07_20160211_entwurf-mail-al-g-an-abteilungsleitungen
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schriftverkehr zur Berufung von Claudia Kemfert in den Sachverständigenrat für Umweltfragen“
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
$ 4 Vorgaben für Aufsichtsgremien
(1) In einem Aufsichtsgremium müssen ab dem 1. Januar 2016 mindestens 30 Prozent der durch den Bund zu
bestimmenden Mitglieder Frauen und mindestens 30 Prozent Männer sein. Der Mindestanteil ist bei erforderlich
werdenden Neuwahlen, Berufungen und Entsendungen zur Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze zu beachten
und sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu Ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen
werden. Stehen dem Bund insgesamt höchstens zwei Gremiensitze zu, sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Bestimmen mehrere Institutionen des Bundes nach 5 3 Nummer 3 Mitglieder eines Gremiums, ist die Gesamtzahl
der zu bestimmenden Mitglieder maßgeblich. Bei den Berechnungen ist zur nächsten vollen Personenzahl
aufzurunden. .
(2) Es ist das Ziel, ab dem 1. Januar 2018 die in Absatz 1 genannten Anteile auf 50 Prozent zu erhöhen. Steht
‘dem Bund insgesamt eine ungerade Anzahl an Gremiensitzen zu, darf das Ungleichgewicht zwischen Frauen und
Männern nur einen Sitz betragen.
(3) Bei einer Unterschreitung der Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 ist das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich zu unterrichten; die Unterschreitung ist zu begründen.
$ 5 Vorgaben für wesentliche Gremien
{1} Die Institutionen des Bundes nach $ 3 Nummer 3 haben ein Gremium als wesentlich zu bestimmen, wenn es
besondere tatsächliche, wissenschaftliche oder zukunftsrefevante Bedeutung hat.
{2} Bei wesentlichen Gremien haben die Institutionen des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine paritätische
Vertretung von Frauen und Männern geschaffen oder erhalten wird, Dieses Ziel kann stufenweise entsprechend
den Vorgaben in $ 4 Absatz 1 und 2 erreicht werden,
(3}$ 4 Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
$ 6 Statistik, Verordnungsermächtigung
{1} Die Institutionen des Bundes nach $ 3 Nummer 3 veröffentlichen auf ihrer Internetseite eine Aufstellung
über ihre Aufsichts- und wesentlichen Gremien sowie über die Anzahl der in diesen jeweils durch den Bund zu
bestimmenden Mitglieder, Die Veröffentlichung erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2015. Die Aufstellung nach Satz
1 ist regelmäßig zu aktualisieren.
(2) Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich zum 31. Dezember unter Beachtung des Datenschutzes.die
Besetzung ihrer Gremien mit Frauen und Männern. Grundlage ist die Aufstellung nach Absatz 1 einschließlich der
im Vergleich zum Vorjahr neu aufgenommenen und entfernten Gremien. Die Daten werden jeweils bis zum 31.
März des Folgejahres auf den Internetseiten der Institutionen des Bundes nach $ 3 Nummer 3 veröffentlicht und
zeitgleich dem Statistischen Bundesamt gemeldet. Veröffentlichung und Meldung erfolgen erstmals bis zum 31.
März 2017.
(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend alle zwei Jahre eine Statistik zu den nach Absatz 2 Satz 3 gemeldeten Daten. Die Statistik ist Bestandteil
der Gleichstellungsstatistik nach $ 38 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
(4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen
Vorgaben für die Mitteilung der statistischen Daten nach Absatz 2 Satz 3.
87 Bericht
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier jahre eine Zusammenstellung une Auswertung
der Gremienbesetzungen durch den Bund vor.
(2) Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach $ 6 Absatz 2 Satz 3 gemeldeten Daten. Die
obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.
»Seite2von?2-