Eilantrag auf Herausgabe von Terminen des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder

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RAe Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg Rechtsanwalt Sebastian Sudrow Per beA                                                                                                                         Palmaille 96 22767 Hamburg Verwaltungsgericht Berlin                                                                             Telefon +49 (0)40 18 18 98 0 -0 Kirchstraße 7                                                                                         Telefax +49 (0)40 18 18 98 099 E-Mail sudrow@bkp-kanzlei.de 10557 Berlin www.bkp-kanzlei.de HAMBURG 1 Harald Beiler Jan Clasen 2 Reinher Karl EILT! BITTE SOFORT VORLEGEN!                                                                                              Arne Platzbecker 3 Steffen Sauter 45 Sebastian Sudrow BERLIN Jan Simon Heiko Wiese WISMAR Hamburg, 16.03.2022 Hendrik Prahl Unser Zeichen: 22-22-0233                                                                                                      5 Roland Kuhn Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, vertreten durch den Chef des Kanzleramts Wolfgang Schmidt, Willy-Brandt-Straße-1, 10557 Berlin - Antragsgegnerin - wegen presserechtlicher Auskunft Streitwert: 5.000,- Euro Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir der Dringlichkeit wegen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Erlass der folgenden einstweiligen Anord- nung: Bankverbindung: DKB | IBAN DE79 1203 0000 1005 0836 11 | SWIFT BIC: BYLADEM1001 Partnerschaftsgesellschaft | AG Hamburg | PR 596 Standorte: Palmaille 96, 22767 Hamburg | Kantstraße 150, 10623 Berlin | Schweriner Straße 5, 23970 Wismar Fachanwalt für: 1 Arbeitsrecht | 2 Urheber- und Medienrecht | 3 gewerblichen Rechtsschutz | 4 IT-Recht | 5 angestellter Rechtsanwalt
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-2- Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft auf die folgenden Fragen zu erteilen: • Welche Termine (Datum und Gesprächspartner) hat das Büro des Bundes- kanzlers a.D. Gerhard Schröder für Herrn Schröder in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 vereinbart? • Bei welchen der Termine ist das Thema des Termins bekannt? • Welche der Termine standen in einem Zusammenhang mit Energiepolitik oder den Unternehmen Gazprom, Nord Stream 2 oder Rosneft? Begründung Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin presserechtliche Auskunft in Bezug auf Ter- mine, die von dem Büro des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder für diesen in den vergangenen Jahren 2019-2022 vereinbart wurden, insbesondere solche, die thematisch mit der angesichts der geopolitischen Ereignisse gerade kontrovers diskutierten Energiepolitik und staatlich gelenkten, russischen Energieversorgern zusammenhingen. A. Sachverhalt I. Der Antragsteller ist als freier Journalist und Projektleiter der von der Open Knowledge Foun- dation Deutschland e.V. betriebenen Transparenz- und Investigativ-Plattform fragdenstaat.de tätig. Im Rahmen dieser Aktivitäten setzt sich der Kläger für Transparenz bei öffentlichen Stellen ein, um eine öffentliche Debatte über gesellschaftspolitische Fragestellungen und die zivilge- sellschaftliche Kontrolle staatlicher Stellen zu ermöglichen und zu fördern. Das von ihm verant- wortete Portal hilft und unterstützt nicht nur Bürger:innen bei der Stellung von Anträgen auf Informationszugang nach den verschiedenen Informationsfreiheitsgesetzen. Bei dem Projekt FragDenStaat sind neben dem Antragsteller mit Frau Vera Deleja-Hotko und Herrn Aiko Kem- pen auch weitere investigative Journalist:innen beschäftigt, die als Recherchekollektiv mittels IFG- und Presseauskunftsersuchen eigene Recherchen vornehmen und auf FragDenStaat ver- öffentlichen. Vom medium magazin ist der Antragsteller von einer Jury unter anderem deshalb in der Kategorie Politik unter die zehn Journalist:innen des