Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Korrespondenz mit dem Ordnungsamt der Stadt Bad Nauheim in Sachen Preisangabenverordnung / Grundpreisauszeichnung“
-. 38 - Zu Nummer 3 Die Vorschrift dient der Klarstellung. Zu Nummer 9 . Anpassung derBußgeldvorschriften. Zu Nummer 10 .Aufhebung entbehrlicher Ubergangsvorschriften. Zu Nummern II und 12 Die Größenwerte für Fertigpackungen in Anlage l Nm. 5,6,15 und 16 sowie in Anlage 3 werden aufgehoben, da Fertigpackungen künftig generell mit dem Grundpreis zu kenn- zeichnen sind und die Grundpreiskennzeichnung eme ausreichende Preistransparenz ge- währleistet. Die Beibehaltung dieser Größenwerte würde deshalb eine Uberregulierung darstellen. Für die Streichung der Größenwerte der Anlage 3 spricht außerdem, dass die bisher unver- bmdlichen Größenwerte der Anlage 3 wegen des Wegfalls der Befreiung von der Grund-' preisangabe nur als verbindliche Größenwerte hätten beibehalten werden können und damit Produldinnovationen und Anpassungen an sich ändernde Verbrauchergewohnheiten er- schwert würden. Eine solche Verbmdlichmachung wäre außerdem nur für die EG- Wertereüien der Anlage 3 m Betracht gekommen. Denn die nationalen Wertereihen der Anlage 3 dürfen aufgrund von Artikel 28 (früher Artikel 30) des EG-Vertrages nicht ver- bindlich gemacht werden. Die Einführung der Grundpreiskennzeichnung spricht auch für die Aufhebung der Werte für Kaffee-Extrakte in Anlage l Nr. 13. Sie ist auch zur Umsetzung der Richtlinie 1999/4/EG vom 22. Febmar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (ABI. EG Nr. L
-•39 - Drucksache. 180/00 66/27 vom 13.03.1999) erforderlich. . Die Wertereihen der Anlage l Nm. l bis 4 und 7 bis 9 (künftig Nm. l bis 7) für Getränke werden bis auf die Werte für Müchgetränke der bisherigen Nummer 7 beibehalten, da sie aufgmnd EG-Rechts verbindlich sind oder der Stützung von Mehrwegsystemen dienen, an, deren Beibehaltung und Förderung ein umweltpolitisches Interesse besteht. Hinzu kommt, daß Getränke häufig in Gaststätten und ähnlichen Binrichtungen abgegeben werden, die nach § 9 Absatz 2 Nr. 5 PAngV von der Pflicht zur Grundpreisangabe ausgenommen wer- den. Soweit zusätzliche nationale Werte für Getränke aufgrund der früheren EG-, Vorschriften über Preisangaben bis zum 07. Juni 1997 befristet werden mussten, werden diese Befristungen aufgehoben. Die Änderung von Anlage, l Nr. 11 (künftig Nr.. 9) ist zur Anpassung der Größenwerte an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und zur Vermeidung eines darauf ge- stützten Yertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission erforderlich. Die Aufhebung der verbindlichen Werte in Anlage l Nm. 10 bis 12 (künftig .Nm. 8 bis 10) für Zucker, Schokolade und Kakao ist vorgesehen, sobald das Europäische Parlament und der Rat der Aufhebung dieser Werte zugestimmt haben, die von der Europäischen Kom- mission im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinien für diese Produkte vor- geschlagen worden ist. • . Zu Artikel 3 Artikel 3 ermächtigt den Bundesmmister für Wirtschaft und Technologie aus Gründen der besseren Lesbarkeit,.den Wortlaut der geänderten PAngV in einer kodifizierten Fassung bekanntzumachen.
40 - Zu Artikel 4 . • Die Umsetzung der, Regelungen zur Gnmdpreisaagabe und die Einfühnmg der neuen Me- thode zur Berechnung des effektiven Jahreszmses erfordern z. B. die Umstellung bzw. Neuentwicklung von dafür notwendigen EDV-Programmen. Die betroffenen Wirtschafts- kreise haben hierzu in eindringlicher Weise dargelegt, dass sich diese Arbeiten angesichts der von der Grundpreisangabe betroffenen großen Produktpalette und im Bankenbereich aufgrund der zu bewältigenden Jahr-2000-Problematik als zeitmtensiv und schwierig er- weisen. Deshalb sieht der Verordnungsgeber als Inkrafttretensdatum den l. Septem- / .'''•' ber 2000 vor. . . Aufgrund § l Drittes Euro-Einfühnmgsgesetz tritt Artikel l Nr. 5 Buchstabe b erst am l. Januar 2002 in Kraft.
