Blanko-Vorlage für BMV
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sämtliche Ergebnisse der Rechtsförmlichkeitsprüfung der StVO-Novelle und deren Entwürfe“
77 Anbieter eine Fahrt zur Behörde angesetzt (insgesamt 154). Da derzeit kein Verfahren zur Vergabe der Carsharingausweise existiert, wird der Erfüllungsaufwand in Anlehnung an die Ausstellung der Parkausweise für Bewohner ermittelt. Basierend auf Daten aus einer Befragung von acht Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden aus drei Bundesländern (Berlin, Bochum, Bremen, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Köln) wurde der Zeit- aufwand zur Ausstellung der Ausweise geschätzt. Derzeit beträgt der zeitliche Aufwand zur Bearbeitung eines Antrags für einen Parkausweis für Bewohner laut Auskunft der Stra- ßenverkehrsbehörden im Mittel etwa 9 Minuten. Hinzu kommt ein geschätzter zusätzlicher Aufwand i. H. v. 3 Minuten durch die Prüfung der Carsharingeigenschaft des jeweiligen Kfz (z. B. durch Vorlage der Rahmenvereinbarung in Verbindung mit den Zulassungspa- pieren). Durchschnittlich werden 11 Minuten Wartezeit pro Vorgang in der Behörde veran- schlagt. Hinzu kommt noch Zeitaufwand für die Anfahrt zu der nach Landesrecht zustän- digen Behörde (22 Minuten) sowie zur Anbringung des Carsharingausweises am Fahrzeug (ca. 5 Minuten, eigene Schätzung). Die Sachkosten umfassen die Fahrtkosten zur Behörde (0,30 Euro/km x 7 km = 2,10 Euro). Bei einem mittleren Stundensatz i. H. v. 28,10 Euro/h (Wirtschaftsabschnitt: Verkehr und Lagerei: 28,10 Euro/h gemäß aktualisierter Lohnkos- tentabelle 2018 des Statistischen Bundesamtes) ergeben sich insgesamt für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 136 Tsd. Euro für Personal sowie einmalige Sachkosten für die Fahrt zur Straßenverkehrsbehörde i. H. v. ca. 300 Euro im Rahmen der Beantragung der Carsharingausweise. Änderung des einmaligen Personal- und Sachaufwands der Wirtschaft für die Beantragung der Carsharingausweise für die bestehende Flotte Personalaufwand je Fall in € (mittlerer Lohnkostensatz Zeitaufwand Verkehr und Lagerei: 28,10 Sachaufwand Personal- Sachaufwand Vorgaben je Fall in Min. €/h) je Fall in € Fallzahl aufwand (in €) (in €) 1. Anfahrtzeit zur Behörde 22 10,30 - 154 1.586 - 2. Wartezeit in der Behörde 11 5,15 - 154 793 - 3. Ausstellung der Carsharingausweise 12 5,62 - 16.800 94.416 - 4. Anbringung des Ausweises am Fahrzeug 5 2,34 - 16.800 39.312 - Fahrtkosten zur Behörde (0,30 €/km), einfache 5. Fahrt, 7 Kilometer im Durchschnitt - - 2,10 154 - 323 Summe 136.107 323 Insgesamt wird auf Ebene der Carsharinganbieter ein einmaliger Personalaufwand i. H. v. etwa 166 Tsd. Euro (136.107 + 30.292 = 166.399 Euro) sowie Fahrtkosten zur nach Lan- desrecht zuständigen Behörde von ca. 300 Euro für die Bearbeitung einmaliger Vorgänge generiert (Beantragung Carsharingausweise, Verfahrensanpassungen und Schulungen).
