Gen.BescheidKWSchw.PumpeKondensat-KW

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Genehmigungsunterlagen zum Kraftwerksblock Schwarze Pumpe Block B (BNetzA-ID: BNA0915)

/ 128
PDF herunterladen
Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 109 von 128
0001

5.5 Es ist auf Dauer anzustreben, den gesamten in der Rauchgas-
entschwefelungsanlage anfallenden Reststoff Gips ordnungs-
gemäß und schadlos zu verwerten. Dem Amt für Immissions-
schutz sind zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und wieder-
kehrend jährlich die Umstände darzulagen, die die tatsäch-
liche Unmöglichkeit, fehlende Wirtschaftlichkeit oder den
unverhältnismäßigen Aufwand bei unvollständiger Verwertung
der Reststoffe begründen. Der Bericht ist der zuständigen
Behörde unverzüglich zu übersenden.

5.6 Der vorgesehene Entsorgungsweg für alle besonders über-
wachungsbedürftige Abfälle ist entsprechend der "Verordnung
über das Einsammeln und Befördern sowie über die Überwachung
von Abfällen (Abfall- und Reststoff-Überwachungsverordnung -
AbfRestüberwV)" vom 03.04.1990 durch einen Entsorgungsnach-
weis gegenüber dem Landesumweltamt, Abteilung Abfall-
wirtschaft bis zur Schlußabnahme zu dokumentieren. Antrags-
gemäß handelt es sich dabei um folgende Abfälle:

Abfallschlüssel-Nr.

- Öl- und Benzinabscheiderinhalte 54702
- feste fett- und Öölverschmutzte

Betriebsmittel 54209
- Altöle 54108
- Leuchtstoffröhren 35326

5,7 Die in allen Anlagen des Kraftwerkes anfallenden Motoren-
und Industrieöle sind getrennt zu sammeln und einer Ver-
wertung zuzuführen.

5.8 Die Entsorgung der Positionen

Abfallschlüssel-Nr.

- Gummiabfälle 57501
- Ionenaustauschharze 67124

erfolgt nach vereinfachtem Entsorgungsnachweis.

5.9 In den aufzustellenden Transformatoren dürfen keine PCB-
haltigen Trafoöle eingesetzt werden.

5,10 Ölabscheider und Schlammfänge sind entsprechend der
DIN 1999 "Abscheider für Leichtflüssigkeiten, Teil I - II"
zu bemessen.

5,11 Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung von be-
sonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist lt. 8 14
AbfRestÜberwV nach dem Begleitscheinverfahren vorzunehmen.
Es ist ein Nachweisbuch zu führen. Das Nachweisbuch be-
steht aus einer Sammlung der Begleitscheine und ist
mindestens 3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzube-
wahren.
109

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 110 von 128
1 nn

5.17

Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung
der in Nebenbestimmung 5.6, 5.7 und 5.8 genannten Stoffe
ist dem Landesumweltamt Brandenburg, Außenstelle Cottbus,
Abteilung Abfall vor Inbetriebnahme vorzulegen (z.B. durch
Abnahmeerklärung dafür zugelassener Entsorgungsunter-
nehmen).

Die in der zentralen Kalksteinversorgungsanlage aus dem
Magnetabscheider anfallenden Eisenteile sowie die ver-
brauchten Mahlkugeln sind getrennt zu sammeln, und einer
Verwertung zuzuführen.

In der Baustellenordnung sind die Auftragnehmer zu ver-
pflichten eine getrennte Sammlung und ‚Lagerung von ver-
wertbaren Materialien (z.B. Plaste, Holz, Metall, Bau-
schutt, Verpackungsmaterialien), Schadstoffen und Restmüll
zu organisieren.

In der Baustellenordnung ist aufzunehmen, daß Auftragnehmer
ohne Transporterlaubnis Abfälle nicht transportieren
dürfen, deren Transport genehmigungspflichtig ist.

Art und Menge der beim Betrieb der Anlage anfallenden
"Industrieabfälle" ist dem Landesumweltamt Brandenburg,
Außenstelle Cottbus, Abteilung Abfall bis zum

02. Januar 1996 zuzustellen.

Sämtliches wiederverwertbares Material - sowohl in der Bau-
als auch in der Betriebsphase - einschl. Verpackungs-
material ist getrennt zu sammeln und der Verwertung
zuzuführen.

