Blanko-Vorlage für BMV
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sämtliche Ergebnisse der Rechtsförmlichkeitsprüfung der StVO-Novelle und deren Entwürfe“
82 Mitarbeiter wird aus Erfahrungswerten ähnlicher Prozessanpassungen in Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörden geschätzt (40 Std. pro Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Die tarif- liche Einordnung der beteiligten Personen ist laut Befragung gehobener Dienst (Stunden- satz 42,30 Euro/h gemäß aktualisierter Lohnkostentabelle 2018 des Statistischen Bundes- amtes). Daneben können noch Sachkosten für externe Verfahrensanbieter zur Umstellung der Prozessabläufe anfallen. Hier wird basierend auf Erfahrungswerten ein Wert von 2 Tsd. Euro pro Behörde angenommen. Insgesamt wird auf Ebene der Verwaltung der Länder bzw. Kommunen ein einmaliger Personalaufwand i. H. v. etwa 1,2 Mio. Euro (105.840 + 1.080.347 = 1.186.187 Euro) so- wie Sachaufwand von 568 Tsd. Euro für die Bearbeitung einmaliger Vorgänge sowie für Verfahrensanpassungen und Schulungen generiert. Einmaliger Erfüllungsaufwand zur Schulung und Prozessanpassung in den nach Landesrecht zuständigen Behörden (n=284) Einmaliger Personalaufwand (n=284) Anzahl Zeitaufwand beteiligter Einmaliger in Minuten je Mitarbeiter Gesamtzahl Lohnsatz in Personalaufwand Tätigkeit Mitarbeiter je Behörde an Stunden €/h in € Mit der Vorgabe vertraut machen/interne Schulung 1. der Mitarbeiter - Verfahren Carsharingausweise 160 5 3.787 31,50 119.291 Anpassung von internen Prozessabläufen - Verfahren 2. Carsharingausweise 2400 2 22.720 42,30 961.056 Summe einmaliger Personalaufwand für Schulung und Prozessanpassung 1.080.347 Einmaliger Sachaufwand (n=284) Kosten pro Einmaliger Aufwandsposten Anzahl an Aufwandsposten Aufwandsposten in € Sachaufwand in € Fremdleistungen zur Anpassung Prozessabläufe - 3. Verfahren Carsharingausweise 284 2000,00 568.000 Summe einmaliger Sachaufwand für die Anpassung der Prozessabläufe 568.000 Der jährliche Erfüllungsaufwand in den nach Landesrecht zuständigen Behörden wird durch zwei Effekte hervorgerufen. Zum einen erhöht sich der Aufwand durch die Ausstel- lung der Carsharingausweise für hinzukommende Fahrzeuge auf Grund des jährlichen Umschlags und Wachstums der Flotten der Carsharingunternehmen. Zum anderen kommt noch der Schulungs- und Prozessanpassungsaufwand für die Umstellung der Vergabever- fahren für Carsharingausweise der neu hinzukommenden Städte und Gemeinden, die bis- lang kein Carsharingangebot hatten, hinzu.
