neuAz36-15-06_Hefter8_20040120-20041217_TeilI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bundeswehr: Lebenskundlicher Unterricht durch die Militärseelsorge und Ausweitung der Militärseelsorge

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ZDv 66/2 213-214

213. Die Mitarbeit der Soldaten ist mit allen Mitteln zu fördern; der einzelne soll selbst zu
Wort kommen können. Zusammenfassung durch den Militärgeistlichen am Schluss des
Unterrichts erleichtert es dem Soldaten, zu klaren Auffassungen für sein Handeln zu ge-
langen.

214. Die besprochenen Themen können durch Arbeitskreise in der Freizeit weitergeführt
und vertieft werden. Filmvorführungen in der Freizeit werden hierbei als anschauliche Hilfs-
mittel dienen.
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-10 -

ZDv 66/2 301-305

Kapitel 3

Aufgaben der Kommandeure, Dienststellenleiter und Einheitsführer

301. Der lebenskundliche Unterricht wird um so eher seinen Zweck erfüllen, je mehr die
Vorgesetzten seine Bedeutung erkannt haben, die sittlichen Werte, die er vermittelt, bejahen
und dies im täglichen Leben beweisen. Von der Art und Weise, wie die Kommandeure ihre
Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an diesen Unterricht heranführen, wird der
erzieherische Erfolg mitbestimmt. „Erziehen heißt anleiten und fördern. Vorherrschend muss
der Wille sein, zu helfen und zu ermutigen-“*

302. Die Kommandeure, Dienststellenleiter und Einheitsführer sorgen im Rahmen ihrer
Dienstobliegenheiten dafür, dass alle äußeren Vorbedingungen erfüllt sind, um den le-
benskundlichen Unterricht sinnvoll und unter günstigen Bedingungen durchzuführen.
Sorgfältige Einteilung der Unterrichtsgruppen nach Größe und Zusammensetzung und
Einordnung des Unterrichts in den Dienstplan sind wesentlich für sein Gelingen. Eigenarten
der personellen Zusammensetzung der Einheit, z.B. Altersunterschiede, und die
truppendienstlichen Belange sind zu berücksichtigen. Der Dienstplan ist so zu gestalten, dass
die Teilnahme möglichst aller Soldatinnen und Soldaten ermöglicht wird.
Dienstplanänderungen zu Lasten des lebenskundlichen Unterrichts sind nur in besonderen
Ausnahmefällen zulässig

303. Vorbereitung und Durchführung des lebenskundlichen Unterrichts gelingen nur in Zu-
sammenarbeit und ständigem Erfahrungsaustausch zwischen den militärischen Führern und
den Militärgeistlichen; beides ist auch entscheidend für den inneren Erfolg. Natürliche
Schwierigkeiten, die sich immer wieder einstellen werden, sind so am besten zu überwinden.

304. Die Arbeitsgemeinschaften der Offiziere haben für den lebenskundlichen Unterricht in
der Truppe besondere Bedeutung. Im regelmäßigen Ablauf dieses Unterrichts wird nämlich
die gemeinsame Erarbeitung des jeweiligen Unterrichtsthemas in der Offizier-Ar-
beitsgemeinschaft dem Unterricht bei Unteroffizieren und Mannschaften vorausgehen.
Hierdurch werden die Themen sinnvoll in das Leben der Truppe eingefügt und von diesem
her bereichert.

Wegen der Bedeutung der Offizier-Arbeitsgemeinschaft nehmen die Truppenkommandeure in
der Regel daran teil, andernfalls bestimmen sie einen Stellvertreter.

Die Arbeitsgemeinschaften werden fruchtbar mit wachsender Kameradschaft.

305. Die Dienststellenleiter und Einheitsführer haben bei Beginn der Allgemeinen
Grundausbildung oder bei Beginn von Lehrgängen und nach größerem personellen Wechsel
innerhalb der Einheit dem Soldaten Sinn und Wert des Unterrichts nahezubringen. Hierbei
sollte erreicht werden, die Bereitschaft zur freiwilligen Teilnahme an diesem Unterricht zu

+ ZDy H/LNF-24 außer Kraft
26

je

ZDv 66/2 306-307

wecken, die auf dem rechten Verständnis innerer Freiheit beruht und nichts zu tun hat mit
Gleichgültigkeit.