Bundesrat Drucksache 180/00 (Beschluss) 09.06.00 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung Der Bundesrat hat in seiner 752. Sitzung am 9. Juni 2000 beschlossen, der Verordnung gemäß Aräkel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellachatt mbH, Postfach 1320, 53003 Bonn Telefon; 0228/3820840, Telefax: 0228/3820844 l ISSN 0720-2946
Drucksache 180/00 (Beschluss) Anlage Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung l. Zu Artikel l Nr. 2 r§ 3 S ätz 3 und 4 - neu - PAnsV) In Artikel l Nr. 2 . a) sind in § 3 Satz 3 die Wörter "nicht verbrauchsabhängige" . zu ersetzen durch das Wort "leistungsabhängige". b) ist in § 3 nach Satz 3 folgender Satz anzufügen: , "Satz 3 gilt entsprechend für die Forderung nicht verbrauchsabhängiger Preise." Besründung: Energielieferungen für Endverbraucher werden nicht ausschließlich nach Kilowattstunden abgerechnet, sondern - wie etwa nach den Vorschriften der Bundestarifordaung Elektrizität - in einzelnen Fällen auch nach Verbrauchs abhängigen Leistungspreisen. Dabei beziehen die Abnehmer Energie über Zähler mit Leistungsmessung. Die Leistungspreise werden in den entsprechenden Preisblätte.m unter der Mengeneinheit "DM/Leistungswert und Jahr" bzw. mit "DM/Küowatt und Jahr" angegeben. Es ist deshalb erforderlich, dieser Besonderheit im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung durch eine Ergänzung der Preis angabenverordmmg Rechnung zu tragen.
Dmcksäche 180/00 (Beschluss) • -2- 2. Zu Artikel l Nr. 8 Buchstabe a' f§ 9 Abs. 2 Nr. 3 PAneV) In Artikel l Nr. 8 Buchstabe a ist in § 9 Abs. 2 Nr. 3 das Semikolon durch ein Komma zu ersetzen und sind die Wörter "es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems l bezogen wird;" . . anzufügen. Begründung; Eine besondere Rücksichtnahme auf betriebswirtschafüiche Belange ist bei Warenbezug aus kostengünstigeren Vertriebssystemen (Filialbetnebe und . Pranchise-Untemehmen) auch im Falle des überwiegenden B edienungs Verkaufes nicht geboten. . , 3. Zu Artikel l Nr. 8 Buchstabe a (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 PAnsV) In Artikel l Nr. 8 Buchstabe a ist in § 9 Abs. 2 die Nummer 4 zu streichen. Begründung: Es ist nicht erkennbar, warum eine generelle Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe allein für Apotheken sachgerecht sein soll. Im Hinblick auf •das z. T. große Randsortiment (z. B. Körperpflegeartikel) in Apotheken, das den Verbrauchern im Wege der Selbstbedienung angeboten wird, ist die Ausnahmer&gelung zu weitgehend und stellt z. B. gegenüber Drogeden und • Reformhäuserri eine Ungleichbehandlung dar. Es ist deshalb nicht vertretbar, ausschließlich Apotheken vollständig von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe auszunehmen. Im Übrigen werden Apotheken mehrheiüich bereits durch die Ausnahme in § 9 Abs. 2 Nr. 3 PAngV erfasst. 4. Zu Artikel l Nr. 8 Buchstabe a f§ 9 Abs. 2 Nr. 6 - neu - PAnsV) In Artikel l Nr. 8 Buchstabe a ist in § 9 Abs. 2 in der Nummer 5 der Punkt durch eiri Semikolon zu ersetzen • und folgende Nummer 6 anzufügen: "6. in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden."
