzuho- len.“ Der Bundesrechnungshof hat daraufhin klargestellt:      23 „… Im Bezugsschreiben sichern Sie zu, … den Erfordernissen der Bundeshaushaltsordnung und den er- gänzenden Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen. Wir verstehen dies als Hinweis darauf, daß Sie Nr. 15.1 der VorlVV zu §§ 44, 44a BHO i.V.m. Nr. 1.3 ANBest-I in jedem Einzelfall beachten wollen. …“ Schließlich teilte das BMI den politischen Stiftungen mit 24: „Es bleibt daraufhin bei dem bisherigen Grundsatz, dass die Entscheidung über die im Leitungsbe- reich der Stiftungen zu zahlenden Vergütungen beim Bundesministerium des Innern liegt.“ Seither orientieren sich die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde zu at- Entgelten bei den politischen Stiftungen an den Vorschlägen aus dem „Grund- satzpapier“. Wertung und Petitum Die Praxis der Bewilligungsbehörde, in keinem Fall vor Abschluss eines außer- tariflichen Beschäftigungsverhältnisses die vorgeschriebene Zustimmung des BMF nach § 8 Absatz 2 HG und VV Nummer 15.1 zu § 44 BHO einzuholen, hal- ten wir für unzulässig. Die Auffassung des BMI aus dem Jahre 1995, eine Zu- stimmung des BMF sei für at-Arbeitsverhältnisse nicht mehr notwendig, wird durch das damalige Votum des BMF nicht gestützt. 22 BMI-Schreiben vom 9. November 1995, Gz.: GB II 6 - 123 040/37. 23 Bundesrechnungshof, Schreiben vom 1. Dezember 1995, Gz.: VII 3 - 3108/14. 24 BMI-Schreiben vom 18. Dezember 1995, Gz.: GB II 6 - 123 040/37.
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23 Da auch für Leitungspositionen das Besserstellungsverbot gilt,     25 muss hier auf eine vergleichende normative Dienstpostenbewertung zurückgegriffen werden. Im Gegensatz zu den Grund- und Regelämtern der Besoldungsordnung nimmt der Gesetzgeber die Bewertung und Einstufung der Führungsfunktionen in der Bundesverwaltung unmittelbar selbst vor, indem er die Leitungsämter in der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) B des Bundesbesoldungsgesetzes einzeln ausbringt. Die Ämtereinstufung der BBesO B orientiert sich dabei grundsätzlich an Organisationsstrukturen und -formen, wie sie sich aus den Aufgaben- stellungen (Vollzugs- oder Leitungsaufgaben) sowie aus der Gliederung in Zentral-, Mittel- oder Ortsbehörden über Jahrzehnte entwickelt haben. Dane- ben ist für die besoldungsrechtliche Zuordnung die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gehobenen und höheren Dienst ein wichtiger Anhaltspunkt. Im Einzelnen sind für die Einstufung der Ämter der Leitungsebene in der Bun- desverwaltung in der BBesO B insbesondere folgende Kriterien als maßgeblich anerkannt: 26 -   Personalstärke und -struktur, -   Zahl der nachgeordneten Bediensteten bzw. der zu betreuenden Personen (z. B. Versichertenzahl), -   zu bewirtschaftendes Haushaltsvolumen, -   wahrzunehmende Aufgaben (und deren politische Bedeutung), -   Umfang und Ausmaß der Verantwortung, -   Qualifikationsanforderungen an den Dienstposteninhaber und -   allgemeine Bedeutung der Behörde. Das Grundsatzpapier enthält keine Kriterien zur Einstufung von Leitungsstellen bei den politischen Stiftungen. Es werden auch keine schlüssigen Begründun- gen für die Anzahl der gewünschten at-Stellen bei den einzelnen Stiftungen angeführt. Wir baten, die fehlenden Zustimmungen zu den einzelnen außertariflichen Be- schäftigungen vom BMF einzuholen. Dabei sollte die Höhe der jeweiligen at- Entgelte sachgerecht begründet werden. 25 So auch das Grundsatzpapier. 26 Vgl. Informationen des BMI vom 8. Dezember 2008, Referat D 3 Besoldungsrecht.
