neuAz36-15-06_Hefter9_20050113-20051212_TeilII
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bundeswehr: Lebenskundlicher Unterricht durch die Militärseelsorge und Ausweitung der Militärseelsorge“
nn b) Über die Konzeption des Fü S hinaus ist der Staat bei der Durchführung des Unterrichts zur Aufsicht nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Insbesondere hat er dabei sicher zu stellen, dass das Grundrecht der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht beeinträchtigt wird. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist die positive wie die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (BVerfGE 24, 236, 245 f.) gewährleistet°. Art. 141 WRV bestimmt darüber hinaus, dass - soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge „im Heer“ (gemeint ist aus heutiger Sicht die Bundeswehr) besteht - „die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen‘ sind, „wobei jeder Zwang fernzuhalten is Negativ gewendet besteht also auch die Berechtigung, entsprechenden Veranstaltungen fern zu bleiben. Ein obligatorischer LKU, bei dem - zumindest unterschwellig — eine „Beeinflussung“ (vergl. Morlock in: Dreier, GG, Art. 140/Art. 141 WRV Rn. 17) zu spezifischen christlichen Werten stattfinden kann, ist damit nicht vereinbar. 7 c) Die Rechtsprechung hat insoweit klare Vorgaben am Beispiel des verpflichtenden Ethikunterrichts an Schulen entwickelt. So hat das BVerwG (E 107, 75, 80) betont, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nur einen glaubens- und bekenntnisneutralen Unterricht gestattet und jede staatliche Indoktrination verbietet. Geschützt ist auch die Freiheit, sein Leben nicht nach bestimmten, der eigenen Überzeugung widersprechenden Glaubens- und Bekenntnisinhalten ausrichten zu müssen (BVerfGE 32, 98, 106). Dem entspricht das grundgesetzliche Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität (so auch BVerfGE 93, 1, 16 - „Kruzifix“). Allerdings ist der Staat von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, auf jegliche christliche Bezüge (in der Schule) zu verzichten. Die überragende Prägekraft des christlichen Glaubens und der christlichen Kirchen als Quelle und Überlieferung breit anerkannter Werteüberzeugungen muss er nicht distanziert verschweigen (BVerwGE 107, 75, 82). Weder aus der positiven oder negativen Religionsfreiheit noch aus dem Gebot staatlicher Neutralität folgt ein Anspruch, in der Schule von der Konfrontation mit christlichen Glaubensinhalten überhaupt verschont zu bleiben. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird durch einen verpflichtenden Ethikunterricht erst dann berührt, wenn er von vornherein nicht bekenntnis- und weltanschauungsneutral angelegt ist (BVerwGE 107, 75, 82). Die staatliche Bejahung des Christentums ist zulässig im Hinblick auf die Anerkennung als prägender > Das Recht, nicht zu glauben und nichts zu bekennen, wird darüber hinaus auch durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 WRV geschützt, wonach niemand verpflichtet ist, „seine religiöse Überzeugung zu offenbaren“ und niemand „zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen“ werden darf. 6 Der Begriff der religiösen Handlungen wird durch „Gottesdienst“ und „Seelsorge“ (vgl. Art. 141 WRV) näher umschrieben, ist aber nicht auf die überkommenen Formen der Seelsorge und des Anstaltsgottesdienstes beschränkt (Morlock in: Dreier, GG, Art. 140 GG/141 WRV Rn. 11). Der Begriff der religiösen Handlung ist weit auszulegen und erfasst nicht nur „klassisch kultische‘“ Handlungen, sondern alle Handlungen, die als korporative Grundrechtsausübung in Betracht kommen (v. Campenhausen in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, Art. 141 WRV Rın. 7; Ehlers in: Sachs, GG, Art. 140 GG/Art. 141 WRV Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (E 24, 236, 246) gehören zur Religionsausübung z.B. „nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläute, sondern auch religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens“. ” Der eigenständige Regelungsbereich des Art. 141 WRV erstreckt sich auf das Zutrittsrecht der Kirchen und damit die Grundrechtsermöglichung unter den besonderen Bedingungen eines „Anstaltsverhältnisses“ (v. Campenhausen in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, Art. 141 WRV Rn. 3 f.).
