5KAS_Herausgabe
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Prüfbericht zu parteinahen Stiftungen“
30 kein pauschaler Versorgungszuschlag in Höhe von 30 % gewährt wird. Inso- fern gewährt die KAS mit Billigung des BMI ein zu hohes Entgelt. Soweit das BMI und das BVA auf das Gesamtentgelt als Vergleichsentgelt ab- stellen, unabhängig davon, wie es sich zusammensetzt, z. B. aus Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Leistungsbezahlung oder Jahressonderzahlung sehen wir hierin einen Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften aus Haushaltsgesetz und BHO. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf unsere Aus- führungen in Tz. 1.2. Die Auffassung der Bewilligungsbehörde/des BMI - der Versorgungszuschlag könne mit individueller Bezeichnung ausgezahlt werden und stehe dem Be- schäftigten zur freien Verfügung – teilen wir insofern nicht. U. E. darf dieser – wenn überhaupt – nur für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung einge- setzt werden. Dazu gehören die gesetzliche Rentenversicherung sowie sons- tige private Renten- und Hinterbliebenenversicherungen. Diese müssen aber nachgewiesen sein. Unsere Auffassung wird grundsätzlich auch von der Dien- strechtsabteilung des BMI gestützt. Diese stellte im Jahr 2000 30 fest: „Der 30%-Anteil entspricht dem Versorgungszuschlag, der für beurlaubte Beamte bei Aner- kennung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angesetzt wird. … Nur in Ausnahmefällen kann die Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit aner- kannt werden … es handelt sich hierbei um eine pauschalierte Abgeltung des Versor- gungsrisikos des·Dienstherren, der den Beamten beurlaubt. Es ist daher nicht von vornherein abwegig, diesen Ansatz auch für andere Fallgestaltungen zu wählen, ande- rerseits könnten hier ebenso gut differenzierte Ansätze zugrunde gelegt werden (z.B. Höhe von Versicherungsbeiträgen, die für eine entsprechende zeitanteilige Versorgung erforderlich wären).“ Auch der Hinweis, der Versorgungszuschlag diene als Ausgleich der fehlenden Alterssicherung der Beschäftigten im Vergleich zu Bundesbeamten, geht fehl. Denn den at-Beschäftigten werden Beiträge zur gesetzlichen und einer zusätz- lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt. Bei Bundesbeamten er- spart der Dienstherr hingegen die monatlichen Aufwendungen zu diesen Ren- tenversicherungen. Daher sehen wir in der Auszahlung des 30 %-Versor- gungszuschlags eine Doppelalimentation im Vergleich mit Bundesbeschäftig- ten. Daher bleiben wir bezüglich der Auszahlung des Versorgungszuschlages 30 Vgl. Schreiben vom 3. März 2000, Gz: D II 3 – 223 132 – ½.
31 bei unserer Auffassung, dass hier ein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot vorliegt. Das BMI hat unsere Empfehlung nicht aufgegriffen; es vertritt eine andere Auffassung. Wir beabsichtigen, diesen streitigen Punkt in einem Bericht an das Parlament weiter zu verfolgen. Personalbetreuung Einstellung in eine höhere Stufe Sachverhalt Die KAS stellte Beschäftigte in einer höheren Stufe der Entgelttabelle ein, ver- säumte jedoch, die Gründe hierfür zu dokumentieren. Beispiel 1: Der Beschäftigte wurde zum befristet bis zum in EGr. TVöD eingestellt. Er hatte weder eine einschlä- gige Ausbildung, noch ein Hochschulstudium nachgewiesen. Mit Schreiben vom teilte die KAS dem Beschäftigten mit, er werde rückwirkend zum Einstellungszeitpunkt der Stufe 4 zugeordnet. In einem Aktenvermerk