Gen.BescheidKWSchw.PumpeKondensat-KW

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Genehmigungsunterlagen zum Kraftwerksblock Schwarze Pumpe Block B (BNetzA-ID: BNA0915)

/ 128
PDF herunterladen
Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen. -Bescheid LUA-G 044/92 119 von 128

Vom Betreiber dieses Anlagenteils, der ESPAG Energiewerke
Schwarze Pumpe AG, ist rechtzeitig die Genehmigung beim
Oberbergamt Land Brandenburg zu beantragen.

Beim Bergamt Senftenberg ist vom 0.9. Unternehmen die
Zulassung einer Betriebsplanänderung vor Beginn der Maßnahme
zu beantragen.

7, Auf die Ahndungsmöglichkeiten nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten sowie auf die angedrohten Freiheits-
strafen ($ 62 BImSchG und 88 325 und 327 StGB) wird hin-
gewiesen. Sollte der Anlagenbetrieb ohne Erfüllung der für
den Betrieb festgesetzten Bedingungen aufgenommen werden,
so käme dies einem ungenehmigten Betrieb gleich und würde
somit eine Straftat im Sinne des 8 327 Abs. 2 StGB dar-
stellen.

8. Insbesondere sind folgende Vorschriften in der z.2. gültigen
Fassung zu beachten:

- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -
BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1990, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
26.06.1992 (BGBl. I S.1161)

- Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl IS. 2191)

- Gesetz über die Bauordnung (Bauordnung-BauO) vom 20. Juli
1990 (GBl. I S. 929)

- Bauzulassungsverordnung
- Bauprüfverordnung

9. Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, dem Amt für
Immissionsschutz Cottbus alle zwei Jahre eine Emissions-
erklärung gemäß des Anhangs I zu 8 A Abs. 1 der 11. BImSchV
(Emissionserklärungsverordnung ) jeweils zum 30. April des
Folgejahres abzugeben. Unabhängig davon gilt die jährliche
Mitteilungspflicht nach $ 27 der VO über Großfeuerungs-
anlagen vom 22.06.1983 (BGBl. I, S. 719).

10. Der Betreiber der Anlage hat nach näherer Bestimmung durch
das Amt für Immissionsschutz Cottbus einen Immissionsschutz-
beauftragten zu bestellen, der über die erforderliche Sach-
kunde und Zuverlässigkeit im Sinne des $ 55 BImSchG i.V.m
den Bestimmungen der 6. BImSchV verfügt.

11. Zur Erfüllung der Meßpflichten aus der 13. BImSchV zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschtzgesetzes dürfen nur
eignungsgeprüfte und in dem Rundschreiben des BMU bekannt-
gegebene Meßgeräte eingesetzt werden. Das Meßkonzept und die
Wahl der Meßgeräte sind mit dem Amt für Immissionsschutz
Cottbus gemäß Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung des
Landes Brandenburg vom 26.08.1991 (GVBl. Brandenburg Nr. 26
vom 13.09.1991) abzustimmen,
119

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 120 von 128

11707070700 ELLI nenn nn

12. Zu Fragen des Einbaus, der Kalibrierung und Wartung von
Meßeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen
gelten die Richtlinien gemäß Rundschreiben des BMU vom
1.3.1990 (GMBl. 1190 Nr. 12).

13. Das geplante Auswertungsystem muß den Richtlinien über die
Auswertung kontinuierlicher Emissionsmessungen (Rund-
schreiben des BMU vom 26.07.1988, GMBl. 1988 Nr. 23)
entsprechen.

14. Die neue Ausfahrt der ESPAG am Knoten B 97/ B 156 neu sollte
umgehend fertigzustellen und der überwiegende Baustellen-
verkehr zwischen Baustelle und o.g. Knoten und sowie von der
Südeinfahrt über Betriebsstraßen abgewickelt werden.

15. Die Erneuerung der Knoten B 97/ Zufahrtsstraße (Knoten 10)
und B 97/ B 156 neu ist durch Anordnung von Abbiegespuren
und Anpassung der Lichtsignalanlagen durchzuführen.

