GA PPr St Nr. 15/2014 über die Umsetzung von Fahrzeugen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Geschäftsanweisung der Polizei Nr. 15/2014

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Der Polizeipräsident in Berlin                                       10. September 2014 PPr St 1414 – 05325/20                                               901414 Bereitstellung im IntraPol mit 4 Anlagen Zusätzlich je ein Exemplar für:   SenInnSport III B SenInnSport ZS B 2 LABO II (Leitstelle LABO) LABO III B Bezirksämter des Landes Berlin Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 15/2014 über das Umsetzen von Fahrzeugen Diese Geschäftsanweisung (GA) gilt für die gesamte Polizeibehörde. ...
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-2- Inhaltsübersicht Seite I.   Allgemeines                                                             4 1. - Grundsatz                                                        4 2. - Begriffsbestimmung                                               4 II.  Zuständigkeiten                                                         4 3.   - Polizei / Ordnungsämter                                        4 4.   - BVG                                                            5 III. Rechtslage / Besondere Einsatzanlässe                                   5 5.   - Ermächtigungsgrundlage                                         5 6.   - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (GdV)                        6 7.   - Umsetzen von Fahrzeugen Bevorrechtigter                        6 8.   - Umsetzungen im Zusammenhang mit vorübergehend eingerichteten   7 Haltverboten 9.   - Umsetzungen im Zusammenhang mit „zugeparkten“ Fahrzeugen oder 9 an engen Straßenstellen ggü. parkenden Fahrzeugen 10. - Umsetzungen im Bereich von Märkten                              10 11. - Umsetzungen aus Feuerwehrzufahrten                              10 12. - Umsetzungen im Zusammenhang mit Car-Sharing-Stellplätzen und    11 Parkflächen für Elektrofahrzeuge („Stromtankstellen“) 13. - Umsetzungen im Zusammenhang mit der Umweltzone                  12 14. - Umsetzen von Gefahrguttransportern                              13 15. - Regelfälle des Umsetzens                                        13
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-3- IV.   Durchführung                                                          13 16. - Halternachfragen                                              13 17. - Vermiedene Umsetzung                                          14 18. - Selbstfahren durch Polizeidienstkräfte / Umsetzen von Krädern 14 19. - Anforderung von Umsetzfahrzeugen                              15 20. - Von Dir ZA ELZ 2 (AusFaSt) zu treffende Maßnahmen             15 21. - Besondere Hinweise zur Durchführung                           16 22. - Zentrale Erfassung von Umsetzvorgängen                        17 V.    Erhebung der Umsetzgebühren / Schriftliche Bearbeitung                17 23. - Erhebung der Umsetzgebühren                                   17 24. - Formular V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung - BOWI 21        18 25. - Nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten                  20 26. - Fahrzeuge ohne amtliche Kennzeichen / Fahrzeugwracks          20 VI.   Schlussbestimmungen                                                   21 Anlagen 1. Übersicht der Regelfälle des Umsetzens 2. Auszug aus dem Gebührenverzeichnis der Polizeibenutzungsgebührenordnung 3. Muster für Sammelmeldungen zu Fahrzeugumsetzungen 4. Ablaufdiagramm Umsetzverfahren