vom begründet die KAS dies mit „seiner langjährigen Berufs- erfahrung“. Welche beruflichen Vorzeiten dabei als einschlägig anerkannt wur- den, ließ die KAS offen. Beispiel 2: Der Beschäftigte hat mit den Einstellungsunterlagen den Abschluss eines Masterstudiums im März nachgewiesen. Er wurde befristet ab bis zum in EGr. Stufe 3 TVöD eingestellt. Die KAS hat hier nicht aktenkundig festgehalten, inwieweit die beruflichen Zeiten vor Abschluss des Studiums ( ) nach Aufgabenzu- schnitt und Niveau gleichwertig mit den jetzt übertragenen Aufgaben sind. Beispiel 3: Der Beschäftigte wurde ab befristet bis in EGr. Stufe 2 TVöD als eingestellt. Aus dem Lebenslauf sind keine vergleichbaren beruflichen Vorzeiten ersichtlich. Die KAS hatte auch nicht aktenkundig vermerkt, welche beruflichen Vorzeiten sie als einschlägig ansah. Würdigung und Petitum Nach § 16 Absatz 2 TVöD (in der bis 29. Februar 2016 geltenden Fassung) wurden Neueingestellte den EGrn. 9 bis 15 TVöD der Stufe 1 zugeordnet. Bei
32 einer mindestens einjährigen einschlägigen Berufserfahrung aus einem voran- gegangenen Arbeitsverhältnis zum gleichen Arbeitgeber (KAS) wurden die Zei- ten bei der Stufenzuordnung angerechnet. Für die Stufe 3 musste demnach eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden. Nach den Protokollerklärungen zu § 16 TVöD wird eine einschlägige Berufserfahrung durch eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Auf- gabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit belegt. Eine vorangegangene einschlägige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber lag nach Aktenlage im Beispiel 1 nicht vor. Nach dem Rundschreiben des BMI vom 6. September 2006 31 konnten bei der Neueinstellung von Beschäftigten in den EGrn. 9 bis 15 übertariflich „bei der Stufenzuordnung Zeiten einschlägiger Berufserfahrung außerhalb der Bundes- verwaltung bis maximal Stufe 4 angerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall not- wendig ist.“ Dazu hätte die KAS aber in einem Aktenvermerk schlüssig darlegen müssen, dass die anzurechnenden beruflichen Vorzeiten einschlägig bzw. förderlich für die vorgesehene Tätigkeit waren und eine anderweitige Deckung des Personal- bedarfs nicht möglich war. Voraussetzung dafür war daher auch das Erforder- nis der Personalgewinnung, d. h. der Personalbedarf konnte andernfalls quan- titativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden. 32 Diese erforderlichen Prüfungen hatte die KAS nicht dokumentiert. Es war auch nicht erkennbar, dass alle anerkannten beruflichen Vorzeiten einschlägig waren. Nach § 16 Absatz 2 TVöD (in der ab 1. März 2016 geltenden Fassung) werden die Beschäftigten bei Einstellung der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine ein- schlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine ein- schlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in der Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von 31 Rundschreiben des BMI vom 6. September 2006, Gz. D II 2 - 220 210-2/16 (aufgeho- ben mit Rundschreiben des BMI vom 24. Oktober 2016 aus Anlass der Neuregelung des § 16 TVöD mit Wirkung vom 1. März 2016). 32 Vgl. hierzu die Ausführungen in Ziffer 2.2.3 zu § 16 (Bund) im BMI Rundschreiben vom 8. Dezember 2005, Gz. D II 2 - 220 210 - 2/0 (aufgehoben mit Rundschreiben des BMI vom 24. Oktober 2016 aus Anlass der Neuregelung des § 16 TVöD mit Wirkung vom 1. März 2016 – siehe auch dort Ausführungen zu förderlichen Zeiten).