Der REA-Gips muß in einer für die stoffliche Verwertung
notwendigen Qualität bereitgestellt werden.

Natur- und Landschaftsschutz

Entsprechend dem Brandenburgischen Landeswaldgesetz sind
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Verhältnis 1 : 2 vor-
zunehmen. Für die Inanspruchnahme von 20,3 ha sind 40,6 ha
in Abstimmung mit dem Amt für Forstwirtschaft Peitz aufzu-
forsten.

Für die Aufforstung sind vorrangig die Flächen im
Landschaftpflegerischen Begleitplan maßgebend. Gegebenen-
falls ist der Plan festzuschreiben. Die Fertigstellung ist
anzeigepflichtig.

Im Landschaftspflegerischen Begleitplan sind zum Anlegen
von Feldgehölzen und Alleen folgende Veränderungen bzw.
Ergänzungen zu berücksichtigen (Nachfolgende Numerierung
entspricht der Zahlenanordnung lt. Maßnahmeplan im Entwurf
des Landschaftspflegerischen Begleitplanes):

2. Pflanzung der Allee nur mit Tilia cordata und Acer
platanoides
110

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen.-Bescheid LUA-G 044/92

12.

13.

14.

17.

18.

Austausch von

Aesculum hippocastanum durch
Pinius nigra durch
Viburnum lantana durch

Austausch von

Sorbus torminalis durch
Elaeagnus angustifolia durch
und 6.

111 von 128

Tilia cordata
Prunus avium
Viburnum opulum

Prunus avium
Malus sylvestris

Planung der Alleen mit Stieleiche (Quercus robur)

Austausch von Pinus nigra durch Tilia cordata

Pflanzung der Allee mit Stieleiche (Quercus robur)

Austausch von

Pinus sylvestris durch
Viburnum lantana durch
Forsythia intermedia durch

Austausch von

Elaegnus angustifolia durch
Pinus nigra durch

Quercus robur

Viburnum opulum

Berberis vulgaris
(Gemeine Berberitze)

Sambucus nigra
Tilia cordata

Pflanzung der Allee mit Acer platanoides

Austausch von

Pyracantha coccinea durch
Kolkwitzia amabilis durch
Weigelia hybrida

Austausch von:

Ligistrum vulgare
Lonicera xylosteum

Pinus sylvestris durch Acer platanoides

Pflanzung der Allee mit Stieleiche (Quercus robur)

Austausch von:

Pinus nigra durch
Hyppohae rhamnoides durch
Pyracantha coccinea

Prunus avium
Cornus sanguineum

Der Artenzusammensetzung wird zugestimmt. ES sollte
aber eine dichtere Bepflanzung nach dem Schema G

erfolgen.
111

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 112 von 128
01.

19. Austausch von:

Pinus nigra durch Ulmus carpinifolia
Elaeagnus angustifolia durch Cornus sanguinea
Hippophae rhamnoides durch Viburnum opulum
Pyracantha coccinea durch Sambucus nigra

20. Austausch von:
Prunus serotina durch Sorbus aucuparia
23., 26. und 27.

Hangbegrünung: Die Artenempfehlung sollte um die
Schlehe (Prunus spinosa) ergänzt werden.

28. Austausch von:

Malus sylvestris durch Malus domestica
(hochstämmig )

Prunus serotina durch Prunus padus

Forsythia intermedia durch Berberis vulgaris

29. Die Pflanzung sollte in der gleichen Art der bereits
angelegten Allee erfolgen.

30. Pflanzung der Allee nur mit Acer platonoides
Austausch von:

Sorbus torminalis durch Sorbus aucuparia
Viburnum lantana durch Viburnum opulum

31. Austausch von:

Pinus sylvestris durch Sorbus aucuparia
Prunus serotina durch Prunus padus
Hyppophae rhamnoides durch Ligustrum vulgare
Cotoneaster integerr. durch Lonicera xylosteum

34. Austausch von:

Malus sylvestris durch Malus domestica
(hochstämmig)

37. Allee nur mit Aesculus hippocastanum

38. Pflanzung der Allee mit Acer plantanoides und Tilia
cordata

Die Maßnahmen zum Anlegen von Baumgruppen und Pflanzen von
Einzelbäumen sind mit dem Amt für Umweltschutz, Natur-
schutz, Entsorgung, Land- und Forstwirtschaft des Landrats-
amtes Spremberg abzustimmen.
112

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle

Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 113 von 128
00. nn
6.4 Die Sanierung des Teiches östlich der B 97/156 wird

abgelehnt, da dieses Gewässer auf einem Privatgrundstück
liegt und zur intensiven Wassergeflügelhaltung genutzt
wird.

