neuAz36-15-06_Hefter9_20050113-20051212_TeilII

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bundeswehr: Lebenskundlicher Unterricht durch die Militärseelsorge und Ausweitung der Militärseelsorge

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BETREFF

BEZUG

ANLAGE

RI4 Bonn, 27. Juli 2005
Az 36-15-06 TEL 6827
FAX 6942

RU2

Neugestaltung des Lebenskundlichen Unterrichts
Fü SI3 vom 14. Juli 2005

-5 -

Beigefügten Entwurf eines Konzepts zur Weiterentwicklung des Lebenskundlichen Unter-
richts (LKU) des Führungsstabes der Streitkräfte (Anlage 1) leite ich Ihnen mit der Bitte um
Mitprüfung zu.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und
Möglichkeiten aufzeigen könnten, unter denen ein staatlicher Werteunterricht für Soldatinnen
und Soldaten im Rahmen deren Gesamterziehung verpflichtend — durch Militärgeistliche -
erteilt werden kann.

EKA und KMBA haben ein gemeinsames, an die neuen Herausforderungen der Bundeswehr
angepasstes Konzept zur Neugestaltung des LKU (Anlage 2) erarbeitet, das in den Entwurf
des Fü S eingeflossen ist. Eckpunkte dieser Konzeption sind:

Der LKU wird unabhängig vom religiösen und weltanschaulichen Bekenntnis für die
Soldatinnen und Soldaten verpflichtend erteilt. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Grund-
ausbildung, im Einsatz und bei den Laufbahnlehrgängen.

Am 23. Juni 2005 hat das EKA eine mit dem KMBA abgestimmte, ergänzende Stellung-
nahme (EKA vom 27. Juni 2005/ Anlage 3) zum Konzept des Fü SI 3 vorgelegt.

Als weitere im Konzept des FüS in Bezug genommene Anlagen sind die ZDv 66/2 (Anlage 4)
und die Weisung des Generalinspekteurs für die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der
Militärseelsorge (Anlage 5) beigefügt.

FüS 13 hat die Fü TSK,RI4 sowie EKA und KMBA um Mitzeichnung bis 12. August 2005
gebeten. Mit Rücksicht auf die urlaubsbedingte Abwesenheit von Herrn RLR II 2 und dessen

Meogor
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-2-

mir gegenüber erklärten Entscheidungsvorbehalt bitte ich um Ihre möglichst zeitnahe
gutachterliche Stellungnahme.

Für Erläuterungen und Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Im Auftrag

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ZDv 66/2

Lebenskundlicher Unterricht

(Merkschrift)

November 1959

ZDv 66/2

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38

Der Bundesminister der Verteidigung Bonn, den 5. November 1959

Verwaltung und Recht - 14

Ich erlasse die Zentrale Dienstvorschrift (Merkschrift)

„Lebenskundlicher Unterricht“

ZDv 66/2

In Vertretung

Hopf
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Vorbemerkung

Diese Vorschrift löst die vorläufigen Bestimmungen über den lebenskundlichen Unterricht
vom 21. Mai 1957 (BMVtdg, IV Az 32/26/84/02) ab.

Sie wendet sich an die Militärgeistlichen, Kommandeure, Dienstsstellenleiter und Chefs der
Einheiten, aber auch an alle anderen Offiziere.
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Inhalt

Sinn und Aufgabe

Durchführung

Aufgaben der Kommandeure, Dienststellenleiter
und Einheitsführer

Seite
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A. Sinn und Aufgabe

1. Der lebenskundliche Unterricht in der Truppe ist im Zusammenhang mit der Gesamter-
ziehung der Soldaten zu sehen. Er behandelt sittliche Fragen, die für die Lebensführung
des Menschen, seine Beziehung zur Umwelt und für die Ordnung des Zusammenlebens
in jeder Gemeinschaft wesentlich sind. Er hat die Aufgabe, dem Soldaten Hilfen für sein
tägliches Leben zu geben und damit einen Beitrag zur Förderung der sittlichen, geistigen
und seelischen Kräfte zu leisten, die „mehr noch als fachliches Können den Wert des
Soldaten bestimmen“. )

2. In besonderer Weise soll der lebenskundliche Unterricht dem einzelnen Soldaten die Ver-
antwortung für seine Lebensführung klarmachen, ihn die Notwendigkeit von Selbstzucht
und Maß erkennen lehren und sein Pflichtbewusstsein stärken. Er soll dem einzelnen die
Quellen zeigen, die dem Leben Sinn geben, und zu Ordnungen hinführen, durch die die
Gemeinschaft lebenswert und damit verteidigungswert wird.