33 mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tä- tigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. In seinem Rundschreiben vom 24. Oktober 2016 führt das BMI aus, die ein- schlägige Berufserfahrung sei das zentrale Tatbestandsmerkmal für eine Stu- fenzuordnung. Für die Prüfung der einschlägigen Berufserfahrung müsse die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werden oder zumin- dest nach Aufgabenzuschnitt und Niveau gleichartig sein. Die berufliche Erfah- rung sei einschlägig, wenn die bisher ausgeübte Tätigkeit dieselbe eingruppie- rungsrechtliche Wertigkeit wie die neue übertragene Tätigkeit hatte. Auch in den Beispielen 2 und 3 hat die KAS nicht dokumentiert welche berufli- chen Vorzeiten sie als gleichwertig und gleichartig mit der übertragenen Auf- gabe ansah. In Beispielfall 1 hatte der Beschäftigte auch keine einschlägige Ausbildung nachgewiesen. Da er seit tätig war, wäre zu prüfen gewesen, welche der angegebenen „gleichwertig und gleichartig“ und damit „anrechenbar“ waren. In Beispielfall 2 kamen nur die beruflichen Zeiten von als berücksichtigungsfähige Vorzeiten in Betracht. Ob diese aber „gleichartig und gleichwertig“ waren und nach Aufgabenzuschnitt und Niveau den jetzt übertragenen Aufgaben entsprachen, hatte die KAS nicht geprüft. In Beispielfall 3 hatte der Beschäftigte nach dem Studium als gear- beitet. Ob diese Tätigkeit einer vom Niveau und Aufgabenzu- schnitt vergleichbar war, bezweifelten wir. Nachweise enthielt die Personalakte nicht. Soweit die KAS in diesen und vergleichbaren Fällen eine zu hohe Stufe der Entgelttabelle festsetzte und zahlte, hat sie gegen das Besserstellungsverbot verstoßen. Wir baten, die KAS darauf hinzuweisen, dass bei der Einstellung von Beschäf- tigten in eine höhere Stufe der Entgelttabelle die angerechneten Zeiten mit den maßgeblichen Gründen dafür in einem Vermerk festzuhalten sind und dieser zur
34 Personalakte zu nehmen ist. Die als einschlägig oder förderlich anerkannten Zeiten müssen durch Arbeitszeugnisse, Beurteilungen oder ähnliche Unterlagen nachgewiesen sein. In o. a. Beispielen sowie vergleichbaren Fällen baten wir, die zu hohe Stufe der Entgelttabelle korrigieren zu lassen. Darüber hinaus war zu prüfen, inwie- weit zu viel gezahlte Entgelte innerhalb der Ausschlussfrist von den Beschäf- tigten zurückgefordert werden konnten. Die Ausgaben für zu Unrecht gezahl- ten Stufenentgelte sind nicht zuwendungsfähig und gegebenenfalls von der KAS zu erstatten. Stellungnahme Das BMI teilt unsere Feststellungen zu der mangelhaften Dokumentation zur Stufenprüfung und Stufenzuordnung. Die KAS habe mitgeteilt, bei allen Ein- stellungen sei die Stufenzuordnung auf der Grundlage von § 16 TVöD Bund und der einschlägigen Rundschreiben geprüft worden; die Stufenzuordnungen in den genannten Beispielfällen seien zutreffend. Die KAS räume ein, dass nicht in allen Fällen die Prüfungen und deren Ergebnisse ausreichend doku- mentiert worden seien. Künftig werde die Dokumentation lückenlos erfolgen. Das BMI teilte weiter mit, soweit die von uns festgestellten Mängel der Stufen- zuordnung auf der fehlenden Dokumentation der erforderlichen Prüfungen durch die KAS basierten, sei diese nachzuholen. Sollten Korrekturen erforder- lich sein, seien diese im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist durchzuführen. Abschließende Würdigung Das BMI will unserer Empfehlung teilweise folgen. Es werde der KAS aufgeben, prüffähige Vermerke zu erstellen bzw. nachzuholen. Die Darstellung der KAS, die Stufenzuordnungen in den genannten Beispielfäl- len seien zutreffend, erscheint hingegen nicht glaubhaft. Denn in Beispielfall 1 hatte der Beschäftigte keine einschlägige Ausbildung nachgewiesen, so dass „gleichwertige Tätigkeiten“ praktisch unmöglich sind. Im Beispielfall 3 hatte der Beschäftigte nach dem Studium als gearbeitet, was einer Ausbil- dung vergleichbar ist, nicht aber einer hauptberuflichen Tätigkeit bzw. einer . Damit hat die KAS über Jahre zu hohe Entgelte gezahlt und insofern gegen das Besserstellungsverbot verstoßen. Wir erwarten, dass die zu viel gewährten