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-4- I.     Allgemeines 1. – Grundsatz Im Hinblick auf die hohe Verkehrsdichte und wegen der in vielen örtlichen Bereichen nur begrenzt vorhandenen Möglichkeiten zum ordnungsgemäßen Halten und Parken werden Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr häufig so abgestellt, dass daraus konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Verkehrsgefährdungen oder -behinderungen, entstehen oder zu befürchten sind. Neben der gebotenen Verfolgung der verkehrs- bzw. nichtverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten ist in solchen Fällen stets zu prüfen, ob diese Fahrzeuge zur Gefahrenabwehr auch umzusetzen sind. 2. – Begriffsbestimmung (1) Umsetzen im Sinne dieser GA ist das Verbringen eines Fahrzeuges zur Abwehr der in Nr. 1 dieser GA genannten Gefahren durch beauftragte private Abschleppfirmen vom bisherigen Standort zu einem anderen (erlaubten) Stellplatz auf öffentlichem Straßenland ohne amtliche Inverwahrungnahme oder Begründung amtlichen Gewahrsams. (2) Unter bestimmten Voraussetzungen können Fahrzeuge auch durch Selbstfahren einer Polizeidienstkraft oder mit polizeieigenen Mitteln umgesetzt werden (Nr. 18 dieser GA). (3) Fahrzeuge können im Ausnahmefall auch dann umgesetzt werden, wenn sie z. B. zum Zwecke einer verkehrsrechtlichen Überprüfung aus dem fließenden Verkehr heraus nur an einem verkehrsbehindernden Standort angehalten werden konnten, die Fortsetzung der Fahrt im Anschluss an die polizeiliche Kontrolle aber wegen einer gefahrenabwehrenden Weiterfahrtuntersagung (Trunkenheitsverdacht o. ä.) nicht möglich ist. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt dann besondere Bedeutung zu (Nr. 6 dieser GA). (4) Kein Umsetzen im Sinne dieser GA liegt vor, wenn die Polizei ein im öffentlichen Interesse liegendes Abschleppersuchen auf Kosten und Verantwortung des Fahrzeughalters oder sonstiger Berechtigter lediglich über Funk weiterleitet (z. B. bei nach einem Verkehrsunfall fahruntüchtigen oder sonst liegengebliebenen Fahrzeug). Auf die Regelungen der GA über das Weiterleiten von Abschleppersuchen verantwortlicher Personen in gültiger Fassung wird hingewiesen. II.    Zuständigkeiten 3. – Polizei / Ordnungsämter (1) Obwohl sich polizeiliche Verkehrsüberwachungsmaßnahmen überwiegend auf den fließenden Verkehr zu konzentrieren haben, sind insbesondere auch dann Verstöße im ruhenden Verkehr zu verfolgen, wenn aus ihnen konkrete Verkehrsgefährdungen oder - behinderungen resultieren (Nr. 1 dieser GA). (2) Neben den bezirklichen Ordnungsämtern sind für die Anordnung von Umsetzungen auch die mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung betrauten Polizeidienstkräfte zuständig. Sowohl im täglichen Dienst als auch im Rahmen des Dienstes aus besonderem Anlass besteht bei Umsetzungen im Zusammenhang mit der Missachtung von Verkehrszeichen
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-5- eine parallele und gleichberechtigte Zuständigkeit im Verhältnis zu den Ordnungsämtern. Grundsätzlich liegt bei der parallelen und gleichberechtigten Zuständigkeit die Verantwortung für die Durchführung des Einsatzes bei jener Behörde, welche den ersten Eingang des Einsatzes zu verzeichnen hat. (3) Nur in den Fällen, in denen Fahrzeugumsetzungen nicht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Verkehrszeichen stehen, sind die Ordnungsämter i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 ASOG Berlin originär zuständig für die Gefahrenabwehr (z. B. 5 m-Bereich vor und nach Kreuzungen oder Einmündungen). Ist dem Ordnungsamt eine Übernahme des Einsatzes - unabhängig von der Begründung - nicht zeitgerecht möglich, hat die Polizei die Maßnahmen auf Grund ihrer subsidiären Zuständigkeit zu treffen. (4) Die Überwachungskräfte der Ordnungsämter sind befugt, Fahrzeugumsetzungen eigenverantwortlich anzuordnen und über Dir ZA ELZ 2 (AusFaSt) die Anforderung von Abschleppfirmen zu veranlassen. Die technischen Möglichkeiten zur eigenständigen Durchführung von Halter- und Fahndungsabfragen sind gegeben. 4. – BVG Auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Berliner Polizei und der BVG bei der Räumung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge von Bussonderfahrstreifen, Straßenbahngleisen und aus Haltestellenbereichen sind besonders beschulte BVG-Mitarbeiter/-innen befugt, umsetzrelevante Sachverhalte direkt an Dir ZA ELZ 2 (AusFaSt) zu übermitteln. Die Anordnung für eine Fahrzeugumsetzung wird nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen von Dienstkräften der AusFaSt getroffen. Auf die Regelungen der GA über das beschleunigte Umsetzverfahren unter Beteiligung der Berliner Verkehrsbetriebe in gültiger Fassung wird hingewiesen. III.    