83 Insgesamt erhöht sich der jährliche Personalaufwand der Straßenverkehrsbehörden durch die Ausstellung der neuen Carsharingausweise für ausgetauschte (4.200) und neu hinzu- kommende Fahrzeuge (1.900) bei einer Bearbeitungsdauer von 12 Minuten pro Fall um ca. 38 Tsd. Euro. Dem jährlichen Erfüllungsaufwand für die Ausstellung der Carsharing- ausweise stehen allerdings Gebührenmehreinnahmen gegenüber (s. Kapitel „Weitere Kos- ten“). Änderung des jährlichen Personalaufwands für die Vergabe von Carsharingausweisen in den nach Landesrecht zuständigen Behörden Personalaufwand je Fall in € Erfüllungsaufwand Zeitaufwand (mittlerer Dienst: (Personalkosten) Vorgaben je Fall in Min. 31,50 €/h) Fallzahl in € Zusätzlicher Aufwand für die Antragsbearbeitung von ausgetauschten Fahrzeugen der 1. bestehenden Flotten 12 6,30 4.200 26.460 Zusätzlicher Aufwand für die Antragsbearbeitung von neu hinzukommenden Fahrzeugen in den 2. Flotten 12 6,30 1.900 11.970 Summe 38.430 Der jährliche Schulungs- und Prozessanpassungsaufwand in den nach Landesrecht zustän- digen Behörden fällt lediglich bei den Städten und Gemeinden an, die bislang keine Erfah- rung mit Carsharing hatten. Wie oben dargelegt kommen ca. 50 neue Städte und Gemein- den pro Jahr hinzu. Analog zur Berechnung des einmaligen Schulungs- und Prozessanpas- sungsaufwands in den Behörden ergibt sich jährlich ein Anstieg des Personalaufwands um ca. 190 Tsd. Euro sowie des Sachaufwands um ca. 100 Tsd. Euro. Jährlicher Erfüllungsaufwand zur Schulung und Prozessanpassung in den nach Landesrecht zuständigen Behörden (n=50) Jährlicher Personalaufwand (n=50) Anzahl Zeitaufwand beteiligter Einmaliger in Minuten je Mitarbeiter Gesamtzahl Lohnsatz in Personalaufwand Tätigkeit Mitarbeiter je Behörde an Stunden €/h in € Mit der Vorgabe vertraut machen/interne Schulung 1. der Mitarbeiter - Verfahren Carsharingausweise 160 5 667 31,50 21.011 Anpassung von internen Prozessabläufen - Verfahren 2. Carsharingausweise 2400 2 4.000 42,30 169.200 Summe jährlicher Personalaufwand für Schulung und Prozessanpassung 190.211 Jährlicher Sachaufwand (n=50) Kosten pro Einmaliger Aufwandsposten Anzahl an Aufwandsposten Aufwandsposten in € Sachaufwand in € Fremdleistungen zur Anpassung Prozessabläufe - 3. Verfahren Carsharingausweise 50 2000,00 100.000 Summe jährlicher Sachaufwand für die Anpassung der Prozessabläufe 100.000
84 Insgesamt ergibt sich bei Berücksichtigung der Ausstellung von Carsharingausweisen so- wie des notwendigen Schulungs- und Prozessanpassungsaufwands in den Verwaltungsbe- hörden der Länder bzw. Kommunen eine Erhöhung des jährlichen Personalaufwands von ca. 229 Tsd. Euro (38.430 + 190.211 = 228.641 Euro) und des Sachaufwands von ca. 100 Tsd. Euro. Ein möglicher Erfüllungsaufwand der Länder für die Vorbereitung der Übertragung der Aufgaben aus der künftigen Zuständigkeit für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anord- nungen auf den Autobahnen in der Baulast des Bundes und Bundesstraßen in Bundesver- waltung auf das Fernstraßen-Bundesamt und die Weiterübertragung auf die auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts, lässt sich für den Bund nicht belastbar abschätzen. Die Verwaltung ist Länderaufgabe und un- terschiedlich organisiert. Je nachdem kann der entsprechende Aufwand variieren. 5. Weitere Kosten Carsharinganbietern entstehen Kosten für die Beantragung der Carsharingausweise in Hö- he von 11 Euro pro Fahrzeug (GebOSt, Geb.-Nr. 260). Die Gebührenzahlungen der Wirt- schaft (Carsharinganbieter) für die Beantragung der Ausweise zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen betragen einmalig ca. 185 Tsd. Euro (16.800 Carsharingfahrzeuge x 11 Euro = 184.800 Euro) und jährlich ca. 67 Tsd. Euro (6.100 Carsharingfahrzeuge x 11 Euro = 67.100 Euro). Demgegenüber stehen zusätzliche Gebühreneinnahmen in gleicher Höhe für die nach Landesrecht zuständigen Behörden von einmalig ca. 185 Tsd. Euro so- wie jährlich ca. 67 Tsd. Euro. Die Harmonisierung der Gebührenerhebung für das Erlaubnis- und Genehmigungsverfah- ren von Großraum- und Schwertransporten wird voraussichtlich zu einer Erhöhung der durchschnittlichen Gebühren führen. Mit der Einführung einer bundesweit einheitlichen Gebührenermittlung soll der erhöhte Verwaltungsaufwand durch mehrere am Verfahren beteiligte Stellen adäquat erfasst werden. Auf Grundlage von Daten aus 13 Ländern zur Spanne der Gebührenfestsetzung kann die bisher erhobene Gebühr von ca. 150 Euro grob abgeschätzt werden. Unter Anwendung der empfohlenen Berechnungsmatrix für die Ge- bührenfestsetzung und der Annahme eines Standardfalles (Genehmigungszeitraum 3 Mo- nate, 60 Tonnen Gewicht, acht beteiligte Stellen, eine Strecke und drei Fahrzeuge bzw.