35 Entgelte festgestellt und die entsprechenden Beträge von der KAS gemäß Nummer 9 der ANBest-I zurückgefordert werden. Fehlende Eingruppierungsunterlagen Sachverhalt In den meisten der geprüften Fälle hatte die KAS eine Aufgabenbeschreibung (Tätigkeitsdarstellung) erstellt. In keinem Fall konnte sie jedoch eine tarifliche Arbeitsplatzbewertung (Tätigkeitsbewertung) vorlegen. Dieser Umstand ist dem BVA bei der Verwendungsnachweisprüfung bisher nicht aufgefallen, da die Prüfgruppe unabhängig von vorliegenden Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen die ausgeübten Tätigkeiten vor Ort erfasst und bewertete. Die KAS gab an, die Eingruppierungen würden aufgrund einer Abschätzung vorgenommen, bei der sie die bisherigen Arbeitsplatzüberprüfungen des BVA berücksichtige. Dieses Verfahren verursache weniger Aufwand und Kosten. Würdigung und Petitum Gemäß § 12 Absatz 2 TVöD sind die Beschäftigten in der Entgeltgruppe ein- gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das BMI hat in Anlage 2 seiner Durchführungshinweise zu den neuen Eingrup- pierungsvorschriften 33 aktuelle Vordrucke für die Arbeitsplatzdokumentation und Erläuterungen hierzu bekanntgegeben. Es führt u. a. aus: „[…] Für die Feststellung der tarifgerechten Eingruppierung einer/eines Tarifbeschäftigten ist eine Tätigkeitsdarstellung erforderlich, in der die von ihr/ihm zu erledigen- den Aufgaben mit ihrem zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit und den zu erfüllenden Anforderungen zutreffend, vollständig und verständlich dargestellt sind. Erst eine derartige Darstellung ermöglicht die Bildung von Arbeitsvorgän- gen und deren Zuordnung zu den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen, genügt den haushaltsrechtlichen Anforderungen an die Belege zur Begründung der Perso- nalausgaben und versetzt andere Stellen in die Lage, eine getroffene Bewer- tung und Eingruppierung nachzuvollziehen und ggf. zu vertreten.“ 33 Die Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 – D 5 - 31003/2#4 in der Fassung vom 27. Januar 2017 sind im Internet abzurufen auf der Homepage des BMI unter dem Navigationspunkt Rundschreiben-Datenbank.
36 Für eine tarifgerechte Eingruppierung von befristet wie unbefristet beschäftig- ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind daher Arbeitsplatzbeschrei- bungen (bestehend aus Tätigkeitsdarstellung und -bewertung) zu erstellen. Diese Bewertung muss auch für Dritte, wie Wirtschaftsprüfer und die externe Finanzkontrolle, nachvollziehbar sein. Das Argument der KAS, eine Abschätzung der Eingruppierungen genüge und verursache zudem weniger Aufwand und Kosten, vermag nicht zu überzeugen. Wie unsere stichprobenhafte Prüfung zeigt, waren fehlerhafte Eingruppierun- gen und höhere monatliche Personalausgaben die Folge. Diese hätten mit ta- rifgerechten Tätigkeitsbewertungen vermieden werden können. Bereits bei der Stellenausschreibung sollten die auf dem ausgeschriebenen Ar- beitsplatz wahrzunehmenden Aufgaben feststehen und können mithin auch bewertet werden. Damit ist sichergestellt, dass in der Stellenausschreibung eine tariflich korrekte Entgeltgruppe genannt wird. Bei neuen Aufgaben sollte die Arbeitsplatzdokumentation nach unserer Auffas- sung in Anlehnung an § 2 Absatz 4 TVöD („Die ersten sechs Monate der Be- schäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.“) spätestens nach sechs Monaten vorliegen. Um die Eignung eines/einer Beschäftigten für eine Tätigkeit zu beurteilen, müssen als Maßstab hierfür die Soll-Aufgaben und damit die auszuübenden Tätigkeiten vorher feststehen. Auch § 13 TVöD, der die Höhergruppierung bei Änderung der Tätigkeitsanfor- derungen bei ansonsten gleichbleibender Tätigkeit regelt, setzt eine sechsmo- natige ununterbrochene Tätigkeit voraus. Letztlich sind die Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen auch erforderlich, um die Personalausgaben nach den haushaltsrechtlichen Regelungen zu be- gründen. 34 Bei der KAS sind diese Anforderungen aufgrund der fehlenden Tä- tigkeitsbewertungen nicht erfüllt. Damit sind die Personalausgaben haushalts- rechtlich nicht belegt. In der Konsequenz waren sie daher auch nicht zuwen- dungsfähig. Zwar bestätigte das BMI in Ziffer 4 der „Vorbemerkungen zum Personalhaus- halt“ des Einzelplanes 06: „Arbeitsplatzbeschreibungen für alle Stellen der 34 Vgl. Nummer 9.9.7 der Haushaltstechnischen Richtlinien des Bundes (HRB).
