Gen.BescheidKWSchw.PumpeKondensat-KW
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Genehmigungsunterlagen zum Kraftwerksblock Schwarze Pumpe Block B (BNetzA-ID: BNA0915)“
Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 109 von 128 0001 5.5 Es ist auf Dauer anzustreben, den gesamten in der Rauchgas- entschwefelungsanlage anfallenden Reststoff Gips ordnungs- gemäß und schadlos zu verwerten. Dem Amt für Immissions- schutz sind zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und wieder- kehrend jährlich die Umstände darzulagen, die die tatsäch- liche Unmöglichkeit, fehlende Wirtschaftlichkeit oder den unverhältnismäßigen Aufwand bei unvollständiger Verwertung der Reststoffe begründen. Der Bericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden. 5.6 Der vorgesehene Entsorgungsweg für alle besonders über- wachungsbedürftige Abfälle ist entsprechend der "Verordnung über das Einsammeln und Befördern sowie über die Überwachung von Abfällen (Abfall- und Reststoff-Überwachungsverordnung - AbfRestüberwV)" vom 03.04.1990 durch einen Entsorgungsnach- weis gegenüber dem Landesumweltamt, Abteilung Abfall- wirtschaft bis zur Schlußabnahme zu dokumentieren. Antrags- gemäß handelt es sich dabei um folgende Abfälle: Abfallschlüssel-Nr. - Öl- und Benzinabscheiderinhalte 54702 - feste fett- und Öölverschmutzte Betriebsmittel 54209 - Altöle 54108 - Leuchtstoffröhren 35326 5,7 Die in allen Anlagen des Kraftwerkes anfallenden Motoren- und Industrieöle sind getrennt zu sammeln und einer Ver- wertung zuzuführen. 5.8 Die Entsorgung der Positionen Abfallschlüssel-Nr. - Gummiabfälle 57501 - Ionenaustauschharze 67124 erfolgt nach vereinfachtem Entsorgungsnachweis. 5.9 In den aufzustellenden Transformatoren dürfen keine PCB- haltigen Trafoöle eingesetzt werden. 5,10 Ölabscheider und Schlammfänge sind entsprechend der DIN 1999 "Abscheider für Leichtflüssigkeiten, Teil I - II" zu bemessen. 5,11 Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung von be- sonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist lt. 8 14 AbfRestÜberwV nach dem Begleitscheinverfahren vorzunehmen. Es ist ein Nachweisbuch zu führen. Das Nachweisbuch be- steht aus einer Sammlung der Begleitscheine und ist mindestens 3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzube- wahren.
Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 110 von 128 1 nn 5.17 Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung der in Nebenbestimmung 5.6, 5.7 und 5.8 genannten Stoffe ist dem Landesumweltamt Brandenburg, Außenstelle Cottbus, Abteilung Abfall vor Inbetriebnahme vorzulegen (z.B. durch Abnahmeerklärung dafür zugelassener Entsorgungsunter- nehmen). Die in der zentralen Kalksteinversorgungsanlage aus dem Magnetabscheider anfallenden Eisenteile sowie die ver- brauchten Mahlkugeln sind getrennt zu sammeln, und einer Verwertung zuzuführen. In der Baustellenordnung sind die Auftragnehmer zu ver- pflichten eine getrennte Sammlung und ‚Lagerung von ver- wertbaren Materialien (z.B. Plaste, Holz, Metall, Bau- schutt, Verpackungsmaterialien), Schadstoffen und Restmüll zu organisieren. In der Baustellenordnung ist aufzunehmen, daß Auftragnehmer ohne Transporterlaubnis Abfälle nicht transportieren dürfen, deren Transport genehmigungspflichtig ist. Art und Menge der beim Betrieb der Anlage anfallenden "Industrieabfälle" ist dem Landesumweltamt Brandenburg, Außenstelle Cottbus, Abteilung Abfall bis zum 02. Januar 1996 zuzustellen. Sämtliches wiederverwertbares Material - sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase - einschl. Verpackungs- material ist getrennt zu sammeln und der Verwertung zuzuführen. Der REA-Gips muß in einer für die stoffliche Verwertung notwendigen Qualität bereitgestellt werden. Natur- und Landschaftsschutz Entsprechend dem Brandenburgischen Landeswaldgesetz sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Verhältnis 1 : 2 vor- zunehmen. Für die Inanspruchnahme von 20,3 ha sind 40,6 ha in Abstimmung mit dem Amt für Forstwirtschaft Peitz aufzu- forsten. Für die Aufforstung sind vorrangig die Flächen im Landschaftpflegerischen Begleitplan maßgebend. Gegebenen- falls ist der Plan festzuschreiben. Die Fertigstellung ist anzeigepflichtig. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan sind zum Anlegen von Feldgehölzen und Alleen folgende Veränderungen bzw. Ergänzungen zu berücksichtigen (Nachfolgende Numerierung entspricht der Zahlenanordnung lt. Maßnahmeplan im Entwurf des Landschaftspflegerischen Begleitplanes): 2. Pflanzung der Allee nur mit Tilia cordata und Acer platanoides
Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 12. 13. 14. 17. 18. Austausch von Aesculum hippocastanum durch Pinius nigra durch Viburnum lantana durch Austausch von Sorbus torminalis durch Elaeagnus angustifolia durch und 6. 111 von 128 Tilia cordata Prunus avium Viburnum opulum Prunus avium Malus sylvestris Planung der Alleen mit Stieleiche (Quercus robur) Austausch von Pinus nigra durch Tilia cordata Pflanzung der Allee mit Stieleiche (Quercus robur) Austausch von Pinus sylvestris durch Viburnum lantana durch Forsythia intermedia durch Austausch von Elaegnus angustifolia durch Pinus nigra durch Quercus robur Viburnum opulum Berberis vulgaris (Gemeine Berberitze) Sambucus nigra Tilia cordata Pflanzung der Allee mit Acer platanoides Austausch von Pyracantha coccinea durch Kolkwitzia amabilis durch Weigelia hybrida Austausch von: Ligistrum vulgare Lonicera xylosteum Pinus sylvestris durch Acer platanoides Pflanzung der Allee mit Stieleiche (Quercus robur) Austausch von: Pinus nigra durch Hyppohae rhamnoides durch Pyracantha coccinea Prunus avium Cornus sanguineum Der Artenzusammensetzung wird zugestimmt. ES sollte aber eine dichtere Bepflanzung nach dem Schema G erfolgen.
Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 112 von 128 01. 19. Austausch von: Pinus nigra durch Ulmus carpinifolia Elaeagnus angustifolia durch Cornus sanguinea Hippophae rhamnoides durch Viburnum opulum Pyracantha coccinea durch Sambucus nigra 20. Austausch von: Prunus serotina durch Sorbus aucuparia 23., 26. und 27. Hangbegrünung: Die Artenempfehlung sollte um die Schlehe (Prunus spinosa) ergänzt werden. 28. Austausch von: Malus sylvestris durch Malus domestica (hochstämmig ) Prunus serotina durch Prunus padus Forsythia intermedia durch Berberis vulgaris 29. Die Pflanzung sollte in der gleichen Art der bereits angelegten Allee erfolgen. 30. Pflanzung der Allee nur mit Acer platonoides Austausch von: Sorbus torminalis durch Sorbus aucuparia Viburnum lantana durch Viburnum opulum 31. Austausch von: Pinus sylvestris durch Sorbus aucuparia Prunus serotina durch Prunus padus Hyppophae rhamnoides durch Ligustrum vulgare Cotoneaster integerr. durch Lonicera xylosteum 34. Austausch von: Malus sylvestris durch Malus domestica (hochstämmig) 37. Allee nur mit Aesculus hippocastanum 38. Pflanzung der Allee mit Acer plantanoides und Tilia cordata Die Maßnahmen zum Anlegen von Baumgruppen und Pflanzen von Einzelbäumen sind mit dem Amt für Umweltschutz, Natur- schutz, Entsorgung, Land- und Forstwirtschaft des Landrats- amtes Spremberg abzustimmen.
Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 113 von 128 00. nn 6.4 Die Sanierung des Teiches östlich der B 97/156 wird abgelehnt, da dieses Gewässer auf einem Privatgrundstück liegt und zur intensiven Wassergeflügelhaltung genutzt wird. Zur Teichsanierung in Obertrattendorf ist dem Amt für Umweltschutz, Naturschutz, Entsorgung, Land- und Forst- wirtschaft des Landratsamtes Spremberg ein gesonderter Plan vorzulegen. Die Errichtung eines Erdwalls aus anfallenden Aushubmassen und Böden am Kraftwerksstandort sowie die Begrünung ist in die Planungsunterlagen einzuarbeiten. Lage und Struktur in Bezug auf Beeinflussung des lokalen Windfeldes sind zu prüfen. Die nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan durchge- führten Pflanzungen sind über einen Zeitraum von 2 Jahren zu pflegen und eventuelle Ausfälle zu ersetzen. Die Realisierung von Maßnahmen des Grünordnungsplanes sind mit der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Spremberg abzustimmen. Die Realisierung von Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes und des Grünordnungsplanes sind spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage abzuschließen. 7. Brandschutz 7.1 Der Standort, die Anzahl und die Art der erforderlichen Handfeuerlöscher ist mit der Werkfeuerwehr der ESPAG abzustimmen. Die Brandschutzeinrichtungen müssen vor Inbetriebnahme der Anlage oder von Anlagenteilen funktionstüchtig installiert sein. Auf den Standort dieser Brandschutzeinrichtungen ist mit Schildern nach DIN 4066 hinzuweisen. Sämtliche Brandschutzeinrichtungen, wie Rauchabzüge, Sprühwasserlöschanlagen, Hydranten, Feuerlöschpumpe mit Notstromdieselaggregat, Feuerlöscher und dergleichen, müssen in regelmäßigen Abständen gewartet und überprüft werden. Mit der Prüfung sind Sachkundige zu beauftragen. Die richtige Funktion der Sicherheitseinrichtungen ist in einem Prüfbuch zu bescheinigen. Bestimmungen, Festlegungen und Hinweise der Hersteller sowie des Verbandes der Sach- versicherer sind zu beachten. Für Dämmstoffe (z.B. Wärme- und Schallisolierungen) sind nur Baustoffe der Baustoffklasse A gem. DIN 4102 Teil 1 zu verwenden.
Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 114 von 128 7,5 Vor Fertigstellung der Anlage sind Feuerwehreinsatzpläne zu erarbeiten. Diese Pläne sind vor endgültiger Fertigstellung mit dem Ordnungsamt Sachgebiet Brandschutz, -Katastrophen- schutz und Rettungsdienst Landratsamtes Spremberg und der Werksfeuerwehr der ESPAG abzustimmen. 7.6 Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen oder sonstige Arbeiten mit offenem Feuer dürfen nur nach schriftlicher Erlaubnis des Betriebsleiters/Bauleiters oder eines von ihm Bevollmächtigten vorgenommen werden einzuleitende Sicher- heitsmaßnahmen sind personengebunden schriftlich festzu- legen. 7,7 In der Anlage sind Blitzschutzanlagen entsprechend der allgemeinen Blitzschutzbestimmungen (ABB) zu erstellen. Die Blitzschutzanlagen sind erstmalig vor der Inbetrieb- nahme der Anlage oder einzelner Anlagenteile und alsdann jedes 2.Jahr einer Prüfung durch einen Sachverständigen nach ABB unterziehen zu lassen. Die Prüfbescheinigungen sind mind. 6 Jahre aufzubewahren. 7,8 Für die gesamte Anlage sowie für einzelnen spezifische Bereiche ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und jedem Arbeitnehmer in geeigneter Weise bekanntzugeben. In ihr sind alle Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brand- schutzes aufzunehmen. 