neuAz36-15-06_Hefter11_20080530-20090130_TeilI
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bundeswehr: Lebenskundlicher Unterricht durch die Militärseelsorge und Ausweitung der Militärseelsorge“
t • Anlage 2/2 + Frieden, + Gerechtigkeit, + Gleichheit, + Solidarität und + Demokratie verkörpert wird. - Werte und Normen des soldatischen Handelns folgen diesen Werten. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des soldatischen Dienstes. - Der soldatische Wertekanon ist ständiger Anspruch an alle Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr, in besonderer Weise an alle Vor- C gesetzten, die durch ihr Beispiel die Streitkräfte prägen. (
< • ZDv 10/4 (zE) Anlage3/1 (Nm. 103, 206) Curriculum der Inhalte zum Erreichen ethischer Kompetenz Folgende Themenfelder sind verbindlich im Lebenskundlichen Unterricht: 1. Individuum und Gesellschaft 1.1 Unser Menschenbild in Einklang mit dem Grundgesetz sowie andere Menschenbilder 1.2 Identität und Toleranz ( 1.3 Freiheit, Gewissen und Verantwortung 1.4 Religion in Staat und Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland 1.5 Religion in Staat und Gesellschaft anderer Länder 2. Persönliche Lebensführung und soldatischer Dienst 2.1 Mensch/Familie und Dienst 2.2 Verantwortung übernehmen 2.3 Leben und Tod 3. Moralische und psychische Herausforden.ingen des soldatischen Dienstes 3.1 Einführung in Kultur und Religionen/Ethos Weltreligionen 3.2 Zugänge zur Friedens- und Konfliktethik aus dem europäischen Wertekanon 3.3 Einsatzbelastung: Verantwortung und Schuld 3.4 Umgang mit Konflikten, belastenden Situationen und Extrem- ( situationen
• ZDv 10/4 (zE) Auf-Fri Stichwortverzeichnis A Aufgaben 101, 106-109,301-304 Ausbildung, -sabschnitt 105,205,207,304, Anl. 1 Ausland Vorbern. 2 ( B Betreuung Anl. 1 Bildung 106,203 D Demokratie, demokratisch 102, 107, Anl. 2 Dienst 102 f., 209,301, Anl. 2, Anl. 3 Dienstgestaltung Anl. 1 Dienstbetrieb 204 Dienstgradgruppen 202 f. Dienstobliegenheiten 302 Dienstplan, -änderungen 207,302 Dienststellen 105 Dienstzeit 105 Disziplin, diszipliniert Anl. 2 - Selbstdisziplin 108 Disziplinarvorgesetzte Vorbern. 3,207,209,302,304 E ( Einsatzbelastung Anl. 3 Erwachsenenbildung 208 Erziehung 105,301 Ethik, ethisch 101-104, 106,209,301, Anl.1, Anl. 3 F fachlich befähigt Anl. 2 Familie Anl. 3 Freiheit, freiheitlich 102, 107, Anl. 2, Anl. 3 Frieden 102, Anl. 2, Anl. 3
• Fri-Men Friedensethik Anl. 3 Führung 105 Fürsorge, fürsorglich Anl. 1, Anl. 2 G Gemeinschaft 108 Gerechtigkeit, gerecht 102, Anl. 2 Gesellschaft, gesellschaftlich 101, 103, 107 f., Anl. 3 Gestaltungsfeld 103, Anl. 1 Gewissen, gewissenhaft 109, Anl. 2, Anl. 3 ( Gleichheit 102, Anl. 2 Grundgesetz 102 f., Anl. 2, Anl. 3 Identität Anl. 3 Informationsarbeit Anl. 1 Innere Führung Kap. 1, 103, 105 f., 304, Anl. 1, Anl. 2 K Kameradschaft, kameradschaftlich Anl. 1, Anl. 2 Kernkompetenz Anl. 2 Kompetenz 109, Anl. 1 - ethische 103, Anl. 1, Anl. 3 - interkulturelle 107 - Konflikt 101, Anl. 3 - Kultur 107, Anl. 3 ( L Lebenskundlicher Unterricht Vorbern. 1, Vorbern. 4, 103 ff., 201 f., 204 f., 207 ff., 301 ff., Anl. 1, Anl. 3 lernwillig Anl. 2 M Mensch, Menschenbild Anl. 3 Menschenführung Anl. 1 Menschenwürde 102, Anl. 2