-A- Kultur- und Bildungsfaktor, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, nicht dagegen hinsichtlich der Glaubenswahrheiten der christlichen Religion (BVerfGE 41, 29, 52; 93, 1, 19). d) Die genannten Grundsätze aus dem schulischen Bereich lassen sich auf die Ausgestaltung des LKU in seiner neuen, alle Soldaten verpflichtenden Form übertragen. Dass zunächst überhaupt eine Wertevermittlung im Rahmen des Dienstes in den Streitkräften zulässig ist, folgt aus der verfassungsmäßigen Einbindung der Streitkräfte unter dem Grundgesetz (Art. 87 a GG). Eine sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgabe kann nur erfolgen, wenn die Soldaten für den von ihnen wahrzunehmenden Auftrag auch entsprechend ausgebildet sind. Dabei kann es unter dem Grundgesetz nicht nur um das Erlernen des jeweiligen — teilstreitkraft- und truppengattungsabhängigen - „Kriegshandwerks“ gehen, sondern dazu gehört selbstverständlich auch die Auseinandersetzung mit den geistigen und ethischen Grundlagen und Grundwerten der Verfassung. Der säkulare Verfassungsstaat des Grundgesetzes existiert nicht in einem ethischen Vakuum, sondern die Ordnung des Grundgesetzes ist (grund-) wertgebunden und (grund-) wertgeleitet. Im Sinne des Postulats eines „Staatsbürgers in Uniform“ erscheint die Auseinandersetzung mit diesen geistigen und ethischen Grundlagen sogar unabdingbar. Ergänzend dazu ist für den Auslandseinsatz eine Ausbildung über fremde Kulturen und Religionen wichtig, um den Soldaten in die Lage zu versetzen, mögliche Reaktionen auf den Streitkräfteeinsatz beurteilen zu können und sein Verhalten entsprechend auszurichten. Dies hat nichts mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Soldaten der Bundeswehr zu tun, sondern mit der sachlich richtigen Vorbereitung auf den Soldatenberuf einschließlich der Auslandseinsätze®. Soweit im Rahmen des verpflichtenden LKU die Grundwerte des Grundgesetzes vermittelt werden, die - zumindest auch - in der christlich-abendländischen Kultur verwurzelt sind (z.B. Toleranz, Menschenwürde), ist dies ohne Weiteres zulässig. Unzulässig wäre die verpflichtende Teilnahme am LKU, wenn dort nicht nur (allgemeine) „christliche Werte“ im Sinne eines Kultur- und Bildungsfaktors, sondern im Sinne von „Glaubenswahrheiten“ vermittelt würden. e) Mit diesen Maßstäben erscheint das „Konzept zur Neugestaltung des LKU in der Bundeswehr“ der Evangelischen und Katholischen Militärseelsorge in der Bundeswehr (vom 16.12.2004), wonach die Kirchen den LKU als Teil ihres Gesamtauftrages innerhalb der Bundeswehr sehen und die Militärseelsorge in Erfüllung dieses Auftrages auf der Grundlage der christlichen Tradition Stellung beziehen, nicht vereinbar. Die Neukonzeption des LKU bietet keinen Raum für einen seelsorgerfschen Auftrag in der Bundeswehr. f) Die negative Religionsfreiheit der Soldaten wird allerdings nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass der LKU von Angehörigen der Militärseelsorge durchgeführt wird. So ® Dies wird — zutreffend - auch in der Weisung des Generalinspekteurs für die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der Militärseelsorge vom 10.12.2003 herausgestellt: Der LKU sei „kein Religionsunterricht“ und nicht „Bestandteil des seelsorgerischen Dienstes“, sondern „Teil der Gesamterziehung der Soldatinnen und Soldaten“ (Nr. 5).