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24 Stellungnahme Unsere Feststellungen seien teilweise zutreffend. Es handele sich um eine The- matik grundsätzlicher Art, die von uns bei jeder politischen Stiftung aufgegrif- fen werde. Hierzu sei bezüglich der KAS wie folgt auszuführen: Die Anfang der 1990er Jahre entwickelte und angewendete Praxis des Um- gangs mit at Beschäftigungsverhältnissen im Leitungsbereich der politischen Stiftungen habe sich grundsätzlich bewährt. Insbesondere sei es seitdem noch nicht zu einem Aufwuchs von at-Stellen bei den Stiftungen gekommen. Inwie- weit die seinerzeitige grundsätzliche Mitbestimmung des BMF rechtlich formal eingehalten wurde, dürfte aufgrund der inzwischen über mehrere Jahrzehnte etablierten Praxis nicht mehr von Relevanz sein. Zwischen dem BVA und dem BMI sei im Jahre 2001 abgestimmt worden, dass lediglich überprüft werden solle, ob die at-Stellen zahlenmäßig mit dem Grundsatzpapier vom 27. September 1990 übereinstimmen, ob keine Ver- schiebungen innerhalb der Kategorien stattfänden und ob keine Erhöhung des festgelegten Gehaltsrahmens vorliege. Nach heutigem Stand teilten alle politi- schen Stiftungen bei Nachbesetzungen die mit Schreiben aus 2005 geforderten Angaben mit, wobei die Stellenbeschreibung durch die Angabe der Organisati- onseinheit und der Funktion ersetzt worden sei. Der so etablierte Abstim- mungsprozess zwischen den Stiftungen, dem BVA und dem BMI gewährleiste eine ausreichende Kontrolle über den Bereich der at-Beschäftigungen im Lei- tungsbereich und bedürfe daher keiner grundsätzlichen Anpassung. Bei den at-Beschäftigungsverhältnissen der KAS sei die erforderliche Zustim- mung gem. Ziffer 1.3 ANBest-I entsprechend dem Grundsatzpapier aus dem Jahre 1990 aufgrund der abgestimmten Verfahrensweise vom BMI bzw. BVA erteilt worden. Abschließende Würdigung Das BMI will am Status Quo festhalten und verweigert die in jedem Einzelfall gesetzlich vorgeschriene Beteiligung des BMF bei außertariflichen Beschäfti- gungen der KAS und der Stiftungen. Darüber hinaus verweigert das BMI auch eine sachgerechte Bewertung der at-Leitungsstellen. Aus dem Anfang der 1990er Jahre entwickelten Grundsatzpapier ein Gewohnheitsrecht abzuleiten halten wir für abwegig, zumal der Bundesrechnungshof bereits damals die Be- teiligung des BMF eingefordert hatte.
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25 Wir bleiben bei unserer Wertung und beabsichtigen, diese Themen in einem Bericht an das Parlament weiterzuverfolgen. Außertarifliche Arbeitsverträge Sachverhalt Die KAS vereinbarte mit mehr als zwanzig Beschäftigten mit Leitungsfunktio- nen außertarifliche Beschäftigungsverhältnisse. In den Arbeitsverträgen ist vereinbart: „Das Angestelltenverhältnis bestimmt sich mit Ausnahme der Vergütungsrege- lung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Ver- waltung) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifver- trägen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund).“ … In neueren Arbeitsverträgen schloss die KAS die §§ 6 bis 10, 15 bis 20, 30 so- wie § 34 Absatz 2 TVöD aus. Wertung und Petitum Reichweite und Maßstäbe für das Besserstellungsverbot gelten auch für Be- schäftigte mit außertariflichem Entgelt. Für den Bereich des Bundes hat das BMI Musterarbeitsverträge für Beschäftigte mit außertariflichem Entgelt be- kannt gegeben 27, die den Maßstab für Besserstellungen bilden. Diese sehen vor, dass bei außertariflichen Arbeitsverhältnissen die §§ 3 Absatz 3, 6 bis 10, 15 bis 20, 30 TVöD und § 44 TVöD BT-V ausgenommen sind. Für die Arbeits- zeit, die Reise- und Umzugskosten, das Trennungsgeld sowie für die Über- nahme und Ausübung von Nebentätigkeiten sind die für Bundesbeamte gelten- den Regelungen entsprechend anzuwenden. Mehrarbeit und Überstunden sind durch das Entgelt abgegolten. Dagegen hatte die KAS bei „Altverträgen“ den TVöD als Ganzes in Bezug genommen und somit auch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 6 TVöD), die Leistungsbezahlung (§ 18 TVöD) und die Jahres- sonderzahlung (§ 20 TVöD) arbeitsvertraglich vereinbart. Die KAS hat durch 27 Zuletzt mit BMI-Rundschreiben vom 10. April 2015, Gz.: D5-31000/21#2 (GMBl 2015 S. 408 ff.).