. ZDv 10/4 (zE) Mil-tre Militärseelsorge, Militärseelsorger/ Militärseelsorgerinnen Vorbern. 3, Vorbern. 4, 104, 206 Mitarbeit 104 Moral, moralisch 101,103,109, Anl. 2, Anl. 3 moralisch urteilsfähig Anl. 2 N Norm 102 f., Anl. 2 C 0 Organisation 202-204, Anl. 1 p Personalführung Anl. 1 Persönlichkeit, persönlich 103,106,209, Anl. 3 Persönlichkeitsbildung 103 Pflicht, verpflichtend, pflichtbewusst Vorbern. 4, 102, 104, 108, 201 politische Bildung, politisch 101, Anl. 1 psychisch 103, Anl. 3 R Recht, rechtlich 101, Anl. 1 Religion, religiös 107, Anl. 3 Religionsausübung 104, Anl. 1 Religionsunterricht 104 (_ s Sanitätsdienstliche Versorgung Anl. 1 Seelsorge Anl. 1 selbstverantwortlich 101, Anl. 1, Anl. 2 soldatische Ordnung Anl.1 Staat, staatlich 102 f., 108, Anl. 3 T tapfer Anl. 2 Toleranz, tolerant 108, Anl. 2, Anl. 3 treu Anl. 2
. Ver-Zus V Verantwortung, verantwortlich, verantwortbar 101,108 f., 205,207, Anl. 2, Anl.3 verantwortungsbewusst 109 Vereinbarkeit (von Familie und Dienst) Anl. 1 Vorgesetzte Vorbern. 3, 101, 201, 301, Anl. 2 w wahrhaftig Anl. 2 ( Weltreligionen Anl. 3 Werte, bewerten 101-103, 106-107, 301, 304, Anl. 2 - Wertekanon, Wertesystem 103, Anl. 2, Anl. 3 Werteordnung 108, siehe auch Grundgesetz z Ziele des Lebenskundlichen Unterrichts Kap. 1, 106 ff., 206 Zusammenarbeit 303 (
I • RII2 Bonn, 29. August 2005 39-05-05/140 TEL 7720 FAX 6984 RI4 BETREFF Neugestaltung des Lebenskundlicben Unterrichts BEZUG R I 4 -Az 36-15-06 - vom 27. Juli 2005 ( I. Sachdarstellung: 1. Im Unterschied zum bisherigen konfessionsgebundenen und freiwilligen LKU (vgl. ZDv 66/2) sieht die neue Konzeption des LKU die Verpflichtung zur Teilnahme für alle Soldaten unabhängig von ihrem weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis vor. Inhaltlich ist der LKU darauf angelegt, mit den Teilnehmern Fragen der Lebensführung, der Lebensorientierung sowie der rechtlichen, ethischen und sittlichen Werte - auch in Bezug auf 1 Auslandseinsätze - zu erörtern • 2. In den Vorstellungen über den LKU neuer Prägung stimmen staatliche und kirchliche Seite in der Absicht der Vermittlung von Grundwerten überein. Auf beiden Seiten bestehen jedoch nach wie vor Unterschiede im Grundverständnis über den Charakter der Neukonzeption ( des LKU. Diese Differenz begleitet den LKU seit seiner Einführung in den 50er Jahren .. Im Kern geht es um die Frage, ob der LKU J.~_g~r..l\_~_!)jld.Y:ggjn.d~!l .SJreitlq_~.fti::n ist - mit der Folge, dass es sich um eine s ~_y ~~~~!altung handelt -, oder ob der LKU eher oder 2 jedenfalls auch eine seelsorge~che Veranstaltung darstellt • , a) Die Konzeption des Fü S sieht den LKU (neu) als Teil der Ausbildung. Es geht um Kompetenzen für die berufsbezogene Lebensführung bei den Soldatinnen und Soldaten, um Verantwortungsgefühl, Urteilsvermögen, das Pflicht- und Wertebewusstsein sowie das 1 Auch bisher wurden im LKU ..~ittliche Fragen, die fllr die Lebensführung des Menschen, seine Beziehung zur Umwelt und fllr die Ordnung des Zusammenlebens in jeder Gemeinschaft wesentlich sind", behandelt (ZDv 66/2, Lebenskundlicher Untemicht (Merkschrift), Nr. 1). 2 Die ZDv 66/2 v. 5. November 1959 lässt beiden Sichtweisen Raum. Da die Teilnahme am LKU herkömmlicher Prägung freiwillig ist, bedurfte es insoweit keiner Entscheidung. In der verfassungsrechtlichen Literatur ist die Zuordnung des LKU als staatliche oder als kirchliche Veranstaltung seit Jahrzehnten umstritten, vergl. nur v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/starck, Bonner Grundgesetz Bd. 3, Art. 141 WRV Rdn. 15; Korioth, in: Maunz/Dilri~, GG, Art. 140 GG / Art. 141 WRV Rdn. 15,jeweils mit weiteren Nachweisen.