78 Hinzu kommen noch einmalige Gebührenzahlungen für die Carsharingausweise (s. Kapitel „Weitere Kosten“). Der jährliche Erfüllungsaufwand bei den Carsharinganbietern wird durch die Beantragung und Anbringung von Carsharingausweisen für hinzukommende Fahrzeuge hervorgerufen. Dadurch erhöht sich der jährliche Personalaufwand der Carsharinganbieter durch die Bean- tragung der neuen Carsharingausweise für ausgetauschte (4.200) und neu hinzukommende Fahrzeuge (1.900). Laut Befragung eines Carsharinganbieters werden pro Fahrt zur Behör- de im Mittel Anträge für vier Fahrzeuge gestellt. Dies führt insgesamt zu ca. 1.525 Fahrten pro Jahr (4.200 + 1.900 = 6.100/4 = 1.525). Für die Berechnungen des Erfüllungsaufwands werden die o. g. Zeitangaben und Sachkosten pro Vorgang zugrunde gelegt. Änderung des jährlichen Personal- und Sachaufwands der Wirtschaft für die Beantragung der Carsharingausweise für die neu hinzukommenden Fahrzeuge Personalaufwand je Fall in € (mittlerer Lohnkostensatz Zeitaufwand Verkehr und Lagerei: 28,10 Sachaufwand Personal- Sachaufwand Vorgaben je Fall in Min. €/h) je Fall in € Fallzahl aufwand (in €) (in €) 1. Anfahrtzeit zur Behörde 22 10,30 - 1.525 15.708 - 2. Wartezeit in der Behörde 11 5,15 - 1.525 7.854 - 3. Ausstellung der Carsharingausweise 12 5,62 - 6.100 34.282 - 4. Anbringung des Ausweises am Fahrzeug 5 2,34 - 6.100 14.274 - Fahrtkosten zur Behörde (0,30 €/km), einfache 5. Fahrt, 7 Kilometer im Durchschnitt - - 2,10 1.525 - 3.203 Summe 72.117 3.203 Insgesamt beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die Aus- stellung von Carsharingausweisen für hinzukommende Fahrzeuge auf Grund des jährlichen Umschlags und Wachstums der Flotten der Carsharingunternehmen auf ca. 72 Tsd. Euro für Personal und ca. 3 Tsd. Euro für Sachaufwendungen zusätzlich. Hinzu kommen noch jährliche Gebührenzahlungen für die Carsharingausweise (s. Kapitel „Weitere Kosten“). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass mögliche Einsparungen für die jeweiligen Anbie- ter im Bereich der Parkgebühren in Abzug gebracht werden müssen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Nutzen der Bevorrechtigungen den hier dargestellten Erfüllungsauf- wand aufwiegt. Mit der Änderung der Zuständigkeit für die Autobahnen in der Baulast des Bundes und Bundesstraßen in Bundesverwaltung und der daraus resultierenden Zusammenarbeit von Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden beim Erlass von verkehrsrechtlichen Anord- nungen unter einheitlicher behördlicher Leitung, die die straßenbaurechtlichen und die
79 straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für die Bundesautobahnen bzw. Autobahnen in der Baulast des Bundes und Bundesstraßen in Bundesverwaltung bündelt, verringert sich auch der Abstimmungsbedarf der Unternehmen, die eine verkehrs- rechtliche Anordnung benötigen. Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht, eine Entlastung lässt sich nicht belastbar bestimmen. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Erfüllungsaufwand für den Bund Dem Bund als Baulastträger der Bundesfernstraßen entstehen durch diese Verordnung die mit dem Aufstellen der neuen Zusatzzeichen verbundenen Materialkosten von ca. 100 Eu- ro pro Zeichen. Eine exakte Quantifizierung ist jedoch nicht möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Kosten insgesamt als gering einzustufen sind. Hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes für den Bund zum Carsharing wird auf die entspre- chenden Ausführungen zum CsgG verwiesen (siehe Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. Dezember 2016, BR-Drs. 804/16, Seite 15 ff.). Der Erfüllungsaufwand des Bundes für die Vorbereitung der Übertragung der Zuständig- keit für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen auf den Autobahnen in der Bau- last des Bundes und Bundesstraßen in Bundesverwaltung wird in den Jahren 2018 bis 2020 auf insgesamt 290 Tsd. Euro geschätzt. Dieser Schätzung liegen folgende Überle- gungen zugrunde: Der