16. Die Tagebaurandstraße westlich Schwarze Pumpe/ Spremberg und
der B 156 neu ist weitestgehend in die Abwicklung der
Transporte in Richtung A 13/ A 15 einzubeziehen.

Arbeitsschutz

l. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln und Verwaltungsvor-
schriften, die bei der Prüfung der Antragsunterlagen
bedeutend waren und bei Errichtung und Betrieb der Anlage zu
beachten sind:

- Gewerbeordnung vom 21.06.1969, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.07.1987 (BGBl. I S.425) zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2840)

- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung -
ArbStättV) vom 20.03.1975 (BGBl. I S. 729); geändert durch
Verordnung vom 01.08.1983 (BGBl. I S. 1057) i. V. m. den
hierzu aufgestellten Arbeitsstättenrichtlinien (ASR);

- Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung -
DampfkV) vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173), geändert durch
Gesetz vom 16.12.1986 (BGBl. I S. 2441) mit den Technischen
Regeln für Dampfkessel (TRD)

- Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füll-
anlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) vom
27.02.1980 (BGBl. I S. 184) in der Fassung vom 21.07.1989
(BGBl. I S. 843) i. V. mit den Technischen Regeln für
Druckbehälter (TRB)

- Gesetz über technische Arbeitsmittel
(Gerätesicherheitsgesetz), Neufassung vom 23.10.1992
(BGBl. I S.1793)
120

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 121 von 128

nn nn Ten

Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV)
vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 205), geändert durch Erste Ver-
ordnung zur Änderung der Aufzugsverordnung vom 17.08.1988
(BGBl. I S. 1685)

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikalien-
gesetz - ChemG) Neufassung vom 14.03.1990 (BGBl. IS. 521),
geändert durch Art. 2 der VO vom 05.06.1991

(BGBl. I S. 1218)

Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung -
GefStoffV) in der Neufassung vom 25.09.1991

(BGBl. I S. 1932) mit den Technischen Regeln für Gefahr-
stoffe (TRGS)

Arbeitszeitordnung vom 30.04.1938 (BGBl. S. 447), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 10.03.1975 (BGBGl. IS. 685)
i.d.g.F.

Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsge-
nossenschaften

Berufsgenossenschaftliche Schriften für Arbeitssicherheit
und Arbeitsmedizin (ZH 1-Schriften)

DIN/VDE-Vorschriften
EN-Normen

Die Tür in der Mitte der Glaswand der Warte 00 UGA zum
Maschinenhaus ist aus Lärmschutzerwägungen ungünstig an-
geordnet.

Die Ausrüstung der Laboratorien hat gemäß ZH 1/119 -
Richtlinie für Laboratorien - zu erfolgen.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Baustelle an
Sonn- und Feiertagen ist nach $ 105 b der Gewerbeordnung
grundsätzlich untersagt.

Um die brandschutztechnische Sicherheit zu gewährleisten,
sollte eine weitgehende räumliche Trennung der Hochspan-
nungs Niederspannungs- und Steuerkabel in den Kabelkanälen
und -böden erfolgen.

Von den Batterieräumen ist die Abluft in gesonderten
elektrolytbeständigen Abluft-Kanälen unmittelbar ins Freie
zu führen. Es ist ein ausreichender Luftwechsel zu gewähr-
leisten.

Die Kabel- und Leitungsverlegung in der Anlage sollte
vorwiegend nur an Wandtrassen erfolgen. Leistungs- und
Steuerkabel müssen weitgehend getrennt verlegt werden.
Schutzrohre bei Motoranschlüssen sollte in nicht brennbarer
Ausführung gewählt werden.

Nach Fertigstellung der Erdungsanlagen sollte neben der
Prüfung nach DIN VDE 0141 ein Nachweis der Schritt- und
Berührungsspannungen an exponierten Punkten erfolgen.
121

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 122 von 128

LI nn

9. Für das 10 kV-Netz wird die niederohmige Sternpunkterdung,
für das 0,4 kV-sowie das 0,69 KV-System die TN-S-System-
form, zur Ausführung empfohlen.

