neuAz36-15-06_Hefter10_20060130-20080530_TeilII

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bundeswehr: Lebenskundlicher Unterricht durch die Militärseelsorge und Ausweitung der Militärseelsorge

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Das Bundesverfassungsgericht Seite 3 von 8

Eine der Grundlagen des Unterrichts sei die Philosophie. Im philosophischen Denken sei der Mensch
das Maß aller Dinge. Jede Philosophie gehe davon aus, dass Gott nicht existiere, und sei in diesem Sinne
atheistisch oder gottlos. Insgesamt gehe das Fach Ethik damit von einem säkularen oder laizistischen
Weltbild aus.

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Das vom Gesetzgeber vorgegebene Postulat der Neutralität des Ethikunterrichts könne auch praktisch
nicht verwirklicht werden. Es handele sich bei dem Unterricht nicht um eine nur auf Fakten bezogene
Wissensvermittlung. Die Schüler sollten sich vielmehr mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten
auseinandersetzen. Dazu müsse der Lehrer stillschweigend oder ausdrücklich Stellung nehmen und dabei
seine Autorität einbringen. Ein Ethikunterricht müsse auch Motive und Entstehungsgeschichte darstellen
sowie Unterschiede und Widersprüche erklären. Das sei ohne Werturteil nicht möglich. Dies schließe die
postulierte Neutralität aus.

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Der Lehrer könne den Unterrichtsstoff überdies frei gestalten. Er werde in Berlin nicht einmal regelmäßig

beaufsichtigt. Die Schulaufsicht obliege dort zurzeit den Schulleitern. Diese seien aber schon aus
zeitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Fachaufsicht durchzuführen.

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Der Berliner Gesetzgeber stütze seine Kompetenz, ein Pflichtfach Ethik einzuführen, auf Art. 7 Abs. 1
GG und berufe sich insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1998 -
BVerwG 6C 11.97 - (BVerwGE 107, 75ff., zur Einführung eines Ethikunterrichts für nicht am
Religionsunterricht teilnehmende Schüler in Baden-Württemberg). Dies sei jedoch nicht tragfähig. Träfen
Rechte aus Art. 4 und Art. 7 GG aufeinander, so sei der Konflikt nach dem Prinzip der Konkordanz oder
des mildesten Mittels zu klären. Der Berliner Gesetzgeber habe das schärfste Mittel gewählt, das "Verbot
der Abmeldung" vom Ethikunterricht. Sie, die Beschwerdeführer, verlangten indes das Recht, zu wählen.
Dies erfordere keinen organisatorischen Aufwand und greife in kein anderes Grundrecht ein. Das
Wahlrecht zwischen Ethik- und Religionsunterricht sei deswegen das "mildeste Mittel".

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Für die Frage, ob der Ethikunterricht die Glaubensfreiheit verletze, komme es entscheidend auf den

höchstpersönlichen Glauben der Beschwerdeführerin zu 1. an. Sie habe aufgrund der Religionsfreiheit

das Recht, ihr ganzes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und gemäß ihrer
Glaubensüberzeugung zu handeln. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit sei extensiv auszulegen.

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Soweit das Oberverwaltungsgericht der Ansicht sei, das stritiige Fach sei bekenntnis- und

weltanschauungsneutral angelegt, berücksichtige es nicht, dass die Ausgestaltung des Fachs auf einem
atheistischen Weltbild beruhe, das dem christlichen Glauben widerspreche.

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2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Beschwerdeführer auch im

Verfassungsbeschwerdeverfahren die Befreiung der Beschwerdeführerin zu 1. von der Teilnahme am

Ethikunterricht der 7. Klasse sowie die Aussetzung des 812 Abs.6 Satz 1 SchulG, soweit er der
Beschwerdeführerin zu 1. verbietet, sich vom Fach Ethik zum Religionsunterricht abzumelden.