-5- wie die bloße Konfrontation mit christlichen Glaubensinhalten die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht verletzt (BVerwGE 107, 75, 82), führt die bloße Konfrontation mit einem Militärgeistlichen nicht zu einem Recht der Soldaten, die nicht „glauben“, dem Unterricht fern zu bleiben. Allerdings dürften die Militärseelsorger gerade nicht als Geistliche | tätig werden, sondern müssten — dann wohl auch in ihrem Erscheinungsbild - als „weltliche“ Dozenten auftreten. g) Inwieweit sich die genannten Einschränkungen mit dem Selbstverständnis der Kirchen vereinbaren lassen, ist nicht Sache des Staates. IM. Ergebnis und Konsequenzen: x 1. Ein verpflichtender LKU für alle Soldaten, verstanden als Ethikunterricht, ist in der Bundeswehr ohne Rücksicht auf das religiöse Bekenntnis grundsätzlich zulässig. 2. Es handelt sich dann allerdings um eine rein staatliche, nicht um eine kirchliche Veranstaltung und auch nicht um eine gemeinsame Angelegenheit. 3. Es ist alleing Sache des Staates, die Inhalte, die Methoden und das geeignete Personal für die Durchführung des Unterrichts auszuwählen. 4. Aus staatlicher Sicht kann der LKU (neu) auch durch Militärseelsorger durchgeführt werden. Militärseelsorger dürften dabei allerdings nicht im Rahmen ihres seelsorgerischen Auftrags als Geistliche einer bestimmten Konfession auftreten. 5. Der LKU neuer Prägung unterliegt als staatliche Veranstaltung uneingeschränkt der Aufsicht durch staatliche Stellen. Dies gilt auch für den durch Militärgeistliche erteilten Unterricht. Insbesondere besteht insoweit keine Unabhängigkeit der Kirche gegenüber dem Staat” und keine Freiheit der Kirchen, die Inhalte des LKU zu bestimmen. 6. Bei der Durchführung des LKU muss sichergestellt sein, dass die Veranstaltung im Hinblick auf das religiöse Bekenntnis neutral ist. Insbesondere darf keine „Beeinflussung“ hinsichtlich bestimmter Glaubensinhalte erfolgen. 7. Inhaltlich ist eine Bezugnahme auf christliche Werte, wie sie insbesondere Eingang in die (Grund-) Werteordnung der Verfassung gefunden haben (Stichwort prägender Kultur- und Bildungsfaktor), selbstverständlich möglich. 8. Da es sich beim LKU neuer Prägung nicht um einen Unterricht im Rahmen des kirchlich- seelsorgeriächen Auftrags handelt bzw. nicht handeln darf, steht er auch für andere geeignete Lehrkräfte offen. ? Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV ergibt sich die Anerkennung der Eigenständigkeit der Kirchen und die ausdrückliche Gewährleistung der Freiheit kirchlichen Wirkens (v. Campenhausen in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, Art 137 WRV Rın. 1); dies gilt auch im Rahmen der Anstaltsseelsorge (vgl. v. Campenhausen, a.a.O., Art. 141 WRV Rn. 5 und 16)
9. Am Rande sei erwähnt, dass der völkerrechtliche besondere Schutz der Militärgeistlichen bei einem Einsatz der Bundeswehr in Frage gestellt werden kann, wenn diese im Rahmen des LKU als Unterrichtende eingesetzt werden. IV. Lösungsmöglichkeiten: Für die zukünftige Durchführung des LKU ergeben sich aus verfassungsrechtlicher Sicht damit im Wesentlichen drei Modelle: 1. Bisherige Lösung —- LKU „alt“ auf freiwilliger Grundlage (ZDv 66/2) Die rechtliche Zuordnung des LKU als staatliche oder seelsorgerische Veranstaltung wird im verfassungsrechtlichen Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Die ZdV 66/2 bietet durchaus Interpretationsspielraum für beide Sichtweisen. Trotz dieser Unschärfe sieht die (noch) überwiegende Auffassung im Schrifttum den LKU in seiner jetzigen Form zu Recht als verfassungsrechtlich zulässig an. 2. LKU „neu“ (Ethikunterricht) Die Neukonzeption des LKU als verbindliche Veranstaltung für alle Soldaten ist nur unter den genannten Voraussetzungen zulässig. 3. Wahlrecht: LKU (verstanden als Seelsorge) oder Ethikunterricht Ggf. wäre zu prüfen, ob man das Konzept Ethikunterricht und den LKU, jetzt verstanden als Seelsorge, miteinander kombinieren kann. Beide Veranstaltungsformen müssten parallel angeboten werden, wobei der Einzelne, ähnlich wie in der Schule, ein Wahlrecht bei grundsätzlicher Teilnahmepflicht an einer der beiden Veranstaltungen haben müsste. Dr. Gramm
