neuAz36-15-06_Hefter8_20040120-20041217_TeilI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bundeswehr: Lebenskundlicher Unterricht durch die Militärseelsorge und Ausweitung der Militärseelsorge“
-10 - ZDv 66/2 301-305 Kapitel 3 Aufgaben der Kommandeure, Dienststellenleiter und Einheitsführer 301. Der lebenskundliche Unterricht wird um so eher seinen Zweck erfüllen, je mehr die Vorgesetzten seine Bedeutung erkannt haben, die sittlichen Werte, die er vermittelt, bejahen und dies im täglichen Leben beweisen. Von der Art und Weise, wie die Kommandeure ihre Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an diesen Unterricht heranführen, wird der erzieherische Erfolg mitbestimmt. „Erziehen heißt anleiten und fördern. Vorherrschend muss der Wille sein, zu helfen und zu ermutigen-“* 302. Die Kommandeure, Dienststellenleiter und Einheitsführer sorgen im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten dafür, dass alle äußeren Vorbedingungen erfüllt sind, um den le- benskundlichen Unterricht sinnvoll und unter günstigen Bedingungen durchzuführen. Sorgfältige Einteilung der Unterrichtsgruppen nach Größe und Zusammensetzung und Einordnung des Unterrichts in den Dienstplan sind wesentlich für sein Gelingen. Eigenarten der personellen Zusammensetzung der Einheit, z.B. Altersunterschiede, und die truppendienstlichen Belange sind zu berücksichtigen. Der Dienstplan ist so zu gestalten, dass die Teilnahme möglichst aller Soldatinnen und Soldaten ermöglicht wird. Dienstplanänderungen zu Lasten des lebenskundlichen Unterrichts sind nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig 303. Vorbereitung und Durchführung des lebenskundlichen Unterrichts gelingen nur in Zu- sammenarbeit und ständigem Erfahrungsaustausch zwischen den militärischen Führern und den Militärgeistlichen; beides ist auch entscheidend für den inneren Erfolg. Natürliche Schwierigkeiten, die sich immer wieder einstellen werden, sind so am besten zu überwinden. 304. Die Arbeitsgemeinschaften der Offiziere haben für den lebenskundlichen Unterricht in der Truppe besondere Bedeutung. Im regelmäßigen Ablauf dieses Unterrichts wird nämlich die gemeinsame Erarbeitung des jeweiligen Unterrichtsthemas in der Offizier-Ar- beitsgemeinschaft dem Unterricht bei Unteroffizieren und Mannschaften vorausgehen. Hierdurch werden die Themen sinnvoll in das Leben der Truppe eingefügt und von diesem her bereichert. Wegen der Bedeutung der Offizier-Arbeitsgemeinschaft nehmen die Truppenkommandeure in der Regel daran teil, andernfalls bestimmen sie einen Stellvertreter. Die Arbeitsgemeinschaften werden fruchtbar mit wachsender Kameradschaft. 305. Die Dienststellenleiter und Einheitsführer haben bei Beginn der Allgemeinen Grundausbildung oder bei Beginn von Lehrgängen und nach größerem personellen Wechsel innerhalb der Einheit dem Soldaten Sinn und Wert des Unterrichts nahezubringen. Hierbei sollte erreicht werden, die Bereitschaft zur freiwilligen Teilnahme an diesem Unterricht zu + ZDy H/LNF-24 außer Kraft
je ZDv 66/2 306-307 wecken, die auf dem rechten Verständnis innerer Freiheit beruht und nichts zu tun hat mit Gleichgültigkeit. 306. Wenn Kommandeure, Dienststellenleiter und Einheitsführer gelegentlich am le- benskundlichen Unterricht in der Gruppe der Unteroffiziere und Mannschaften teilnehmen, so soll dies nicht der Überprüfung oder Besichtigung dienen. Eine solche Teilnahme soll vielmehr ihr Interesse erkennen lassen; außerdem kann sie dem Truppenvorgesetzten Anregungen für seine erzieherische Arbeit geben. Auf diese Weise kann der lebenskundliche Unterricht für den einzelnen wie für die Gemeinschaft ausgewertet werden. 307. Kommandeure, Dienststellenleiter und Einheitsführer haben beim Wechsel im Kommando ihren Nachfolgern, nach Möglichkeit in gemeinsamer Aussprache mit den Mili- tärgeistlichen, die Erfahrungen weiterzugeben, die sie in ihrem Befehlsbereich mit dem lebenskundlichen Unterricht gemacht haben.