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26 diese Ausgestaltung ihrer außertariflichen Arbeitsverträge das Besserstellungs- verbot formal nicht eingehalten. Die Bewilligungsbehörde hätte diese Punkte aufgreifen und rügen müssen. Wir regten an, dass die KAS die älteren at-Arbeitsverträge – im Einvernehmen mit den jeweiligen Beschäftigten und unter Beachtung der Vertragsmuster des BMI – umstellt. Damit wäre die Arbeitszeit für Bundesbeamtinnen und Beamte vereinbart und die Leistungs- und Jahressonderzahlung ausgeschlossen. Stellungnahme Unsere Feststellungen seien teilweise zutreffend. Bei den zur Beurteilung der Einhaltung des Besserstellungsverbotes durchzuführenden Vergleichsberech- nungen sei aus Sicht des BMI auf das jährliche Gesamtentgelt abzustellen, un- abhängig davon, wie es sich zusammensetze. Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Leistungsbezahlung und ähnliche Sonderzahlungen würden nicht beanstandet, sofern die jährliche Gesamtsumme den Höchstbetrag aus dem Grundgehalt der Besoldungstabelle B, einem ggf. zu gewährenden Familienzuschlag und dem zu berücksichtigenden Versorgungszuschlag nicht übersteige. Die Verwendung der Musterarbeitsverträge des BMI könne und sollte weiterhin empfohlen werden. Bei der wöchentlichen Arbeitszeit sollten die Altverträge angepasst werden. Dies habe die KAS bereits angekündigt. Abschließende Würdigung Das BMI hat sich nur bei der Arbeitszeitregelung der at-Beschäftigten unserer Empfehlung angeschlossen. Das Abstellen auf ein Gesamtentgelt als Vergleichsentgelt - unabhängig davon, wie es sich zusammensetzt - halten wir für einen Verstoß gegen die einschlägi- gen Vorschriften des Haushaltsgesetzes und der BHO. Ein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot ist grundsätzlich immer dann anzunehmen und zu prü- fen, wenn Entgeltkomponenten gezahlt oder Arbeitsbedingungen gewährt wer- den, die vergleichbaren Bundesbeschäftigten nicht zustehen, auch wenn das gewährte Entgelt insgesamt das vergleichbarer Bundesbeschäftigter nicht übersteigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auch auf un- sere Ausführungen in Tz. 1.2. Damit dürfen weder Leistungsentgelte, Sonderzahlungen oder ein Versor- gungszuschlag in einer Vergleichsberechnung berücksichtigt, noch den
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27 Beschäftigten ausgezahlt werden. Zur weiteren Erläuterung verweisen wir auf unsere Ausführungen in der folgenden Tz. 3.3. Das BMI hat unsere Empfehlung nicht aufgegriffen; es vertritt eine andere Auffassung. Wir beabsichtigen, die streitigen Punkte in einem Bericht an das Parlament weiter zu verfolgen. Außertarifliche Entgelte Sachverhalt Im Jahre 2005 hatten sich das BVA und das BMI darauf geeinigt, dass die Vor- lage von at-Arbeitsverträgen durch die Stiftungen nicht zwingend erforderlich sei. Die Bewilligungsbehörde hielt es für ausreichend, wenn die Stiftungen ihr die vergütungsrelevanten Merkmale (sämtliche Zahlungen und geldwerten Leistungen, die geleistet werden) mitteilen. So teilte die KAS 28 dem BVA zum Beispiel zur Nachfolge einer lediglich die beabsichtigte jährliche Gesamtvergütung i. H. v.              Euro mit, wovon           Euro als zusätzliche Zulage ausge- zahlt werden sollten. Das BVA stellte fest 29, dass die Prüfung des Besserstellungsverbotes keine Be- anstandungen ergeben habe. Zuvor hatte die Bewilligungsbehörde eine Ver- gleichsberechnung vorgenommen. Sie stellte dem beabsichtigten Gesamtjah- resentgelt die Summe aus dem Grundgehalt (der Besoldungstabelle), dem Familienzuschlag und einem 30 %-igen Versorgungszuschlag gegenüber. Die KAS gewährte ihren at-Beschäftigten außerdem Aufwendungen zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (VBLU) sowie zur gesetzli- chen Rentenversicherung. Diese Aufwendungen des Arbeitgebers hatte die KAS in ihrer Aufstellung nicht aufgeführt. In den von uns geprüften Fällen zahlte die KAS den Beschäftigten zusätzlich zum Entgelt der Besoldungstabelle (und ggf. dem Familienzuschlag) eine Ver- sorgungspauschale von monatlich 2 325 Euro bzw. 3 449,75 Euro aus. 28 Schreiben vom 20. Februar 2017. 29 Vgl Schreiben vom 24. Februar 2017, Gz.: ZMV I 3-2000 0748-104.
