3HSS_Herausgabe
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Prüfbericht zu parteinahen Stiftungen“
55 Stellungnahme Das BMI teile mit, dass dem Monitum des Bundesrechnungshofes grundsätz- lich zu folgen sei, wenn an dem Arbeitsplatz zu verrichten seien. Aufgrund der Deckelung über Spezialmerkmale sei eine nach EGr. 3 der EntgO Bund zu bewerten. Ein Ausweichen auf den allgemeinen Teil oder andere Teile der EntgO Bund sei ausgeschlossen. Das BMI wolle daher unserer Empfehlung nachkommen und die HSS auffordern, die Eingruppierungen aller zu überprüfen und die Eingruppierungen tarifgerecht festzustellen. Im dargestell- ten Beispielfall erstelle die HSS eine neue Tätigkeitsdarstellung unter Berück- sichtigung der Wertung und Empfehlungen des Bundesrechnungshofes. Von einer Teilrückforderung der Zuwendung sollte auf Basis der abgestimmten Verfahrensweise zwischen BMI, BVA und HSS abgesehen werden. Abschließende Würdigung Das BMI ist unseren Empfehlungen teilweise gefolgt und hat die HSS veran- lasst, tarifgerechte Eingruppierungen sicherzustellen. Es will hingegen von ei- ner Teilrückforderung der Zuwendung absehen. Wir weisen darauf hin, dass nicht nur ein Einzelfall betroffen ist und auch keine besonderen Sachgründe ersichtlich sind, die einen Verzicht auf eine Rückforde- rung begründen könnten. Da die überhöhten Entgeltzahlungen gegen das Besserstellungsverbot versto- ßen, waren die Ausgaben nicht zuwendungsfähig. Die Bewilligungsbehörde muss daher nach Nr. 9 ANBest-I prüfen, ob die jeweiligen Zuwendungsbe- scheide nach Verwaltungsverfahrensrecht mit Wirkung für die Vergangenheit, wegen zweckwidriger Verwendung der Haushaltsmittel (Verstoß gegen eine Auflage), widerrufen werden müssen. Soweit das BMI auf ein abgestimmtes Verfahren hinweist, in derartigen Fällen generell auf Teilrückforderungen der Zuwendung zu verzichten, kann der Bundesrechnungshof dem nicht zustim- men. Vielmehr ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Er wird diesen Punkt in einem zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse seiner Prü- fungen bei den politischen Stiftungen thematisieren.
56 4.4.4.2 Sachverhalt Der Beschäftigte hat die Prüfung im Ausbildungsberuf bestanden und ist bei in VergGr. VII, Fallgr. 1a BAT 44 (EGr. 5 TVöD) eingestellt worden. Der Leiter des wies darauf hin, dass der Beschäftigte auch als , insbe- sondere mit 45 , beschäftigt werde. Die HSS hat den Beschäf- tigten danach „im Zuge des Bewährungsaufstiegs“ nach VergGr. VI b, Fallgr. 2 BAT höhergruppiert und in EGr. 6 TVöD übergeleitet. Die Tätigkeitsdarstellung aus dem Jahre 2008 sieht die Übertragung 46 vor und schließt mit dem Ergebnis, für die Aus- übung dieser Tätigkeiten seien gründliche und vielseitige Fachkenntnisse not- wendig (VergGr. VII, Fallgr. 1a BAT). Wertung und Petitum werden beim Bund als Funktionseingruppierung nach EGr. 4 oder 5 TVöD (Teil III, EntgO) eingruppiert, in EGr 5 TVöD (Teil II EntgO). Auch nach dem zum Zeitpunkt der Einstellung anzuwendenden LohngrV des MTArb ergab sich keine günstigere Einreihung. waren in LohnGr. 4, mit Aufstieg nach LohnGr. 5 und 5a (= EGr. 5 TVöD) eingereiht. Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen die Tätigkeiten nicht nach den Merkmalen für Verwaltungspersonal bewertet werden, wie es die HSS gemacht hat. Die Beratung durch eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft war insoweit unzutreffend. Mit der tarifwidrigen Eingruppierung hat die HSS gegen das Besserstellungs- verbot verstoßen und seit mehr als zehn Jahren überhöhte Entgelte gezahlt. 44 Ein befragter externer Berater hielt die Bewertung des Arbeitsplatzes mit Schreiben vom 20. April 1995 für vertretbar. 45 46