Jahres 2021 gewählt worden (me- dium magazin #6, 2021, Anlage ASt1). In der Anlage ASt2 überreichen wir vorsorglich eine Kopie des Presseausweises des Antragstellers (Presseausweis des Antragstellers, Anlage ASt2). II. Das Bundeskanzleramt stattet den Bundeskanzler a.D. seit Jahren mit erheblichen personellen Mitteln aus, damit dieser aus dem ihm im Bundestag bereitgestellten und ausstaffierten Büro sowie auf außerhäusigen Terminen und Reisen Verpflichtungen nachkommen kann, die mit seinem ehemaligen Amt in Zusammenhang stehen. Dem Bundeskanzleramt obliegt auch die Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel für ausschließlich (nach-)amtliche Zwecke. Alleinige Rechtsgrundlage für die Einrichtung, Ausstattung und Betrieb von Büros für Bundeskanzler a. D. ist die Bereitstellung entsprechender Mittel im jeweiligen Haushaltsplan. Zuletzt wurden Personalmittel nach der Regelung des § 15 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2021, Kapitel 0412 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung gestellt (vgl. Antwort der Bun- desregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jürgen Braun und der Fraktion der AfD vom 12. Januar 2022, Drs. 20/397, Anlage ASt3, S. 2). Maßstab und Grenze der Mittelzuwei- sung regelt § 6 der Bundeshaushaltsordnung: 16.03.22.13 BKP-KANZLEI
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-3- “Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Aus- gaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes notwendig sind.” Die Bereitstellung der Mittel wird vorliegend für die fachliche und organisatorische Unterstützung bei der Wahrnehmung der nachwirkenden, aus dem Amt folgenden Aufgaben als erforderlich angesehen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jürgen Braun und der Fraktion der AfD vom 12. Januar 2022,, Drs. 20/397, vorgelegt als Anlage ASt3, S. 2). Grundlage und Grenze der Mittelzuweisung für Büros von Bundeskanzlern a.D. ist dem- nach die „Abwicklung fortwirkender Verpflichtungen“, die „Erledigung der mit dem früheren Amt zusammenhängenden Aufgaben für begrenzte Zeit“ bzw. die „Abwicklung seiner früheren Auf- gaben“ (Bericht des Bundesrechnungshofs vom 18. September 2018, Seite 8, Anlage ASt4). Die für Bundeskanzler a.D. vorgesehenen Planstellen sind im Haushaltsplan dementsprechend als “kw mit Wegfall der Aufgabe” ausgewiesen. Ein Befristungsdatum gibt es nicht (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jürgen Braun und der Fraktion der AfD vom 12. Januar 2022, Drs. 20/397, vorgelegt als Anlage ASt3, S. 3). Zuletzt wurde bekannt, dass mehrere Mitarbeiter des Büros des Bundeskanzlers a.D. beim Bun- deskanzleramt um Umsetzung baten, da der Bundeskanzler a.D. bislang den allgemeinen Auf- forderungen nicht nachkam, trotz des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine seine honorigen Posten bei staatlich gelenkten Energiekonzernen Russlands aufzugeben (https://www.sued- deutsche.de/politik/schroeder-putin-altkanzler-buero-mitarbeiter-1.5539230). Bei dem Bundes- kanzler a.D. Gerhard Schröder handelt es sich um einen bekennenden Putin-Freund und Cheflobbyist verschiedener russischer Energiekonzerne bzw. ihrer deutschen Tochterfirmen auf dem deutschen und europäischen Energiemarkt. III. Der Antragsteller wandte sich per E-Mail am 1. März 2022 sowohl an die Pressestelle des Bun- deskanzleramts als auch an das im Bundestag gelegene Büro Gerhard Schröders und bat um Beantwortung der folgenden Fragen bis spätestens Montag, 7. März 2022 um 10.00 Uhr: •   Welche Termine hat das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder für Herrn Schröder in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 vereinbart? Bitte nennen Sie jeweils das Datum des Termins sowie die Gesprächspartner. •   Bei welchen der Termine ist das Thema des Termins bekannt? •   Welche der Termine standen in einem Zusammenhang mit Energiepolitik oder den Un- ternehmen Gazprom, Nord Stream 2 oder Rosneft? (E-Mail des Antragstellers vom 01.03.2022, Anlage ASt5) Am 7. März 2022 erinnerte der Antragsteller an die Erledigung seiner Anfrage unter Fristsetzung bis zum 9. März 2022, 11.00 Uhr. (E-Mail des Antragstellers vom 07.03.2022, Anlage ASt5) Die Antragsgegnerin antwortete, dass zu Terminen des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder keine Informationen vorlägen. Der Antragsteller habe sein (Anm. d. Verf.: Gerhard Schröders) 16.03.22.13 BKP-KANZLEI