Zur Teichsanierung in Obertrattendorf ist dem Amt für
Umweltschutz, Naturschutz, Entsorgung, Land- und Forst-
wirtschaft des Landratsamtes Spremberg ein gesonderter Plan
vorzulegen.

Die Errichtung eines Erdwalls aus anfallenden Aushubmassen
und Böden am Kraftwerksstandort sowie die Begrünung ist in
die Planungsunterlagen einzuarbeiten. Lage und Struktur in
Bezug auf Beeinflussung des lokalen Windfeldes sind zu
prüfen.

Die nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan durchge-
führten Pflanzungen sind über einen Zeitraum von 2 Jahren
zu pflegen und eventuelle Ausfälle zu ersetzen.

Die Realisierung von Maßnahmen des Grünordnungsplanes sind
mit der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt
Spremberg abzustimmen.

Die Realisierung von Maßnahmen des Landschaftspflegerischen
Begleitplanes und des Grünordnungsplanes sind spätestens
1 Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage abzuschließen.

7. Brandschutz

7.1

Der Standort, die Anzahl und die Art der erforderlichen
Handfeuerlöscher ist mit der Werkfeuerwehr der ESPAG
abzustimmen.

Die Brandschutzeinrichtungen müssen vor Inbetriebnahme der
Anlage oder von Anlagenteilen funktionstüchtig installiert
sein.

Auf den Standort dieser Brandschutzeinrichtungen ist mit
Schildern nach DIN 4066 hinzuweisen.

Sämtliche Brandschutzeinrichtungen, wie Rauchabzüge,
Sprühwasserlöschanlagen, Hydranten, Feuerlöschpumpe mit
Notstromdieselaggregat, Feuerlöscher und dergleichen,
müssen in regelmäßigen Abständen gewartet und überprüft
werden. Mit der Prüfung sind Sachkundige zu beauftragen.
Die richtige Funktion der Sicherheitseinrichtungen ist in
einem Prüfbuch zu bescheinigen. Bestimmungen, Festlegungen
und Hinweise der Hersteller sowie des Verbandes der Sach-
versicherer sind zu beachten.

Für Dämmstoffe (z.B. Wärme- und Schallisolierungen) sind
nur Baustoffe der Baustoffklasse A gem. DIN 4102 Teil 1 zu
verwenden.
113

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 114 von 128

7,5 Vor Fertigstellung der Anlage sind Feuerwehreinsatzpläne zu
erarbeiten. Diese Pläne sind vor endgültiger Fertigstellung
mit dem Ordnungsamt Sachgebiet Brandschutz, -Katastrophen-
schutz und Rettungsdienst Landratsamtes Spremberg und der
Werksfeuerwehr der ESPAG abzustimmen.

7.6 Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen oder sonstige
Arbeiten mit offenem Feuer dürfen nur nach schriftlicher
Erlaubnis des Betriebsleiters/Bauleiters oder eines von ihm
Bevollmächtigten vorgenommen werden einzuleitende Sicher-
heitsmaßnahmen sind personengebunden schriftlich festzu-
legen.

7,7 In der Anlage sind Blitzschutzanlagen entsprechend der
allgemeinen Blitzschutzbestimmungen (ABB) zu erstellen.
Die Blitzschutzanlagen sind erstmalig vor der Inbetrieb-
nahme der Anlage oder einzelner Anlagenteile und alsdann
jedes 2.Jahr einer Prüfung durch einen Sachverständigen
nach ABB unterziehen zu lassen. Die Prüfbescheinigungen
sind mind. 6 Jahre aufzubewahren.

7,8 Für die gesamte Anlage sowie für einzelnen spezifische
Bereiche ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und jedem
Arbeitnehmer in geeigneter Weise bekanntzugeben. In ihr
sind alle Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brand-
schutzes aufzunehmen.