57 Wir empfahlen, die HSS anzuweisen, eine neue Tätigkeitsdarstellung zu erstel- len, in der die zwei Arbeitsvorgänge als ab- gegrenzt sind und jeweils nach dem einschlägigen Funktionsmerkmal bewertet werden. Darüber hinaus war der Schaden festzustellen und die Teil-Rückforde- rung der Zuwendung zu prüfen. Wir baten um Mitteilung des Veranlassten. Stellungnahme Das BMI teilte mit, die Feststellungen des Bundesrechnungshofes seien grund- sätzlich zutreffend. Die HSS habe eine neue Tätigkeitsdarstellung unter Be- rücksichtigung der Wertung und Empfehlung des Bundesrechnungshofes er- stellt. Diese werde vom BVA als nachvollziehbar und ausreichend angesehen. Von einer Teilrückforderung der Zuwendung solle gemäß der abgestimmten Verfahrensweise und aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten abgesehen wer- den. Abschließende Würdigung Das BMI will unseren Empfehlungen teilweise folgen und die HSS veranlassen, die Eingruppierungen tarifgerecht festzustellen. Es will aber auch in diesem Fall von einer Teilrückforderung der Zuwendung absehen. Dazu verweisen wir auf unsere abschließende Würdigung zu Tz. 4.4.4.1. Da die übrigen tarifgerecht eingruppiert sind, werden wir mit Rücksicht auf die besonderen Umstände diesen Einzelfall im Rahmen unserer Prüfung nicht weiterverfolgen. Im Übrigen bitten wir dringend dafür zu sorgen, dass die HSS zuwendungs- rechtliche Fragen nicht mit Wirtschaftsprüfern klärt. Alleiniger Ansprechpartner ist insoweit der ZG bzw. die Bewilligungsbehörde. Diese Praxis ist unüblich, zumal die HSS hierfür Bundesmittel einsetzt. 4.4.4.3 Geringfügig Beschäftigte als Sachverhalt Die HSS hatte mit dem Beschäftigten einen unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrag mit einer geringfügigen Beschäftigung als geschlossen. Es wurde ein Entgelt von 10,23 Euro je Stunde vereinbart. Die HSS setzte den Beschäftigten auch als ein. Nachweise über die gesundheitliche Eignung
58 und die entsprechende fehlten in der Personalakte. Seit dem Jahre 2015 vergütete die HSS die mit 12,50 Euro je Stunde, nachdem der Beschäftigte ein höheres Entgelt dafür angemahnt hatte. Die HSS legte ihren Überlegungen zum Entgelt Recherchen beim Land Bayern zu- grunde, wonach eine entsprechende Tätigkeit nach EGr. 5 TV-L vergütet werde. Wertung Gemäß § 1 TVöD gilt dieser grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, mit denen eine Arbeitsverhältnis vereinbart wurde. Ausgenommen vom Geltungsbereich des TVöD sind nach Absatz 2 Buchst. m) lediglich Beschäftigungen, die inner- halb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage be- grenzt sind. Die HSS hat dem Beschäftigten verschiedene Tätigkeiten (sog. Mischarbeitsplatz) zugewiesen. Aufgrund des Besserstellungsverbotes muss der Beschäftigte nach der EntgO Bund eingruppiert werden. Eine ist der EGr. 2 TVöD zugeordnet. sind nach Teil III der EntgO Bund in EGr. 4 TVöD eingruppiert. 47 Daher muss geprüft werden, ob die Tätigkeit als überwiegt und das Entgelt einheitlich hiernach bemessen wird. Bei der Übertragung einer muss der Arbeitgeber zudem die Unfallverhütungsvorschrift beachten. Dies hat die HSS als Ar- beitgeber versäumt. Wir empfahlen, die HSS über ihre Pflichten als Arbeitgeber und gemäß den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu informieren. Die war nachzuholen. 47 Der Stundenlohn betrug 13,30 Euro ab 1. März 2015 und 13,62 Euro ab 1. März 2016; Vgl. Rundschreiben des BMI vom 11. Juli 2016 AZ D 5 - 31002/42#9.