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-4- Büro ja schon kontaktiert. Man bitte, Nachfragen dorthin zu richten. (E-Mail der Antragsgegnerin vom 07.03.2022, Anlage ASt5) Seitens des Büros Gerhard Schröders erfolgte bis zum heutigen Tag keine Rückmeldung. Zur dringenden Aufklärung von Art und Ausmaß der persönlich, wirtschaftlich und möglicher- weise auch politisch motivierten Lobbytätigkeit des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder für russische Staatskonzerne und dessen Einflussnahme auf die deutsche Energiepolitik und -si- cherheit ist nun das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz geboten. B. Rechtliche Würdigung Der zulässige Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Re- gelung nötig erscheint, etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Vorlie- gend ist sowohl ein Anordnungsanspruch (I.) als auch ein Anordnungsgrund (II.) gegeben. Der Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache steht nicht entgegen (III.). I. Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist glaubhaft gemacht. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Aus- kunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers und wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2016 – OVG 6 S 29.16; VG Berlin, Urteil vom 13.11.2020 – 27 K 34.17; BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 - 7 C 6.17; BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 Rn. 13 m.w.N.). Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktion be- stimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informa- tions- insbesondere eine Kontrollfunktion zu. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Infor- mationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion als sog. „vierte Gewalt“ wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsge- treu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu er- halten und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unter- richten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende In- formationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefah- ren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, und die Bedeutung für eine abgewo- gene Beurteilung der für die Meinungsbildung in essentiellen Angelegenheiten haben könnten (BVerfG NVwZ 2016,50 [51]). 16.03.22.13 BKP-KANZLEI
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-5- Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt demnach voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maße von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Der verfassungsunmittelbare Aus- kunftsanspruch der Presse hat diesen Funktionen Rechnung zu tragen. Dies ist gewährleistet, wenn er in einem materiellrechtlichen Gehalt nicht hinter dem Inhalt der presserechtlichen Aus- kunftsansprüche zurückbleibt, die in den Landespressegesetzen enthalten sind, den Anforde- rungen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG genügen und auf eine Abwägung zielen. (BVerwG NVwZ 2016, 1020 [1021]; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, S. 158). Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Auskunftspflichtig- keit der Sache nach gegeben ist, die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Bundeskanzleramt ist für die streitgegenständlichen Informationen auskunftsverpflichtet. Das „Büro Bundeskanzlers a.D Schröder“ ist dem Bundeskanzleramt funktionell und organisa- torisch zuzurechnen; nur hilfsweise richtet sich der nun antragsweise geltend gemachte An- spruch daher auch gegen das „Büro Bundeskanzler a.D. Schröder“ (1.). Das Bundeskanzleramt verfügt rechtlich betrachtet auch über die vom Antragsteller begehrten Informationen (2.). Vor- rangige schutzwürdige Interessen des Bundeskanzleramts bzw. des „Büro Bundeskanzler a.D. Schröder“, insbesondere aber von Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder selbst sind fernlie- gend (3.). 