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Die Voraussetzungen für die Annahme der zulässigen Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen
nicht vor (8 93 a Abs. 2 BVerfG6G;).

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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere haben die Beschwerdeführer den Rechtsweg
erschöpft ($ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

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Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts liegt eine das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes abschließende letztinstanzliche Entscheidung vor. Allerdings kann der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in solchen Fällen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
entgegenstehen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden, die sich nicht speziell auf das Eilverfahren
beziehen, sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen, so dass
Letzteres geeignet ist, der behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77,
381 <401>; 80, 40 <45>). Der Beschwerdeführer darf aber dann nicht auf das Hauptsacheverfahren
verwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend
gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen
Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß $ 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr278006.html 27.04.2007
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<279>; 93, 1 <12>).

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So verhält es sich hier: Hinsichtlich der Grundrechtsrügen bedarf es keiner weiteren tatsächlichen oder
einfachrechtlichen Klärung. Die Fachgerichte haben sich in den angegriffenen Entscheidungen umfassend
mit den maßgeblichen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich der tatsächlichen Aufklärung
ist vom Hauptsacheverfahren kein wesentlicher zusätzlicher Ertrag zu erwarten. Das
Oberverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, mögliche faktische Abweichungen der
Unterrichtsgestaltung von dem Rahmenplan für das Unterrichtsfach Ethik könnten keine Bedenken gegen
die gesetzliche Regelung begründen oder eine Unterrichtsbefreiung gebieten, sondern müssten mit
schulaufsichtlichen Mitteln abgestellt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Fachgerichte in einem Hauptsacheverfahren eine abweichende Bewertung der Erheblichkeit der
faktischen Ausgestaltung des Ethikunterrichts in Einzelfällen vornehmen könnten. Weiterführende
Ermittlungen zu der Handhabung des Ethikunterrichts an der von der Beschwerdeführerin besuchten
Schule oder darüber hinaus sind von einem Hauptsacheverfahren daher nicht zu erwarten. Auch ist es
den Beschwerdeführern angesichts des Fortgangs der Schulausbildung nicht zumutbar, auf den
Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden (vgl. BVerfGE 93, 1 <12 f.>).

25
2. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil
die aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen,
durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt sind ($ 93a Abs.2 Buchstabe a
BVerfGG; vgl. BVerfGE 32, 98; 34, 165; 41, 29; 47, 46; 93, 1). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der
Beschwerdeführer angezeigt ($ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die erhobenen Grundrechtsrügen
sind unbegründet.

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a) Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht etwa im

Blick auf die grundgesetzliche Verbürgung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in Art. 7
Abs. 3 Satz 1 GG zu.

27

Eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmung machen die Beschwerdeführer weder ausdrücklich

noch sinngemäß geltend. Sie erstreben lediglich die Ausgestaltung des Religionsunterrichts als Ersatzfach

für den Ethikunterricht im Sinne einer "Wahl- oder Ausweichmöglichkeit". Im vorliegenden Verfahren

bedarf daher nicht der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG hier anwendbar ist und

die in Rede stehende landesrechtliche Regelung damit in Einklang steht (vgl. zur Frage der Geltung des
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG im Lande Berlin - verneinend - BVerwGeE 110, 326).

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b) Die Einführung eines verbindlichen Ethikunterrichts ohne Abmeldemöglichkeit sowie. die

verwaltungsgerichtliche Billigung der Nichtbefreiung der Beschwerdeführerin zu 1. vom Ethikunterricht

verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrer durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Religionsfreiheit

und die Beschwerdeführer zu 2. und 3. nicht in ihrem durch Art. 6 Abs. 2 GG garantierten elterlichen
Erziehungsrecht.

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aa) Die Regelung des Berliner Schulgesetzes über die Einführung des Ethikunterrichts ohne

Abmeldemöglichkeit sowie ihre Auslegung und Anwendung durch das Oberverwaltungsgericht

erschweren die Teilnahme der Beschwerdeführerin zu 1. am Religionsunterricht nicht in einer mit Art. 4
Abs. 1 und 2 sowie mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbaren Weise.