Rechtslage / Besondere Einsatzanlässe 5. – Ermächtigungsgrundlage (1) Die Umsetzung         eines   Fahrzeuges   erfolgt   ausschließlich zum   Zwecke    der Gefahrenabwehr. (2) In der Praxis wird ein Fahrzeug immer dann umgesetzt, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (z. B. Missachtung von Verkehrszeichen, Verstoß gegen sonstige Verkehrsvorschriften, im öffentlichen Verkehrsraum gegen Wegrollen ungenügend gesicherte Fahrzeuge). In diesen Fällen erfolgt das Umsetzen eines Fahrzeuges ganz überwiegend gegen den Willen der verantwortlichen Person, so dass es sich hierbei in der Regel um eine Maßnahme des Verwaltungszwanges handelt. (3) Verkehrszeichen mit Ge- und Verbotscharakter beinhalten z. B. neben dem Verbot, an dieser Stelle zu halten, in Form einer Allgemeinverfügung auch das Gebot, sich zu entfernen. Die Polizei kann infolgedessen ohne weiteren vollstreckungsrechtlichen Verwaltungsakt durch sofortigen Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG) im Wege der Ersatzvornahme (§ 10 VwVG) oder der Selbstvornahme (§ 12 VwVG) die Umsetzung veranlassen/vornehmen. Sie ist für Maßnahmen im Straßenverkehr auch zuständige Vollzugsbehörde (§ 5 a Satz 4 BlnVwVfG i. V. m. § 7 Abs. 1 HS 1 VwVG).
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-6- (4) Nur in den Fällen, in denen Fahrzeugumsetzungen nicht im Zusammenhang mit Verstößen gegen Ge- oder Verbotszeichen stehen (z. B. Nichteinhalten des 5 m-Bereiches vor     Kreuzungen      und    Einmündungen,      Gehwegparken),     treten    neben    die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften auch die der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 ASOG Bln. 6. – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (GdV) (1) Der mit dem Umsetzen verbundene kurzfristige Eingriff in das Besitzrecht der für das Fahrzeug verantwortlichen Person muss durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigt sein. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine nicht unerhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bereits eingetreten ist oder die Gefahr ihres Eintritts droht. Die einschreitende Polizeidienstkraft entscheidet in jedem Einzelfall eigenverantwortlich, welche gefahrenabwehrende Maßnahme zu treffen ist. (2) Vor dem Umsetzen eines Fahrzeugs ist zu prüfen, ob -   nicht eine andere, weniger belastende, aber auch geeignete Maßnahme für die Abwehr der konkreten Gefahr in Betracht kommt und -   die mit dem Umsetzen verbundenen Nachteile für die/den Betroffene(n) nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg (Beseitigung der konkreten Gefahr) stehen. (3) Sämtliche Umstände und zuvor getroffene Tätigkeiten, welche die Auswahl der letztlich vollzogenen polizeilichen Maßnahmen beeinflusst haben, sind zu dokumentieren. 7. – Umsetzen von Fahrzeugen Bevorrechtigter (1) Nach völkerrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften genießen insbesondere die Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie verschiedener internationaler und supranationaler Vertretungen Vorrechte und Immunitäten. Auch deren im Straßenverkehr genutzte Beförderungsmittel genießen Immunität gegenüber Beschlagnahme, Durchsuchung und Vollstreckungsmaßnahmen. (2) Für die Kraftfahrzeuge der privilegierten Personen werden von den Zulassungsstellen in Berlin und Bonn besondere Kennzeichen ausgegeben. Diese beginnen entweder mit einer „0“ oder der Städtekennzeichnung „B“ bzw. „BN“, jeweils gefolgt von zwei Zahlenfolgen, die voneinander mit einem Bindestrich getrennt sind. Als Hinweis kann auch eine evtl. vorhandene Zusatzkennzeichnung „CD“ oder „CC“ dienen. (3) Gemäß dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 19.09.2008 zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland (IntraPol – Verkehr – Startseite) dürfen so gekennzeichnete Fahrzeuge nur dann umgesetzt werden, wenn das geparkte Fahrzeug z. B. durch Blockieren einer Krankenhauseinfahrt oder von Straßenbahnschienen -   eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer oder Personen oder -   eine erhebliche Behinderung des Straßenverkehrs darstellt.