1. Auskunftspflichtigkeit ist der Sache nach gegeben Das Bundeskanzleramt ist auskunftspflichtige Stelle (a.). Nur hilfsweise richtet sich der Antrag daher gegen das „Büro Bundeskanzler a.D. Schröder“ selbst (b.). a. Bundeskanzleramt als auskunftspflichtige Stelle Die Antragsgegnerin in Gestalt des Bundeskanzleramtes ist ohne weiteres eine auskunftspflich- tige Stelle im Rahmen des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 9 ff., vgl. auch VG Berlin Beschl. v. 23.3.2018 – 27 L 587/17, BeckRS 2018, 9906 Rn. 35). Das Bundeskanzleramt ist insbesondere auch für die hier streitgegenständlichen Informationen die zuständige Behörde. Das Büro des Bundeskanzlers a.D. Schröder ist dem Bundeskanzleramt zuzurechnen. Dies ergibt sich zunächst – quasi kraft Natur der Sache – bereits daraus, dass es sich um das Büro des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder handelt, der mit Hilfe der dortigen staatlich finanzierten Ressourcen den nachwirkenden, aus seinem vormaligen Amt als Bundeskanzler folgenden Aufgaben nachkommen soll. Die Aufgaben, die der Bundeskanzler a.D. mit den be- reitgestellten Mitteln wahrnehmen soll und darf, sind folglich öffentlich finanzierte staatliche 16.03.22.13 BKP-KANZLEI
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-6- Aufgaben, die mit seinem früheren Amt als Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland untrennbar verbunden sind. Daneben ist das Büro des Bundeskanzlers a.D. auch organisatorisch und funktionell dem Bun- deskanzleramt zuzurechnen. Das in dem Büro eingesetzte Personal wird mit staatlichen Mitteln finanziert, die laut Haushaltsplan aus dem Etat des Bundeskanzleramts stammen. Auch und insbesondere die Verwaltung und Durchführung von Reiseaktivitäten und sonstigen Terminen wird dementsprechend aus dem Etat des Bundeskanzleramts finanziert. Auch ihre Dokumenta- tion steht daher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der gerade von Seiten des Bundeskanzleramts bereit gestellten Mittel und Ressourcen. Das Bundeskanzleramt übt zudem die Dienstaufsicht und Personalführung über die im Büro des Bundeskanzlers a.D. beschäftig- ten Personen aus (Bericht des Bundesrechnungshofs vom 18. September 2018, Anlage ASt3, bereits eingeführt, S. 18). Entsprechend kehrt der dortige Büroleiter laut Presseberichten nach einer Kündigung in das Bundeskanzleramt zurück, da insoweit ein Rückkehrrecht bestehe (vgl. https://www.zeit.de/politik/2022-03/spd-gerhard-schroeder-bundestagsbuero-mitarbeiter-ku- endigung, zuletzt abgerufen am 15. März 2022). Die Verantwortlichkeit und verwaltungsbehördliche Zuständigkeit des Bundeskanzleramts für sämtliche Aktivitäten, bei denen der Bundeskanzler a.D. auf staatliche Ressourcen zugreift, wird besonders deutlich in Anbetracht des genannten Prüfberichts des Bundesrechnungshofs aus dem Jahre 2018, in dem dieser das Bundeskanzleramt mit deutlichen Worten für die ihm oblie- gende, bis dato jedoch höchst nachlässig ausgeführte Beaufsichtigung der zweckgemäßen Mit- telverwendung für nachwirkende amtliche Zwecke des Bundeskanzlers a.D. kritisiert (Bericht des Bundesrechnungshofs vom 18. September 2018, Anlage ASt3, bereits eingeführt, nachfol- gend „Bericht“): Eingangs macht der Bundesrechnungshof darin nochmals deutlich, dass nach § 6 BHO Bun- desmittel nur eingesetzt werden dürfen, soweit sie zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes not- wendig seien (S. 10 des Berichts). Insoweit könne die Ausstattung der Bundeskanzler a.D. mit Büros, Personal und Dienstkraftfahrzeugen sowie beim Personenschutz allein insoweit gerecht- fertigt werden, als diese zur Erfüllung „sog. fortwirkender Amtspflichten“ (S. 21 des Berichts) erforderlich seien. Sie dürfen insbesondere nicht