Übergang der Zuständigkeit für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach der StVO auf den Autobahnen in der Baulast des Bundes und Bundesstraßen in Bun- desverwaltung von den Straßenverkehrsbehörden der Länder auf das Fernstraßen- Bundesamt und dann kraft Beleihung auf die Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen erfolgt anlässlich der Reform der Auftragsverwaltung im Be- reich der Bundesfernstraßen, die in Artikel 90, 143e des Grundgesetzes und Artikel 13 bis 22 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften geregelt ist. Mit der Über- tragung der Zuständigkeit für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach der
80 StVO für die Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes und Bundesstraßen in Bundes- verwaltung auf das Fernstraßen-Bundesamt und die Infrastrukturgesellschaft für Autobah- nen und andere Bundesfernstraßen werden neben den straßenbaulichen Aufgaben für die Bundesautobahnen weitere Aufgaben auf den Bund übertragen. Für den Übergang der weiteren Aufgaben und dem damit in Zusammenhang stehenden angenommenen Perso- nalübergang von geschätzten zusätzlichen 100 Beschäftigten (siehe oben) wird unter Be- rücksichtigung möglicher Effizienzen innerhalb des Transformationsprozesses für die Re- form der Auftragsverwaltung ein Zuschlag von 1 % auf den bisher geschätzten Aufwand in der Transformationsphase in den Jahren 2019 und 2020 von 29 Mio. Euro angenommen (siehe Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.12.2016, BR-Drs. 814/16, Seite 69), der sich somit auf 290 Tsd. Euro beläuft. Ab dem Jahr des Betriebsbeginns des Fernstraßen-Bundesamtes und der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts in 2021 wird von einem Erfüllungsaufwand des Bundes (insbesondere für Personal- und Sachmittelkosten) von rund 12 Mio. Euro ausgegangen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Als Personalkosten wurden insgesamt rund 9,05 Mio. Euro/Jahr indexiert ver- anschlagt (inkl. Gemeinkostenzuschlag). Als Sachmittelkosten wurden insgesamt rund 2,95 Mio. Euro/Jahr indexiert veranschlagt (für sächliche Verwaltungsausgaben und Kos- ten für Büroräume und Gemeinkostenzuschlag). Der Erfüllungsaufwand des Bundes wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen. Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen Der einmalige Erfüllungsaufwand der Länder besteht zum einen aus dem einmaligen Per- sonalaufwand für die Ausstellung der Carsharingausweise für den derzeitigen Fahrzeugbe- stand sowie einmaligem Zeit- und Sachaufwand für Verfahrensanpassungen und Schulun- gen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht den nach Landesrecht zuständigen Behörden durch die einmalige Ausstellung der Carsharingausweise für die relevanten Fahrzeuge des stati- onsbasierten Carsharings (s. Ermittlung der Fallzahl: 9.000) und die Fahrzeuge des sta-
81 tionsunabhängigen Carsharings (Fallzahl: 7.800). Da derzeit kein Verfahren zur Vergabe der Carsharingausweise existiert, wird der Erfüllungsaufwand in Anlehnung an die Aus- stellung der Parkausweise für Bewohner ermittelt. Basierend auf Daten aus einer Befra- gung von acht Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden aus drei Bundesländern (Berlin, Bochum, Bremen, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Köln) wurde der Zeitaufwand zur Ausstellung der Ausweise geschätzt. Derzeit beträgt der zeitliche Aufwand zur Bear- beitung eines Antrags für einen Parkausweis für Bewohner laut Auskunft der Straßenver- kehrsbehörden im Mittel etwa 9 Minuten. Hinzu kommt ein geschätzter zusätzlicher Auf- wand i. H. v. 3 Minuten durch die Prüfung der Carsharingeigenschaft des jeweiligen Kfz (z. B. durch Vorlage der Rahmenvereinbarung in Verbindung mit den Zulassungspapie- ren). Laut Befragung der Straßenverkehrsbehörden werden die Anträge von Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern des mittleren Dienstes bearbeitet (Stundensatz 31,50 Euro/h gemäß aktualisierter Lohnkostentabelle 2018 des