Unterabteilungsleiter RI Bonn, 3. November 2005 errerr Arbeitsessen mit EKA und KMBA am 2. November 2005 1. Vermerk: Von der Tagesordnung wurden lediglich die Punkte 1, 2 und 7 eingehend behandelt. Die Tagesordnungspunkte 4, 5 und 6 wurden nicht angesprochen. Zu dem Tagesordnungspunkt 3 (Personalveränderungen im KMBA) habe ich eine eingehende Erörterung abgelehnt. Ich habe Herrn MGV Wakenhut bedeutet, dass ich es für einen nicht akzeptablen Vorgang halte, dass Personalveränderungen im KMBA als „Entscheidungen“ auf der Internetseite des KMBA bekannt gegeben werden, obwohl zuvor überhaupt keine Abstimmung mit dem BM\Vg erfolgt sei. Dass zusätzlich gegenüber R I 4 - wahrheitswidrig - behauptet werde, die Personalveränderungen seien mit mir abgestimmt, steigere noch den Grad der Unangemessenheit des Vorgehens. MGV Wakenhut berief sich demgegenüber darauf, er habe mir den Weggang von Herrn Weihmayer im Frühjahr/Sommer diesen Jahres bereits schon einmal angedeutet; bezüglich des Weggangs von Herrn Kestel und dessen Nach- folgeregelung gestand er eine „Panne“ zu. Im übrigen meinte Herr MGV Wakenhut, Bischof Dr. Mixa habe diese Nachfolgeregelungen so entschieden, so dass sie nun auch umzusetzen seien. Ich wies darauf hin, dass sich das BMVg nicht als Vollzugsorgan von Bischof Dr. Mixa verstehe und die beamtenrechtlichen Entscheidungen in eigener Verantwortlichkeit treffe. Die anstehenden Entscheidungen seien zwischen KMBA und BMVg noch zu erörtern, so dass eine weitere Diskussion sich nunmehr erübrige. Zu TOP 1: a) Sitz der Standortdienststellen im In- und Ausland Ich habe auf der Grundlage der Sprechempfehlung vorgetragen. Das hergestellte Einver- nehmen mit dem EKA über die Organisation habe ich lobend herausgestellt, die bisher fehlende Einigung mit dem KMBA bedauert. MGV Wakenhut wies darauf hin, Sts Biederbick habe ihn am Morgen des 02.11.2005 angerufen und ihm „90 Dienstposten an- geboten“. Dieses Angebot müsse er mit Bischof Dr. Mixa nun erörtern. Er könne sich vorstellen, dass das KMBA Einvernehmen signalisiere, wenn diese 90 Dienstposten allein nach kirchlichen Gesichtspunkten disloziert werden könnten. Ich habe ihm darauf zu verstehen gegeben, dass auch angesichts des Angebots von Sts Biederbick von Seiten des BMVg nicht eine Organisation akzeptiert werden könne, mit der einem Standortpfar- rer eine nicht vertretbar geringe Anzahl zu betreuender katholischer Soldaten zugeordnet werde. Nach längerer, teilweiser heftiger Diskussion habe ich zwecks Beendigung dieser fruchtlosen Erörterung Herrn MGV Wakenhut gebeten, eine Planung auf der Grundlage von 90 Dienstposten vorzunehmen und diese dem BMVg vorzulegen. Das BMVg werde diese bewerten. Könne diese Planung nicht mitgetragen werden, werde von Seiten R I der Vorgang der Leitung des BMVg unter Darstellung der abweichenden Position des KMBA vorgelegt. AlgFsprWNBw 3400:
3,u.o7 b) Dienstposten Al5 Zu diesem Punkt bestand auf der Grundlage des Papiers RI4 vom 23. August 2005 Ein- vernehmen. c) Dienstsitze der Leitenden Militärdekane Es bestand grundsätzliches Einvernehmen, dass die Dienstsitze der Leitenden Militär- dekane an den Sitzen der Befehlshaber der Wehrbereiche liegen sollen. MGV Wakenhut teilte mit, dass eine Verlagerung des Dienstsitzes des katholischen Leitenden Militär- dekans von Glücksburg nach Kiel nicht im Interesse der Marine sei, so dass er hier eine Abweichung vorsehen müsse. Er werde aber den Dienstsitz des Leitenden Dekans nach Kiel verlegen, wenn das BMVg unter Einbindung der Marine eine diesbezügliche ein- heitliche Position vertrete. BG Schreiner vertrat ebenfalls die Auffassung, dass die Leitenden Dekane ihre Dienst- sitze an den Sitzen der WBKs haben müssen und übernahm die Aufgabe, eine streit- kräftegemeinsame Position in diesem Sinne herzustellen. Zu TOP 2: Arbeitsgruppe Organisation der Kirchenämter Hierzu habe ich auf der Grundlage des Sprechzettels vorgetragen, dass detaillierte Aufgaben- beschreibungen für die neuen Referate 1 und 2 erarbeitet und am 29. September 2005 den Kirchenämtern zur Stellungnahme zugeleitet worden seien. Diese Papiere waren MGV Wakenhut und MGD Dr. Brandt nicht bekannt. Es wurde