zum Zwecke der Vollziehung privater Angele- genheiten seitens des Bundeskanzleramts zur Verfügung gestellt werden. Maßgeblich sollte die „Abwicklung fortwirkender Verpflichtungen“, die „Erledigung der mit dem früheren Amt zusam- menhängenden Aufgaben für begrenzte Zeit“ bzw. die „Abwicklung seiner früheren Aufgaben“ sein (S. 10 des Berichts). Dass sich „im Lauf von Jahrzehnten ein Automatismus entwickelt hat, der weder hinsichtlich seiner ursprünglichen Begründung noch nach den Grundsätzen von Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hinterfragt wurde“, kritisierte der Bundesrechnungshof deutlich (S. 36 des Be- richts). Das Bundeskanzleramt hatte damals Besserung gelobt und unter anderem „zugesagt, aufgrund der Feststellungen und der Würdigung des Bundesrechnungshofes Maßnahmen in dem vom Bundesrechnungshof vorgeschlagenen Sinne zu treffen. Auch wird das Bundeskanz- leramt mit dem verbliebenen Büro klären, ob und in welchem Maße aufgrund der Prüfung des Bundesrechnungshofes Veränderungen in den Arbeitsabläufen erforderlich sind und auf deren Umsetzung hinwirken.“ (S. 14 des Berichts) 16.03.22.13 BKP-KANZLEI
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-7- Besonders nachdrücklich benannte der Bundesrechnungshof den Missstand im Bereich der ter- minbezogenen Reisekosten- und Auslagenerstattung für den Kanzler und seine Mitarbeitenden: „Das Bundeskanzleramt erstattete den Bundeskanzlern a. D. sämtliche geltend gemachten Rei- sekosten. Hinsichtlich des Umfangs der Erstattungen wendete es die Maßstäbe an, die für ak- tive Bundeskanzler/Bundeskanzlerinnen gelten. Das Bundeskanzleramt prüfte auch nicht, wel- cher Anlass der jeweiligen Reise zu Grunde lag. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes muss jedoch danach unterschieden werden, ob ein Bundeskanzler a. D. im Auftrag und Inte- resse der Bundesrepublik Deutschland reist, oder ob es sich um private Reiseanlässe oder Rei- sen zur Erzielung zusätzlicher Einkünfte handelt.“ (S. 5 des Berichts) Sämtliche Reisen oder sonstige Termine, bei denen auf seitens des Bundeskanzleramts bereit gestellte persönliche oder sächliche Ressourcen zurückgegriffen worden ist bzw. Kostenerstat- tungsansprüche erfüllt worden sind, sind unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundes- rechnungshofes, welcher das Bundeskanzleramt Folge leisten wollte, damit zunächst einmal als amtsbezogen zu werten. Denn eine Nutzung der staatlichen Ressourcen bzw. ein Anspruch auf Erstattung sonstiger Kosten ist im Falle der privaten Nutzung von vornherein ausgeschlos- sen. Es wäre demnach absolut widersprüchlich, wenn der Bundeskanzler a.D. Schröder und das Bundeskanzleramt zunächst über Jahre Gelder und Ressourcen unter dem Label und der einzigen Rechtfertigung der „fortwirkenden Amtspflichten“ für die Verwaltung und Durchführung von Terminen des Bundeskanzlers a.D. aufwenden, sich die Antragsgegnerin nun aber darauf zurückziehen könnte, es handele sich um private Angelegenheiten oder Angelegenheiten des Büros des Bundeskanzlers a.D., sodass Informationen nicht herausgegeben werden könnten. Das kann rechtlich nicht überzeugen und wäre dem Steuerzahler auch nicht zu vermitteln. Der Bundesrechnungshof hat hier eindeutig klargestellt: „Der Einsatz von Mitteln des Bundeshaus- haltes für private Zwecke ist unzulässig.“ (S. 27 des Berichts) Bei sämtlichen betreffenden Ter- minen, in denen Strukturen und Gelder des Staates genutzt worden sind, handelt es sich daher fraglos um amtliche Informationen, die dem Auskunftsanspruch unterfallen. Sollte insofern gegen geltendes Recht verstoßen worden sein, müsste die Antragsgegnerin je- denfalls im Detail aufschlüsseln bzw. sich zunächst ggf. von ihren im Büro des Bundeskanzlers a.D. eingesetzten Mitarbeitenden aufschlüsseln lassen, welche Termine schließlich privater und welche nach-amtlicher Natur waren. Hier bedürfte es substantieller Darlegungen. Die Antrags- gegnerin täte also trotz möglicherweise weiterhin gegebener eigener Kontrollversäumnisse be- züglich der