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Die in Art. 4 Abs. 1 und2 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst den Anspruch, nach eigenen
Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl. BVerfGE 32, 98 <106>; 93, 1 <15>). In
Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder
garantiert, gewährt Art.4 Abs.1 und2 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und
weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens-
und Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29 <44, 47 f.>) und nicht geteilte Ansichten
von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 <17>). Die genannten Grundrechte verleihen Schülern und
deren Eltern indes keinen Anspruch auf eine Gleichstellung des Unterrichtsfachs Religion mit anderen
Schulfächern.

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Im Lande Berlin wird nach 813 SchulG ein Religionsunterricht in der Trägerschaft von
Religionsgemeinschaften angeboten. Die Verpflichtung, das Unterrichtsfach Ethik zu besuchen, wirkt nicht
in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf Schüler und deren Eltern in dem Sinne ein, dass ihnen
subjektiv oder objektiv nahe gelegt würde, vom Besuch des Religionsunterrichts Abstand zu nehmen. Es

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trifft zwar zu, dass ein Schüler, der freiwillig den Religionsunterricht besucht, zeitlich mit mehr
Unterrichtsstunden belastet ist als ein solcher, der von der Teilnahme absieht (vgl. $ 13 Abs. 5 Satz 2
SchulG). Eine zeitliche Mehrbelastung tritt bei einem freiwilligen Besuch des Zusatzfachs Religion jedoch
lediglich in vergleichbarem und deshalb vernachlässigbar geringem Maße ein wie beim Besuch eines
anderen, auf freiwilliger Basis angebotenen Fachs, was in der Schulpraxis verbreitet und üblich ist. Die
geringfügige Mehrbeanspruchung gegenüber Schülern, die sich auf den Besuch der Pflichtfächer
beschränken, besteht zudem unabhängig davon, ob zu den verbindlichen Fächern der Ethikunterricht
gehört oder nicht.

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bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird die Beschwerdeführerin zu 1. auch nicht
verfassungswidrig gezwungen, an einem Unterricht teilzunehmen, dessen Inhalt ihrem Glauben
widerspricht.

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(1) Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der als bekenntnis- und weltanschauungsneutral
bezeichnete Ethikunterricht im Lande Berlin insoweit den Schutzbereich der von den Beschwerdeführern
ins Feld geführten Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG im Einzelnen überhaupt
berührt. Jedenfalls halten die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und die zugrunde
liegende gesetzliche Regelung einer verpflichtenden Teilnahme am Ethikunterricht ohne grundsätzliche
Abmeldemöglichkeit im Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab dieser Grundrechte
stand.

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(a) Die Grundrechte aus Art.4 Abs.1 und2 sowie Art.6 Abs.2 GG unterliegen keinem
Gesetzesvorbehalt. Sie sind daher nur solchen Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung
selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE
34, 165 <181>; 93, 1 <21>). Infolge dessen erfahren die Religionsfreiheit und das elterliche
Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine
Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, JURIS).

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Der Staat darf unabhängig von den Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165
<182>; 47, 46 <71>), muss dabei aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen
Vorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989, a.a.O.). Er darf - als Heimstatt aller Staatsbürger (vgl.
BVerfGE 108, 282 <299>) - keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen,
ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; und er darf sich nicht durch von ihm
ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten
Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in der
Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300>). Im Einzelfall sind
Konflikte zwischen der Religionsfreiheit des Kindes sowie dem Erziehungsrecht der Eltern auf der einen
Seite und dem Erziehungsauftrag des Staates auf der anderen Seite im Wege einer Abwägung nach den
Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen (vgl. BVerfGE 93, 1 <21>).