7.9 Zur Sicherstellung einer schnellen Alarmierung von
Hilfskräften im Gefahrenfall ist ein Alarmplan gut sichtbar
an den einzelnen Arbeitsstätten aufzuhängen. Er muß u.a.
Festlegungen über die Reihenfolge der Brandmeldung (mit
Rufnummern und Meldungsinhalte) sowie des Verhaltens der
Betriebsangehörigen enthalten. Inhalte der Punkte 7.8 und
7,9 sind mit der zuständigen Feuerwehr abzustimmen.

7.10 Die vorhandenen Rettungsweg®e, zufahrten Bewegungsflächen
für die Feuerwehr sind vorschriftsmäßig zu kennzeichnen. Es
ist sicherzustellen, daß sie jederzeit in der erforder-
lichen Breite genutz werden können, ihre Einengung durch
das Abstellen von Gegenständen oder durch Einbauten ist
unzulässig. Das gilt auch für die Bauphase. In Abstimmung
mit der Feuerwehr sind kurzzeitige Ausnahmen möglich.

8. Gewässerschutz/wasserrechtliche Eignungsfeststellung

8.1 Die zum Einsatz kommenden Leichtflüssigkeits- und
Koaleszenzabscheider sowie Fettabscheider sind durch einen
fachkundigen Betrieb entsprechend der Betriebsanleitung des
Anlagenherstellers warten zu lassen. Mit diesem Betrieb ist
ein Wartungsvertrag abzuschließen.

8.2 Aus den Regenrückhaltebecken abfließendes Niederschlags-
wasser ist regelmäßig zu kontrollieren. Es darf nur dann im
Wald versprüht werden, wenn die Konzentration an Mineralöl-
kohlenwasserstoffen 250 „g/l nicht übersteigt.
114

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen. -Bescheid LUA-G 044/92 115 von 128

8.3 Die Gesamtanlage, einschließlich Kalksteinaufbereitung, ist
derart zu errichten und zu betreiben, daß weder Waschs-
supension noch Filterwasser in den Untergrund versickern
oder in die zum Vorfluter ableitende betriebliche Kanali-
sation abfließen kann; ggf. anfallende Leckagen sind
aufzufangen und dem REA-Wachwasserkreislauf zuzuführen.

8.A Für alle zum Einsatz kommenden Fachbetriebe gemäß $ 19 1
Wasserhaushaltsgesetz ist vor Beginn der von Fachbetrieben
durchzuführenden Arbeiten der Fachbetriebsnachweis gegen-
über der Abteilung Gewässerschutz / Wasserwirtschaft des
Landesumweltamtes Brandenburg, Außenstelle Cottbus zu
erbringen.

8.5 Für nachfolgende Sachverhalte ist ein baurechtliches Prüf-
zeichen des IfBT bzw. eine gewerberechtliche Bauartzu-
lassung nach VbF erforderlich:

- Innenbeschichtung / Auskleidung aus Kunststoff in Lager-
behältern oder Auffangeinrichtungen zur Lagerung wasser-
gefährdender Flüssigkeiten

- Fugendichtstoffe für Lageranlagen (wassergefährdende
Flüssigkeiten)

- Überfüllsicherungen für ortsfest verwendete Behälter

- ortsfeste und ortsfest verwendete Behälter zur Lagerung
wassergefährdender Flüssigkeiten (außer Stahlbehälter
nach DIN 6608, 6616, 6618, 6619, 6623, 6624, 6625, 28020,
28021)

- Leckanzeigegeräte für Behälter und Rohrleitungen

Sämtliche Prüfbescheide des IfBT bzw. Bauartzulassungen
sind der Genehmigungsbehörde und der Abteilung Gewäs-
serschutz / Wasserwirtschaft des Landesumweltamtes Branden-
burg, Außenstelle Cottbus vorzulegen.

8.6 Durch die Fachbetriebe sind Ausführungsbescheinigungen über
die Ausführung der Beschichtungen der Auffangwannen ZU er-
stellen mit der Bestätigung, daß die baulichen Voraus-
setzungen gegeben wären und die Beschichtung nach den Fest-
legungen des jeweiligen Prüfbescheides ausgeführt wurde.
Diese Ausführungsbescheinigungen sind der Genehmigungs-
verfahrensstelle und der Abteilung Gewässerschutz /
Wasserwirtschaft des Landesumweltamtes Brandenburg,
Außenstelle Cottbus spätestens bis zum Abnahmetermin
vorzulegen.

