neuAz36-15-06_Hefter10_20060130-20080530_TeilII

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bundeswehr: Lebenskundlicher Unterricht durch die Militärseelsorge und Ausweitung der Militärseelsorge

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Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgRI4 Telefon: 3400 6822
Absender: MinR Dr. Willibald Hermsdörfer Telefax: 3400 036981

Datum: 30.05.2008
Uhrzeit: 17:09:27

 

 

 

An: Martina Born-Perne/BMVg/BUND/DE@BMVg
Kopie:
Blindkopie:
Thema: Termin 080603 - ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht
Anhang bearbeiten

-—— Weitergeleitet von Dr. Willibald Hermsdörfer/BMVg/BUND/DE am 30.05.2008 17:09 —

Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgRI4 Telefon: 3400 6822

Datum: 30.05.2008
Absender: MinR Dr. Willibald Hermsdörfer Telefax: 3400 036981 Uhrzeit: 16:23:37

An: Dr. Christof Gramm/BMVg/BUND/DE@BMVg
Kopie:

Thema: ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht

Sehr geehrter Herr Gramm,

darf ich Sie um Ihren Rat bitten. Haben Sie Bedenken? Können wir das so mittragen?
Danke!
Gruß

Willibald Hermsdörfer

——- Weitergeleitet von Dr. Willibald Hermsdörfer/BMVg/BUND/DE am 30.05.2008 16:20 -—--

Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgRI Telefon: 3400 9178 Datum: 30.05.2008
Absender: Ulrich Birkenheier Telefax: 3400 035705 Uhrzeit: 15:29:07

66666 ST

 

 

An: BMVg RI 4/BMVg/BUND/DE@BMVg

Dr. Willibald Hermsdörfer/BMVg/BUND/DE@BMVg
Kopie:

Thema: WG: ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht

Bitte prüfen und abstimmen wie besprochen.

Birkenheier
-——- Weitergeleitet von Ulrich Birkenheier/BMVg/BUND/DE am 30.05.2008 15:28 -—

Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgFüs13 Telefon: 3400 5323

Datum: 30.05.2008
Absender: OFA Dr. Renate Lüdtke Telefax: 3400 039502 Uhrzeit: 15:15:05

 

An: BMVgR l/BMVg/BUND/DE@BMVg
EKA/Evangelisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR
KMBA/Katholisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR

Kopie: BMVg FüS13/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Ulrich Birkenheier/BMVg/BUND/DE@BMVg
Dr. Peter 1 Brandt/Evangelisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR
Dr. Dirck Ackermann/Evangelisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR
Walter Wakenhut/Katholisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR
Lothar Bendel/Katholisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR
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Blindkopie:
Thema: ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht

Beigefügter Entwurf der ZDv 10/4 Lebenskundlicher Unterricht wird mit der Bitte um Mitzeichnung
bzw. Stellungnahme der geänderten Nummer 205 zugeleitet. Die Änderung wurde gelb unterlegt.
Aktualisiertes Stichwortverzeichnis sowie Änderungsnachweis und Änderungsvorschlag werden noch
eingefügt.

Im Auftrag

Dr. Lüdtke

08-05-30_ZDv 10_4 LKU.doc
86

ZDv 10/4

Entwurf nach Abstimmung mit RI
Stand 30.05.2008

Lebenskundlicher Unterricht

„selbstverantwortlich leben —
Verantwortung für andere übernehmen können“
87

Der Bundesminister der Verteidigung Bonn,

Ich erlasse für eine Erprobungsphase von drei Jahren die Zentrale Dienstvorschrift

Lebenskundlicher Unterricht

ZDv 10/4

Dr. Jung

Die ZDv 66/2 „Lebenskundlicher Unterricht (Merkschrift)‘“ Ausgabe November 1959, tritt
mit Beginn der Erprobung der ZDv 10/4 vorläufig außer Kraft. Sie ist erst nach Abschluss der
Erprobung und mit Inkrafttreten der endgültigen ZDv 10/4 zu vernichten.

Federführung: Führungsstab der Streitkräfte 13
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Vorbemerkung

1. Diese Dienstvorschrift enthält die grundsätzlichen Bestimmungen über den
Lebenskundlichen Unterricht in der Bundeswehr.

2. Sie wird zunächst für 3 Jahre zur Erprobung in Kraft gesetzt und gilt im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten
der Bundeswehr im In- und Ausland. Nach Abschluss der Erprobung ersetzt die endgültige
ZDv 10/4 die ZDv 66/2 (Merkschrift) vom 5. November 1959.

3. Die Vorschrift wendet sich an alle Vorgesetzten, insbesondere die
Disziplinarvorgesetzten, an die Militärseelsorger und Militärseelsorgerinnen sowie ggf. an
andere berufsethisch besonders qualifizierte Lehrkräfte.

4. Die Militärseelsorger und Militärseelsorgerinnen werden durch die Kirchenämter
verpflichtet, den Lebenskundlichen Unterricht zu erteilen.