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Der Landesgesetzgeber, dem die Einführung christlicher Bezüge nicht schlechthin verboten ist und der
die kulturell vermittelten, historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen sowie die
prägende Kraft des christlichen Glaubens und der christlichen Kirchen bedenken darf (vgl. BVerfGE 93, 1
<22 f.>), hat die in der öffentlichen Pflichtschule unvermeidlichen Spannungen, die bei der gemeinsamen
Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen entstehen können,
unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1 <23>; 108,
282 <301>). Ihm obliegt es, im öffentlichen Willensbildungsprozess einen im Blick auf die negative wie die
positive Religionsfreiheit der Betroffenen zumutbaren Kompromiss zu suchen (vgl. BVerfGE 93, 1 <22>).
Die dabei gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist indes nicht als eine distanzierende im Sinne
einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die
Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen (vgl. BVerfGE 108,
282 <300>). Schließlich ist es selbstverständlich, dass der staatliche Erziehungsauftrag auch das Ziel der
Herausbildung verantwortlicher Staatsbürger voraussetzt, die gleichberechtigt und dem Ganzen
gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen
Gesellschaft sollen teilhaben können und denen auch soziale Kompetenz im Umgang mit
Andersdenkenden zukommt (vgl. BVerfGE 47, 46 <72>; 93, 1 <20>; BVerfGK 1, 141 <143>).

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(b) Mit diesen Maßstäben wäre ein einseitig an den Überzeugungen eines bestimmten Glaubens

orientierter Pflichtunterricht ebenso wenig vereinbar wie eine Abschottung der Schüler von den in der
Gesellschaft vertretenen moralisch-ethischen und auch religiösen Positionen. Die Offenheit für eine

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Vielfalt von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in
einem freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Sucht der Landesgesetzgeber im Wege der
praktischen Konkordanz einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Schüler und Eltern aus
Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG sowie dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 93, 1 <21>), so darf er dabei auch der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten
"Parallelgesellschaften" entgegenwirken und sich um die Integration von Minderheiten bemühen.
Integration setzt nicht nur voraus, dass die religiös oder weltanschaulich geprägte Mehrheit jeweils anders
geprägte Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzt und sich
einem Dialog mit Andersdenkenden und Andersgläubigen nicht verschließt. Dies im Sinne gelebter
Toleranz einzuüben und zu praktizieren, kann für den Landesgesetzgeber eine wichtige Aufgabe der
öffentlichen Schule sein. Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine Grundvoraussetzung
für die spätere Teilnahme nicht nur am demokratischen Willensbildungsprozess, sondern auch für ein
gedeihliches Zusammenleben in wechselseitigem Respekt auch vor den Glaubensüberzeugungen und
Weltanschauungen (vgl. BVerfGK 1, 141 <143 f.>). Den Ländern kommt eine weitgehende eigenständige
Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung der Schulorganisation, der Erziehungsprinzipien und der
Unterrichtsgegenstände zu (vgl. Art. 70 ff, Art. 30 GG). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung
schulrechtlicher Regelungen der Bundesländer ist daher Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 53, 185
<196>; 59, 360 <377>; 75, 40 <67>),.

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(c) Schüler und deren Eltern können danach keine Unterrichtsgestaltung beanspruchen, nach der die
Kinder vollständig von der Befassung mit Glaubensrichtungen oder Ansichten verschont bleiben, die ihnen
fremd sind. In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, gewährt
Art. 4 Abs. 1 GG ein solches Recht nicht (vgl. BVerfGE 93, 1 <15 f.>). So ist etwa nichts dagegen zu
erinnern, wenn die Schule im Rahmen des Biologieunterrichts die Evolutionstheorie vermittelt und die
Behandlung der Schöpfungsgeschichte auf den Religionsunterricht beschränkt oder im Rahmen des
Sexualkundeunterrichts Kenntnisse über geschlechtlich übertragbare Krankheiten und über Methoden der
Empfängnisverhütung vermittelt, obgleich Letzteres nach den Grundsätzen einzelner
Religionsgemeinschaften eher als nicht oder wenig erwünscht erscheinen mag (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -,
JURIS).