-2- Bewusstsein für die eigene kulturelle Identität und die Werte der Verfassung. Insbesondere im Hinblick auf Auslandseinsätze soll die „Dialogfähigkeit" gegenüber anderen Kulturen 3 hergestellt werden • Ziel ist die Vermittlung ethischer Maßstäbe auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung (ethische Grundlagen für Soldaten). . Es ist beabsichtigt, die einzelnen Themen inhaltlich zwischen den Kirchenämtern und dem BMVg abzustimmen, wobei die UnabhängigkeiLder Militärseelsorger bei der methodischen --·-"""'- -'" - - und didaktischen Vermittlung si,ch-.erg~st~Ut w~rden soll. Noch nicht entschieden ist, ob in den Unterricht auch Vertreter anderer Religionen oder des psychologischen Dienstes der Bundeswehr eingebunden werden. b) Das Konzept der evangelischen und katholischen Mi_~itärseelsorge zur Neugestaltung des LKU (vom 16. Dezember 2004 und ergänzend vom 27. Juli 2005) lässt demgegenüber ein etwas anderes Grundverständnis erkennen. Die Kirchen sehen den·- im Wesentlichen mit dem Konzept des Fü S inhaltsgleichen - LKU (neu) nicht als neutralen Ethikunterricht, sondern „als Teil ihres Gesamtauftrages innerhalb der Bundeswehr". In Erfüllung dieses Auftrages beziehe „die Militärseelsorge auf Grundlage der christlichen Tradition Stellung", sei ( dabei aber auch offen für die Weltbilder und Werte aller Soldatinnen und Soldaten. Insbesondere blieben die Militärseelsorger „in ihrer weltanschaulichen Gebundenheit erkennbar" (Konzept vom 16. Dezember 2004, Nr. 2 a). Dabei müsse der Pfarrer hinsichtlich der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts seine Unabhängigkeit behalten (Ergänzung vom 27. Juli 2005, Nr. 6). An diesen Überlegungen wird deutlich, dass die Kirchen im Unterschied zur staatliche~ Seite davon ausgehen, dass es sich bei der Neukonzeption des LKU eher um eine seelsorgerilche, jedenfalls aber nicht nur um eine religionsneutrale Unterrichtung handelt. II. Rechtliche Bewertung: Ein obligatorischer LKU, verstanden als Ethikunterricht für Soldaten, ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Bei der konkreten Ausgestaltung sind insbesondere das Grundrecht der negativen Religionsfreiheit und das staatliche Neutralitätsgebot zu berücksichtigen. ( a) Mit der ~.rpfgc~.zur.,'I:~Lbiah@~_,~le.ohne Rücksicht auf das religiöse Bekenntnis ~ ein Grundverständnis des L ~- ~~t?~?.Jgy~~~~~~-- ~ E.~~tu~i..@,~~~--ye~~i_~b~. Es handelt sich bei dieser Konzeption um eine rein staatliche Veranstaltung, die mit Religionsausübung und Seelsorge - in welcher Form auch immer - nichts zu tun hat. Dies 4 ergibt sich bereits aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV • Es ist deswegen auch alleine Sache des Staates, die Inhalte, die Methoden und das geeignete Personal für die Durchführung des Unterrichts auszuwählen. 3 Zu den einzelnen zu behandelnden Themen gehören etwa „Menschenbild und Menschenbilder" (Menschenwürde, Behinderung, Minderheiten), ,,Identität und Toleranz",',,Das Verhältnis von Staat, Gesellschaft und Religion", ,,Persönliche Lebensführung und soldatischer Dienst", ,,Verantwortung übernehmen", ,,Konflikte" und „Belastung für Ehe und Familie". Daneben sollen aber auch eher „religiös" geprägte Themen wie „Christeptum", die „Verantwortung vor Gott", ,,Glaube und Unglaube", ,,Schöpfung" 1 sowie „andere Religionen" erörtert werden. · 4 Danach ist bei der Seelsorge im Heer ,Jeder Zwang fernzuhalten".