85 Fahrzeugkombinationen ohne erhebliche Maßüberschreitungen) beläuft sich die zukünfti- ge Gebühr auf ca. 250 Euro. Bei angenommenen 500.000 Genehmigungsbescheiden pro Jahr steigen die Gebührenaus- gaben der Wirtschaft (antragstellende Unternehmen/Transportunternehmen) um ca. 50 Mio. Euro (500.000 Bescheide x (250 Euro – 150 Euro) = 50 Mio. Euro). Demgegenüber stehen zusätzliche Gebühreneinnahmen in gleicher Höhe für die nach Landesrecht zustän- digen Behörden von jährlich ca. 50 Mio. Euro. 6. Weitere Gesetzesfolgen Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. Auswirkungen auf Regelungen für Verbraucher sind nicht vorgesehen.
86 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung) Zu Nummer 1 (Änderung § 2 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 7 StVO) Zu Buchstabe a Durch die Umstellung des § 2 Absatz 4 Satz 1 wird herausgestellt, dass das Nebeneinan- derfahren von Rad Fahrenden generell erlaubt ist, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Die bisherige Regelung legte den Fokus auf das Hintereinanderfahren, indem sie die For- mulierung, dass mit Fahrrädern einzeln hintereinander gefahren werden muss, voranstellte. Sie konnte dergestalt missverstanden werden, dass ein Nebeneinanderfahren nur in Aus- nahmefällen erfolgen könne. Tatsächlich ist dieses jedoch bei nicht vorhandener Ver- kehrsbehinderung generell erlaubt. Durch die neue Positiv-Formulierung wird diesem Umstand ausreichend Rechnung getragen und Missverständnissen vorgebeugt. Zu Buchstabe b Infolge der Einfügung der Möglichkeit, dass Kinder auch auf Radwegen ihre Aufsichts- personen begleiten dürfen, welche mit der letzten StVO-Novelle (53. Verordnung zur Än- derung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017, BGBl. I S. 3549) durch den Bundesrat eingefügt wurde, ist nicht eindeutig, ob Kinder auch auf Radwegen vor Überqueren der Fahrbahn absteigen müssen. Diese Unklarheit wird durch die Ände- rung nun beseitigt. Zu Nummer 2 (Änderung § 5 Absatz 4 StVO) Bislang schreibt § 5 Absatz 4 Satz 2 beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer aus- schließlich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde durch die Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass innerorts in der Regel ein Ab- stand von 1,5 m und außerorts ein Abstand von 2 m einzuhalten ist. Durch die Einführung von Mindestvorgaben in § 5 Absatz 4 Satz 3 neu wird klargestellt, dass ein die genannten
87 Werte unterschreitender Abstand generell nicht als ausreichend anzusehen ist. Durch die Beibehaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ausreichender Seitenabstand“ wird zu- gleich verdeutlicht, dass in Einzelfällen ein größerer Seitenabstand erforderlich sein kann. Dabei gilt der für Kraftfahrzeuge vorgeschriebene Seitenabstand auch für das Überholen von auf Schutzstreifen befindlichen Rad Fahrenden, da sich auch diese auf der Fahrbahn fortbewegen und der Schutzstreifen lediglich einen geschützten Raum der Fahrbahn dar- stellt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann nichts anderes für Radfahrstreifen gelten; auch dann nicht, wenn diese den Radverkehr und den übrigen Fahrverkehr durch bauliche Vorrichtungen voneinander trennen (sog. Protected Bike Lanes). Durch Satz 4 neu werden