7.9 Zur Sicherstellung einer schnellen Alarmierung von Hilfskräften im Gefahrenfall ist ein Alarmplan gut sichtbar an den einzelnen Arbeitsstätten aufzuhängen. Er muß u.a. Festlegungen über die Reihenfolge der Brandmeldung (mit Rufnummern und Meldungsinhalte) sowie des Verhaltens der Betriebsangehörigen enthalten. Inhalte der Punkte 7.8 und 7,9 sind mit der zuständigen Feuerwehr abzustimmen. 7.10 Die vorhandenen Rettungsweg®e, zufahrten Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind vorschriftsmäßig zu kennzeichnen. Es ist sicherzustellen, daß sie jederzeit in der erforder- lichen Breite genutz werden können, ihre Einengung durch das Abstellen von Gegenständen oder durch Einbauten ist unzulässig. Das gilt auch für die Bauphase. In Abstimmung mit der Feuerwehr sind kurzzeitige Ausnahmen möglich. 8. Gewässerschutz/wasserrechtliche Eignungsfeststellung 8.1 Die zum Einsatz kommenden Leichtflüssigkeits- und Koaleszenzabscheider sowie Fettabscheider sind durch einen fachkundigen Betrieb entsprechend der Betriebsanleitung des Anlagenherstellers warten zu lassen. Mit diesem Betrieb ist ein Wartungsvertrag abzuschließen. 8.2 Aus den Regenrückhaltebecken abfließendes Niederschlags- wasser ist regelmäßig zu kontrollieren. Es darf nur dann im Wald versprüht werden, wenn die Konzentration an Mineralöl- kohlenwasserstoffen 250 „g/l nicht übersteigt.
Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle Gen. -Bescheid LUA-G 044/92 115 von 128 8.3 Die Gesamtanlage, einschließlich Kalksteinaufbereitung, ist derart zu errichten und zu betreiben, daß weder Waschs- supension noch Filterwasser in den Untergrund versickern oder in die zum Vorfluter ableitende betriebliche Kanali- sation abfließen kann; ggf. anfallende Leckagen sind aufzufangen und dem REA-Wachwasserkreislauf zuzuführen. 8.A Für alle zum Einsatz kommenden Fachbetriebe gemäß $ 19 1 Wasserhaushaltsgesetz ist vor Beginn der von Fachbetrieben durchzuführenden Arbeiten der Fachbetriebsnachweis gegen- über der Abteilung Gewässerschutz / Wasserwirtschaft des Landesumweltamtes Brandenburg, Außenstelle Cottbus zu erbringen. 8.5 Für nachfolgende Sachverhalte ist ein baurechtliches Prüf- zeichen des IfBT bzw. eine gewerberechtliche Bauartzu- lassung nach VbF erforderlich: - Innenbeschichtung / Auskleidung aus Kunststoff in Lager- behältern oder Auffangeinrichtungen zur Lagerung wasser- gefährdender Flüssigkeiten - Fugendichtstoffe für Lageranlagen (wassergefährdende Flüssigkeiten) - Überfüllsicherungen für ortsfest verwendete Behälter - ortsfeste und ortsfest verwendete Behälter zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten (außer Stahlbehälter nach DIN 6608, 6616, 6618, 6619, 6623, 6624, 6625, 28020, 28021) - Leckanzeigegeräte für Behälter und Rohrleitungen Sämtliche Prüfbescheide des IfBT bzw. Bauartzulassungen sind der Genehmigungsbehörde und der Abteilung Gewäs- serschutz / Wasserwirtschaft des Landesumweltamtes Branden- burg, Außenstelle Cottbus vorzulegen. 8.6 Durch die Fachbetriebe sind Ausführungsbescheinigungen über die Ausführung der Beschichtungen der Auffangwannen ZU er- stellen mit der Bestätigung, daß die baulichen Voraus- setzungen gegeben wären und die Beschichtung nach den Fest- legungen des jeweiligen Prüfbescheides ausgeführt wurde. Diese Ausführungsbescheinigungen sind der Genehmigungs- verfahrensstelle und der Abteilung Gewässerschutz / Wasserwirtschaft des Landesumweltamtes Brandenburg, Außenstelle Cottbus spätestens bis zum Abnahmetermin vorzulegen. 8.7 Für die Lageranlagen zur Lagerung von Schmier- und Steueröl L-TD bzw. Dampfturbinenöl TD ist der Brauchbarkeitsnachweis der Lagerbehälter der Abteilung Gewässerschutz / Was- serwirtschaft des Landesumweltamtes Brandenburg, Außen- stelle Cottbus und dem Sachverständigen vor der Aufstellung dem Einbau wie folgt zu erbringen:
Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle 8.10 Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 116 von 128 De —.,. nn - Angabe der zutreffenden DIN (6608 ... 6625 bzw. 28020, 28021) oder - Vorlage der Prüfbescheide / Bauartzulassungen gemäß Nebenbestimmung 8.5 Lageranlagen der Gefährdungsstufe C und D gem. $ 6 der Muster-VAwS sind vor Inbetriebnahme, nach einer wesent- lichen Änderung sowie in Abständen von höchstens fünf Jahren wiederkehrend von einem zugelassenen Sachver- ständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Die Prüfprotokolle sind der Abteilung Gewäs- serschutz /Wasserwirtschaft des Landesumweltamtes Brandenburg, Außenstelle Cottbus unaufgefordert zuzu- stellen. Das betrifft folgende Lageranlagen des Vorhabens: - Lageranlage für 2 x 50 m3 HCl, 30 %ig 1 x 50 m3 NaOH, 45%ig - Heizöltank 5000 m3 - Behälter für Schmier- und Steueröl L-TD 2 x 12 m3 im Maschinenhaus - Hauptölbehälter 2 x 40 m3 im Maschinenhaus Für das zum Einsatz kommende Härtestabilisierungsmittel ist der Abteilung Gewässerschutz / Wasserwirtschaft des Landes- umweltamtes Brandenburg, Außenstelle Cottbus das DIN- Sicherheitsdatenblatt vor dessen Verwendung zu übergeben. Entladegleistassen, Straßentankfahrzeugentladetasse: Es ist der Nachweis der Beständigkeit der zum Einsatz kommenden Beschichtungsstoffe / Anstriche gegenüber den Entlademedien wie folgt zu erbringen: - Prüfbescheide des IfBT, soweit vorhanden (nicht vorgeschrieben) oder - Erfahrungsnachweis des Herstellers (überprüfbare Referenzobjekte) oder - Laboruntersuchungen (reproduzierbar) oder - Resistenzlisten Grundlage: Anforderungskatalog an Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe Die Nachweisführung hat gegenüber der Abteilung Gewässer- schutz / Wasserwirtschaft des Landesumweltamtes Branden- burg, Außenstelle Cottbus vor dem Aufbringen der Beschichtungsstoffe / Anstriche zu erfolgen. Beschichtungsstoffe von Auffangwannen für HBV-Anlagen: Es ist der Nachweis der Beständigkeit gegenüber den verwendeten Stoffen wie folgt zu erbringen: - Prüfbescheide des IfBT, soweit vorhanden (nicht vorgeschrieben) oder
Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 117 von 128 07. nn 8.12 8.13 - Referenzobjekte in Verbindung mit Laboruntersuchungen oder - Resistenzlisten Grundlage: Anforderungskatalog HBV-Anlagen Die Nachweisführung hat gegenüber der Abteilung Gewässer- schutz / Wasserwirtschaft analog vor dem Aufbringen der Beschichtungsstoffe zu erfolgen. Für die zum Einsatz kommenden Öltransformatoren ist der Abteilung Gewässerschutz / Wasserwirtschaft des Landes- umweltamtes-Brandenburg, Außenstelle Cottbus eine kurze Anlagenbeschreibung vor der Aufstellung der Trafostationen zu übergeben. Diese muß mindestens beinhalten (aufge- schlüsselt auf die einzelnen Trafos): - Menge an Trafoöl, welches im Brandfall maximal frei werden kann - Fassungsvermögen der Ölauffanggrube - Material, Beschichtung der Ölauffanggrube - Nachweis der Beständigkeit der Beschichtung gegenüber Trafoöl - Konstruktionszeichnung Trafogrube (eine