Statistischen Bundesamtes). Bei einer relevan- ten Fallzahl an Fahrzeugen von etwa 16.800 ergibt sich einmalig in den Straßenverkehrs- behörden eine Erhöhung des Personalaufwands für die Ausstellung von Carsharingauswei- sen i. H. v. ca. 106 Tsd. Euro (16.800 Fahrzeuge x 12/60 Stunden x 31,50 Euro/h = 105.840 Euro). Dem einmaligen Erfüllungsaufwand stehen allerdings Gebührenmehrein- nahmen gegenüber (s. Kapitel „Weitere Kosten“). Weiterer einmaliger Erfüllungsaufwand fällt bei den relevanten Straßenverkehrs- und Baubehörden (284) durch den Zeit- und Sachaufwand für Verfahrensanpassungen und Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Einführung der Vergabeverfah- ren von Carsharingausweisen an. Der Zeitaufwand für Schulungen bzgl. des neuen Verga- beverfahrens für die Carsharingausweise beträgt laut befragten Straßenverkehrsbehörden im Mittel rund 160 Minuten pro Mitarbeiter/in. Der Umfang an zu schulendem Personal variiert mit der Größe der Behörde und dem zugrunde liegendem Verfahren (dezentrale Ausgabe in Bürger-/Bezirksämtern oder zentrale Vergabe an einer Stelle). Ausgehend da- von, dass es künftig eine zentrale Anlaufstelle in den Kommunen für die Carsharinganbie- ter geben wird, müssen laut Angaben der befragten Behörden im Mittel fünf Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter pro Behörde geschult werden (mittlerer Dienst: 31,50 Euro/h ge- mäß aktualisierter Lohnkostentabelle 2018 des Statistischen Bundesamtes). Die Anpas- sung interner Prozessabläufe erfolgt i. d. R. über einen Zeitraum von einem Monat in den Behörden. Laut Befragung sind daran zwei Mitarbeiter beteiligt. Der Zeitaufwand pro
82 Mitarbeiter wird aus Erfahrungswerten ähnlicher Prozessanpassungen in Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörden geschätzt (40 Std. pro Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Die tarif- liche Einordnung der beteiligten Personen ist laut Befragung gehobener Dienst (Stunden- satz 42,30 Euro/h gemäß aktualisierter Lohnkostentabelle 2018 des Statistischen Bundes- amtes). Daneben können noch Sachkosten für externe Verfahrensanbieter zur Umstellung der Prozessabläufe anfallen. Hier wird basierend auf Erfahrungswerten ein Wert von 2 Tsd. Euro pro Behörde angenommen. Insgesamt wird auf Ebene der Verwaltung der Länder bzw. Kommunen ein einmaliger Personalaufwand i. H. v. etwa 1,2 Mio. Euro (105.840 + 1.080.347 = 1.186.187 Euro) so- wie Sachaufwand von 568 Tsd. Euro für die Bearbeitung einmaliger Vorgänge sowie für Verfahrensanpassungen und Schulungen generiert. Einmaliger Erfüllungsaufwand zur Schulung und Prozessanpassung in den nach Landesrecht zuständigen Behörden (n=284) Einmaliger Personalaufwand (n=284) Anzahl Zeitaufwand beteiligter Einmaliger in Minuten je Mitarbeiter Gesamtzahl Lohnsatz in Personalaufwand Tätigkeit Mitarbeiter je Behörde an Stunden €/h in € Mit der Vorgabe vertraut machen/interne Schulung 1. der Mitarbeiter - Verfahren Carsharingausweise 160 5 3.787 31,50 119.291 Anpassung von internen Prozessabläufen - Verfahren 2. Carsharingausweise 2400 2 22.720 42,30 961.056 Summe einmaliger Personalaufwand für Schulung und Prozessanpassung 1.080.347 Einmaliger Sachaufwand (n=284) Kosten pro Einmaliger Aufwandsposten Anzahl an Aufwandsposten Aufwandsposten in € Sachaufwand in € Fremdleistungen zur Anpassung Prozessabläufe - 3. Verfahren Carsharingausweise 284 2000,00 568.000 Summe einmaliger Sachaufwand für die Anpassung der Prozessabläufe 568.000 Der jährliche Erfüllungsaufwand in den nach Landesrecht zuständigen Behörden wird durch zwei Effekte hervorgerufen. Zum einen erhöht sich der Aufwand durch die Ausstel- lung der Carsharingausweise für hinzukommende Fahrzeuge auf Grund des jährlichen Umschlags und Wachstums der Flotten der Carsharingunternehmen. Zum anderen kommt noch der Schulungs- und Prozessanpassungsaufwand für die Umstellung der Vergabever- fahren für Carsharingausweise der neu hinzukommenden Städte und Gemeinden, die bis- lang kein Carsharingangebot hatten, hinzu.