zweckgebundenen Mittelverwendung gut daran, sich in dieser Sache nicht im Sinne einer Blockadepolitik mit dem Bundeskanzler a.D. gemein zu machen und an der Bereitstellung der beantragten Informationen aktiv mitzuwirken. Am Rande sei angemerkt, dass die Auskunftspflicht betreffend Aktivitäten von Staatsoberhäup- tern a.D. beim Bundespräsidialamt ganz ohne Kontroverse anerkannt wird, sodass der hiesige Antragsteller auf seine Anfrage umstandslos Auskunft über die Reisen erhielt, für die die Kosten der Bundespräsidenten a.D. in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom Bund erstattet worden sind (vgl. IFG-Anfrage des Antragstellers v. 02.01.2022 und den stattgebenden Bescheid v. 21.01.2022, Anlage ASt6) 16.03.22.13 BKP-KANZLEI
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-8- b. Hilfsweise: Büro des Bundeskanzlers a.D. ist seinerseits auskunftspflichtig Nur hilfsweise weisen wir darauf hin, dass, sollte eine Auskunftspflicht des Bundeskanzleramts für die streitgegenständlichen Informationen verneint werden, das Büro des Bundeskanzlers a.D., an das der Antragsteller seine Anfrage ebenfalls richtete (vgl. E-Mail des Antragstellers vom 01.03.2022, vorgelegt als Anlage ASt5), selbst als auskunftspflichtig anzusehen wäre. Für den presserechtlichen Auskunftsanspruch gilt ein funktionaler Behördenbegriff. Dies resul- tiert daraus, dass eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse voraussetzt, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhal- ten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwGE 151, 348 = NVwZ 2015, 1388 Rn. 30). Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse hat diesen Funktionen Rechnung zu tragen. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufga- ben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Daher unterliegen auch privatrechtlich organisierte Unterneh- men dem Behördenbegriff, wenn sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben einer solchen Organisationsform bedient (BGH, NJW 2005, 1720; BGH, NJW 2017, 3153 Rn. 18; BVerwG, NVwZ 2021, 1543 Rn. 17). Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgesicherte Kontroll- und Vermitt- lungsfunktion der Medien in Bezug auf den Staat und seine Institutionen unabhängig von dem Funktionsbereich, der Organisation und der Form staatlichen Handelns besteht (BVerwG, Urt. v. 26.4.2021 – 10 C 1/20, NVwZ 2021, 1543 Rn. 17). Wenn schon gilt, dass es keine „Flucht in das Privatrecht“ geben darf, darf es erst Recht inner- halb der staatlichen Strukturen keine Umgehung der Grundrechtsbindung und kein Leerlaufen des für die Demokratie essentiellen presserechtlichen Auskunftsanspruchs durch die Einrich- tung eines funktionell nicht an eine Behörde angebundenes, als solches aber auch nicht selbst auskunftspflichtiges „Büro“ geben. Denn wie ausführlich dargelegt worden ist, gehen aus dem „Büro des Bundeskanzler a.D. Schröder“ amtlich-konnotierte Aktivitäten aus bzw. sind sämtliche Aktivitäten staatlich finanziert und personell durch das Bundeskanzleramt bzw. sächlich durch die Fraktionen gewährleistet. Umso mehr muss die Kontrollfunktion der Medien greifen, wenn wie hier Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verwendung seitens des Bundeskanzleramts bereitgestellter Mittel und Ressourcen in einer irritierenden Interpretation der „nachwirkenden Tätigkeiten“ für Verwaltung und Durchführung von Terminen aufgewendet werden, die besten- falls der allgemeinen persönlichen Geschäftstätigkeit des Bundeskanzlers a.D., schlimmsten- falls dessen persönlich-wirtschaftlich, ggf. aber sogar politisch motivierten Lobbyismus für rus- sische Staatskonzerne dienen und daher zumindest den Verdacht politischer Korrumpierbarkeit der deutschen Politik in Zeiten aufwirft, in denen es auf die politische und persönliche Integrität auch ehemaliger und weiterhin einflussreicher Amtsträger besonders ankommt. Jedenfalls ist das im Bundestag gelegene Büro des Bundeskanzlers a.D. nicht im Rahmen einer (ehemaligen) Fraktionstätigkeit zugewiesen worden oder einer fortwirkenden Tätigkeit als Ab- geordneter zuzurechnen. Die Notwendigkeit der Einrichtung eines Büros und die Anstellung von Mitarbeitenden resultiert nicht aus den ehemaligen Aufgaben als Fraktionsmitglied bzw. der Ab- geordnetentätigkeit. Andernfalls müsste jedem ehemaligen Fraktionsmitglied ein solches Büro zur Verfügung gestellt werden. Die Notwendigkeit des Bundestagsbüros ehemaliger Bundes- kanzler:innen wird historisch allein mit der „nachwirkenden Verpflichtungen“ eben jenes Amtes 16.03.22.13 BKP-KANZLEI