Ausnahmen für den Fall des Anfahrens von verkehrsbedingt hal- tenden Kraftfahrzeugen an Kreuzungen und Einmündungen statuiert, soweit Rad Fahrende diese zuvor rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Zum einen ist in diesen Fällen aufgrund der niedrigen Differenzgeschwindigkeit der festge- schriebene Mindestabstand von 1,5 m beziehungsweise 2 m nicht erforderlich. Zum ande- ren wäre ein gleichzeitiges Anfahren von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zumeist nicht mehr möglich, ohne dass der Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit begehen wür- de. Zu Nummer 3 (Einfügung § 9 Absatz 6 StVO) Die Anfügung des § 9 Absatz 6 neu soll bewirken, dass schwere Unfälle von Lastkraftwa- gen und vergleichbaren Kraftfahrzeugen von je über 3,5 t Gesamtmasse mit Rad Fahren- den beim Rechtsabbiegen verhindert werden. Noch immer ist die Zahl der im Straßenver- kehr getöteten Rad Fahrenden auffallend hoch. Während allgemein ein leichter Rückgang schwerer Verkehrsunfälle zu verzeichnen ist, stagnieren die Unfallzahlen in Bezug auf den Radverkehr. Dabei zeigt sich eine besondere Unfallschwere vor allem dann, wenn die oben genannten Kraftfahrzeuge und Rad Fahrende unfallbeteiligt sind. Besondere Risiken birgt dabei der Abbiegevorgang. Diese Unfälle sind in der Regel darauf zurückzuführen, dass Rad Fahrende vor oder während des Abbiegevorgangs vom jeweiligen Kraftfahrzeug- führer übersehen werden - dies, obwohl eine örtliche oder situative Sichtbehinderung häu- fig nicht gegeben ist.
88 Durch die Reduktion der Geschwindigkeit während des Abbiegevorgangs sollen die Zeit- spanne, die der Fahrzeugführer zum Überblicken der Verkehrsfläche hat, verlängert und Folgen einer möglichen Kollision abgemindert werden. Gleichzeitig vergrößert sich eine mögliche Reaktionszeit von Betroffenen und Helfenden nach einer bereits erfolgten Kolli- sion, so dass im Ergebnis mit sinkenden Unfallzahlen, zumindest jedoch mit einer Reduk- tion tödlicher Verkehrsunfälle, gerechnet werden kann. Für die Höhe der Schrittgeschwin- digkeit wird auf die Vorgaben der Rechtsprechung verwiesen. Hiernach ist unter Schritt- geschwindigkeit eine Geschwindigkeit in Höhe von 4 bis 7 km/h, maximal jedoch 10 km/h, zu verstehen (vgl. OLG Frankfurt/M., Urteil vom 19. Oktober 2017 – 22 U 124/15). Zu Nummer 4 (Änderung § 12 Absatz 3 Nummer 1, Einfügung Absatz 3 Nummer 1a und Änderung Ab- satz 4 StVO) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Zunehmend werden im Straßenraum zwei sich kreuzende Fahrbahnränder mit einer Aus- rundung verbunden. Auf diese Weise wird die Befahrbarkeit für den ein- oder abbiegen- den Fahrzeugführer mit einer gleichmäßigen Lenkbewegung gewährleistet. Bei abgerun- detem Kreuzungs- und Einmündungsbereich kann der Verkehrsteilnehmer die Schnitt- punkte der Fahrbahnkanten nicht aus sich heraus erkennen. Um die notwendige Freifläche zur Gewährleistung einer hinreichenden Sicht im Kreuzungs- und Einmündungsbereich insbesondere zum Schutz der zu Fuß Gehenden und Rad Fahrenden besser konkret sicht- bar verorten zu können, wird bei abgerundeten Knotenpunkten der sichtbare Abrundungs- beginn als Bezugsgröße genannt. Zu Doppelbuchstabe bb Durch die Regelung in § 12 Absatz 3 Nummer 1a neu soll bewirkt werden, dass sich die Sichtbeziehungen zwischen Fahrbahn und Radweg zum Schutz des Radverkehrs verbes- sern. Bislang verbietet § 12 Absatz 3 Nummer 1 das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen lediglich bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. Durch die neu geschaffene Regelung wird diese Fläche um weitere drei Meter in den Fäl-
