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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zu Artikel 6 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

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-9 Be:      u          503.202 7.    B       Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung $ 376 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. | S. 3866, 2003 1S 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21 Dezember 2019 (BGBl. 1S 2875) geändert worden ist, wrd     we   folgt geändert In Absatz 1 wird der abschließendePunkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgen- der Halbsatz angefügt: „8 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“ »   Folgender Absatz 3 wird angefügt „(3) Abweichend von $ 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in $ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steu- erhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in $ 78a des Strafgesetzbu- ches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen st."
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Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Artikel 11 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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-12-322           x     5202      L         Formatiert: Schriftart: 9 Pt Begründung A. Allgemeiner Teil l.       Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Burgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen Jetzt geht es darum, dass de Wrt- schaft schnell wieder an Schwung gewinnt Dazu werden schnell wrkende konjunkturelle Stutzungsmaßnahmen umgesetzt Durch eine zielgerichtete Stärkung der gesamtwrt- schaftlichen Nachfrage be gleichzeitiger Verbesserung der Angebotsbedingungen wrd de Wirtschaftskraft Deutschlands gestärkt und damt werden Arbeitsplätze dauerhaft gesichert Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bundelt dabe die Maßnahmen, de sehr schnell gre- fen sollen Dabe    st es snnvoll,  die Kaufkraft zu stärken  Herzu trägt eine Absenkung der Umsatz- steuersätze zielgerichtet be Zudem wurden Familien mt Kindern und insbesondere Allen- erziehende durch besondere Einschrankungen belastet Ihnen wrd mit dem Knderbonus und der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende geholfen Unternehmen werden be der wirtschaftlichen Erholung mt gezielten Maßnahmen unter- stützt Mit der Einführung der degressiven Abschreibung, der Verbesserung der Möglch- keiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage wer- den zusatzlche    Investitionsanreize gesetzt. I,       Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
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-13-                                           Formatiert; Schriftart: 9 Pt. Bei der Verjährungsfrist gilt $ 78b Absatz 4 StGB entsprechend. Nach $ 376 Absatz 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzli-   on                            _ chen Verjährungsfrist verlängert                                                    [Kommentierggggmguen Bitte ÄnderungenausV/ |übemehmen Il.    Alternativen Keine IV. _ Gesetzgebungskompetenz Für die Änderung der Abgabenordnung (Artikel 6) ergibt sich die Gesetzgebungskompe- tenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 GG
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=                                            Formatiert: Schriftart 9 Pt. <       Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Unvereinbarkeiten mt    höherranggem      Recht snd  ncht zu erkennen Vi.     Gesetzesfolgen 1.    Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine 2.    Nachhaltigkeitsaspekte Das Vorhaben steht m     Einklang mt    dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhal- tigen Entwicklung m Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem steuerliche Hlfs- maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie vorgesehen snd                Damit soll das Vorhaben enen     Beitrag fur Ziel 8 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Dau- erhaftes, inklusves   und nachhaltges     Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschaftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern) und Ziel 10 (Ungleichheit n und zwischen Ländern verringern) Es betrifft damit den Indikatorenbereich 83 (Wirtschaftliche Zukunfts- vorsorge - Gute Investitionsbedingungen schaffen,         Wohlstand dauerhaft erhalten) so- we   84 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - Wirtschaftsleistung umwelt- und sozalverträg- Ich steigern) und 10 4 (Politische Maßnahmen beschließen, nsbesondere      fskalsche,  Iohn- politische und den Sozalschutz     betreffende Maßnahmen, und schrittweise großere Gleich- het  erzielen)
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n&                                               Formatiert: Schriftart: 9 Pt Zu Artikel 6 (Änderung der Abgabenordnung) Zu Nummer 1 8.376 Absatz 1 Es st    strittig, ob die Regelung des $ 78h Absatz 4 StGB auch auf de       Falle der Steuerhin- terziehung in besonders schweren Fallen anwendbar st            Grund für de     Unsicherheit st, dass $ 78b Absatz 4 StGB konzeptionell auf Fälle zugeschnitten war, bei denen de Verjäh- rungsfrist auch bei besonders schweren Fällen „nur“ fünf Jahre beträgt, während sie bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung aufgrund der seit dem Jahr 2008 gel- tenden Sonderregelung des $ 376 Absatz 1 AO zehn Jahre beträgt $ 78b Absatz       4 StGB regelt, dass n den Fällen, n denen das Gesetz strafscharfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Haupt- verfahren vor dem Landgerichteröffnet worden st, die Verjährung ab Eröffnung des Haupt- verfahrens