37 Gruppe 428 des Einzelplans (einschließlich der Stellen der institutionell geför- derten Zuwendungsempfänger…) liegen vor, mit Ausnahme von …“. Dies traf für die KAS ersichtlich nicht zu, auch wenn die KAS keinen Stellen- plan hat. Für den Bestätigungsvermerk reicht es nicht aus, die Arbeitsplätze lediglich zu beschreiben. So gliedern sich Arbeitsplatzbeschreibungen in die beiden Teile „Tätigkeitsdarstellung“ und „Tätigkeitsbewertung“. Nur dann bil- den sie die Basis für die tarifgerechte Eingruppierung nach dem TVöD. Die Abschätzung der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeiten war als Ein- gruppierungsgrundlage ebenso wenig ausreichend. Es ist unerfindlich, weshalb das BVA bei seinen Arbeitsplatzüberprüfungen nicht darauf geachtet hat, dass tarifgerechte Tätigkeitsbewertungen von der KAS erstellt wurden. In den fol- genden Textziffern geben wir einen Überblick darüber, dass fehlende Arbeits- platzbewertungen regelmäßig zu fehlerhaften Eingruppierungen (Entgeltzah- lungen) führten. Zur Dokumentation der tarifgerechten Eingruppierung sowie zur erforderlichen haushaltsrechtlichen Begründung der Personalausgaben sollte das BMI der KAS aufgeben, für alle Arbeitsplätze aktuelle Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen (Arbeitsplatzbeschreibungen) zu erstellen. Hierzu sind die Erläu- terungen und Vordrucke im einschlägigen Rundschreiben des BMI 35 zu beach- ten. Dabei sind die konkret auszuübenden Tätigkeiten des jeweiligen Arbeits- platzes unter die tariflichen Tätigkeitsmerkmale zu subsumieren. Konsequen- zen für die Eingruppierung der Beschäftigten sollten tarifgerecht unter Beach- tung der einschlägigen Rundschreiben des BMI umgesetzt werden. Solange nicht für alle Arbeitsplätze bei der KAS (Stellen der Gruppe 428) des Einzelplans 06 Arbeitsplatzbeschreibungen vollständig vorliegen, muss Ziffer 4 der Vorbemerkungen zum Personalhaushalt des Einzelplans entsprechend kor- rigiert werden (vgl. Ziffer 9.9.7 der Haushaltstechnischen Richtlinien des Bun- des). Wir erbaten die Mitteilung, bis wann alle Tätigkeitsbewertungen bei der KAS tarifgerecht erstellt sein werden. 35 Vgl. Fn. 38.