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-9- begründet. Damit ist der Auskunftsanspruch gegebenenfalls auch nicht wegen der Zugehörig- keit zu parlamentarischen Aufgaben ausgeschlossen. 2. Das Bundeskanzleramt verfügt über die antragsgegenständlichen Informationen Das Bundeskanzleramt kann sich auch nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, entsprechende Informationen nicht vorliegen zu haben. Diese Einlassung aus dem Verwaltungsverfahren ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der oben festgestellten, gesetzlich vorgegeben Zweckgebun- denheit von Zuwendungen und Erstattungen und den Kontrollpflichten der Antragsgegnerin irri- tierend. Nochmal der Bundesrechnungshof: „Es ist folglich zwingend notwendig, dass das Bun- deskanzleramt ein genaues Bild von den Aufgaben und der Auslastung der Büros der Bundes- kanzler a.D. hat [...].“ (S. 22 des Berichts) Der Bundesrechnungshof hat ganz ausdrücklich betont, es sei – im Grunde selbstverständlich – die Pflicht des Bundeskanzleramts, sich einen laufenden Überblick über Mittelausstattung und Mittelverwendung zu verschaffen, um zu garantieren, dass diese ausschließlich zur Erfüllung der „fortwirkenden Amtspflichten“ genutzt und bemessen werden: „Es muss daher dem Bun- deskanzleramt möglich sein, festzustellen, in welchen Fällen ein Bundeskanzler a. D. im Auftrag und Interesse der Bundesrepublik Deutschland reist, und wann es sich um private Reiseanlässe handelt. In solchen Fällen dürfen Reisekosten nicht erstattet werden.“ (S. 24 des Berichts). Sei- nerzeit war das Bundeskanzleramt offenbar vom amtlichen Charakter aller auswärtigen Ter- mine, für die Ausstattung und Reisekostenerstattung beantragt worden waren, überzeugt und von der zweckwidrigen Nutzung offenkundig überrascht. Laut Bericht sei es davon ausgegan- gen, „dass nur bei Reisen in Ausübung eines fortwirkenden Amts- und Dienstgeschäftes ein Antrag auf Reisekostenerstattung gestellt worden sei.“ Gleichzeitig sagte man zu, man würde künftig „die Prüfung intensivieren, in welchen Fällen Mitarbeiter tatsächlich auswärtig Aufgaben erfüllten und dazu Dienstreisen unternähmen.“ (S. 25 des Berichts) Das Kanzleramt müsste sich also die entsprechenden Informationen (und viele weitere) bereits aus Gründen der rechtlich vorgesehenen, deutlich angemahnten und dann gewissenhaft zuge- sagten Kontrollverpflichtung kontinuierlich beschaffen und zu Steuerungs- und Nachweiszwe- cken vorhalten. Umso mehr überrascht es nun, dass das Bundeskanzleramt auch heute keiner- lei Informationen zu Terminen und Themen vorliegen haben möchte; dies überrascht ganz be- sonders, da die persönlich-wirtschaftliche und ggf. sogar politisch motivierte Lobby-Tätigkeit des Bundeskanzler a.D. Schröder für russische Staatskonzerne seit längerem in der Kritik steht und Anlass für eine besonders sorgfältige Kontrolle der Verwendung staatlicher Gelder hätte sein sollen. Sollte dem also wirklich so sein, was mit Blick auf die rechtlichen Anforderungen und politischen Implikationen an die dann offenbar fortgesetzt bedingungslose Alimentation von Bundeskanzler a.D. Schröder äußerst nachlässig wäre, so müsste das Kanzleramt sich doch nun spätestens durch die Anfrage des Antragstellers deutlich darum bemühen, einen Überblick über die unter Inanspruchnahme amtlicher Leistungen durchgeführten Termine zu erhalten. Überdies sind die Mitarbeitenden des Büros – wie oben dargelegt – als Mitarbeitende des Bun- deskanzleramts anzusehen. Wenn Mitarbeitende einer Behörde - hier des Bundeskanzleramts – im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit über die presserechtlich begehrten Informationen verfü- gen, bedeutet dies zugleich, dass diese Informationen bei der Behörde vorhanden sind. 16.03.22.13 BKP-KANZLEI