-3- b) Über die Konzeption des Fü S hinaus ist der Staat bei der Durchführung des Unterrichts zur Aufsicht nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Insbesondere hat er dabei sicher zu stellen, dass das Grundrecht der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht beeinträchtigt wird. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist die positive wie die negative Glaubens- 5 und Bekenntnisfreiheit (BVerfGE 24, 236, 245 f.) gewährleistet • Art. 141 WRV bestimmt darüber hinaus, dass - soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge „im Heer" (gemeint ist aus heutiger Sicht die Bundeswehr) besteht - ,,die Religionsgemeinschaften zur 6 7 Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen" sind, ,,wobei jeder Zwang fe~alten ist" • Negativ gewendet besteht also auch die Berechtigung, entsprechenden Veranstaltungen fern zu bleiben. -~ Ein obligatorischer LKU, bei dem - zumindest unterschwellig - eine „Beeinflussung" (vergl. 1 Morlock in: Dreier, GG, Art. 140/Art. 141 WRV Rn. 17) zu spezifischen christlichen Werten i, stattfinden kann, ist damit nicht vereinbar. 1 C c) Die Rechtsprechung hat insoweit klare Vorgaben am Beispiel des verpflichtenden Ethikunterrichts an Schulen entwickelt. So hat das BVerwG (E 107, 75, 80) betont, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nur einen glaubens- und bekenntnisneutralen Unterricht gestattet und jede staatliche Indoktrination verbietet. Geschützt ist auch die Freiheit, sein Leben nicht nach bestimmten, der eigenen Überzeugung widersprechenden Glaubens- und Bekenntnisinhalten ausrichten zu müssen (BVerfGE 32, 98, 106). Dem entspricht das grundgesetzliche Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität (so auch BVerfGE 93, 1, 16-- ,,Kruzifix"). Allerdings ist der Staat von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, auf jegliche christliche Bezüge (in der Schule) zu verzichten. Die überragende Prägekra:ft des christlichen Glaubens und der christlichen Kirchen als Quelle und Überlieferung breit anerkannter Werteüberzeugungen muss er nicht distanziert verschweigen (BVerwGE 107, 75, 82). Weder aus der positiven oder negativen Religionsfreiheit noch aus dem Gebot staatlicher Neutralität folgt ein Anspruch, in der Schule von der Konfrontation mit christlichen Glaubensinhalten überhaupt verschont zu bleiben. Der Schutzbereich des Art. 4' Abs. 1 und 2 GG wird durch einen verpflichtenden Ethikunterricht erst dann berührt, wenn er von vornherein nicht bekenntnis- und weltanschauungsneutral angelegt ist (BVerwGE 107, 75, 82). Die staatliche Bejahung des Christentums ist zulässig im Hinblick auf die Anerkennung als prägender 5 Das Recht, nicht zu glauben und nichts zu bekennen, wird datilber hinaus auch durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 WRV geschützt, wonach niemand verpflichtet ist, ,,seine religiöse Überzeugung zu offenbaren" und niemand „zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen" werden darf. 6 Der Begriff der religiösen Handlungen wird durch „Gottesdienst" und „Seelsorge" (vgl. Art. 141 WRV) näher umschrieben, ist aber nicht auf die überkommenen Formen der Seelsorge und des Anstaltsgottesdienstes beschränkt (Morlock in: Dreier, GG, Art. 140 GG/141 WRV Rn. l l). Der Begriff der religiösen Handlung ist weit auszulegen und erfasst nicht nur „klassisch kultische" Handlungen, sondern alle Handlungen, die als korporative Grundrechtsausübung in Betracht kommen (v. Campenha~sen in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, Art. 141 WRV Rn. 7; Ehlers in: Sachs, GG, Art. 140 GO/Art. 141 WRV Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (E 24, 236, 246) gehören zur Religionsausübung z.B. ,,nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläute, sondern auch religiöse Erziehung, ! / freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens". 1 7 Der eigenständige Regelungsbereich des Art. 141 WRV erstreckt sich auf das Zutrittsrecht der Kirchen und damit die Grundrechtsermöglichung unter den besonderen Bedingungen eines „Anstaltsverhältnisses" (v. Campenhausen in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, Art. 141 WRV Rn. 3 f.).