38 Stellungnahme Das BMI teilte mit, unsere Feststellungen hinsichtlich der fehlerhaften Doku- mentation der Arbeitsplatzbeschreibungen seien zutreffend. So seien zur Dokumentation der tarifgerechten Eingruppierungen sowie zur er- forderlichen zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Begründung der Personal- ausgaben·aller Arbeitsplätze aktuelle Tätigkeitsdarstellungen und -bewertun- gen (Arbeitsplatzbeschreibungen) von der KAS zu erstellen. Eine Verwendung der entsprechenden vom BMI bereitgestellten Formulare und Ausfüllhinweise werde hierbei zur Gewährleistung bestmöglicher Rechtskonformität angeregt. Bislang habe das BVA aufgrund des langjährig bewährten Prüfverfahrens kei- nen Anlass gehabt, das Vorliegen von Tätigkeitsbewertungen bei der KAS an- zuzweifeln. Die KAS gab in ihrer Stellungnahme an, bei ihr gäbe es jährlich rund 1 000 personelle Einzelmaßnahmen. Der zusätzliche Personalaufwand und die Kosten für Arbeitsplatzüberprüfungen überstiegen die Kosten für angeblich zu hohe Eingruppierungen. Abschließende Würdigung Die Stellungnahme der KAS, der Personalaufwand für Arbeitsplatzüberprüfun- gen überstiegen die Kosten für die fehlerhaften Eingruppierungen, ist irrele- vant – unabhängig von der von ihr aufgeworfenen Kostenfrage. Ihre Argumen- tation ist mit dem Ordnungsmäßigkeitsprinzip nicht vereinbar. Denn zum einen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KAS – aufgrund ihres Arbeits- vertrages – einen Anspruch auf eine tarifgerechte Eingruppierung und Entloh- nung. Zum anderen ist die Dokumentation der Eingruppierungen ein wichtiger Nachweis beim Verwendungsnachweis und der Verwendungsnachweisprüfung. Weder die KAS noch das BMI äußern sich zu unserer Bitte um Mitteilung, bis wann alle Tätigkeitsbewertungen bei der KAS tarifgerecht erstellt sein werden. Sofern die KAS bei ihrer Weigerung bleibt, Eingruppierungen der Beschäftigten tarifgerecht vorzunehmen, sehen wir hierin einen Verstoß gegen eine Auflage aus dem Zuwendungsbescheid. Der Hinweis des BMI, die KAS habe die fehlenden Eingruppierungsfeststellun- gen zu erstellen, reicht u. E. nicht aus. Hier ist der ZG und die Bewilligungsbe- hörde in der Pflicht, dies auch zu kontrollieren. Hierzu regen wir an, bei der
39 nächsten Verwendungsnachweisprüfung das Vorliegen tarifgerechter Tätig- keitsdarstellungen und -bewertungen nachzuprüfen. Wir beabsichtigen, auch zu diesem Punkt das Parlament mit einem Bericht zu informieren. Personenbezogene Eingruppierungsvoraussetzungen 4.3.1 Fehlender Nachweis eines Hochschulstudiums Sachverhalt Der Beschäftigte wurde im Jahr ohne einschlägige Ausbildung oder Hoch- schulstudium in EGr. 9 TVöD eingestellt und später ohne Änderung seiner Auf- gaben nach EGr. 10 TVöD höhergruppiert. Wertung und Petitum Nach dem Grundsatz der Spezialität kommt hier nur eine Eingruppierung in Teil III in Betracht. Vo- raussetzung für eine Eingruppierung in EGr. 10 TVöD sind eine einschlägige abgeschlossene Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung ) und eine entsprechende Tätigkeit. Der Beschäftigte hat weder ein absolviert, noch eine ein- schlägige Berufsausbildung in der nachgewiesen. Wir be- zweifelten daher, dass er als Autodidakt gleichwertige Fähigkeiten und Erfah- rungen wie ein Hochschulabsolvent erworben haben konnte. Wir baten um Prüfung der Fälle, in denen nach den einschlägigen tariflichen Vorschriften eine persönliche Bildungsvoraussetzung gefordert wird. Wir emp- fahlen die Korrektur der Eingruppierung nach § 12 Absatz 1 TV EntgO Bund, sofern die Voraussetzungen bei den Beschäftigten nicht vorliegen. Stellungnahme Das BMI teilte mit, unsere Feststellungen zur nicht ausreichenden Dokumenta- tion der vorgenommenen Eingruppierung seien zutreffend. Die KAS habe in ih- rer Stellungnahme das Vorliegen der Anforderungen des “Sonstigen Beschäf- tigten“ nach bestätigt.