- 3 - Dmcksache l 80/00 (Beschluss) Begründung: Der hohe Aufwand für die Umrüstung von • Getränke- und Verpflegungsautomaten (z.B. Austausch von E-Proms oder Halteschienen) steht in keinem angemessenen Verhältnis zum auf Grund -der Gesamtumstände geringen Nutzen für die Verbraucher. An den genannten Verkaufsautomaten findet überwiegend .keine Deckung des täglichen Bedarfs statt. Neben dem durch den überwiegenden Zweck des sofortigen Verzehrs bedingten genügen Interesse an einem Preisvergleich ist auch die Möglichkeit hierzu auf Grund der üblicherweise fehlenden alternativen' Einkaufsmöglichkeiten an den Automatenstandorten (z.B; Bahnhöfe, Betriebe) eingeschränkt. 5. Zu Artikel l Nr. 8 Buchstabe a f§ 9 Abs. 3. Nr. 2 PAnsV^ lu Artikel l Nr. 8 Buchstab.e a ist in § 9 Abs. 3 die Nummer 2 zu streichen. , Begründung: , . ., . Für die in § 9 Abs. 3 Nr. 2 PAngV enthaltenen Ausnahmeregelungen besteht keine Notwendigkeit. Angesichts der gerade'im Zusammenhang mit den dort aufgeführten Produkten immer wieder von Seiten der Verbraucherverbände festgestellten „Mogelpackungen" (Reduzierung des Packungsinhaltes bei Beibehaltung des Preises und der alten. Verpackungsfprm) ist eine Gnmdpreis angäbe vielmehr gerade notwendig. Nur durch deren Angabe ist sichergestellt, dass der Verbraucher auch wirklich*, dem Sinn der Verordnung entsprechend, anhand einfacher Vergleiche eine fundierte Kaufentscheidung treffen kann. Für Tee ist speziell noch zusätzlich anzumerken, dass nicht erkennbar ist, warum für Tee in „Normalpackungen" eine Grundpreisangabe erforderlich ist, für Tee in Aufgussbeuteln aber gem. § 9 Abs. 3 Nr. 2 PAngV eine Grundpreisangabe entfallen soll. 6, Zu Artikel 2 Nr. 2 f§ 3 Abs. 2. 3 und 5 FerdgpackungsV) In Artikel 2 ist die Nummer 2 wie folgt zu fassen: '2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 und 3 wird (weiter wie Vorlage). b) In Absatz 5, werden die Wörter "DIN 6129 Teil 2, Ausgabe März 1979,"
Drucksache 180/00 (Beschlüss) . -4- ersetzt durch die Wörter "den allgemein anerkannten Regeln der Technik:".' Begründung: • . . Die in § 3 Abs. 5 FertigpackungsV zitierte Norm DIN 6129 Teil 2, Ausgabe .März 1979, ist durch Folgeausgabe vom Oktober 1999 ersetzt worden. Zur Vermeidung künftigen Anderungsbedarfs wird der starre Verweis auf die Normen durch einen Verweis auf die . allgemein anerkannten Regeln der Technik ersetzt. 7. Zu Artikel 2 Nr. 6a - neu - (§ 23 Abs. 5 Satz 3 FertiffDackurissV) In Artikel 2 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen; '6a. § 23 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Für Reißverschlüsse gelten die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik festgelegten Anforderungen.'" Als Folge ist in dem Eingangssatz die Angabe "§ 8 Abs. l Satz l Nr. I, 6, 7, 9'und 10 und Satz 2 "durch die Angabe "§ 8 Abs. l Satz l Nr. l, 2, 6, 7, 9 und 10 und Satz 2" zu ersetzen. Begründung: . ,' , Die in § 23 Abs. 5 Satz 3 FerügpackungsV zitierte Norm DIN 3419, Ausgabe August 1975, ist durch Fol'geausgabe vom Mai 1985 ersetzt worden. Zur Vermeidung künftigen Änderungsbedarfs wird der starre Verweis auf die Normen durch einen Verweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik ersetzt. Die Änderung'von § 23 Abs. 5 Satz 3 'FertigpaekungsV erfordert eine Ergänzung der Präambel um die Ermächtigung in § 8 Abs. l Satz l Nr.,2 des Eichgesetzes. ' . .