10. Die Errichtung der Baustelle bedarf eines gesonderten Bau-
genehmigungsverfahrens.

1l. Für Isotopen-Strahler ist eine gesonderte Genehmigung nach
der Strahlenschutz-Verordnung (Strahlenschutzverordnung -
StrlSchV) vom 13.07.1976 in der Fassung vom 30.06.1989
(BGBl. I S. 1321, 1926); zuletzt geändert durch Strahlen-
schutzregisterVO vom 03.04.1990 (BGBl. I S. 607) erforder-
lich.

12. Bei der Errichtung und dem Betrieb der Dampfkesselanlagen
wird insbesondere auf folgende Bestimmungen hingewiesen:

a) Die elektrischen Einrichtungen der Dampfkesselanlagen
müssen in allen Teilen den Vorschriften des Verbandes
Deutscher Elektrotechniker (VDE) entsprechen.

b) Dem zuständigen Sachverständigen nach 8 24 DampfKV ist
zu jeder Zeit, auch wenn die Kessel nicht in Betrieb
sind, Zutritt zu den Anlagen zu gestatten (8 13 des
Gerätesicherheitsgesetzes).

c) Unfälle und Schadensfälle sind der zuständigen Über-
wachungsbehörde unverzüglich anzuzeigen ($ 28 DampfKV).
Die Anzeigepflicht an die zuständige Berufsgenossen-
schaft bleibt davon unberührt.

d) Die Dampfkesselanlagen dürfen nicht betrieben werden,
wenn sie Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder
Dritte gefährdet werden ($ 25 DampfKV).

e) Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der
Dampfkesselanlagen beeinträchtigen können, sind dem
Sachverständigen vor Aufnahme der Arbeit anzuzeigen
(8 21 DampfKV).

13. Bei der Errichtung und dem Betrieb der Aufzugsanlagen
wird insbesondere auf folgende Bestimmungen der Aufzugs-
verordnung (AufzV) hingewiesen:

a) Die Errichtung der Aufzugsanlagen ist dem Sachverstän-
digen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu er-
statten, bevor mit der Errichtung der Anlagen begon-
nen wird (8 7 AufzV).

b) Die Aufzugsanlagen dürfen nach ihrer Errichtung erst
in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige
aufgrund einer Prüfung (Abnahmeprüfung) festgestellt
hat, daß sie entsprechend den Anforderungen der Auf-
zugsverordnung errichtet worden sind und hierüber eine
Bescheinigung erteilt hat (8 9 AufzV).
122

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 123 von 128
1 nn

c) Es ist ein Aufzugswärter zu bestellen; dieser ist
anzuweisen,

- die Aufzugsanlagen zu beaufsichtigen,

- Mängel, die sich an den Anlagen zeigen, bestimmten
Personen zu melden,

- eine Weiterbenutzung der Anlagen zu verhindern, wenn
durch Mängel an ihnen Beschäftigte oder Dritte ge-
fährdet werden,

- einzugreifen, wenn Personen durch Betriebsstörungen
im Fahrkorb eingeschlossen sind (8 20 AufzV).

d) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß ein Aufzugs-
wärter jederzeit leicht zu erreichen ist, solange die
Anlagen zur Benutzung bereit stehen ($ 20 AufzV).

e) Zum Aufzugswärter darf nur bestellt werden, wer das
18. Lebensjahr vollendet und in einer Prüfung durch
den Sachverständigen die für seine Aufgaben erforder-
liche Sachkunde nachgewiesen hat.

Bescheinigungen über die Prüfung sind am Betriebsort der Anlagen
aufzubewahren (8 20 AufzV).

14. Die Ausrüstung der Dampferzeuger muß TRD 401 entsprechen.
Für sicherheitstechnische Ausrüstungen der Dampfkessel, wie
z.B. Wasserstandsbegrenzer, Sicherheitstemperaturbegrenzer,
Flammen- und Feuerraumwächter sind vorzugsweise bauteil-
geprüfte Einrichtungen vorzusehen. Die Fristen der Geltungs-
dauer der Typprüfungen sind zu beachten.