3. Der lebenskundliche Unterricht fußt auf den Grundlagen christlichen Glaubens und wird

von den Militärgeistlichen erteilt. Er appelliert an die freie und freudige Mitarbeit des
einzelnen.

* (ZDv 1V/I Nr. 2)
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10.

11.

B. Durchführung

Der lebenskundliche Unterricht wird bei allen Truppenteilen, Schulen und sonstigen mi-
litärischen Dienststellen der Bundeswehr durchgeführt. Er ist in die einschlägigen
Dienstvorschriften sowie in die Lehrordnungen und Ausbildungspläne aufzunehmen.

Der Unterricht findet während der Dienstzeit statt.

Soldaten, die nach gründlicher Überlegung am lebenskundlichen Unterricht nicht teil-
nehmen wollen, sind durch die Disziplinarvorgesetzten von der Teilnahme grundsätzlich
zu befreien. Jedoch sollten sie, um sich ein Urteil bilden zu können, den Unterricht durch
einmalige Anwesenheit kennengelernt haben.

Für Nichtteilnehmer ist während des Unterrichts entsprechende Selbstbeschäftigung an-
zusetzen; anderer Dienst ist nicht vorzusehen.

Der lebenskundliche Unterricht wird getrennt für Mannschaften, Unteroffiziere und Offi-
ziere durchgeführt. In Ausnahmefällen können Unteroffiziere und Mannschaften gemein-
sam unterrichtet werden.

Der Teilnehmerkreis soll überschaubar sein. Zu große Gruppen sollen geteilt werden.
Sehr kleine Gruppen mehrerer Einheiten können zusammengefasst werden.

Der Unterricht findet nach Konfessionen getrennt statt. Er ist nach Möglichkeit für die
Konfessionen zur gleichen Zeit anzusetzen.

Der lebenskundliche Unterricht findet für Offiziere als Arbeitsgemeinschaft statt. Gele-
gentlich kann diese Form auch für Unteroffiziere gewählt werden. Arbeitsgemeinschaften
von Offizieren und Unteroffizieren können auch zusammengefasst werden.

In diesen Fällen werden die Unterrichtsthemen mit beiden Militärgeistlichen gemein-
schaftlich oder im Wechsel behandelt.

Die Themen für den lebenskundlichen Unterricht werden in Zusammenarbeit mit dem
Bundesministerium für Verteidigung von dem Evangelischen Kirchenamt für die Bun-
deswehr und von dem Katholischen Militärbischofsamt festgelegt. An die Militärgeistli-
chen herangetragene Themenwünsche der Truppe, insbesondere solche aus aktuellem
Anlass, sollen innerhalb des Themenplanes mitbehandelt werden.

In jedem Monat sind zwei in der Regel zusammenhängende Stunden für die einzelnen
Unterrichtsgruppen vorzusehen, in denen über das gleiche Grundthema — auf den jewei-
ligen Teilnehmerkreis zugeschnitten — unterrichtet wird. Während der Allgemeinen
Grundausbildung sind die Themen auf die Besonderheiten der Rekrutenzeit abzustim-
men.
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12. Der Zeitplan für den lebenskundlichen Unterricht ist zwischen den Militärgeistlichen,
Kommandeuren und Einheitsführern auf längere Sicht festzulegen. Der Themenplan ist
hierbei zu besprechen. Das jeweilige Thema ist durch Aushang bekanntzugeben.