Bundesministerium der Verteidigung OrgElement: BMVgRI4 Telefon: 3400 6822 Datum: 20.02.2004 Absender: MinR Frank Hoffmann Telefax: 3400 036942 Uhrzeit: 08:30:00 An: Peter Baader/R/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Kopie: Thema: Neufassung ZDv 66/2 LKU [Anhang bearbeiten r, M.E. müssen wir hier R | 1(geschlechterspezifische Sprache) und R II 2 (verfassungsrechtliche —. «. !Y >? of 7 Fragestellungen zu Neutralitätsgebot des Staates und negative Bekenntnisfreiheit) einschalten. mm nn -- Weitergeleitet von Frank Hoffmann/R/Ministerium/BMVg/DE am 20.02.2004 09:16 Bundesministerium der Verteidigung OrgElement: BMVgRI4 Telefon: Datum: 19.02.2004 Absender: BMVgRI4 Telefax: 036942 Uhrzeit: 13:35:20 An: Frank Hoffmann/R/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Kopie: Blindkopie: Thema: Neufassung ZDv 66/2 LKU Bundesministerium der Verteidigung OrgElement: BMVgFüSI3 Telefon: 3400 9087 Datum: 19.02.2004 Absender: SH Peter Wolf Telefax: 3400 031485 Uhrzeit: 10:46:49 An: BMVg Fü S I 5/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Kopie: Wolfgang Hügelmann/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Rainer Melzer/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Karl Sommerkamp/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg BMVg R I 4/R/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Blindkopie: Thema: Neufassung ZDv 66/2 LKU Anhängend wird der grundlegend überarbeitete Entwurf der ZDv 66/2 zur weiteren Bearbeitung übersandt. Die Kirchenämter sind bisher nicht eingebunden worden. Aus Sicht Fü S I3 sind nachfolgende Referate zur Mitprüfung zu beteiligen: RI 4 (zugleich für Kirchenämter); FÜH I 1; FüLI 1; FÜM I 1; Fü San Il 3 (jew. auch für ihren OrgBer). & ZDv 66-2-LKU Ethik.do Im Auftrag Wolf „mean Weitergeleitet von Peter Wolf/Fü S/Ministerium/BMVg/DE am 19.02.2004 10:40 Bundesministerium der Verteidigung OrgElement: BMVgFüSs15 Telefon: 3400 9744 Datum: 17.02.2004 Absender: OTL i.G. Rainer Melzer Telefax: 3400 035182 Uhrzeit: 08:50:24
An: BMVg Fü S I 3/Fü $/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Kopie: August 1 Bauer/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Peter Wolf/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Karl Sommerkamp/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Wolfgang Hügelmann/Fü S/Ministerium/BMVg/DE Blindkopie: Thema: Neufassung ZDv 66/2 LKU Mit u.a. Mail teilen Sie mit, dass der " von Fü S I 5 vorgegebene Überarbeitungstermin" aufgrund von hohem Arbeitsaufkommen nicht eingehalten werden kann. Dazu teilt Fü S | 5 mit, dass der Termin 16.02. keine Vorgabe seitens Fü S I 5 war, sondern ein gemeinsam mitFüS 13, FüSI4undFüSI5 erarbeiter Zeitpunkt für die Zuarbeit war. Fü S !3 wird daher gebeten, einen neuen - möglichst kurzfristigen- Termin für die Zuarbeit zu benennen, um die 1. MZ einleiten zu können. Im Auftrag Melzer nn --- Weitergeleitet von Karl Sommerkamp/Fü S/Ministerium/BMVg/DE am 17.02.2004 08:04 Bundesministerium der Verteidigung OrgElement: BMVg FüS13 Telefon: 3400 9087 Datum: 16.02.2004 Absender: SH Peter Wolf Telefax: 3400 031485 Uhrzeit: 15:00:39 Gesendet aus Maildatenbank: BMVgFüSs13 An: BMVg Fü S I 5/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Kopie: August 1 Bauer/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Karl Sommerkamp/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Blindkopie: Thema: Neufassung ZDv 66/2 LKU Bedingt durch die erforderlichen umfangreichen Änderungen und Ergänzungen zum ersten Entwurf der Neufassung der ZDv 66/2 LKU und auf Grund des derzeit hohen Arbeitsaufkommens kann der von Fü S I 5 vorgesehene Überarbeitungstermin (16.02.2004) nicht eingehalten werden. FüS13 bemüht sich, baldmöglichst den überarbeiteten Entwurf zu übersenden. Im Auftrag Wolf