5. Der Hauptpersonalrat und der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg
wurden beteiligt.

6. Änderungsvorschläge zu dieser Dienstvorschrift sind mit dem im Anhang beigefügten
Vordruck einzureichen bei:
Streitkräfteamt III 2
Kommerner Straße 188
53879 Euskirchen
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ZDv 10/4 Inh
Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1 Grundsätze, Aufgaben und Ziele des Lebenskundlichen Unterrichts

im Zusammenhang mit der Inneren Führung 101-109
I. Grundsätze 101-105
I. Aufgaben und Ziele 106-109
Kapitel 2 Organisation und Durchführung des Lebenskundlichen Unterrichts

201-209

I. Organisation 201-204
H. Durchführung 205-209
Kapitel 3

Aufgaben der Vorgesetzten 301-304
Anhang:
Anlage 1 Gestaltungsfelder der Inneren Führung und Lebenskundlicher Unterricht
Anlage 2 Soldatischer Wertekanon
Anlage 3 Curriculum der Inhalte zum Erreichen ethischer Kompetenz
Stichwortverzeichnis
Änderungsnachweis

Änderungsvorschlag
90

in
'

ZDV 10/4 &

Kapitel 1

Grundsätze, Aufgaben und Ziele des Lebenskundlichen Unterrichts im Zusammenhang
mit der Inneren Führung

I. Grundsätze

101. Angesichts des raschen und tiefgreifenden Wandels und in einer Gesellschaft, die in
wichtigen Lebensfragen eine große Meinungsvielfalt aufweist, brauchen Soldatinnen und
Soldaten ein geschärftes ethisches, rechtliches und politisches Bewusstsein sowie eine
ausgeprägte moralische Urteilsfähigkeit, um die Folgen ihres Handelns richtig einordnen und
bewerten zu können. Gerade für die Aufgaben der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung —
einschließlich des ‚Kampfes gegen den internationalen Terrorismus — müssen sich alle
Soldatinnen und Soldaten mehr denn je der ethisch-moralischen Grundlagen eines
verantwortbaren Handelns als Soldatin oder Soldat bewusst sein. Sie müssen
selbstverantwortlich leben und Verantwortung für andere übernehmen können. Dies gilt in
besonderem Maße für Vorgesetzte, deren Beispiel Richtschnur für das Handeln der unterstellten
Soldatinnen und Soldaten sein soll.

102. Diese Grundlagen beruhen auf den Werten unseres Staates, wie sie Eingang in das
Grundgesetz und die freiheitliche demokratische Grundordnung gefunden haben. Diese sind:

Menschenwürde,
Freiheit,
Frieden,
Gerechtigkeit,
Gleichheit,
Solidarität und
Demokratie.

Achtung und Schutz der Menschenwürde sind überragende Normen unserer Verfassung und
binden staatliches Handeln. In dieser Verpflichtung findet der Dienst in der Bundeswehr seine
ethische Rechtfertigung.

103. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Soldatinnen und Soldaten in allen
Gestaltungsfeldern der Inneren Führung (Anlage 1) diese leitenden Werte verinnerlichen und
daraus ethische Kompetenz entwickeln. Unter ethischer Kompetenz ist die Befähigung der
Soldatinnen und Soldaten zu verstehen, sich selbstbestimmt an den Werten und Normen des
Grundgesetzes und den daraus resultierenden Werten und Normen des soldatischen Handelns zu
orientieren und sie zur Richtschnur des gesamten Verhaltens als Staatsbürger in Uniform zu
machen. Hierfür ist ein soldatischer Wertekanon Richtschnur (Anlage 2). Der Lebenskundliche
Unterricht leistet bei der Entwicklung berufsethischer Kompetenz eine unverzichtbare
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ZDV 10/4 -6-

Ergänzung. In diesem Verständnis wirkt er auf die Persönlichkeitsbildung in den Bereichen
„Individuum und Gesellschaft“, „Persönliche Lebensführung und soldatischer Dienst“ sowie
„Moralische und psychische Herausforderungen des soldatischen Dienstes“ (Anlage 3).

104. Der Lebenskundliche Unterricht ist ein Ort freier und vertrauensvoller Aussprache und
lebt von der engagierten Mitarbeit der Soldatinnen und Soldaten. Er ist kein Religionsunterricht
und auch keine Form der Religionsausübung im Sinne von $ 36 des Soldatengesetzes, sondern
eine berufsethische Qualifizierungsmaßnahme und damit verpflichtend. Er wird in der Regel von
Militärseelsorgerinnen und mMilitärseelsorgern und im Bedarfsfall auch von anderen
berufsethisch besonders qualifizierten! Lehrkräften erteilt.

105. Der Lebenskundliche Unterricht ist eine wichtige Ergänzung zu der von der Inneren
Führung bestimmten Gesamtheit von Führung, Erziehung und Ausbildung in den Streitkräften.
Er wird bei allen Truppenteilen und militärischen Dienststellen der Bundeswehr durchgeführt. Er
wendet sich an alle Soldatinnen und Soldaten, unabhängig davon, ob sie einer bestimmten
Glaubensgemeinschaft angehören oder nicht.

Der Lebenskundliche Unterricht ist in die Lehrordnungen und Ausbildungspläne aufzunehmen
und findet während der Dienstzeit statt.