vereinbart, dass die Herren sich kundig machen und bald möglich hierzu Stellung nehmen. Wegen der sich an die Neuorgani- sation der Kirchenämter anknüpfenden Personalentscheidungen liegt es im Interesse aller, möglichst bald (Zeitziel bis Ende des Jahres; maximal Anfang 2006) zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen. zu TOP 7: Weiterentwicklung des LKU Aufgrund der Diskussionsrunde, in der Dr. Gramm seine rechtliche Bewertung der bisherigen Überlegungen zur Novellierung des LKU vorgetragen hat, ist KMBA und EKA klar, dass ein obligatorischer LKU wie in den Arbeitspapieren dargestellt rechtlich nicht verwirklichbar ist. Dies liegt vor allem daran, dass die Kirchen im LKU ihre Unabhängigkeit nicht verlieren wollen und auch rechtlich nicht können. Kompromissformen scheinen nicht denkbar. Den LKU in der bisherigen Form weiter zu betreiben, scheitert offensichtlich an Fü S. BG Schreiner gab zu verstehen, Fü S bestehe auf einen obligatorischen „Ethikunterricht“. Könne der von der Militärseelsorge nicht geleistet werden, müsse man über andere Unterrichtende nachdenken. Die Diskussion endete ohne Ergebnis. Fü S beabsichtigt, das Thema LKU im Dezember mit den Kirchenämtern weiter zu erörtern. Pi Termin für das nächste Arbeitsessen: 21. Februar 2006, 18.00 Uhr. Ort: KMBA, Berlin 2. RI4zK. Birkenheier 4.11.05 Birkenheier
Arbeitsessen am 2. November 2005 im Offizierheim Köln-Wahn TOP 7 Weiterentwicklung LKÜU StAL Fü S I wird voraussichtlich entlang folgender Linie über den Sachstand informieren: Die Stellungnahmen von R II 2 und den Kirchenämter waren Gegenstand einer Besprechung zwischen den Referatsleitern RI4,RIl 2, den entsprechenden Referatsleitern der Kirchen-ämter und den Referatsleitern der zuständigen Referate der TSK/MilOrgBer am 21. September 2005: Der Unterschied im Grundverständnis begleitet den LKU seit seiner Einführung in den 50er Jahren. Ist LKU Teil der Ausbildung in den Streitkräften oder stellt LKU eher einer seelsorgerliche Veranstaltung dar ? | Die Auffassung der Kirchen im Unterschied zur staatlichen Seite ist, dass es sich bei der Neukonzeption des LKU eher um eine seelsorgerliche, jedenfalls aber nicht nur um eine religionsneutrale Unterrichtung handelt. Obligatorischer LKU, verstanden als Ethikunterricht für Soldaten, ist verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich. Bei der Ausgestaltung sind insbesondere das Grundrecht der negativen Religionsfreiheit und das staatliche Neutralitäts-gebot zu berücksichtigen. Es ist eine rein staatliche Veranstaltung, die mit Religionsausübung und Seelsorge nichts zu tun hat. Das Konzept sieht demzufolge eine strikte Unterscheidung zwischen seelsorgerlicher Begleitung und einer religionsneutralen Kompetenzentwicklung „Lebens-führung, Lebensorientierung und Wertebildung“ u.a. durch Militärseelsorger im LKU vor. Die negative Religionsfreiheit der Soldaten wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der LKU von Angehörigen der Militärseelsorge durchgeführt wird. Die Konfrontation mit einem
2 Arbeitsessen am 02. November 2005 Militärgeistlichen führt nicht zu einem Recht der Soldaten, die nicht „glauben“, dem LKU fernzubleiben. - Es ist Sache des Staates, die Inhalte, die Methoden und das geeignete Personal für die Durchführung der Kompetenz-entwicklung der Soldatinnen und Soldaten auszuwählen. - Ziele, Inhalte/Themen werden in der Neufassung der ZDv 10/1 „Innere Führung“, in der ZDv 10/4 „Lebenskundlicher Unterricht“ sowie in Form eines Curriculums festgelegt. - Methoden sind den Unterrichtenden im Verfolgen der Ziele freigestellt. Es ist für die Zukunft zwischen zwei Optionen zu entscheiden: 1.Option: - LKU neu ist bekenntnis- und weltanschauungsneutral angelegt - LKU unterliegt der Aufsicht durch staatliche Stellen 2. Option: LKU findet wie bisher auf kirchlicher und freiwilliger Basis mit der Möglichkeit der Abmeldung beim Disziplinarvorgesetzten statt Gemeinsame Verantwortung von Staat und Kirchen für den LKU Um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen, werden die unterschiedlichen Auffassungen in einer Besprechung mit den beiden Kirchenämtern Anfang Dezember 2005 diskutiert.