ZDv 66/2 Entwurf Fü SI3 Lebenskundlicher Unterricht Ethikunterricht Februar 2004
Der Bundesminister der Verteidigung Bonn, den Ich erlasse die Zentrale Dienstvorschrift Lebenskundlicher Unterricht Ethikunterricht ZDv 66/2 Die ZDv 66/2 „Lebenskundlicher Unterricht (Merkschrift)“ Ausgabe November 1959, tritt hiermit außer Kraft und ist zu vernichten. Federführung Führungsstab der Streitkräfte 15
ZDv 66/2 1-5 Vorbemerkung 1. Diese Dienstvorschrift enthält die grundsätzlichen Bestimmungen über den Lebenskundlichen Unterricht und den Ethikunterricht in der Bundeswehr. 2. Sie gilt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im In- und Ausland. Die in dieser Vorschrift verwendeten Bezeichnungen „Offizier“ und; „Unteroffizier“ sowie Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral und gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der Bundeswehr. 3. Die Vorschrift wendet sich an die Militärseelsorger, Kommandeure, Dienstsstellenleiter und Einheitsführer, sowie an alle anderen Offiziere. 4. Der Hauptpersonalrat beim BMVg wurde beteiligt und der Gesamtvertrauens- personenausschuss beim BMVg angehört. 5. Änderungsvorschläge zu dieser Dienstvorschrift sind zu richten an Streitkräfteamt Abteilung IV 3 Postfach 20 50 03 53170 Bonn
ZDv 66/2 Kapitel 1 I. nm. Kapitel 2 I. 1. Kapitel 3 L. 1. Kapitel 4 I. IH. Kapitel 5 Inh Inhaltsverzeichnis Grundsätze, Aufgaben und Ziele des Lebenskundlichen Unterrichts ..........cosrscoosssonsssoneee 101-105 Grundsätze...eessrssssssonsssonsssnssssssnnsnsnsssnnnnennnssnnunsnnnnssssunse 101-103 Aufgaben und Ziele........usscssoosssonssnnsssssssssssnnssnsssnnnennnsnne 104-105 Organisation und Durchführung des Lebenskundlichen Unterrichts...............sossssousssoosssonnenee 201-211 Organisation.....eeeresossssossssnsnsnsssnnonssnnnsnnnunnsnsnesnnnennnsssnnnnenee 201-204 Durchführung..........csossssssesssnnnssesssnnssnsnnnnsssunnnunsnnnsnsannnnene 205-211 Grundsätze, Aufgaben und Ziele des Ethikunterrichts.........ssosssasssnsssonsssonssonssonssonssonsennensnnssnnene 301-303 Grundsätze....sssssssssonssonesnssonensnnsnnnsnnnnennensnnsnnnsssnssnnsnsnnnsnen 301-302 Aufgaben und Ziele.......csrsonssssonsssnnnsssossennnnssnnnnsnnssnsnensnnnee 303 Organisation und Durchführung des Ethikunterrichts........csscrssosssonssnossonsssnsennnssnensnnnsnnrsnnnssnnene 401-410 Organisation.........esosssoosssnsssonesssnsssnnsensnnsnsnensonnnsnnnsnsnnnnnen 401-402 Durchführung.......ssesssossssossssssnsssssnonnsssonsusssnsenssnsnssnnnnsnenne 403-410 Aufgaben der Kommandeure, Dienststellenleiter und Einheitsführer............esssseosonsoennnnnonnnennnnnnnnnnnsnnennnnnnene 501-507
ZDv 66/2 101-105 Kapitel 1 Grundsätze, Aufgaben und Ziele des Lebenskundlichen Unterrichts I. Grundsätze 101. Der Lebenskundliche Unterricht fußt auf den Grundlagen_christlichen Glaubens. Er dient aber - auch nach dem Selbstverständnis der Kirchen - aufkeinen Fall der Missionierung, sondern soll im Wesentlichen ein Ort freier und vertrauensvoller Aussprache sein. Er appelliert deshalb an die freie und engagierte Mitarbeit der einzelnen Soldatinnen und Soldaten. Er ist kein Religionsunterricht und auch nicht Bestandteil des seelsorgerlichen Dienstes. Er wird jedoch von den Militärseelsorgern als dafür besonders qualifizierten Lehrkräften erteilt, die damit einen wichtigen Beitrag für die Persönlichkeitsentwicklung der Soldatinnen und Soldaten leisten. 