83 Insgesamt erhöht sich der jährliche Personalaufwand der Straßenverkehrsbehörden durch die Ausstellung der neuen Carsharingausweise für ausgetauschte (4.200) und neu hinzu- kommende Fahrzeuge (1.900) bei einer Bearbeitungsdauer von 12 Minuten pro Fall um ca. 38 Tsd. Euro. Dem jährlichen Erfüllungsaufwand für die Ausstellung der Carsharing- ausweise stehen allerdings Gebührenmehreinnahmen gegenüber (s. Kapitel „Weitere Kos- ten“). Änderung des jährlichen Personalaufwands für die Vergabe von Carsharingausweisen in den nach Landesrecht zuständigen Behörden Personalaufwand je Fall in € Erfüllungsaufwand Zeitaufwand (mittlerer Dienst: (Personalkosten) Vorgaben je Fall in Min. 31,50 €/h) Fallzahl in € Zusätzlicher Aufwand für die Antragsbearbeitung von ausgetauschten Fahrzeugen der 1. bestehenden Flotten 12 6,30 4.200 26.460 Zusätzlicher Aufwand für die Antragsbearbeitung von neu hinzukommenden Fahrzeugen in den 2. Flotten 12 6,30 1.900 11.970 Summe 38.430 Der jährliche Schulungs- und Prozessanpassungsaufwand in den nach Landesrecht zustän- digen Behörden fällt lediglich bei den Städten und Gemeinden an, die bislang keine Erfah- rung mit Carsharing hatten. Wie oben dargelegt kommen ca. 50 neue Städte und Gemein- den pro Jahr hinzu. Analog zur Berechnung des einmaligen Schulungs- und Prozessanpas- sungsaufwands in den Behörden ergibt sich jährlich ein Anstieg des Personalaufwands um ca. 190 Tsd. Euro sowie des Sachaufwands um ca. 100 Tsd. Euro. Jährlicher Erfüllungsaufwand zur Schulung und Prozessanpassung in den nach Landesrecht zuständigen Behörden (n=50) Jährlicher Personalaufwand (n=50) Anzahl Zeitaufwand beteiligter Einmaliger in Minuten je Mitarbeiter Gesamtzahl Lohnsatz in Personalaufwand Tätigkeit Mitarbeiter je Behörde an Stunden €/h in € Mit der Vorgabe vertraut machen/interne Schulung 1. der Mitarbeiter - Verfahren Carsharingausweise 160 5 667 31,50 21.011 Anpassung von internen Prozessabläufen - Verfahren 2. Carsharingausweise 2400 2 4.000 42,30 169.200 Summe jährlicher Personalaufwand für Schulung und Prozessanpassung 190.211 Jährlicher Sachaufwand (n=50) Kosten pro Einmaliger Aufwandsposten Anzahl an Aufwandsposten Aufwandsposten in € Sachaufwand in € Fremdleistungen zur Anpassung Prozessabläufe - 3. Verfahren Carsharingausweise 50 2000,00 100.000 Summe jährlicher Sachaufwand für die Anpassung der Prozessabläufe 100.000
84 Insgesamt ergibt sich bei Berücksichtigung der Ausstellung von Carsharingausweisen so- wie des notwendigen Schulungs- und Prozessanpassungsaufwands in den Verwaltungsbe- hörden der Länder bzw. Kommunen eine Erhöhung des jährlichen Personalaufwands von ca. 229 Tsd. Euro (38.430 + 190.211 = 228.641 Euro) und des Sachaufwands von ca. 100 Tsd. Euro. Ein möglicher Erfüllungsaufwand der Länder für die Vorbereitung der Übertragung der Aufgaben aus der künftigen Zuständigkeit für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anord- nungen auf den Autobahnen in der Baulast des Bundes und Bundesstraßen in Bundesver- waltung auf das Fernstraßen-Bundesamt und die Weiterübertragung auf die auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts, lässt sich für den Bund nicht belastbar abschätzen. Die Verwaltung ist Länderaufgabe und un- terschiedlich organisiert. Je nachdem kann der entsprechende Aufwand variieren. 5. Weitere Kosten Carsharinganbietern entstehen Kosten für die Beantragung der Carsharingausweise in Hö- he von 11 Euro pro Fahrzeug (GebOSt, Geb.