15. Das im Bereich der Kohlebahn liegende Kraftwerk kann durch
die 2,4 kV Gleichstromanlage der elektrifizierten Bahn
infolge Streustromkorrosion beansprucht werden. Einwirkungen
dieser Art sind zu untersuchen und durch geeignete
technische Maßnahmen weitestgehend zu unterdrücken.

Reststoffverwertung/Abfallentsorgung

 

1. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage sind insbeson-
dere unter Berücksichtigung folgender Rechtsvorschriften,
Technischer Regeln und sonstigen Richtlinien in der je-
weils gültigen Fassung durchzuführen.

- Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
(Abfallgesetz - AbfG) vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410, ber.
Ss. 1501), geändert durch Gesetz zum Einigungsvertrag vom
23.09.1990 (BGBl. II S. 885); zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1161)

- Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach $ 2 Abs. 2
des Abfallgesetzes (Abfallbestimmungs-Verordnung -
AbfBestV) vom 03. April 1990 (BGBl. IS. 614)
123

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle

Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 124 von 128
eg

- Verordnung zur Bestimmung von Reststoffen nach $ 2 Abs. 3
des Abfallgesetzes (Reststoffbestimmungs-Verordnung-
RestBestV) vom 03. April 1990 (BGBl. I S. 631, ber. S. 862)

- Verordnung über das Einsammeln und Befördern sowie über
die Überwachung von Abfällen und Reststoffen (Abfall-
und Reststoffüberwachungs-Verordnung -AbfRestüberwV)
vom 03. April 1990 (BGBl. IS. 648).

- Verordnung über die grenzüberschreitende Verbringung von
Abfällen (Abfallverbringungs-Verordung - AbfVerbrV) vom
18.November 1988 (BGBl. I S. 2126, ber. S. 2418

- Altölverordnung (AltölV) vom 27.10. 1987 (BGBl. I S. 2335)

- Verordnung zum Verbot von polychlorierten Biphenylen,
polychlorierten Terphenylen und zur Beschränkung von
Vinylchlorid (PCB-, PCT-, VC- Verbotsverordnung - PCBV) vom
18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1482)

Für die Verwertung von Schrott wird kein Entsorgungs-
/Verwertungs-Nachweis gefordert.

Bei der REA-Wasserentsorgung wird der Variante der Einbindung
dieses besonders überwachungsbedürftigen Reststoffes in den
Aschekörper der Vorzug gegeben. Ob die dabei erwähnte aus-
laugbare und somit mobilisierbare Schadstofffracht vertretbar
ist, müssen eindeutige Eluationsdaten im Rahmen des EVN
belegen.

Die Ergebnisse dieser Deklarationsanalysen sind entscheidend
für den Auflagenumfang zum beabsichtigten Deponiekonzept.

Zur Ablagerung der Rückstände Asche und REA-Wasser wird auf
folgendes hingewiesen:

- Die Ablagerung der Kraftwerksreststoffe soll > 5 m über dem
wiederansteigenden Grundwasserstand konzipiert werden.

- Die Ablagerung der Reststoffe erfolgt auf Asche-
Kippenflächen, die aus REA-Wasser bzw. Normalwasser/Asche-
Gemisch bestehen, bzw. gleichwertige Abdichtungen gewähr-
leisten.

Das Genehmigungsverfahren für das Gipslager wird durch
vorliegenden Bescheid nicht berührt.

Für die Errichtung des Gipslager des nicht gleich
verwertbaren REA-Gipses ist von der LAUBAG Lausitzer
Braunkohlen AG, das Zulassungsverfahren bei der zuständigen
Behörde rechtzeitig zu beantragen. Durch die Antragstellerin
ist darauf hinzuwirken, daß das Gipslager eine optimale
Wiederaufnahme des Gipses gestattet.
124

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 125 von 128

6. Für Abfälle, die zur Ablagerung auf der HMD zugelassen sind
(Analge 4 der Abfallsatzung des Kreises Spremberg vom
30.09.1992), ist vor der Ablagerung eine gesonderte Geneh-
migung der entsorgungspflichtigen Körperschaft unter Vorlage
der Verwertungsprüfung einzuholen.