102. Im Lebenskundlichen Unterricht setzen sich die Soldatinnen und Soldaten unter Anleitung mit sittlichen Grundfragen der Lebensführung auseinander. .Der Lebenskundliche Unterricht in der Truppe ist Teil des Erziehungsprogramms der Streitkräfte, d.h. der Gesamterziehung der Soldatinnen und Soldaten. Er behandelt sittliche Fragen, die für die Lebensführung des Menschen, seine Beziehung zur Umwelt und für die Ordnung des Zusammenlebens in jeder Gemeinschaft wesentlich sind. 103. Der Lebenskundliche Unterricht wird bei allen Truppenteilen und militärischen Dienststellen der Bundeswehr durchgeführt. Er findet für alle Soldatinnen und Soldaten während der Dienstzeit statt, unabhängig davon, ob sie nicht religiös, oder religions- oder konfessionsgebunden sind und ist in die einschlägigen Dienstvorschriften und Ausbildungspläne aufzunehmen. II. Aufgaben und Ziele 104. Der Lebenskundliche Unterricht hat die Aufgabe, den Soldatinnen und Soldaten Hilfen für ihr tägliches Leben zu geben und damit einen Beitrag zur Förderung der sittlichen, geistigen und seelischen Kräfte zu leisten, die „mehr noch als fachliches Können den Wert der Soldatinnen und Soldaten bestimmen.“ 105. In besonderer Weise soll der Lebenskundliche Unterricht den Soldatinnen und Soldaten die Verantwortung für ihre eigene Lebensführung klarmachen, die Notwendigkeit von Selbstdisziplin und Toleranz erkennen lehren und das Pflichtbewusstsein stärken. Er soll den Soldatinnen und Soldaten Quellen zeigen, die dem Leben Sinn geben, und zu Ordnungen hinführen, durch die die Gemeinschaft lebenswert und damit verteidigungswert wird.
201-206 Kapitel 2 Organisation und Durchführung des Lebenskundlichen Unterrichts I. Organisation 201. In jedem Monat sind zwei in der Regel zusammenhängende Stunden für den Lebenskundlichen Unterricht vorzusehen, in dem über das gleiche Grundthema — auf den jeweiligen Teilnehmerkreis zugeschnitten — unterrichtet wird. Während der Allgemeinen Grundausbildung sind die Themen auf die Besonderheiten der Rekrutenzeit abzustimmen. .202. Der Lebenskundliche Unterricht wird für Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere üblicherweise als Arbeitsgemeinschaft durchgeführt. Grundsätzlich sind Offiziere und Unteroffiziere, ggf. auch Unteroffiziere und Mannschaften gemeinsam zu unterrichten. 203. Der Teilnehmerkreis soll jedoch überschaubar sein. Zu große Gruppen sind zu teilen. Sehr kleine Gruppen mehrerer Einheiten können zusammengefasst werden. 204. Soldatinnen und Soldaten, die nach gründlicher Überlegung an diesem Unterricht nicht teilnehmen wollen, können auf begründeten Antrag vom Disziplinarvorgesetzten von der Teilnahme am Unterricht befreit werden. Jedoch müssen sie vorher, um sich ein Urteil bilden zu können, den Unterricht durch einmalige Anwesenheit kennen gelernt haben. Für vom Lebenskundlichen Unterricht befreite Soldatinnen und Soldaten ist ersatzweise eine angemessene Selbstbeschäftigung anzuordnen (beispielsweise die Lektüre von entsprechenden Schriften und schriftliche Äußerungen dazu), jedoch kein anderer Dienst. I. Durchführung 205. Die Disziplinarvorgesetzten haben die Durchführung des Lebenskundlichen Unterrichtes sicher zu stellen. 206. Der Zeitplan für den Lebenskundlichen Unterricht ist zwischen den Militärseelsorgern, Kommandeuren und Einheitsführern auf längere Sicht festzulegen. Der Themenplan ist hierbei zu besprechen. Das jeweilige Thema ist durch Aushang im Dienstplan bekannt zu geben.