306. Wenn Kommandeure, Dienststellenleiter und Einheitsführer gelegentlich am le-
benskundlichen Unterricht in der Gruppe der Unteroffiziere und Mannschaften teilnehmen, so
soll dies nicht der Überprüfung oder Besichtigung dienen. Eine solche Teilnahme soll
vielmehr ihr Interesse erkennen lassen; außerdem kann sie dem Truppenvorgesetzten
Anregungen für seine erzieherische Arbeit geben. Auf diese Weise kann der lebenskundliche
Unterricht für den einzelnen wie für die Gemeinschaft ausgewertet werden.

307. Kommandeure, Dienststellenleiter und Einheitsführer haben beim Wechsel im
Kommando ihren Nachfolgern, nach Möglichkeit in gemeinsamer Aussprache mit den Mili-
tärgeistlichen, die Erfahrungen weiterzugeben, die sie in ihrem Befehlsbereich mit dem
lebenskundlichen Unterricht gemacht haben.
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Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgRI4 Telefon: 3400 6822 Datum: 20.02.2004
Absender: MinR Frank Hoffmann Telefax: 3400 036942 Uhrzeit: 08:30:00
An: Peter Baader/R/Ministerium/BMVg/DE@BMVg

Kopie:

Thema: Neufassung ZDv 66/2 LKU

[Anhang bearbeiten r,
M.E. müssen wir hier R | 1(geschlechterspezifische Sprache) und R II 2 (verfassungsrechtliche —. «. !Y >? of 7
Fragestellungen zu
Neutralitätsgebot des Staates und negative Bekenntnisfreiheit) einschalten.
mm nn -- Weitergeleitet von Frank Hoffmann/R/Ministerium/BMVg/DE am 20.02.2004 09:16

Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgRI4 Telefon: Datum: 19.02.2004
Absender: BMVgRI4 Telefax: 036942 Uhrzeit: 13:35:20
An: Frank Hoffmann/R/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Kopie:
Blindkopie:

Thema: Neufassung ZDv 66/2 LKU

Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgFüSI3 Telefon: 3400 9087 Datum: 19.02.2004
Absender: SH Peter Wolf Telefax: 3400 031485 Uhrzeit: 10:46:49
An: BMVg Fü S I 5/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg

Kopie: Wolfgang Hügelmann/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Rainer Melzer/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Karl Sommerkamp/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
BMVg R I 4/R/Ministerium/BMVg/DE@BMVg

Blindkopie:

Thema: Neufassung ZDv 66/2 LKU

Anhängend wird der grundlegend überarbeitete Entwurf der ZDv 66/2 zur weiteren Bearbeitung
übersandt.

Die Kirchenämter sind bisher nicht eingebunden worden.
Aus Sicht Fü S I3 sind nachfolgende Referate zur Mitprüfung zu beteiligen:
RI 4 (zugleich für Kirchenämter); FÜH I 1; FüLI 1; FÜM I 1; Fü San Il 3 (jew. auch für ihren OrgBer).

&

ZDv 66-2-LKU Ethik.do

Im Auftrag
Wolf

„mean Weitergeleitet von Peter Wolf/Fü S/Ministerium/BMVg/DE am 19.02.2004 10:40

Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgFüSs15 Telefon: 3400 9744 Datum: 17.02.2004
Absender: OTL i.G. Rainer Melzer Telefax: 3400 035182 Uhrzeit: 08:50:24
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An: BMVg Fü S I 3/Fü $/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Kopie: August 1 Bauer/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Peter Wolf/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Karl Sommerkamp/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Wolfgang Hügelmann/Fü S/Ministerium/BMVg/DE
Blindkopie:
Thema: Neufassung ZDv 66/2 LKU

Mit u.a. Mail teilen Sie mit, dass der " von Fü S I 5 vorgegebene Überarbeitungstermin" aufgrund von
hohem Arbeitsaufkommen nicht eingehalten werden kann. Dazu teilt Fü S | 5 mit, dass der Termin
16.02. keine Vorgabe seitens Fü S I 5 war, sondern ein gemeinsam mitFüS 13, FüSI4undFüSI5
erarbeiter Zeitpunkt für die Zuarbeit war.