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-7- Unter diesen Voraussetzungen wird trotz der grundsätzlich geltenden Unzulässigkeit polizeilicher Maßnahmen von der konkludenten Zustimmung der/des verantwortlichen Bevorrechtigten zur Fahrzeugumsetzung ausgegangen. (4) Außer in den Fällen einer nachvollziehbar zu begründenden konkreten Gefahr für Leib und Leben von Personen, ist über PPr Stab LZ 11 -DD- zu versuchen, eine für das Fahrzeug verantwortliche Person umgehend zu informieren und zur Entfernung des Fahrzeugs aufzufordern oder von ihr die ausdrückliche Zustimmung zur Umsetzung einzuholen. Im Negativfall entscheidet PPr Stab LZ 11 -DD- auf Grundlage der Sachverhaltsumstände über die Fahrzeugumsetzung. (5) Bei Einsatzlagen im Rahmen einer BAO unter Führung einer/s PVB des höheren Dienstes entscheidet diese/r selbständig nach Maßgabe der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen und vorheriger Verständigung mit PPr Stab LZ 11 -DD-. (6) In jedem Fall einer Fahrzeugumsetzung sind die anordnungsrelevanten Sachverhaltsumstände umfassend auf dem Umsetzvordruck zu dokumentieren. (7) Es ist zu beachten, dass wegen des besonderen völkerrechtlichen Status an den Fahrzeugen Bevorrechtigter keinerlei amtliche Bescheide angeheftet werden dürfen. Dies gilt z. B. auch für Durchschläge des Formulars V 201 (Pol 801) Anzeige - BOWI 21. 8. – Umsetzungen im Zusammenhang mit vorübergehend eingerichteten Haltverboten (1) Grundsätzlich ist zu bewerten, ob die mobilen Verkehrszeichen auch tatsächlich rechtliche Wirkung auf den Abstellort der betroffenen Fahrzeuge entfalten. (2) Weil die Zeichen 283 und 286 das Halten (nur) auf der Fahrbahn verbieten, ist dies insbesondere dann von Bedeutung, wenn Fahrzeuge auf Flächen geparkt sind, die den Anschein von z. B. Seitenstreifen, Parkstreifen oder Parkbuchten erwecken (und damit nicht Teil der Fahrbahn wären), die Verkehrszeichen aber kein entsprechendes Zusatzschild z. B. mit dem Hinweis „auf dem Seitenstreifen“ haben. (3) Für die Rechtswidrigkeit des Parkens bei der o. g. Verkehrszeichenlage ist entscheidend, ob die beparkte Fläche tatsächlich zur „Fahrbahn“ gehört – also zu dem Teil der Straße, der durch die Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen freigegeben ist. Etwaige Aufstellmarkierungen für den ruhenden Verkehr am Rand (auch zum Schräg- oder Querparken) oder das bloße Vorhandensein einer Fahrbahnbegrenzung durch Zeichen 295 ändern nichts am Fahrbahncharakter. Vielmehr muss die Fläche für den ruhenden Verkehr durch eindeutige - auch für den Laien verständliche - bauliche Trennmaßnahmen oder sich von der Fahrbahn eindeutig unterscheidenden Oberflächen als nicht zur Fahrbahn gehörender Straßenteil sofort erkennbar sein. Nur im Falle solcher eindeutiger Flächentrennung bedürfen die Zeichen 283/286 entsprechender Zusatzschilder, damit sie auch z. B. auf diesen Seitenstreifen, Parkstreifen oder in Parkbuchten gelten. (4) Wurde die Anbringung eines notwendigen Zusatzschildes versäumt und ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit deshalb tatbestandlich nicht erfüllt, kann eine ggf. von Verantwortlichen/Nutznießern       trotzdem      erbetene    Fahrzeugumsetzung      unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze dennoch angeordnet werden, wenn diese auch tatsächlich und nachweisbar notwendig ist.