59 Die Stiftung sollte sich künftig die entsprechenden Nachweise vor Aufnahme einer vorlegen lassen und zur Personalakte nehmen. Zudem waren alle Vorschriften des TVöD auch auf geringfügig Beschäftigte anzuwen- den. Wir baten um Stellungnahme zum Veranlassten. Stellungnahme und abschließende Würdigung Das BMI teilte mit, die Darstellung der Sach- und Rechtslage sei zutreffend. Die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes seien begründet und die HSS werde diese vollumfänglich umsetzen. Mit der Umsetzung der in der Stellungnahme angekündigten Maßnahmen ist unsere Beanstandung erledigt. 4.4.5 Neue Entgeltgruppe 9 a und 9 b TVöD Sachverhalt Die HSS hat den Beschäftigten von VergGr. VI b nach V c BAT höhergruppiert. Der Bewährungsaufstieg von VergGr. V c Fallgr. 1a nach VergGr. V b Fallgr. 1c BAT wurde anschließend vorgemerkt. Das BVA hatte den Arbeits- platz im Jahr 2006 geprüft und die Eingruppierung nach EGr. 8 TVöD bestätigt. Daraufhin hat die HSS die Höhergruppierung im Bewährungsaufstieg nach EGr. 9 TVöD vollzogen. Gemäß der vorliegenden Gehaltsbescheinigung erhält der Beschäftigte jedoch Entgelt aus der Endstufe der EGr. 9 b TVöD. Wertung und Petitum Mit Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD ist die Unterteilung der EGr. 9 TVöD in eine sogenannte „kleine“ Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten sowie einer Endstufe 4 (statt regulärer Endstufe 5) und eine sog. „große“ Entgeltgruppe 9 mit regulären Stufenlaufzeiten weggefallen. Die bisherige „kleine“ Entgeltgruppe 9 wurde zur Entgeltgruppe 9a mit ebenfalls 5 Stufen und regulären Stufenlaufzeiten sowie geringer materieller Verbesse- rung. Dieser waren nach Anlage 4 TVÜ-Bund (in der bis zum 31. Dezem- ber 2013 geltenden Fassung) Beschäftigte mit Tätigkeiten der VergGr. Vb ohne Aufstieg zugeordnet. Zusätzlich konnte der Entgeltgruppe 9a die frühe-
60 ren Angestelltentätigkeiten der VerGr. V c mit bis zu sechsjährigem Aufstieg nach VergGr. V b BAT zugeordnet werden. 48 Hingegen wurden der Entgelt- gruppe 9b TVöD Tätigkeiten der VergGr. V b mit Aufstieg nach IV b und VergGr. IV b ohne Aufstieg zugeordnet. Damit hätte der Beschäftigte mit Einführung der neuen Entgeltordnung in EGr. 9 a – nicht 9 b – übergeleitet werden müssen. Die HSS hat dem Beschäf- tigten über Jahre ein zu hohes Entgelt gezahlt und damit gegen das Besser- stellungsverbot verstoßen. Wir empfahlen, der HSS aufzugeben, alle Überleitungen aus EGr. 9 in die EGr. 9a oder 9b TVöD zu überprüfen. Unzutreffende Überleitungen waren zu korrigieren und zu viel gewährte Entgelte im Rahmen der Ausschlussfrist zu- rückzufordern. Wir baten um Stellungnahme und Mitteilung des Veranlassten. Stellungnahme Das BMI teilte mit, unsere Ausführungen seien zutreffend. Es wolle der HSS aufgeben, alle Überleitungen aus Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b zu überprüfen und unzutreffende Überleitungen zu korrigieren. Zu hohe Entgelte seien im Rahmen der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD Bund zu- rückzufordern. Die HSS habe angekündigt, die entsprechenden Prüfungen mit fachanwaltli- cher Unterstützung zeitnah durchzuführen. Abschließende Würdigung Das BMI ist unserer Empfehlung gefolgt. Einfache Überleitungen, für die ent- sprechende Erläuterungen in den Rundschreiben des BMI vorliegen, erfordern allerdings keine fachanwaltliche Hilfe. Im Übrigen wäre zur Klärung zuwen- dungsrechtlicher Fragen der ZG oder die Bewilligungsbehörde zu kontaktieren (vgl. auch Tz. 4.4.4.2). Die Kosten hierfür halten wir daher für nicht zuwen- dungsfähig. Mit diesem Hinweis verzichten wir auf weiterem Schriftverkehr, werden dazu aber ein Nachfrageverfahren vorsehen. 48 Vgl. Teil A, Nr. 2.10 der Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschrif- ten vom 24. März 2014 in der Fassung der sechsten Ergänzung vom 27. Januar 2017.
61 Damit schließen wir die Prüfung ab, werden aber noch offene Punkte, wie Be- zahlung des außertariflichen Leitungspersonals, den Umgang mit Selbstbewirt- schaftungsmitteln, die Verwendungsnachweisprüfung bezüglich der Personal- ausgaben sowie die in einem parla- mentarischen Berichtsverfahren weiter verfolgen. Klostermann Plöger