Fü S !3 wird daher gebeten, einen neuen - möglichst kurzfristigen- Termin für die Zuarbeit zu
benennen, um die 1. MZ einleiten zu können.

Im Auftrag

Melzer
nn --- Weitergeleitet von Karl Sommerkamp/Fü S/Ministerium/BMVg/DE am 17.02.2004 08:04

Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVg FüS13 Telefon: 3400 9087 Datum: 16.02.2004
Absender: SH Peter Wolf Telefax: 3400 031485 Uhrzeit: 15:00:39

Gesendet aus

Maildatenbank: BMVgFüSs13

An: BMVg Fü S I 5/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg

Kopie: August 1 Bauer/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Karl Sommerkamp/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg

Blindkopie:

Thema: Neufassung ZDv 66/2 LKU

Bedingt durch die erforderlichen umfangreichen Änderungen und Ergänzungen zum ersten Entwurf
der Neufassung der ZDv 66/2 LKU und auf Grund des derzeit hohen Arbeitsaufkommens kann der
von Fü S I 5 vorgesehene Überarbeitungstermin (16.02.2004) nicht eingehalten werden. FüS13
bemüht sich, baldmöglichst den überarbeiteten Entwurf zu übersenden.

Im Auftrag

Wolf
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ZDv 66/2

Entwurf Fü SI3

Lebenskundlicher Unterricht

Ethikunterricht

Februar 2004
30

Der Bundesminister der Verteidigung Bonn, den

Ich erlasse die Zentrale Dienstvorschrift

Lebenskundlicher Unterricht

Ethikunterricht

ZDv 66/2

Die ZDv 66/2 „Lebenskundlicher Unterricht (Merkschrift)“ Ausgabe November 1959,
tritt hiermit außer Kraft und ist zu vernichten.
Federführung Führungsstab der Streitkräfte 15
31

ZDv 66/2 1-5

Vorbemerkung

1. Diese Dienstvorschrift enthält die grundsätzlichen Bestimmungen über den
Lebenskundlichen Unterricht und den Ethikunterricht in der Bundeswehr.

2. Sie gilt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für alle
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im In- und Ausland. Die in dieser Vorschrift
verwendeten Bezeichnungen „Offizier“ und; „Unteroffizier“ sowie Funktionsbezeichnungen
sind geschlechtsneutral und gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige
der Bundeswehr.

3. Die Vorschrift wendet sich an die Militärseelsorger, Kommandeure,
Dienstsstellenleiter und Einheitsführer, sowie an alle anderen Offiziere.

4. Der Hauptpersonalrat beim BMVg wurde beteiligt und der Gesamtvertrauens-
personenausschuss beim BMVg angehört.
5. Änderungsvorschläge zu dieser Dienstvorschrift sind zu richten an

Streitkräfteamt

Abteilung IV 3

Postfach 20 50 03

53170 Bonn
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ZDv 66/2

Kapitel 1
I.

nm.
Kapitel 2
I.

1.
Kapitel 3
L.

1.
Kapitel 4
I.

IH.