-Nr. 260). Die Gebührenzahlungen der Wirt- schaft (Carsharinganbieter) für die Beantragung der Ausweise zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen betragen einmalig ca. 185 Tsd. Euro (16.800 Carsharingfahrzeuge x 11 Euro = 184.800 Euro) und jährlich ca. 67 Tsd. Euro (6.100 Carsharingfahrzeuge x 11 Euro = 67.100 Euro). Demgegenüber stehen zusätzliche Gebühreneinnahmen in gleicher Höhe für die nach Landesrecht zuständigen Behörden von einmalig ca. 185 Tsd. Euro so- wie jährlich ca. 67 Tsd. Euro. Die Harmonisierung der Gebührenerhebung für das Erlaubnis- und Genehmigungsverfah- ren von Großraum- und Schwertransporten wird voraussichtlich zu einer Erhöhung der durchschnittlichen Gebühren führen. Mit der Einführung einer bundesweit einheitlichen Gebührenermittlung soll der erhöhte Verwaltungsaufwand durch mehrere am Verfahren beteiligte Stellen adäquat erfasst werden. Auf Grundlage von Daten aus 13 Ländern zur Spanne der Gebührenfestsetzung kann die bisher erhobene Gebühr von ca. 150 Euro grob abgeschätzt werden. Unter Anwendung der empfohlenen Berechnungsmatrix für die Ge- bührenfestsetzung und der Annahme eines Standardfalles (Genehmigungszeitraum 3 Mo- nate, 60 Tonnen Gewicht, acht beteiligte Stellen, eine Strecke und drei Fahrzeuge bzw.
85 Fahrzeugkombinationen ohne erhebliche Maßüberschreitungen) beläuft sich die zukünfti- ge Gebühr auf ca. 250 Euro. Bei angenommenen 500.000 Genehmigungsbescheiden pro Jahr steigen die Gebührenaus- gaben der Wirtschaft (antragstellende Unternehmen/Transportunternehmen) um ca. 50 Mio. Euro (500.000 Bescheide x (250 Euro – 150 Euro) = 50 Mio. Euro). Demgegenüber stehen zusätzliche Gebühreneinnahmen in gleicher Höhe für die nach Landesrecht zustän- digen Behörden von jährlich ca. 50 Mio. Euro. 6. Weitere Gesetzesfolgen Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. Auswirkungen auf Regelungen für Verbraucher sind nicht vorgesehen.
86 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung) Zu Nummer 1 (Änderung § 2 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 7 StVO) Zu Buchstabe a Durch die Umstellung des § 2 Absatz 4 Satz 1 wird herausgestellt, dass das Nebeneinan- derfahren von Rad Fahrenden generell erlaubt ist, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Die bisherige Regelung legte den Fokus auf das Hintereinanderfahren, indem sie die For- mulierung, dass mit Fahrrädern einzeln hintereinander gefahren werden muss, voranstellte. Sie konnte dergestalt missverstanden werden, dass ein Nebeneinanderfahren nur in Aus- nahmefällen erfolgen könne. Tatsächlich ist dieses jedoch bei nicht vorhandener Ver- kehrsbehinderung generell erlaubt. Durch die neue Positiv-Formulierung wird diesem Umstand ausreichend Rechnung getragen und Missverständnissen vorgebeugt. Zu Buchstabe b Infolge der Einfügung der Möglichkeit, dass Kinder auch auf Radwegen ihre Aufsichts- personen begleiten dürfen, welche mit der letzten StVO-Novelle (53. Verordnung zur Än- derung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017, BGBl. I S. 3549) durch den Bundesrat eingefügt wurde, ist nicht eindeutig, ob Kinder auch auf Radwegen vor Überqueren der Fahrbahn absteigen müssen. Diese Unklarheit wird durch die Ände- rung nun beseitigt. Zu Nummer 2 (Änderung § 5 Absatz 4 StVO) Bislang schreibt § 5 Absatz 4 Satz 2 beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer aus- schließlich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde durch die Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass innerorts in der Regel ein Ab- stand von 1,5 m und außerorts ein Abstand von 2 m einzuhalten ist. Durch die Einführung von Mindestvorgaben in § 5 Absatz 4 Satz 3 neu wird klargestellt, dass ein die genannten