Arbeitsessen am 02. November 2005 TOP 7 Weiterentwicklung LKU Vortrag: SSALFüSI Ziel: Information über den Sachstand Dieser TOP ist von Fü S I eingebracht worden. Sachstand: 1. Das Konzept des Fü S zur Neugestaltung des LKU (Stand: 14. Juli 2005 / Anlage 1) berücksichtigt im Wesentlichen die Konzeption des EKA/KMBA vom 16. Dezember 2004 (Anlage 2) mit Ergänzung vom 27. Juli 2005 (Anlage 3). Die mit e-mail Fü S I 3 vom 29. August 2005 (Anlage 4) übermittelte weitere Stellungnahme des EKA/KMBA hat keinen nennenswerten Einfluss auf die Beurteilung der Sachlage. . Die verfassungsrechtliche Bewertung der neuen Konzeption des LKU, die ergebnisorientiert Konsequenzen und Lösungsmöglichkeiten aufzeigt (R II 2 vom 29. August 2005 / Anlage 5), war Gegenstand der Besprechung am 21.09.2005 (auf Einladung Fü S 13). . Offen ist noch die mit Schreiben R I 4 vom 09. Mai 2005 (Anlage 6) aufgeworfene Frage nach der zeitlichen Beanspruchung der Militärgeistlichen durch Erteilung des LKU. Sprechempfehlung: Wir treten für eine Trennung zwischen LKU und Ethikunterricht ein. Ein neuer, einheitlicher Unterricht müßte auf den rechtlichen Prüfstand. Der LKU-Anteil würde dabei durchfallen. Schon jetzt hängt der LKU an einem dünnen verfassungsrechtlichen Faden. Wäre er „verpflichtend für alle“ und „unter staatlicher Aufsicht“, könnte er nicht mehr gehalten werden.
Unterabteilungsleiter RI Bonn, 2005 TEL 5703 FAX 5705 Berrerr Lebenskundlicher Unterricht (LKU) Vermerk: - Es besteht Einvernehmen, dass LKU von Militärgeistlichen unterrichtet werden soll (wie bisher). - Lehrinhalte sind von Fü S im Benehmen mit EKA und KMBA noch festzulegen. - Ich wies darauf hin, dass der Unterricht nur dann verpflichtend sein kann, wenn es kein Religionsunterricht ist und sich die Militärgeistlichen bezüglich ihrer Religionen „neutral“ verhalten, also nicht missionierend tätig sind. - Bezüglich des Schaubildes habe ich gefordert, dass die unabhängige Stellung der Militär- seelsorge erkennbar sein muss und nicht optisch vereinnahmt wird. (Dies stieß bei FüSI auf Unverständnis.) Als Kompromiss wird über „Innere Führung“ „Bundeswehr“ eingetragen und auf dieser Höhe rechts versetzt „Militärseelsorge“. Die Verbindungslinie zwischen „Innere Füh- rung“ und „Militärseelsorge“ entfällt. - Zeitschiene: Prüfungen / Arbeiten laufen weiter. Leitungsvorlage Herbst bzw. Jahreswechsel („neue Konzeptionierung‘“). Birkenheier AllgFsprWNBw 3400