ruht, hochstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren Mit der Erganzung n         $ 376 Absatz 1 AO wrd    gesetzlich klargestellt, dass auch be    der Steuerhinterziehung n        besonders schweren Fällen und der dort vorgesehenen zehnjahri- gen Verjahrungsfrist die Ruhensregelung des $ 78b Absatz 4 StGB anwendbar st Damit wrd       der Intention des Gesetzgebers, für komplexe Verfahren vor allem m        Bereich derWirtschaftskriminalität mehrZeit zur Verfügung zu stellen, auch m          Bereich der Steuer- hinterziehung n       besonders schweren Fällen Geltung verschafft Zu Nummer 2 |   376 Absatz      3 - neu- Nach $ 78c Absatz 3 Satz 2 StGB st        die Verfolgung der Steuerhinterziehung n besonders schweren Fallen grundsätzlich spätestens dann verjährt, wenn das Doppelte der gesetzli- chen Verjahrungsfrist verstrichen ist In den Fällen der besonders schweren Steuerhinter- zehung      beträgt de   absolute Verjährungsfrist gegenwärtig 20 Jahre Die strafrechtliche Aufarbeitung rechtlich komplexer und grenzüberschreitender Steuerge- staltungen, die darauf ausgerichtet snd,      Steuern n großem Ausmaß zu hinterziehen und bei denen erst m       Laufe von Ermittlungen das gesamte Ausmaß an Tatkomplexen und Be- teilgten   deutlich wrd,   st sehr aufwendig und langwierig Um den Strafverfolgungsbehörden de    Möglchkeit     zu geben, auch in diesen neu erkannten Fällen den Sachverhalt bs         zur
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- 29-358                                          Formatiert: Schnftart: 9 Pt. Anklageerhebung vollständig auszuermitteln, st es erforderlich, dass die Strafverfolgungs- behorden n der Lage snd,     genugend Zeit zur Ermittlung zu haben Dazu soll n den Fällen des $ 376 Absatz 1 AO de Grenze der absoluten Verjährung vom Doppelten auf das Zwe- einhalbfache ausgedehnt werden Beide Neuregelungen (Absatz 1 und Absatz 3) snd     auf alle Falle anwendbar, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ene  Verjährung noch ncht   eingetreten st  Die Erwartung, während eines lange andauernden Ermittlungs- und Strafverfahrens werde de Verfolgungsverjährung eintreten, verdient keinen Vertrauensschutz (vgl zu                Ve: BVerfG NJW 1995, 1145) Einer      — ohnedies allenfalls klarstellenden (vgl BT-Drs 16/10189, S 82) - Übergangsregelungbedarfes hierzu ncht (vgl zur Einführung des 8 78b Absatz  4 StGB BT-Drs 12/3832, S 44 und erneut BVerfG NJW 1995, 1145, ebensozur Verlängerung der Ruhensregelung nach $ 78b Absatz 1 StGB BT-Drs 18/2601, S 23, BT-Drs 16/13671 S 24, BGH 4 StR 281/13 = StV 2014, 268, bei juris Rn 3, BGH 4 StR 165/04 = NStZ 2005, 89, be juris Rn. 2f)
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Formatiert: Schriftart: 9 Pt, Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Artikel 11 Absatz1 bestimmt, dass das vorliegende Änderungsgesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt Zu Absatz 2 ‚Absatz 2 bestimmt, dass die weiteren Änderungen des Einkommensteuergesetzes (Arti- kel 2) am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
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Ev v85) Von: Gesendet: '_ 00 Montag, 8. Juni 2020 06:43 An:                                          IVA4-BSB Ce: Betreff: ERBE               1  EEE                      0»     0HERE WG: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher 0 Hlfsmaßnahmen     zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona- Steuerhilfegesetz); Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringe 1.   Bitte neu IV A4-5 1910/20/xxx (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) anlegen, darunter VA4-S 1910/20/xxx :001 (Beteiligung Ressorts) und dorthin die E-Mail ablegen 2.   Bitte Referenz zu IV A4 -S 0704/20/10001 :003 setzen 3.  ZVg EB, 8.5.2020 Von: Referat IVA2 <IVA2@bmf.bund.de> Gesendet: Samstag, 6. Juni 2020 11:19 An:BüroStDr.Fr ERNANNT                                                                     —             RR       Referat LA3 <LA3@bmf.bund.de>; Referat LC1 <LCI@bmf.bund.de>;               Büro PStin Ryglewski              @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>;      Referat IIIC2 <IIIC2@bmf.bund.de>; Referat IIIB1 <INB1@bmf.bun                                                                       @bmf.bund.de>; Referat IVA1 <IVAl@bmf.bund.de>; Referat IVA3 <I|VA3@bmf.bund.de>; Referat IVA4 <IVA4@bmf.bund.de>; Referat IVA5 <IVA5@bmf.bund.de>; Referat IVA6 <IVA6@bmf.bund.de>; Referat IVA7 <IVA7@bmf.bund.de>; Referat IVC2 <IVC2@bmf.bund.de>; Referat IVC3 <IVC3@bmf.bund.de>; Referat IVC5 <IVC5@bmf.bund.de>; Referat IVC4 <IVC4@bmf.bund.de>; Referat IVC5 <IVC5@bmf.bund.de>; Referat IVC6 <!IVC6@bmf.bund.de>; Referat IVC8 <IVC8@bmf.bund.de>; Referat ZA3 <ZA3@bmf.bund.de>; Referat ZA5 <ZA5@bmf.bund.de>; Referat VIA1 <VIAL@bmf.bund.de>; Referat VIA6 <VIA6@bmf.bund.de>; Referat IIA5 <lIAS@bmf.bund.de>; Referat IIES <IIES@bmf.bund.de>;                                                            @bmf.bund.de>; Br                                     BueroALl'            @bmf.bund.de>; @bmf.bund.de>; Vorzimmer AL III                        @bmf.bund.de> Betreff: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona- Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz); Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Übersendung der beigefügten Unterlagen mit der Bitte um Kenntnisnahme erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege. Ich weise darauf hin, dass keine Unterrichtung von Ländern und Verbänden erfolgt. 2020, ED)               5. 3_R... FH_Fraktionen_2... Mit freundlichen Grüßen
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Referat IV A2
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