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28 Wertung und Petitum Die von der KAS gezahlten at-Entgelte sind am Besserstellungsverbot zu mes- sen. Dazu sind die jeweiligen Entgeltbestandteile mit denen von at-Beschäftig- ten des Bundes zu vergleichen. Ein Versorgungszuschlag wird at-Beschäftigten des Bundes aber nicht gewährt. Dieser kann bei einer Beurlaubung von Beam- tinnen und Beamten ohne Dienstbezüge erhoben werden, wenn die Berück- sichtigung der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wurde. Er dient damit lediglich der Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf das Ruhegehalt. Grundsätzlich zahlt der (aufnehmende) Ar- beitgeber oder Dienstherr den Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn (siehe auch Abschnitt II des Rundschreibens des BMI und BMV vom 22. Dezember 2010). Das BVA hat in diesem Zusammenhang nicht die Aufwendungen zur gesetzli- chen Rentenversicherung und zur VBLU berücksichtigt, die ebenso wie der Versorgungszuschlag der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen. Da- her darf ein Versorgungszuschlag (wie auch immer dieser bezeichnet wird) nicht zusätzlich zu den bereits vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen zu Ren- ten- und Altersversorgung berücksichtigt werden. Das käme einer „Doppelver- sorgung“ gleich. Im Ergebnis ist damit ein zu hoher Vergleichsbetrag ange- setzt worden. Da eine Versorgungszulage at-Beschäftigten des Bundes nicht gewährt wird, sehen wir einen Verstoß gegen das Besserstellungsverbot. Ausgaben, die auf Verstößen gegen das Besserstellungsverbot beruhen, sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig und damit zurückzufordern. Bei Anträgen der KAS auf Zustimmung zu einer at-Einstellung muss die Bewil- ligungsbehörde sicherstellen, dass Arbeitsvertragsentwürfe vorab auf Einhal- tung des Besserstellungsverbotes geprüft werden. In der Regel ist aus den Ar- beitsverträgen zu erkennen, ob eine Versicherung bei der VBLU gewährt wird. Diese entspricht in etwa den Aufwendungen für Bundesbeschäftigte zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Auszahlung einer Versorgungszulage verstößt aber gegen das Besserstel- lungsverbot, da vergleichbare Bundesbeschäftigte diese Leistungen nicht er- halten. Daher empfahlen wir, die KAS anzuhalten, von der Auszahlung des
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29 Versorgungszuschlages abzusehen. Solche Zahlungen sind nicht zuwendungs- fähig und daher zu erstatten. Stellungnahme Unsere Darstellung der Verfahrensweise zur Vergleichsberechnung durch das BVA sei korrekt. Die Zustimmung sei vom BMI erteilt worden, da die geplante Vergütung unterhalb des Höchstbetrags gelegen habe, der sich aus dem Grundgehalt der Besoldungstabelle, dem jeweiligen Familienzuschlag und dem Versorgungszuschlag zusammensetzte. Hinsichtlich der Beiträge zu einer zusätzlichen Altersversorgung gehe das BVA davon aus, dass diese Beiträge in dem übermittelten Gesamtjahresbruttogehalt enthalten seien. Die Stiftun- gen seien aufgefordert worden, alle geldwerten Leistungen aufzuführen. Dies gelte auch für Zuschüsse zur Altersvorsorge, wie in dem Schreiben vom 7. Juni 2005 aufgeführt. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu Tz. 3.2 werde auf der Grundlage des BMI-Schreibens vom 18. Dezember 1995 bei den Vergleichsberechnungen seitens des BVA auf das jährliche Gesamtentgelt ab- gestellt, unabhängig davon, wie es sich zusammensetze. Das BMI und das BVA seien der Auffassung, dass eine Besserstellung nicht vorliege, soweit die jährli- che Gesamtvergütung den Höchstbetrag aus dem Grundgehalt der Besol- dungstabelle B, einem ggf. zu gewährenden Familienzuschlag und dem pau- schalen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 % nicht übersteige. Einzelne Be- standteile der Vergütung würden nicht beanstandet, sofern das vorgesehene Entgelt in diesem Rahmen liege. Der Versorgungszuschlag diene als Ausgleich der fehlenden Alterssicherung der at-Beschäftigten, die Bundesbeamten gewährt würde. Er solle beibehalten werden. Auf die Vorlage von Arbeitsverträgen solle wie in der Vergangenheit nicht kategorisch bestanden werden. Die Stiftungen seien nochmals darauf hingewiesen worden, dass sämtliche geldwerten Leistungen, wie auch Beiträge zur Alterssicherung, anzugeben seien. Abschließende Würdigung Die vergleichende Betrachtung mit den BMI-Musterverträgen dient als Maßstab für das Besserstellungsverbot im Verhältnis ZG zu ZE. Hiernach ist klar festzu- halten, dass at-Beschäftigten des Bundes – neben den Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alterssicherung –
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