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- 10 - Aber noch aus einem anderen Grund kann sich das Bundeskanzleramt auf das Nicht-Vorliegen der betreffenden Informationen kaum zurückziehen. Abgesehen davon, dass der Überblick not- wendig ist, um die angemessene Mittelausstattung und -verwendung zu überwachen, handelt es sich bei sämtlichen Unterlagen zu Terminen, und damit auch den Terminkalendern oder sonstigen Vereinbarungen/ Aufzeichnungen zu Terminen gleich in welcher Form, die mit der Erfüllung „fortwirkender Amtspflichten“ zusammenhängen, um „Schriftgut des Bundes“, zumal „[p]rivate Unterlagen weder in Büros des Bundes aufbewahrt, noch von Personal des Bundes bearbeitet und betreut werden [dürfen].“ (S. 27 des Berichts) Der Terminkalender von Bundes- kanzler a.D. Schröder ist daher, jedenfalls soweit sich darin Termine befinden, für deren Durch- führung oder Verwaltung öffentliche Mittel und Strukturen in Anspruch genommen sind oder die auch nur von Mitarbeitenden verwaltet worden sind, eine Akte, für die das Bundeskanzleramt zuständig und über die das Bundeskanzleramt verfügungsbefugt und gegenüber der Presse auch auskunftspflichtig ist. Insgesamt steht es der Auskunftspflicht daher folgerichtig auch nicht entgegen, dass die be- gehrten Informationen unter Umständen noch aus dem vorhandenen Datenbestand herausge- filtert und zusammengestellt werden müssen. Informationen können im Übrigen auch dann vor- liegen, wenn sie nicht aktenkundig geworden sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.9.2018 - 15 A 2752/15, juris Rn. 100; Bay VGH, Urt. v. 13.5.2019 - 4 B 18.1515, juris Rn. 38; OVG Bremen Urt. v. 30.10.2019 – 1 LB 118/19, BeckRS 2019, 31408 Rn. 70). Zwar ist der verfas- sungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Hierzu gehören jedoch nicht nur die Informationen, über die die besagte Stelle zu jenem Zeitpunkt in Form von (z. B. papiernen oder elektronischen) Aufzeichnungen verfügt, sondern auch solche, über die das Personal der Stelle verfügt, soweit die betreffenden Personen (z.B. Amtsträger) verpflichtet sind, ihre Informationen der Stelle zu offenbaren (VG Berlin Beschl. v. 23.3.2018 – 27 L 587/17, BeckRS 2018, 9906 Rn. 37 unter Verweis auf Beschluss vom 27. März 2017 - VG 27 L 9.17 -, juris Rn. 63 m. w. N.). Das Bundeskanzleramt könnte also einfach bei den von ihr an das Büro Bundeskanzler a.D. Schröder abgeordneten (und mittlerweile offenbar zurückgekehrten) Mitar- beitenden nachfragen – selbst wenn es an Aufzeichnungen fehlte, dürfte sich so eine Vielzahl von Terminen rekonstruieren lassen. 3. Ein gegenüber dem Informationsinteresse vorrangiger Schutz von Vertraulichkeitsin- teressen ist nicht ersichtlich Gegen den Informationsanspruch durchgreifende Bedenken sind nicht ersichtlich. Insbeson- dere kann sich nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG des Bundeskanzlers a.D. Schröder zum Zwecke des Schutzes personenbezogener Daten berufen werden. Wie ausgeführt sind die Termine, für deren Verwaltung, Durchführung und Dokumentation er Ressourcen des Bundeskanzleramts genutzt hat, keine „privaten“ Ange- legenheiten, aber auch nicht solche, die der ohnehin nur schwach geschützten persönlichen Sozial- und Berufssphäre von Herrn Schröder zuzurechnen wären – mag man diese Art von Terminen für einen Bundeskanzler a.D. nun als angemessen und pflichtgemäß oder als anma- ßend und missbräuchlich empfinden. In jedem Fall handelt es sich um eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Termin- und Reisetätigkeit, die mithin unter Flagge und Finanzierung des Bundeskanzleramts angetreten worden ist. Schon daher müssen Persönlichkeitsrechte zurück- treten. 16.03.22.13 BKP-KANZLEI
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