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-8- Es ist dann jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kosten möglicherweise durch die nutznießende Person selbst zu tragen sein werden. (5) Vor dem Umsetzen aus vorübergehend eingerichteten Haltverbotsstrecken ist festzustellen, ob -   die Verantwortlichen/Nutznießer (z. B. Umzugsfirma, Straßenbauunternehmen, Veranstalter) eine gültige straßenverkehrsbehördliche Anordnung vorlegen können oder alternativ im Rahmen einer Jahresgenehmigung die Verkehrszeichen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angemeldet haben und -   die Verkehrszeichen ordnungsgemäß und mindestens drei Tage (72 Stunden) vor Gültigkeit aufgestellt worden sind und -   die Liste über bereits vor Aufstellung der Verkehrszeichen abgestellte Fahrzeuge ordnungsgemäß erstellt wurde und vorliegt. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sind Umsetzmaßnahmen regelmäßig dann rechtmäßig, wenn bei Verzicht die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen oder der die Einrichtung des Haltverbots begründenden Anlässe andernfalls objektiv erheblich beeinträchtigt      oder    verhindert    würde.   Die    möglichen   Gebührenschuldner (Fahrzeugverantwortliche, Nutznießer) sind nach Möglichkeit darauf hinzuweisen, dass allein die Bußgeldstelle im Rahmen von Einzelfallprüfungen darüber entscheidet, wer mit den Umsetzkosten belastet wird. Falls möglich, sollte das Geschäftszeichen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung bzw. der Jahresgenehmigung unter „Bemerkungen“ auf der Rückseite des Formulars V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung – BOWI 21 (Umsetzvordruck) notiert werden. (6) Sind die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen dagegen nicht vollständig erfüllt, muss vor Ort eingehend geprüft werden, ob die vom Nutznießer gewünschte polizeilich angeordnete Umsetzung tatsächlich erfolgen muss. Sofern bei einem Verzicht nicht erhebliche Störungen der allgemeinen Sicherheit und Ordnung zu erwarten sind, ist eine Umsetzung nicht anzuordnen. Ein eigenmächtiges Veranlassen von Umsetzungen auf öffentlichen Straßen durch Firmen etc. ist unzulässig. (7) Sollten Nutznießer vor Ort ausdrücklich auf eine Umsetzung bestehen, obwohl das betroffene Fahrzeug bereits vor Aufstellung der Verkehrszeichen abgestellt war bzw. die Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß angemeldet/aufgestellt wurden, ist vor der Anordnung deutlich darauf hinzuweisen, dass die Umsetzkosten nach Prüfung durch die Bußgeldstelle eventuell selbst zu tragen sein werden. Für eine solche Entscheidung sind entsprechende Sachverhaltshinweise sowie die Personalien des verantwortlichen Personals und die Daten z. B. der Firma unter „Bemerkungen“ auf der Rückseite des Formulars V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung - BOWI 21 (Umsetzvordruck) aufzunehmen. (8) Beim Umsetzen von Fahrzeugen, die nachweislich bereits vor Aufstellen der Verkehrszeichen abgestellt worden sind, wird von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgesehen. Der Umsetzvordruck ist trotzdem vollständig auszufüllen (auch Feld 08 – TBNR), das Feld „Aktenzeichen“ auf der Vorderseite jedoch deutlich durchzukreuzen.