13. Zu Beginn der Unterrichtsstunde ist die übliche Form der Meldung sinngemäß anzuwen-
den.

14. Für die Methode des lebenskundlichen Unterrichts sind die Richtlinien zu beachten, die
für den Unterricht in der Truppe gelten "). Die Art des Unterrichts soll das Lehrgespräch,
die Aussprache (Diskussion) oder auch Gruppenselbstarbeit sein; Kurzfilme können er-
gänzen. Längere Vorträge sind ungeeignet.

Die Mitarbeit der Soldaten ist mit allen Mitteln zu fördern; der einzelne soll selbst zu
Wort kommen können. Zusammenfassung durch den Militärgeistlichen am Schluss des
Unterrichts erleichtert es dem Soldaten, zu klaren Auffassungen für sein Handeln zu ge-
langen.

15. Die besprochenen Themen können durch Arbeitskreise in der Freizeit weitergeführt und

vertieft werden. Filmvorführungen in der Freizeit werden hierbei als anschauliche Hilfs-
mittel dienen.

* (ZDv 3/1)
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16.

17.

18.

19.

20.

C. Aufgaben der Kommandeure,

Dienststellenleiter und Einheitsführer

Der lebenskundliche Unterricht wird um so eher seinen Zweck erfüllen, je mehr die Vor-
gesetzten seine Bedeutung erkannt haben, die sittlichen Werte, die er vermittelt, bejahen
und dies im täglichen Leben beweisen. Von der Art und Weise, wie die Kommandeure
ihre Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an diesen Unterricht heranführen, wird
der erzieherische Erfolg mitbestimmt: „Erziehen heißt anleiten und fördern. Vorherr-
schend muss der Wille sein, zu helfen und zu ermutigen.““)

Die Kommandeure, Dienststellenleiter und Einheitsführer sorgen im Rahmen ihrer
Dienstobliegenheiten dafür, dass alle äußeren Vorbedingungen erfüllt sind, um den le-
benskundlichen Unterricht sinnvoll und unter günstigen Bedingungen durchzuführen.
Sorgfältige Einteilung der Unterrichtsgruppen nach Größe und Zusammensetzung und
Einordnung des Unterrichts in den Dienstplan sind wesentlich für sein Gelingen. Eigen-
arten der personellen Zusammensetzung der Einheit, z.B. Altersunterschiede, und die
truppendienstlichen Belange sind zu berücksichtigen.

Vorbereitung und Durchführung des lebenskundlichen Unterrichts gelingen nur in Zu-
sammenarbeit und ständigem Erfahrungsaustausch zwischen den militärischen Führern
und den Militärgeistlichen; beides ist auch entscheidend für den inneren Erfolg. Natürli-
che Schwierigkeiten, die sich immer wieder einstellen werden, sind so am besten zu
überwinden.

Die Arbeitsgemeinschaften der Offiziere haben für den lebenskundlichen Unterricht in
der Truppe besondere Bedeutung. Im regelmäßigen Ablauf dieses Unterrichts wird näm-
lich die gemeinsame Erarbeitung des jeweiligen Unterrichtsthemas in der Offizier-Ar-
beitsgemeinschaft dem Unterricht bei Unteroffizieren und Mannschaften vorausgehen.
Hierdurch werden die Themen sinnvoll in das Leben der Truppe eingefügt und von die-
sem her bereichert.

Wegen der Bedeutung der Offizier-Arbeitsgemeinschaft nehmen die Truppenkomman-
deure in der Regel daran teil, andernfalls bestimmen sie einen Stellvertreter.

Die Arbeitsgemeinschaften werden fruchtbar mit wachsender Kameradschaft.

Die Dienststellenleiter und Einheitsführer haben bei Beginn der Allgemeinen Grundaus-
bildung oder bei Beginn von Lehrgängen und nach größerem personellen Wechsel in-
nerhalb der Einheit dem Soldaten Sinn und Wert des Unterrichts nahezubringen. Hierbei
sollte erreicht werden, die Bereitschaft zur freiwilligen Teilnahme an diesem Unterricht
zu wecken, die auf dem rechten Verständnis innerer Freiheit beruht und nichts zu tun hat
mit Gleichgültigkeit.

* (ZDv 11/1 Nr. 24)
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