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(2) Konzentriert der Berliner Landesgesetzgeber die Vermittlung grundlegender Werte des
gesellschaftlichen Zusammenlebens und auch die Darstellung von Werten unterschiedlicher Religionen
und Weltanschauungen - wie hier mit der Einführung des verbindlichen Ethikunterrichts - auf ein Fach, so
verletzt er damit bei einer die staatliche Neutralität wahrenden Ausgestaltung des Unterrichts nicht die
Grundrechte von Schülern und deren Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art.6 Abs. 2 GG. Ein nicht
religiös oder weltanschaulich geprägter Ethikunterricht an öffentlichen Schulen begegnet demnach keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken (so schon zur Einführung eines Ethikunterrichts als Ersatzunterricht für
die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler im Freistaat Bayern: Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1987 - 1 BvR 967/87,
1 BvR 1102/87 -; vgl. weiter im selben Sinne Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Band Il, Stand Juni 2006,
Art. 7 Rn. 78 f.; Classen, Religionsrecht, 1. Aufl. 2006, Rn. 496; Gröschner, in: Dreier, GG, Band I, 2. Aufl.
2004, Art. 7 Rn.89; Link, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik
Deutschland, Band 2, 2. Aufl. 1995, 8 54, S. 481 ff.; Mückl, VBIBW 1998, S. 86; Robbers, in: Fiat iustitia,
2006, S.411 <415 f.>; ders., in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 7 Rn. 137 ff.; von
Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S.214f.;, skeptisch hingegen:
Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn. 314 ff.). Auch die Erkenntnis, dass es
unterschiedliche Deutungen des Ethikbegriffs geben mag, steht der gesetzlichen Einführung eines
Ethikunterrichts als Pflichtfach von Verfassungs wegen nicht entgegen. Maßgebend ist lediglich, dass
weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit irgend möglich ausgeschaltet werden, Raum für eine sachliche
Auseinandersetzung bleibt und das Toleranzgebot beachtet wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1987 - 1 BvR 967/87, 1 BvR 1102/87
-).
40
(3) Ein Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit für religiös gebundene Schüler verstößt im Blick auf die
Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG auch nicht deshalb gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit,
weil das bestehende Angebot eines Religionsunterrichts für religiös gebundene Schüler ein gleich
geeignetes "milderes Mittel" zur Erreichung der Unterrichtsziele wäre (so aber Robbers, in: Fiat iustitia,
2006, S. 411 <420>).

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Dem Landesgesetzgeber ist es im Rahmen seines die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur
Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens umfassenden Auftrags (Art. 7 Abs. 1 GG)
grundsätzlich unbenommen, religiös gebundenen - auch unterschiedlichen Religionsgemeinschaften

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr278006.html 27.04.2007
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angehörenden - und religiös nicht gebundenen Schülern eine gemeinsame Wertebasis in einem

gemeinsamen Unterricht zu vermitteln und dort auch die Lehren jeweils anderer Religionen und
Philosophien darzustellen. Nach 813 Abs.3 Satz1 SchulG übernehmen zwar die
Religionsgemeinschaften die Verantwortung dafür, dass auch der Religionsunterricht gemäß den für den
allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie reichen bei der für das
Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung Rahmenlehrpläne ein, die erkennen lassen müssen, dass der
Religionsunterricht den pädagogischen und fachlichen Maßstäben gerecht wird, die an den allgemeinen
Unterricht gestellt werden (813 Abs. 3 Satz2 SchulG). Das ändert aber nichts daran, dass der
Landesgesetzgeber im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags zumal mit Rücksicht auf die
spezifischen tatsächlichen Gegebenheiten und die religiöse Orientierung der Bevölkerung in seinem
Lande die Einführung eines gemeinsamen Ethikunterrichts für alle Schüler ohne Abmeldemöglichkeit
vorsehen darf, um so die damit verfolgten legitimen Ziele gesellschaftlicher Integration und Toleranz zu
erreichen. Die negative Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern werden dadurch nicht
verletzt. Dass auf diesem Wege - abhängig von den Rahmenumständen - die Unterrichtsziele nach
Einschätzung des Gesetzgebers besser erreichbar erscheinen, liegt im Rahmen seines
Gestaltungsauftrages und ist von Verfassungs wegen hinzunehmen.