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-9- 9. – Umsetzungen im Zusammenhang mit „zugeparkten“ Fahrzeugen oder an engen Straßenstellen ggü. parkenden Fahrzeugen (1) Widerspruchsfälle sind häufig dann zu erwarten, wenn ein Fahrzeug von mehreren anderen in der Art „zugeparkt“ wird, dass ein Wegfahren definitiv nicht möglich ist und deshalb eines der behindernden Fahrzeuge umgesetzt werden muss. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen durch ggü. parkende Fahrzeuge an engen Straßenstellen die Durchfahrt des Fließverkehrs behindert wird und zu entscheiden ist, welches der Fahrzeuge umzusetzen ist. (2) Die Auswahl eines Adressaten stellt an die Ermittlungspflichten vor Ort insbesondere dann erhebliche Anforderungen, wenn Verantwortliche nicht zeitgerecht erreicht und glaubwürdige Zeugenaussagen zum Sachverhalt nicht eingeholt werden können. (3) Folgende Feststellungen können die Entscheidung, welches der behindernden Fahrzeuge letztlich umzusetzen ist, begründen: -   lässt ggf. eine noch warme Motorhaube auf ein erst unmittelbar vorausgegangenes Abstellen eines der Fahrzeuge schließen? -   lässt ggf. der Fahrzeug- und/oder Fahrbahnzustand unter einem der Fahrzeuge eine solche Vermutung zu (z. B. verschmutzte, vereiste Scheiben oder trockener Fahrbahnbelag bei Regen)? -   wurde eines der Fahrzeuge ggf. so abgestellt, dass zusätzlich noch andere Ordnungswidrigkeiten verwirklicht werden und dadurch eine „gesteigerte“ Behinderung gegeben ist (z. B. Haltverbotszeichen, Ein-/Ausfahrten)? (4) In jedem Fall hat sich die Auswahlentscheidung an einer umfassenden Prüfung der Umstände des Einzelfalles zu orientieren. Ist eine begründete Adressatenauswahl nicht möglich, kann auch das Fahrzeug ausgewählt werden, das am geeignetsten umgesetzt werden kann. (5) Am nicht umgesetzten Fahrzeug ist ein Hinweiszettel V 510 (Pol 836) anzubringen, um Verantwortliche mit einem handschriftlichen Vermerk darauf hinzuweisen, dass aufgrund des verkehrswidrigen Abstellens dieses Fahrzeuges ggf. anteilige Umsetzkosten berechnet werden. Den Hinweisen zum Ausfüllen des Umsetzvordruckes (Nr. 24 Abs. 2 dieser GA) kommt in diesen Fällen eine besondere Bedeutung zu. Hierzu zählt insbesondere auch die Auflistung sämtlicher behindernder Fahrzeuge unter „Bemerkungen“. (6) Eingeparkte Anhänger sind analog Absatz 1 zu behandeln, jedoch sind besondere Anforderungen an die Anordnung der Umsetzung zu stellen. Die/Der Verantwortliche des ggf. umzusetzenden Fahrzeuges ist oftmals nicht in der Lage, einschätzen zu können, wie viel Platz benötigt wird, um den Hänger bei Bedarf wieder anzukuppeln. Insofern ist ein verkehrswidriges Verhalten häufig mindestens kaum zu beweisen oder nicht gegeben. Deshalb hat die/der für das Abstellen des Hängers Verantwortliche hier eine Mitverantwortung zu tragen, der in der Praxis durch Abstellen des Hängers z. B. vor einer Einfahrt oder einem Halteverbotsbereich Rechnung getragen wird. Wurde der Hänger inmitten einer Parkreihe eingeparkt, so kann eine Umsetzung von davor abgestellten Fahrzeugen in der Regel nur auf Kosten der-/desjenigen erfolgen, die/der den Hänger wieder im Fließverkehr nutzen möchte. Darauf ist vor Anordnung der Umsetzung hinzuweisen.