II. Aufgaben und Ziele

106. Der Lebenskundliche Unterricht ist ein Beitrag zur weiteren Entwicklung der
Persönlichkeit der Soldatinnen und Soldaten. Er fördert damit die ethische Bildung und
Werteorientierung, die wichtige Ziele der Inneren Führung sind (vgl. ZDv 10/1 Innere Führung,
Nr. 105 ff, 507 f). Er dient der Sinnvermittlung und befähigt die Soldatinnen und Soldaten, die
ethische Dimension ihres Handelns zu erkennen, zu bedenken und zu bewerten.

107. Der Lebenskundliche Unterricht trägt dazu bei, dass sich die Soldatinnen und Soldaten
angesichts der Erfahrung kultureller und religiöser Vielfalt in der Bundeswehr der gemeinsamen
Werte der freiheitlichen demokratischen Gesellschaft vergewissern. Dadurch werden sie
befähigt, sich mit der eigenen und anderen Überzeugungen, Weltanschauungen und Kulturen
argumentativ auseinander zu setzen, in den Dialog zu treten und interkulturelle Kompetenz zu
entwickeln.

108. Der Lebenskundliche Unterricht verdeutlicht den Soldatinnen und Soldaten die
Verantwortung für ihre eigene Lebensführung, lässt sie die Notwendigkeit von Selbstdisziplin
und Toleranz erkennen und stärkt ihr Pflichtbewusstsein. Er gibt ihnen Richtungsimpulse, die
dem Dasein Sinn und Zweck verleihen. Zugleich rückt er die Gemeinschaftsbezogenheit in den
Vordergrund mit der Folge, die bestehende Werteordnung sowie die staatliche Gemeinschaft und
Gesellschaft als lebenswert und damit auch schützenswert und verteidigenswürdig zu begreifen.

! Als berufsethisch besonders qualifiziert gelten Lehrkräfte, die über eine entsprechende akademische Ausbildung
verfügen (beispielsweise Religionswissenschaften, Philosophie, Psychologie, Rechtsphilosophie etc.) und die die
Gewähr für die Qualität des Unterrichts bieten. Über Bedarf und Auswahl entscheidet das BMVg3.
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ZDV 10/4 -7-

109. Der Lebenskundliche Unterricht schärft das Gewissen, bildet moralisches
Urteilsvermögen aus und unterstützt das verantwortungsbewusste Handeln der Soldatinnen und

Soldaten. Er entwickelt in besonderer Weise Kompetenzen für eine verantwortliche
Lebensführung von Soldatinnen und Soldaten.
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ZDV 10/4 .,

Kapitel 2

Organisation und Durchführung des Lebenskundlichen Unterrichts

I. Organisation

201. Der Lebenskundliche Unterricht begleitet alle Soldatinnen und Soldaten in Phasen, in
denen ihre Situation vermehrt zu grundsätzlichen Lebensfragen führt oder in denen sie andere
Soldatinnen und Soldaten als Vorgesetzte zu führen haben. Demzufolge ist die verlässliche
Erteilung des Lebenskundlichen Unterrichts und die verpflichtende Teilnahme daran von
besonderer Bedeutung.

202. Der Lebenskundliche Unterricht wird in der Regel getrennt für Mannschaften,
Unteroffiziere und Offiziere durchgeführt. Bei Bedarf können Angehörige unterschiedlicher
Dienstgradgruppen gemeinsam unterrichtet werden.

203. Bei der Bildung von Unterrichtsgruppen ist dafür zu sorgen, dass ein ausgewogenes
Gespräch und eine gemeinsame Erörterung möglich sind. Das bestimmt sowohl die Größe als
auch die Zusammensetzung der Gruppe unter Berücksichtigung der verschiedenen
Dienstgradgruppen.

204. Der Lebenskundliche Unterricht wird grundsätzlich in Form von ein- oder mehrtägigen
Seminaren erteilt, die auch außerhalb von Bundeswehrliegenschaften stattfinden können. Er
kann in Unterrichtsstunden innerhalb des Dienstbetriebs erteilt werden, sofern die Seminarform
aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist.

II. Durchführung

205. Der Lebenskundliche Unterricht wird in der Zuständigkeit und Verantwortung des
Bundesministeriums der Verteidigung erteilt. Der Umfang des Lebenskundlichen Unterrichts im
jeweiligen Ausbildungsabschnitt wird vom Bundesministerium der Verteidigung im
Zusammenwirken mit dem Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr (EKA) und dem
Katholischen Militärbischofsamt (KMBA,) erlassen. Dabei soll ein rechnerischer Stundenansatz
von einer Doppelstunde pro Monat die Richtschnur sein.

206. Ziele gemäß Kapitel 1 sowie Themenfelder gemäß Anlage 3 werden durch das
Bundesminsterium der Verteidigung regelmäßig im Zusammenwirken mit dem EKA und
KMBA angepasst. Themenwünsche der Truppe sowie Anregungen von Militärseelsorgerinnen
und Militärseelsorgern sowie anderer Lehrkräfte, insbesondere solche aus aktuellem Anlass, sind
in angemessener Weise zu berücksichtigen.
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