-4- " Kultur- und Bildungsfaktor, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet bat, nicht dagegen hinsichtlich der Glaubenswahrheiten der christlichen Religion (BVerfGE 41, 29, 52; 93, 1, 19). d) Die genannten Grundsätze aus dem schulischen Bereich lassen sich auf die Ausgestaltung des LKU in seiner neuen, alle Soldaten verpflichtenden Form übertragen. Dass zunächst überhaupt eine Wertevermittlung im Rahmen des Dienstes in den Streitkräften zulässig ist, folgt aus der verfassungsmäßigen Einbindung der Streitkräfte unter dem Grundgesetz (Art. 87 a GG). Eine sachgerechte Wahrnehmung dieser A_ufgabe kann nur erfolgen, wenn die Soldaten für den von ihnen wahrzunehmenden Auftrag auch entsprechend ausgebildet sind. Dabei kann es unter dem Grundgesetz nicht nur um das Erlernen des jeweiligen - teilstreitkraft- und truppengattungsabhängigen - ,,Kriegshandwerks" gehen, sondern dazu gehört selbstverständlich auch die Auseinandersetzung mit den geistigen und -ethischen Grundlagen und Grundwerten der Verfassung. Der säkulare Verfassungsstaat des Grundgesetzes existiert nicht in einem ethischen Vakuum, sondern die Ordnung des Grundgesetzes ist (grund-) wertgebunden und (grund-) wertgeleitet. Im Sinne des Postulats ( eines „Staatsbürgers in Uniform" erscheint die Auseinandersetzung mit diesen geistigen und ethischen Grundlagen sogar unabdingbar. Ergänzend dazu ist für den ~llslands~insatz; eine Ausbildung über fremde Kulturen und Religionen wichtig, um den Soldaten in die Lage zu versetzen, mögliche Reaktionen auf den Streitkräfü;einsatz beurteilen zu können und sein Verhalten entsprechend auszurichten. Dies hat nichts mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Soldaten der Bundeswehr zu tun, sondern mit der sachlich richtigen 8 Vorbereitung auf den Soldaten.beruf einschließlich der Auslandseinsätze • Soweit im Rahmen des verpflichtenden LKU die Grundwerte des Grundgesetzes vermittelt ! werden, die - zumindest auch - in der christl!.ch-abendländischen Kultur verwurzelt sind (z.B. Toleranz, Menschenwürde), ist dies ohne Weiteres zulässig. Unzulässig wäre die verpflichtende Teilnahme am LKU, wenn dort nicht nur (allgemeine) ,,christliche Werte" im Sinne eines Kultur- und Bildungsfaktors, sondern im Sinne von „Glaubenswahrheiten" vermittelt würden. e) Mit diesen Maßstäben erscheint das „Konzept zur Neugestaltung des LKU in der ( Bundeswehr" der Evangelischen und Katholischen Militärseelsorge in der Bundeswehr (vom 16.12.2004), wonach die Kirchen den LKU als Teil ihres Gesamtauftrages innerhalb der Bundeswehr sehen und die Militärseelsorge in Erfüllung dieses Auftrages auf der Grundlage der christlichen Tradition Stellung beziehen, nicht vereinbar. Die Neukonzeption des LKU bietet keinen Raum für einen seelsorgeri'schen Auftrag in der Bundeswehr. f) Die negative Religionsfreiheit der Soldaten wird allerdings nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass der LKU von Angehörigen der Militärseelsorge durchgeführt wird. So 8 Dies wird - zutreffend - ~uch in der Weisung des Generalinspekteurs filr die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der Militärseelsorge vom 10.12.2003 herausgestellt: Der LKU sei „kein Religionsunterricht" und nicht „Bestandteil des seelsorgerischen Dienstes", sondern „Teil der G.esamterziehung der Soldatinnen und Soldaten" (Nr. 5).