Kapitel 5

Inh

Inhaltsverzeichnis
Grundsätze, Aufgaben und Ziele
des Lebenskundlichen Unterrichts ..........cosrscoosssonsssoneee 101-105
Grundsätze...eessrssssssonsssonsssnssssssnnsnsnsssnnnnennnssnnunsnnnnssssunse 101-103
Aufgaben und Ziele........usscssoosssonssnnsssssssssssnnssnsssnnnennnsnne 104-105
Organisation und Durchführung des
Lebenskundlichen Unterrichts...............sossssousssoosssonnenee 201-211
Organisation.....eeeresossssossssnsnsnsssnnonssnnnsnnnunnsnsnesnnnennnsssnnnnenee 201-204
Durchführung..........csossssssesssnnnssesssnnssnsnnnnsssunnnunsnnnsnsannnnene 205-211
Grundsätze, Aufgaben und Ziele des
Ethikunterrichts.........ssosssasssnsssonsssonssonssonssonssonsennensnnssnnene 301-303
Grundsätze....sssssssssonssonesnssonensnnsnnnsnnnnennensnnsnnnsssnssnnsnsnnnsnen 301-302
Aufgaben und Ziele.......csrsonssssonsssnnnsssossennnnssnnnnsnnssnsnensnnnee 303
Organisation und Durchführung des
Ethikunterrichts........csscrssosssonssnossonsssnsennnssnensnnnsnnrsnnnssnnene 401-410
Organisation.........esosssoosssnsssonesssnsssnnsensnnsnsnensonnnsnnnsnsnnnnnen 401-402
Durchführung.......ssesssossssossssssnsssssnonnsssonsusssnsenssnsnssnnnnsnenne 403-410

Aufgaben der Kommandeure, Dienststellenleiter

und Einheitsführer............esssseosonsoennnnnonnnennnnnnnnnnnsnnennnnnnene 501-507
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ZDv 66/2 101-105

Kapitel 1

Grundsätze, Aufgaben und Ziele des Lebenskundlichen Unterrichts

I. Grundsätze

101. Der Lebenskundliche Unterricht fußt auf den Grundlagen_christlichen Glaubens. Er
dient aber - auch nach dem Selbstverständnis der Kirchen - aufkeinen Fall der Missionierung,
sondern soll im Wesentlichen ein Ort freier und vertrauensvoller Aussprache sein. Er
appelliert deshalb an die freie und engagierte Mitarbeit der einzelnen Soldatinnen und
Soldaten. Er ist kein Religionsunterricht und auch nicht Bestandteil des seelsorgerlichen
Dienstes. Er wird jedoch von den Militärseelsorgern als dafür besonders qualifizierten
Lehrkräften erteilt, die damit einen wichtigen Beitrag für die Persönlichkeitsentwicklung der
Soldatinnen und Soldaten leisten.

102. Im Lebenskundlichen Unterricht setzen sich die Soldatinnen und Soldaten unter
Anleitung mit sittlichen Grundfragen der Lebensführung auseinander. .Der Lebenskundliche
Unterricht in der Truppe ist Teil des Erziehungsprogramms der Streitkräfte, d.h. der
Gesamterziehung der Soldatinnen und Soldaten. Er behandelt sittliche Fragen, die für die
Lebensführung des Menschen, seine Beziehung zur Umwelt und für die Ordnung des
Zusammenlebens in jeder Gemeinschaft wesentlich sind.

103. Der Lebenskundliche Unterricht wird bei allen Truppenteilen und militärischen
Dienststellen der Bundeswehr durchgeführt. Er findet für alle Soldatinnen und Soldaten
während der Dienstzeit statt, unabhängig davon, ob sie nicht religiös, oder religions- oder
konfessionsgebunden sind und ist in die einschlägigen Dienstvorschriften und
Ausbildungspläne aufzunehmen.

II. Aufgaben und Ziele

104. Der Lebenskundliche Unterricht hat die Aufgabe, den Soldatinnen und Soldaten
Hilfen für ihr tägliches Leben zu geben und damit einen Beitrag zur Förderung der sittlichen,
geistigen und seelischen Kräfte zu leisten, die „mehr noch als fachliches Können den Wert der
Soldatinnen und Soldaten bestimmen.“

105. In besonderer Weise soll der Lebenskundliche Unterricht den Soldatinnen und
Soldaten die Verantwortung für ihre eigene Lebensführung klarmachen, die Notwendigkeit
von Selbstdisziplin und Toleranz erkennen lehren und das Pflichtbewusstsein stärken. Er soll
den Soldatinnen und Soldaten Quellen zeigen, die dem Leben Sinn geben, und zu Ordnungen
hinführen, durch die die Gemeinschaft lebenswert und damit verteidigungswert wird.
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