8.7 Für die Lageranlagen zur Lagerung von Schmier- und Steueröl
L-TD bzw. Dampfturbinenöl TD ist der Brauchbarkeitsnachweis
der Lagerbehälter der Abteilung Gewässerschutz / Was-
serwirtschaft des Landesumweltamtes Brandenburg, Außen-
stelle Cottbus und dem Sachverständigen vor der Aufstellung
dem Einbau wie folgt zu erbringen:
115

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle

8.10

Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 116 von 128
De —.,. nn
- Angabe der zutreffenden DIN (6608 ... 6625 bzw. 28020,

28021) oder
- Vorlage der Prüfbescheide / Bauartzulassungen gemäß
Nebenbestimmung 8.5

Lageranlagen der Gefährdungsstufe C und D gem. $ 6 der
Muster-VAwS sind vor Inbetriebnahme, nach einer wesent-
lichen Änderung sowie in Abständen von höchstens fünf
Jahren wiederkehrend von einem zugelassenen Sachver-
ständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu
lassen. Die Prüfprotokolle sind der Abteilung Gewäs-
serschutz /Wasserwirtschaft des Landesumweltamtes
Brandenburg, Außenstelle Cottbus unaufgefordert zuzu-
stellen.

Das betrifft folgende Lageranlagen des Vorhabens:
- Lageranlage für 2 x 50 m3 HCl, 30 %ig
1 x 50 m3 NaOH, 45%ig
- Heizöltank 5000 m3
- Behälter für Schmier- und Steueröl L-TD 2 x 12 m3 im
Maschinenhaus
- Hauptölbehälter 2 x 40 m3 im Maschinenhaus

Für das zum Einsatz kommende Härtestabilisierungsmittel ist
der Abteilung Gewässerschutz / Wasserwirtschaft des Landes-
umweltamtes Brandenburg, Außenstelle Cottbus das DIN-
Sicherheitsdatenblatt vor dessen Verwendung zu übergeben.

Entladegleistassen, Straßentankfahrzeugentladetasse:

Es ist der Nachweis der Beständigkeit der zum Einsatz
kommenden Beschichtungsstoffe / Anstriche gegenüber den
Entlademedien wie folgt zu erbringen:

- Prüfbescheide des IfBT, soweit vorhanden (nicht
vorgeschrieben) oder

- Erfahrungsnachweis des Herstellers (überprüfbare
Referenzobjekte) oder

- Laboruntersuchungen (reproduzierbar) oder

- Resistenzlisten

Grundlage: Anforderungskatalog an Anlagen zum Abfüllen und
Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Die Nachweisführung hat gegenüber der Abteilung Gewässer-
schutz / Wasserwirtschaft des Landesumweltamtes Branden-
burg, Außenstelle Cottbus vor dem Aufbringen der
Beschichtungsstoffe / Anstriche zu erfolgen.

Beschichtungsstoffe von Auffangwannen für HBV-Anlagen:

Es ist der Nachweis der Beständigkeit gegenüber den
verwendeten Stoffen wie folgt zu erbringen:

- Prüfbescheide des IfBT, soweit vorhanden (nicht
vorgeschrieben) oder
116

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 117 von 128
07. nn

8.12

8.13

- Referenzobjekte in Verbindung mit Laboruntersuchungen
oder
- Resistenzlisten

Grundlage: Anforderungskatalog HBV-Anlagen

Die Nachweisführung hat gegenüber der Abteilung Gewässer-
schutz / Wasserwirtschaft analog vor dem Aufbringen der
Beschichtungsstoffe zu erfolgen.

Für die zum Einsatz kommenden Öltransformatoren ist der
Abteilung Gewässerschutz / Wasserwirtschaft des Landes-
umweltamtes-Brandenburg, Außenstelle Cottbus eine kurze
Anlagenbeschreibung vor der Aufstellung der Trafostationen
zu übergeben. Diese muß mindestens beinhalten (aufge-
schlüsselt auf die einzelnen Trafos): - Menge an Trafoöl,
welches im Brandfall maximal frei werden kann

- Fassungsvermögen der Ölauffanggrube

- Material, Beschichtung der Ölauffanggrube

- Nachweis der Beständigkeit der Beschichtung gegenüber
Trafoöl

- Konstruktionszeichnung Trafogrube (eine Prinzipzeichnung
für alle identischen Anlagen)

Für jede HBV-Anlage ist eine Betriebsanweisung aufzu-
stellen.