42
Der Ethikunterricht in seiner konkreten Ausgestaltung zielt hier auf die Ausbildung einer dialogischen
Gesprächskultur, in der Konsens angestrebt und Dissens akzeptiert und ausgehalten wird (vgl. Abschnitt
2.2 des Rahmenlehrplans für das Fach Ethik). Dabei erfahren die Gesichtspunkte des
Perspektivenwechsels, der unterschiedlichen Erfahrungswelten und der Empathie besondere Betonung
(vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Angestrebt wird mithin, dass sich Schüler auch
unterschiedlicher Religionszugehörigkeit und Weltanschauung untereinander über Wertfragen
austauschen. Angesichts dieser Unterrichtsziele durfte der Berliner Landesgesetzgeber im Ergebnis
davon ausgehen, bei einer Separierung der Schüler nach der jeweiligen Glaubensrichtung und einem
getrennt erteilten Religionsunterricht sowie einer Aufspaltung der Uhnterrichtsgegenstände auf
verschiedene andere Fächer oder der Möglichkeit der Abmeldung von einem Ethikunterricht könne den
verfolgten Anliegen im Lande Berlin möglicherweise nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden
wie durch einen gemeinsamen Pflicht-Ethikunterricht.

43

(4) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass die inhaltliche Ausgestaltung des verbindlichen

Ethikunterrichts im Lande Berlin die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2
sowie Art. 6 Abs. 2 GG verletzt.

44
Der Ethikunterricht im Lande Berlin bietet nach der sich aus dem Gesetz und dem Lehrplan ergebenden
Konzeption keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht religiös und weltanschaulich neutral wäre. Im
Schulgesetz ist ausdrücklich geregelt, das Fach Ethik werde weltanschaulich und religiös neutral
unterrichtet ($ 12 Abs. 6 Satz6 SchulG). Der Rahmenlehrplan für das Fach Ethik wiederholt diesen
Anspruch. Eine festlegende oder indoktrinierende Darstellung einer einzelnen Position hat danach zu
unterbleiben (vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Vom Unterrichtenden wird zwar erwartet, dass er
zu den angesprochenen Fragen und Wertkonflikten einen eigenen Standpunkt einnimmt und diesen
glaubwürdig vertritt. Dabei ist es dem Rahmenplan zufolge aber selbstverständlich, dass die Schülerinnen
und Schüler vom Unterrichtenden nicht unzulässig beeinflusst werden (vgl. Abschnitt 2.2 des
Rahmenlehrplans). Betont wird weiter die Gebundenheit an moralische Basisnormen. Die Schüler sollen
lernen zu erkennen, dass die Grundrechte, wie sie im Grundgesetz, in der Landesverfassung und in den
88 1 bis 3 SchulG festgeschrieben sind, eine notwendige Grundlage des zivilen Zusammenlebens bilden
(vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Ausgangspunkt der Wissensvermittlung in ideengeschichtlicher
Perspektive sind die die abendländische Kultur prägenden Ideen und Wertvorstellungen, insbesondere die
der Aufklärung und des Humanismus. Es soll eine themen- und problemorientierte Begegnung und
Auseinandersetzung mit den Ideen erfolgen, wie sie in Philosophie, Kultur, Religionen und
Weltanschauungen zum Ausdruck kommen (vgl. Abschnitt 4 des Rahmenlehrplans). Die normative
Ausgestaltung des Ethikunterrichts wahrt damit das Gebot staatlicher Neutralität und entspricht der
gebotenen Offenheit für unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Auffassungen. Dass die konkrete
Umsetzung des Rahmenlehrplans an der von der Beschwerdeführerin zu 1. besuchten Schule den
Regelungen des Gesetzes oder des Rahmenlehrplans nicht entspräche, ist nicht ersichtlich und wird von
den Beschwerdeführern auch nicht hinreichend konkret dargelegt. Im Übrigen wäre es für die
verfassungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, wenn möglicherweise bestimmte Gestaltungen der
Schulpraxis mit den vorgenannten Grundsätzen nicht in jeder Hinsicht übereinstimmen würden (so schon
2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 15. September 1987 - 1
BvR 967/87, 1 BvR 1102/87 - zum Ethikunterricht im Freistaat Bayern). An der verfassungsrechtlichen
Beurteilung der gesetzlichen Regelung und der darauf gestützten Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts würde das nichts ändern.

