2021-39-D_COM_DE

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bemerkungen der Kommission zu den Notifizierungen 2021/39/D und 2021/204/D

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angemessenen Schutzniveaus der Empfänger ihrer Dienste durch Maßnahmen wie die Einführung eines internen Beschwerdemanagementverfahrens (Artikel 17) und die Einhaltung des vom Dienstleistungsempfänger gewählten außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens (Artikel 18). Die Kommission möchte die Notwendigkeit eines gemeinsamen, EU-weiten Eingreifens betonen, insbesondere in Bezug auf den Rechtsrahmen für die ermittelten Sorgfaltspflichten für die Erbringer der jeweiligen Vermittlungsdienste, um deren Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich von grenzüberschreitenden, bei Online-Anbietern verfügbar gemachten illegalen Inhalten zu gewährleisten. Die Kommission möchte die deutschen Behörden daran erinnern, dass die Mitgliedstaaten gemäß den allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 3 EUV die Durchführung geplanter Maßnahmen, die eine Angelegenheit betreffen, die Gegenstand eines Vorschlags für einen Rechtsakt ist, aufschieben sollten, um zu vermeiden, dass der Erlass verbindlicher Rechtsakte in demselben Bereich beeinträchtigt wird. Eine Lösung für die Probleme, die NetzDG zu lösen beabsichtigt, sollte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf Unionsebene gemeinsam geprüft werden. Überschneidungen mit der künftigen Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass die Antwort der deutschen Behörden im Rahmen der Notifizierung 2021/39/D darauf hindeutet, dass sich das NetzDG mit Artikel 7 Absätze 1 und 2 der künftigen Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet (nachstehend "TCO-Verordnung") in Bezug auf die Transparenzanforderungen an Hosting-Diensteanbieter überschneidet. Während die deutschen Behörden zu Recht darauf hingewiesen haben, dass die TCO-Verordnung noch nicht anwendbar ist, stellt die Kommission fest, dass, wie den deutschen Behörden bekannt ist, eine politische Einigung über den Vorschlag erzielt wurde und seine förmliche Annahme und sein Inkrafttreten in Kürze erwartet wird. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 3 Absatz 4 EUV ist die Kommission der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen sollten, die mit der künftigen TCO-Verordnung unvereinbar sind. Die Kommission würde daher die zusätzlichen Bemühungen in Hinblick auf die Entwicklung von Berichtspflichten des NetzDG begrüßen, die deren Konformität mit der TCO-Verordnung sicherstellen, insbesondere in Bezug auf Transparenzanforderungen, die für Hosting-Diensteanbieter gelten, wie in dieser Verordnung vorgesehen. Aus den dargelegten Gründen ersucht die Kommission die deutschen Behörden, die vorstehenden Bemerkungen zu berücksichtigen. Die Kommission erinnert ferner daran, dass der endgültige Text der Kommission gemäß Artikel 5(3) der Richtlinie (EU) 2015/1535 nach Annahme mitgeteilt werden muss. Darüber hinaus möchte die Kommission auch daran erinnern, dass nach der Verabschiedung des Gesetzes über digitale Dienste die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet sind, Rechtsvorschriften in diesem Bereich und im Hinblick auf die Ziele zu erlassen, die mit den Harmonisierungsvorschriften der EU-Rechtsvorschriften verfolgt werden, und sie sind sogar daran gehindert. Daher wird es den Mitgliedstaaten generell nicht gestattet sein, parallele nationale Bestimmungen zu den Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, und in den von den digitalen Diensten erfassten Bereichen, die durch ihre Bestimmungen geregelt sind, zu erlassen, da dies die unmittelbare und einheitliche Anwendung der Verordnung beeinträchtigen würde. Kerstin Jorna Generaldirektorin Europäische Kommission Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535 Fax: +32 229 98043 email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu
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