89 len vergrößert, in denen rechts neben der Fahrbahn ein mit Zeichen 237, 240 oder 241 be- nutzungspflichtig angeordneter oder mit dem Sinnbild „Radverkehr“ gekennzeichneter baulicher Radweg verläuft. Diese Konkretisierungen dienen der Erkennbarkeit des Rad- weges im Rahmen der Parkvorgänge. Zu Buchstabe b Die Regelung stellt klar, dass die hinsichtlich des Parkens von Kraftfahrzeugen anwendba- re Vorschrift des § 12 Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung auf den Radverkehr findet und Fahrräder stattdessen die übrigen Verkehrsflächen, insbesondere den Gehweg zum Abstel- len des Rades, nutzen sollen. Dadurch wird verdeutlich, dass es sich zwar um ruhenden Verkehr im Rechtssinne handelt, auf den aber die Pflicht zum Parken am rechten Fahr- bahnrand keine Anwendung findet, was angesichts der Parkraumknappheit auch nicht zu- träglich wäre. Zu Nummer 5 (Einfügung § 13 Absatz 5 StVO) Bisher gibt es in der StVO keine Regelung zur Bevorrechtigung des Carsharing. In der Praxis besteht ein Bedürfnis, die Parkgebührenbefreiung für Carsharingfahrzeuge und für elektrisch betriebene Fahrzeuge Elektrofahrzeuge (letztere haben auf der Grundlage des Elektromobiliätsgesetzes bereits Bevorrechtigungsregelungen in Anlage 3 der StVO erhal- ten, nicht aber im allgemeinen Teil der StVO) allein auf dem Parkscheinautomat durch Aufkleber zum Ausdruck bringen zu können. Für Carsharingfahrzeuge ist bisher noch kei- ne Form der Parkgebührenbefreiung möglich. Für elektrisch betriebene Fahrzeuge Elekt- rofahrzeuge ist eine Parkgebührenbefreiung bislang ausschließlich durch Anordnung ent- sprechender Zusatzzeichen möglich. Hintergrund ist eine erhebliche Kostenreduzierung. Zu Nummer 6 (Einfügung § 16 Absatz 4 StVO) Die Vorteile für die Umwelt durch Hybridelektrofahrzeuge- und reine elektrisch betriebe- ne Fahrzeuge Elektrofahrzeuge haben zu einer wesentlichen Senkung des Geräuschpegels solcher Fahrzeuge geführt. Hierdurch ist eine bedeutende akustische Signalquelle wegge-
90 fallen, durch die andere Verkehrsteilnehmer, u. a. blinde und sehbehinderte Fußgänger sowie Radfahrer, davor gewarnt wurden, dass sich ein Straßenfahrzeug nähert, sich in der Nähe befindet oder sich entfernt. Neue Typen von Hybridelektrofahrzeugen- und reinen elektrisch betriebenen Fahrzeugen Elektrofahrzeugen sind daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 ab 1. Juli 2019 (neue Fahrzeuge ab 1. Juli 2021) verpflichtend mit akustischen Fahrzeug-Warnsystemen (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) aus- zurüsten, um dieses fehlende akustische Signal ausgleichen. Nach der EU-Verordnung muss das AVAS mindestens im Geschwindigkeitsbereich zwi- schen dem Anfahren und einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h sowie beim Rück- wärtsfahren automatisch ein dort als „Schallzeichen“ benanntes Geräusch erzeugen. Wenn das Fahrzeug mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet ist, der innerhalb des vorstehend definierten Geschwindigkeitsbereichs in Betrieb ist, darf das AVAS kein solches Geräusch erzeugen. Dass das System in der Begriffsbestimmung des Artikels 3 Satz 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 als Schallzeichen bezeichnet wird, hat angesichts des Subsidiaritätsgrundsatzes in der StVO keine Bindungswirkung. Harmonisierte technische Begriffsbestimmungen schlagen nicht auf nationale verhaltensrechtliche Definitionen durch. Da das AVAS nicht im Zusammenhang mit dem Schutzzweck des § 16 StVO steht (Verhinderung der missbräuchlichen Abgabe von Warnzeichen), muss klargestellt werden, dass es kein Schallzeichen in diesem Sinne ist, um nicht den dort genannten Restriktionen zu unterliegen. Zu Nummer 7 (Änderung § 23 Absatz 1c StVO) Die Änderung dient der sprachlichen Klarstellung und ändert den Regelungsgehalt der Vorschrift nicht. Navigationsgeräte, die die Funktion beinhalten, Verkehrsüberwachungs- maßnahmen anzuzeigen, fielen schon bisher unter die Vorschrift, die in Satz 2 eine nur beispielhafte Aufzählung enthält. Zwar ist die (Haupt-)Bestimmung von Navigationsgerä- ten in erster Linie die Routenführung zum Ziel. Geräte, bei denen die vorgenannte Funkti- on (wenn auch als Nebenfunktion) vorhanden ist, sind jedoch zumindest auch zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt und damit von der Vorschrift erfasst. Dies ändert sich auch nicht, wenn die Funktion deaktiviert ist, denn es genügt, wenn das Gerät betriebsbereit mitgeführt wird. Gleiches gilt für Mobiltelefone, auf denen sogenann-
91 te Blitzer-Apps installiert sind. Solange solche Apps installiert sind, ist das Gerät zumin- dest auch zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt und darf vom Fahrzeugführer nicht mitgeführt werden. Zu Nummer 8 (Änderung § 30 Absatz 4 StVO) Die nun ergänzten Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ha- ben ihre landesrechtlichen Vorschriften (Feiertagsgesetze) geändert und den 31. Oktober (Reformationstag) als gesetzlichen Feiertag bestimmt. Damit sind die Länder in die Feier- tagsregelung aufzunehmen. Im Übrigen erfolgte die Änderung aus redaktionellen Gründen (Ablauf des Jahres 2017). Zu Nummer 9 (Änderung § 35 Absatz 5 StVO) Für die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sieht § 35 Ab- satz 5 im Falle dringender militärischer Erfordernisse bereits eine Befreiung von den Vor- schriften der StVO vor, bei übermäßiger Straßenbenutzung nach § 29 allerdings nur, so- weit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen. Dieser Kreis wird nunmehr um die Truppen der nichtdeutschen EU-Mitgliedstaaten erweitert. Dies liegt darin begründet, dass auf Grundlage des Vertrags von Maastricht die europäischen Staaten eine „Ständige strukturierte Zusammenarbeit (Permanent Structured Cooperation, PE- SCO)“ vereinbart haben, die u. a. gemeinsame Einsätze der teilnehmenden Staaten bein- halten. Dabei sind auch Staaten betroffen, die nicht Mitglied der NATO sind. Die verbün- deten Streitkräfte aus EU-Staaten sollen somit die gleichen Möglichkeiten erlangen, Son- derrechte in Anspruch zu nehmen oder Vereinbarungen über eine übermäßige Straßenbe- nutzung abzuschließen. Zu Nummer 10 (Änderung § 37 Absatz 2 Nummer 1 StVO) Zu Buchstabe a