7, Laut gültiger Abfallsatzung vom 30.09.92 sind Industrie-
abfälle in Form von Ofenausbrüchen (Abfallschlüssel Nr. 3ll),
Inhalt von Fettabscheidern (12501), öl- und Benzinabscheider-
inhalte (54702), feste fett- und ölverschmutzte Betriebs-
mittel (54209) und Ionenaustauscherharze (57124) von der
kommunalen Entsorgung ausgeschlossen, und somit ist der Ab-
fallerzeuger für die Entsorgung verantwortlich.

Gewässerschutz/wasserrechtliche Eignung

Für die Errichtung und den Betrieb der notwendigen Anlagen bzw.
für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum gefahrlosen
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten insbesondere die 88
19 g,h,i,j,k,1l des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz-WHG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.1986 (BGBl. IS. 1529, 1654) geändert durch Art. 5 des
Gesetzes vom 12.02.1990 (BGBl. IS. 205) sowie $ 32 der 1. DVO
zum Wassergesetz (WG) vom 02.07.1982 (BGBl. I Nr. 26 S. 467).

Desweiteren sind zu beachten:

- Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge-
fährdenden Stoffen und Fachbetriebe (Muster-VAwS) LAWA vom
08.11.1990

- Anforderungskatalog an Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender Stoffe, LAWA 04/88

- Anforderungskatalog an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und
Verwenden wassergefährdender Stoffe (HBV-AnforderungS-
Katalog), LAWA 11/90

- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sowie Technische
Regeln für brennbare Flüssigkeiten.

2. Das Versickern von Niederschlagswasser (Wald, Feuchtbiotop)
stellt einen Benutzungstatbestand dar. ES ist die Erteilung
einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich.

3. Zur Erarbeitung der wasserrechtlichen Erlaubnis sind dem
Landesumweltamt Brandenburg, Außenstelle Cottbus Abt. Ge-
wässerschutz/Wasserwirtschaft mindestens acht Wochen vor
Inbetriebnahme des Regenwasserrückhaltebeckens und der Ver-
sickerung folgende Angaben zu übermitteln:

- angeschlossene Dachflächen bzw. Freiflächen an die
Niederschlagsentwässerung in m2

- Lageplan mit Einzeichnung des Regenrückhaltebeckens und der
Versickerungsfläche

- Hoch- und Rechtswerte Ilt. topographischer Karte
125

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen. -Bescheid LUA-G 044/92 126 von 128

- Art der Versickerung (siehe ATV-Arbeitsblatt A 138)

- maximale Niederschlagswassermengen, die zur Versickerung
gelangen in m9/s, m3/h

- Vorlage der Zustimmung des Eigentümers des Waldes, in dem
die Versickerungsfläche angelegt wird (sofern nicht ESPAG-
Eigentum)

4. Als behördliche Probenahmestellen zur Kontrolle der Abwasser-
qualität des Gesamtbetriebes der ESPAG sind folgende
vorgesehen:

Einlauf biologische Abwasserbehandlungsanlage (Altbiologie)
Auslauf biologische Abwasserbehandlungsanlage (Altbiologie)
Einlauf Regen- und Schmutzwasserkläranlage

Auslauf Regen- und Schmutzwasserkläranlage

Ablauf Abflutung (vor Einlauf in den Abwasserkanal)

- Mischabwasser im Abwasserkanal

Die im Kraftwerkskomplex vorgesehenen innerbetrieblichen
Meßpunkte und Kontrollmöglichkeiten bleiben davon unberührt.

Generell ist zu sichern, daß durch die Inbetriebnahme der
Kraftwerksblöcke keine negativen Auswirkungen auf die
Abwasserbeschaffenheit im Abwasserkanal bezüglich der fest-
gelegten Überwachungswerte auftreten.