45

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr278006.html 27.04.2007
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Das Bundesverfassungsgericht Seite 8 von 8

(5) Soweit sich die Beschwerdeführer auf die vom Bundesverfassungsgericht in seinem
Vergleichsvorschlag zur gesetzlichen Regelung des Unterrichts im Fach "Lebensgestaltung-Ethik-
Religionskunde" im Lande Brandenburg empfohlene Möglichkeit einer Befreiung von diesem Unterricht
berufen, gehen sie daran vorbei, dass in jenem Verfahren durch die Umsetzung dieser Anregung die mit
den Verfassungsbeschwerden geltend gemachte Beschwer entfallen und eine Sachentscheidung deshalb
entbehrlich war (vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.>).

46
cc) Nach allem war auch die Gewährung einer Befreiung nach $46 Abs. 5 Satz 1 SchulG von
Verfassungs wegen hier nicht geboten.

IV.
47
Von einer weiteren Begründung wird gemäß $ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
V.
48

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. 8 40 Abs. 3 GOBVerfG).

49
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Bryde Eichberger Schluckebier

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr278006.html 27.04.2007
16

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Bundesministerium der Verteidigung

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Absender:

An:
Kopie:

Blindkopie:
Thema:

BMVgRI4 Telefon: Datum: 13.06.2007
BMVgRI4 Telefax: 3400 036942 Uhrzeit: 17:33:20

BMVg Fü S I 3/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Harald Lamatsch/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Bernd Dietrich/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg

Termin 12.06.2007 - Mitzeichnungsrunde: Konstanzer Methode der Dilemma Diskussion (KMDD)

Aus hiesiger Sicht begegnet die Vorlage keinen Bedenken.

Mangels Expertise auf diesem Gebiet und insofern fehlender fachlicher Zuständigkeit bitte ich jedoch,
RI 4 nicht als mitzeichnendes Referat aufzuführen; dies auch im Hinblick darauf, dass eine fachliche
Bewertung der von Ihnen bislang unmittelbar beteiligten Kirchenämter allein von diesen vertreten

werden kann.

In Vertretung

Baader

2, Mt RL rR EA, \vuoe

6%
17

Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgRI4 Telefon: Datum: 12.06.2007
Absender: BMVgRI4 Telefax: 3400 036942 Uhrzeit: 09:19:23
An: Peter Baader/BMVg/BUND/DE@BMVg Le 2,
Kopie: 6
Blindkopie:

Thema: Termin 12.06.2007 - Mitzeichnungsrunde: Konstanzer Methode der Dilemma Diskussion (KMDD)
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--—-- Weitergeleitet von BMVg R I 4/BMVg/BUND/DE am 12.06.2007 09:19 -—--

Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgRI4 Telefon: Datum: 01.06.2007
Absender: BMVgRI4 Telefax: 3400 036942 Uhrzeit: 14:41:47