Prinzipzeichnung für alle identischen Anlagen) Für jede HBV-Anlage ist eine Betriebsanweisung aufzu- stellen. Die bei Brand oder Störung zu treffenden Maßnahmen zur Handhabung von verunreinigtem Löschwasser oder Leckagen sind in die Betriebsanweisung aufzunehmen. Das Bedienpersonal ist in regelmäßigen Zeitabständen über den Inhalt der Betriebsanweisung zu unterrichten. Sofern folgende Lagermengen im Betriebsmittellagergebäude USU überschritten werden sind vor Baubeginn entsprechende Unterlagen zu den Stoffen der Abt. Gewässerschutz und Was- serwirtschaft des Landesumweltamtes Außenstelle Cottbus nachzureichen. Stoffe der WGK 3> 0,1 m3 bzw. 0,1 Stoffe der WGK 2 > 1 0 1 m3 bzw. 1 ab 10 m3 bzw. 10 ab 10 m3 bzw. 10 Stoffe der WGK Stoffe der WGK add Die Lagermenge eines Stoffes bezieht sich auf die Summe der Einzelgebinde eines Lagerräaumes. Die Anzeigepflicht beruht auf $ 26 Abs. 1 des Wassergesetzes. Rohrleitungen für den Transport von 4 - 5 iger HC1 bzw. NaOH sind entweder doppelwandig auszuführen oder ganz im flüssigkeitsdichtem Kanal zu verlegen.
Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 118 von 128 00 . nn v. Hinweise l. Gemäß $ 13 BImSchG schließt diese Genehmigung andere, die Anlage bereffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulas- sungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen. Einge- schlossen sind vor allem Baugenehmigungen nach 8$ 62, 70 des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20.07.1990 (GBl. der DDR I S.929), die Erlaubnis gemäß $ 10 der Verordnung über Dampfkesselanlagen vom 27.08.1980 (BGBl. I S. 173), geändert durch das Gesetz vom 16.12.1986 (BGBl. I S. 2441). Ausgenommen sind Planfeststellungen, Zulassung berg- rechtlicher Betriebspläne, Zustimmungen und behördliche Entscheidungen aufgrund wasserrechtlicher und atomrecht- licher Vorschriften; mit Ausnahme der Eignungsfeststellungen nach $ 19 h Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaus- halts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1986 (BGBl. I S.1529, ber. 5.1654) werden diese Entscheidungen von der Genehmigung nicht ersetzt. Ebenso bleibt $ 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13.12.1935 (RGBl. I S.1451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.1961 (BGBl. I S.481) unberührt. Gemäß $ 15 BImSchG bedarf die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungs- bedürftigen Anlage der Genehmigung. Die Genehmigung ist auch erforderlich, wenn aufgrund anderer behördlicher Entschei - dungen (Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Befrei- ungen usw.) eine wesentliche Änderung der Lage, der Be- schaffenheit oder des Betriebes der durch diesen Bescheid genehmigten Anlage notwendig wird. Der Betreiber der Anlage ist gemäß S$ 16 Abs. 1 BImSchG verpflichtet, dem Amt für Immissionsschutz Cottbus nach Ablauf von jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen eingetreten sind. Die Genehmigung hat keine einschränkende Wirkung auf die Möglichkeit - gemäß $ 17 im Zusammenwirken mit $ 67a des BImSchG - nachträgliche Anordnungen zu erlassen. Die Benutzung des Wassers und der Gewässer, insbesondere die Entnahme von Wasser oder die Einleitung von Abwässern, bedarf eines gesonderten Antrages auf Bewilligung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes. Die geplanten wesentlichen Änderungen im Bereich des Rohkohlebunkers Ost, die nicht vom Antrag erfaßt wurden bedürfen einer Genehmigung nach BImSchG.