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- 10 - 10. – Umsetzungen im Bereich von Märkten (1) Für polizeiliche Entscheidungen ist es von Bedeutung, ob es sich um einen festgesetzten Markt i. S. d. § 69 Gewerbeordnung oder um einen nicht festgesetzten Markt handelt, was sich auf dem schriftlichen Bescheid des zuständigen Bezirksamtes ablesen lässt. Unabhängig von den Befugnissen der Marktbetreiber zur Veranlassung von Fahrzeugumsetzungen bleibt die Polizei neben den bezirklichen Ordnungsämtern zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Verfolgung von z. B. Verkehrsordnungswidrigkeiten. (2) Bei festgesetzten Märkten obliegt die Marktaufsicht sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Veranstaltern ausdrücklich den Bezirksämtern. Aus der Marktaufsicht ergibt sich die ordnungsbehördliche Zuständigkeit für die mit der Marktdurchführung zusammenhängenden Ordnungsaufgaben. Unabhängig davon, ob das Bezirksamt selbst oder eine Privatperson Marktveranstalter ist, zählen hierzu auch die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Marktbetriebes, und zwar einschließlich der Anordnung von Fahrzeugumsetzungen und der Erhebung der Umsetzkosten. Für die bezirklichen Ordnungsämter ist die technische Möglichkeit geschaffen, zur Ermittlung der Halterdaten direkt auf das Verfahren „KVA“ zuzugreifen. Insofern scheidet der Abruf von Halterdaten durch die Polizei und deren Übermittlung an die Bezirksämter im Rahmen der Amtshilfe aus (Nr. 3 dieser GA). (3) Bei nicht festgesetzten Märkten obliegt die Marktaufsicht den privaten Marktbetreibern, die im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 11 BerlStrG und einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO sind. Soweit die Betreiber lediglich in der Ausübung ihres sich daraus ergebenen Besitzrechtes beeinträchtigt werden, weil z. B. Marktstände wegen verbotswidrig parkender Fahrzeuge nicht aufgestellt werden können, sind sie befugt, Abschleppmaßnahmen selbst zu veranlassen (§§ 854, 858 Bürgerliches Gesetzbuch). Auf Ersuchen unterstützt die Polizei die Maßnahmen durch Mitteilung der Halterdaten an die Betreiber, wenn und soweit die Kenntnis dieser Daten zum Schutz privater Rechte erforderlich ist. (4) Polizeilich angeordnete Umsetzmaßnahmen kommen auf solchen Marktflächen nur dann in Betracht, wenn verkehrswidrig geparkte Fahrzeuge nicht nur die Marktdurch- führung be- oder verhindern, sondern darüber hinaus konkrete Verkehrsbehinderungen oder -gefährdungen verursachen (Nr. 1 dieser GA). 11. – Umsetzungen aus Feuerwehrzufahrten (1) Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist das Haltverbot vor und in Feuerwehrzufahrten von einer amtlichen Kennzeichnung der Zufahrt abhängig. Private Hinweisschilder erfüllen diese Voraussetzung insofern nicht. Faktisch kann aber die „Amtlichkeit“ solcher Schilder, deren Anbringung auf Grundlage der Bauordnung von den Bauaufsichtsämtern der Bezirke veranlasst werden können, am Einsatzort nicht kurzfristig und verlässlich überprüft werden. Es existiert hierfür im Land Berlin keine Zentralkartei. (2) Die Siegelung eines Schildes nach bundeseinheitlichem Muster zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten gem. DIN 4066 durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde unterstreicht die Amtlichkeit. Die Nichtsiegelung ist aber im Umkehrschluss kein verbindliches Indiz für die Nichtamtlichkeit.
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