An: Kerstin Piltz/BMVg/BUND/DE@BMVg
Kopie:

Thema: Termin 12.06.2007 - Mitzeichnungsrunde: Konstanzer Methode der Dilemma Diskussion (KMDD)

-—- Weitergeleitet von BMVg R I 4/BMVg/BUND/DE am 01.06.2007 14:41 ——

Bundesmiinisterium der Verteidigung

OrgElement: BMVgFüS13 Telefon; 3400 9825 Datum: 01.06.2007
Absender: Hptm Bernd Dietrich Telefax: Uhrzeit: 13:52:04

An: BMVg Fü S I 4/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg

BMVg Fü S I 5/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
BMVg Fü S V 3/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
BMVg Fü S VI 5/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
BMVg Fü HI 1/Fü H/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
BMVg FüL | 1/BMVg/BUND/DE@BMVg
BMVg FüM | 1/BMVg/BUND/DE@BMVg
BMVg Fü San Il 3/Fü San/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
BMVg PSZ III 6/PSZ/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
BMVg Fü S UniBw/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
BMVvq R 1 4/BMVg/BUND/DE@BMVg

Kopie: BMVg Fü S I 3/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Harald Lamatsch/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg

Thema: Mitzeichnungsrunde: Konstanzer Methode der Dilemma Diskussion (KMDD)

Angeschriebene Referate werden um Mitzeichnung der Vorlage - Geninsp - bis 12.06.2007 DS
gebeten.

Vorlage

m

Vorlage Generalinspekteur HH-Mittel KMDD V3.doc

Anlage 1
18

Vorlage Werte Geninsp .doc ”: ST. Or
Anlage 2

Vermerk i.R..doc

Anlage 3

Anlage 3 ++0249++ bis ++0254++ Auftrag Geninsp zu Bildern AFG.pdf

Im Auftrag
Dietrich
19

Generalinspekteur der Bundeswehr Berlin, 7 ‚Januar 2007

TEL 8700
FAX 2321
Herren
Stellvertreter des Generalinspekteurs und Inspekteur der Streitkräftebasis
Inspekteur der Luftwaffe

Inspekteur des Heeres
Inspekteur der Marine
Inspekteur der Sanitätsdienstes
Chef des Stabes Fü S

[Ic “ec Are !

Anliegend übersende ich Ihnen den „Bericht des Generalinspekteurs der Bundeswehr zu
Ausbildung und Dienstaufsicht im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in
Afghanistan“ (Anlage 1) zu Ihrer Kenntnis und weiteren Verwendung.
Herr BM hat den Bericht gebilligt und um Umsetzung der enthaltenen Vorschläge gebeten,
Herr Sts Dr. Wichert hat dies durch beiliegenden Auftrag (Anlage 2) umgesetzt.
Vor diesem Hinterrund bitte ich die Herren Inspekteure,
+0) Ir " bis zum 31. März 2007
o um Vorschläge, wie kurzfristig noch mehr Zeit vor dem Einsatz zur
Teambindung gewonnen werden kann und wie schnellstmöglich sichergestellt
wird, dass weitgehend homogene Finheiten und Verbände in den Einsatz
entsandt werden können;
o um Vorschläge für die Aufnahme des Anteils „Ebenengerechte Dienstaufsicht“
in die allgemeine Unteroffizier- und Offizierausbildung, vor allem aber in die
Ausbildung für Kommandeure, Einheitsführer und Kompaniefeldwebel unter
Angabe von Kompensationsmöglichkeiten;
SFO2AITF = die Teilnahme an den einsatzvorbereitenden Lehrgängen am Zentrum Innere Führung
für Führungspersonal sicher zu stellen;
dt 8 24 $tr = die Teilnahme an den Lehrgängen „Innere Führung“ am Zentrum Innere Führung für
Kommandeure, Einheitsführer und Kompaniefeldwebel zur Pflicht zu machen;

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