Die bei Brand oder Störung zu treffenden Maßnahmen zur
Handhabung von verunreinigtem Löschwasser oder Leckagen
sind in die Betriebsanweisung aufzunehmen.

Das Bedienpersonal ist in regelmäßigen Zeitabständen über
den Inhalt der Betriebsanweisung zu unterrichten.

Sofern folgende Lagermengen im Betriebsmittellagergebäude
USU überschritten werden sind vor Baubeginn entsprechende
Unterlagen zu den Stoffen der Abt. Gewässerschutz und Was-
serwirtschaft des Landesumweltamtes Außenstelle Cottbus
nachzureichen.

Stoffe der WGK

3> 0,1 m3 bzw. 0,1
Stoffe der WGK 2 >

1

0

1 m3 bzw. 1
ab 10 m3 bzw. 10
ab 10 m3 bzw. 10

Stoffe der WGK
Stoffe der WGK

add

Die Lagermenge eines Stoffes bezieht sich auf die Summe der
Einzelgebinde eines Lagerräaumes. Die Anzeigepflicht beruht
auf $ 26 Abs. 1 des Wassergesetzes.

Rohrleitungen für den Transport von 4 - 5 iger HC1 bzw.
NaOH sind entweder doppelwandig auszuführen oder ganz im
flüssigkeitsdichtem Kanal zu verlegen.
117

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 118 von 128
00 . nn

v. Hinweise

l.

Gemäß $ 13 BImSchG schließt diese Genehmigung andere, die
Anlage bereffende behördliche Entscheidungen ein,
insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulas-
sungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen. Einge-
schlossen sind vor allem Baugenehmigungen nach 8$ 62, 70 des
Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20.07.1990 (GBl. der
DDR I S.929), die Erlaubnis gemäß $ 10 der Verordnung über
Dampfkesselanlagen vom 27.08.1980 (BGBl. I S. 173), geändert
durch das Gesetz vom 16.12.1986 (BGBl. I S. 2441).

Ausgenommen sind Planfeststellungen, Zulassung berg-
rechtlicher Betriebspläne, Zustimmungen und behördliche
Entscheidungen aufgrund wasserrechtlicher und atomrecht-
licher Vorschriften; mit Ausnahme der Eignungsfeststellungen
nach $ 19 h Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaus-
halts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1986 (BGBl. I S.1529, ber. 5.1654)
werden diese Entscheidungen von der Genehmigung nicht
ersetzt.

Ebenso bleibt $ 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
13.12.1935 (RGBl. I S.1451), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28.04.1961 (BGBl. I S.481) unberührt.

Gemäß $ 15 BImSchG bedarf die wesentliche Änderung der Lage,
der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungs-
bedürftigen Anlage der Genehmigung. Die Genehmigung ist auch
erforderlich, wenn aufgrund anderer behördlicher Entschei -
dungen (Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Befrei-
ungen usw.) eine wesentliche Änderung der Lage, der Be-
schaffenheit oder des Betriebes der durch diesen Bescheid
genehmigten Anlage notwendig wird.

Der Betreiber der Anlage ist gemäß S$ 16 Abs. 1 BImSchG
verpflichtet, dem Amt für Immissionsschutz Cottbus nach
Ablauf von jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und welche
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich der in
Bezug genommenen Unterlagen eingetreten sind.

Die Genehmigung hat keine einschränkende Wirkung auf die
Möglichkeit - gemäß $ 17 im Zusammenwirken mit $ 67a des
BImSchG - nachträgliche Anordnungen zu erlassen.

Die Benutzung des Wassers und der Gewässer, insbesondere die
Entnahme von Wasser oder die Einleitung von Abwässern,
bedarf eines gesonderten Antrages auf Bewilligung oder
Erlaubnis nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes.

Die geplanten wesentlichen Änderungen im Bereich des
Rohkohlebunkers Ost, die nicht vom Antrag erfaßt wurden
bedürfen einer Genehmigung nach BImSchG.
118

Zur nächsten Seite