Eine geringfügige Aufsalzung des Mischabwassers im
Abwasserkanal durch die Einleitung des Abwassers aus der
Vollentsalzungsanlage und der Kondensataufbereitung ist zu
verzeichnen. Bezogen auf die derzeitige Gesamtabwassermenge
der ESPAG und Mittelwasserführung der Spree (VerdünnungSs-
effekt) ist diese jedoch vertretbar.

Natur/ und Landschaftsschutz

1. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage sind insbesondere
unter Berücksichtigung folgender Rechtsvorschriften und
sonstige Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung durch-
zuführen:

1. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundes-
naturschutzgesetz - BNaSchG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. 03.1987 (BGBl. I S. 889)

2. Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der
Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02.05.1975
(BGBl. I S. 1037)

3. Brandenburgisches Gestz über Naturschutz und Land-
schaftspflege (Brandenburgisches Naturschutzgesetz-
BbgNatSchG) vom 25.06.1992 GVBl. I S. 207

2. Zum vorgelegten Grünordnungsplan werden folgende Hinweise
gegeben:
126

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen. -Bescheid LUA-G 044/92 127 von 128

a) Zugangsbereich (entspricht "A" im Grünordnungsplan)

In diesem Bereich sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
einheimischen und ausländischen Gehölzen zur Pflanzung
gebracht

werden. Der Gestaltung als Park wird zugestimmt. Die Gehölz-
auswahl sollte nach landschftsästhetischen Gesichtspunkten
z.B. unterschiedliche Blütezeiten, Laubfärbung, Wuchsform
u.ä. erfolgen.

Für die Rabattenbepflanzung sind winterharte Erikaarten zu
berücksichtigen.

b) Bereich westlich der Verwaltungsgebäude ("B")
In diesem Gebiet, das zur Verbesserung des Arbeitsfeldes und
der Pausenerholung dient, können alle Gewächse, die im Land-
schaftspflegerischen Begleitplan genannt sind, verwendet
werden.

c) Grünzeug ("c")

Für dieses als Waldsaum geplante Grünzeug empfehlen wir
folgende Arten:

Eberesche Sorbus aucuparia
Frühe Traubenkirsche Prunus padus
Weißdorn Crataegus momogyna
Kreuzdorn Rhamnus carthartica
Faulbaum Frangula alnus
wildapfel Malus sylvestris

d) Fläche an den Kühltürmen ("D") und Fläche unter den
Freileitungen ("E")

Wir schlagen für diesen Bereich die Schaffung von Heide-
flächen mit Wacholder und vereinzelten Ginsterbeständen vor.
Die Heidefläche übernimmt die Funktion eines Trittstein-
biotopes innerhalb eines regionalen Biotopverbundsystems
"Heideflächen im Kreis Spremberg". Die notwendigen Pflegemaß-
nahmen sind partiell vorzunehmen, so daß eine unterschied-

liche Altersbestockung der Heide entsteht.

Als Initialaussaat wird Mähgut von Calluna vulgaris
empfohlen.

Dieses kann auf Heideflächen im östlichen Kreisgebiet in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und den
zuständigen Forstämtern gewonnen werden.

e) Bedarfsparkplätze ("G") und ständige Parkplätze ("H")
Der Straßenbelagplanung und Baumauswahl stimmen wir zu.
Cononeaster spec. sollte durch Berberis vulgaris ersetzt
werden.

£) Waldstücke ("J") und Waldgürtel ("K")
127

Landesumweltamt Brandenburg - Genehmigungsverfahrensstelle
Gen.-Bescheid LUA-G 044/92 128 von 128
111. —————

Den Arten nach Anlage 3 Blatt 2 für die Aufforstung stimmen
wir zu. In den Nadelwaldstreifen sollte neben Pinus nigra
auch inselartig Gemeiner Wacholder (Juniperus communis)
gepflanzt werden.

Es wird darauf hingewiesen, daß vor der Realisierung der
geplanten Maßnahmen entsprechende Abstimmungen mit den
Grundstückseigentümern bzw. Nutzungsberechtigten und bei
Wegen und Straßen mit dem Baulastträger durch den Vorhabens-
träger durchzuführen sind.
128