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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zum Energiecharta-Vertrag und Kohleausstieg

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Katja Pink Rechtsanwältin _________________________________________________________________________________ Anwaltsbüro Pink.• Rechtsanwältin • Hohenzollerndamm• 10717 7 Berlin            Hohenzollerndamm 7 10717 Berlin Verwaltungsgericht Berlin                                   Telefon030 – 88 62 48 59 Kirchstr. 7                                                 Telefax030 – 88 62 48 67 10557 Berlin                                                E-Mail kanzlei@rechtsanwaeltin -pink.de www.rechtsanwaeltin-pink.de Berlin,9. März 2022 Mein Az: P01K221 pi D1/13163 Klage ▍ ██████████████ ▍ ██ ██████████ ▍ Greifswalder Str 4, 10405 Berlin - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Katja Pink, Hohenzollerndamm 7, 10717 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Scharnhorststraße 34 - 37, 10115 Berlin, - Beklagte - wegen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem UIG Gegenstandswert (vorläufig) 5.000,- € 1
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Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag, I.     die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 25. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 07. Februar 2022 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 16. Februar 2021 Zugang zu gewähren zu den beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorhandenen und in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 16. Februar 2021 erstellten sämtlichen Informationen, darunter E-Mails, Aktenvermerke, Sitzungsprotokolle, Dokumente der internen Kommunikation, schriftliche Kommunikation         mit     Dritten     und       sonstige     relevante Korrespondenzen/Dokumente, in denen im Rahmen des deutschen Kohleausstiegs Bezug auf den Energiecharta-Vertrag genommen oder dieser explizit erwähnt wird. Dies umfasst sowohl die Erarbeitung und Verabschiedung        des      Kohleausstiegsgesetzes        durch     die Bundesministerien, als auch die Verhandlung, Ausarbeitung und Verabschiedung       der   öffentlich-rechtlichen    Verträge   mit   den Braunkohlebetreibern. II.    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Eine entsprechende Prozessvollmacht wird als Anlage K 0 eingereicht. Begründung Sachverhalt Der Kläger begehrt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen im Rahmen des Kohleausstiegs. Mit E-Mail vom 16. Februar 2021 (Anl. K 1) beantragte der Kläger beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Umweltinformationsgesetz     (UIG)    und    das    Gesetz    zur    Verbesserung    der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) die Übersendung von sämtlichen in der 2
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Zeit vom 1. Juli 2019 bis 16. Februar 2021 erstellten Informationen, darunter E-Mails, Aktenvermerke, Sitzungsprotokolle, Dokumente der internen Kommunikation, schriftliche Kommunikation mit Dritten und sonstige relevante Korrespondenzen/Dokumente, in denen im Rahmen des deutschen Kohleausstiegs Bezug auf den Energiecharta-Vertrag genommen oder dieser explizit erwähnt wird. Der Antrag umfasste ausdrücklich sowohl die Erarbeitung und Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetzes durch die Bundesministerien, als auch die Verhandlung, Ausarbeitung und Verabschiedung der öffentlich-rechtlichen Verträge mit den Braunkohlebetreibern. Es wird insoweit auf den als Anlage K 1 beigefügten Antrag vom 16. Februar 2021 Bezug genommen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gab dem Antrag in dem aus der Begründung des Bescheides vom 25. Oktober 2021 (Anl. K 2) ersichtlichen Umfang statt. Demgemäß wurde Zugang gewährt zu allen Fassungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland (,,ÖRV"), die an Vertreter der RWE AG, der Lausitz Energie Kraftwerke AG sowie an andere Ressorts versandt wurden. Mit dem Hinweis, dass der ÖRV lediglich in der Präambel sowie in der vertraglichen Regelung zum Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit Bezug auf den Energiecharta-Vertrag nehmen würde, wurde der Zugang auszugsweise gewährt. Darüber hinaus erhielt der Kläger in Auszügen Zugang zu einem Dokument, das nicht im Zusammenhang mit den Vor- und Zwischenfassungen des ORV steht und einen Bezug zum Energiecharta-Vertrag aufweist. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt, soweit Zugang zu den internen Mitteilungen der öffentlichen Stellen begehrt wurde. -    Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 25. Oktober 2021 (Anl. K 2) Zur Begründung der Ablehnung wurde ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG kein Anspruch auf Herausgabe interner Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen bestehe, da das öffentliche Interesse an ihrer Bekanntgabe nicht überwiege. Bei den ersuchten Informationen handele es sich um interne Mitteilungen. Die ersuchten internen E-Mails und sonstigen Korrespondenzen beträfen ausschließlich den schutzwürdigen Kern der behördeninternen Entscheidungsbildung. Diese hätten seit ihrer Entstehung den Binnenbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nicht verlassen und hätten auch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht 3
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werden müssen. Die Informationen rund um den Kohleausstieg und das am 14. August 2020 in Kraft getretene Kohleverstromungsbeendigungsgesetz seien weiterhin aktuell und würden, soweit es die internen Mitteilungen angehe, einen Teil des nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG für die Behörden geschützten Raumes bilden. Dem Informationsinteresse der Allgemeinheit an den vorhandenen Umweltinformationen werde mit der Zurverfügungstellung der nicht unter die Ausnahmevorschriften fallenden Dokumente und Unterlagen Rechnung getragen. Es wird insoweit auf den als Anl. K 2 beigefügten Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 25. Oktober 2021 Bezug genommen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2022 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie      Widerspruch       (Anl.  K     3).   Er    wies    darauf   hin,    dass    das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz am 14. August 2020 in Kraft getreten und der öffentlich-rechtliche Vertrag im Februar unterzeichnet worden sei. Das öffentliche Interesse überwiege die geltend gemachten Vertraulichkeitsinteressen aus den nachfolgenden Erwägungen: Der deutsche Kohleausstieg als das zentrale klima- und energiepolitische Projekt der letzten Legislaturperiode und der Energiecharta-Vertrag waren Gegenstand intensiver parlamentarischer, medialer und gesellschaftlicher Diskussionen auf deutscher und europäischer Ebene. Die Verhandlungen über die Modernisierung des Energiecharta- Vertrags, bei denen ein Ausschluss der fossilen Energieträger aus dem Investitionsschutz in Erwägung gezogen wird, sind noch nicht abgeschlossen. Entscheidungen, die Deutschland hinsichtlich des Kohleausstiegs getroffen hat, haben Auswirkungen auf die Ausstiegspläne anderer europäischer Länder. Der Ausstieg aus den fossilen Brennstoffen ist ein zentrales Projekt der Europäischen Union. Die Offenlegung der begehrten Dokumente können daher als Informationsgrundlage im Rahmen des politischen und gesellschaftlichen Meinungsbildungs- prozesses in der Öffentlichkeit dienen. Es wird insoweit auf den als Anlage K 3 beigefügten Widerspruch vom 16. Februar 2022 vollumfänglich Bezug genommen. Mit Bescheid vom 7. Februar 2022 (Anl. K 4) wurde der Widerspruch durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit der weiterführenden Begründung zurückgewiesen, dass die betreffenden Dokumente dazu dienen, auf Arbeitsebene des Bundesministeriums eine einheitliche Linie abzustimmen und die Leitungsebene über die mögliche rechtliche Umsetzung des deutschen Ausstiegs aus der Kohleverstromung vorzubereiten. Die von dem Kläger genannten Gründe würden nicht ausreichen, um ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Herausgabe interner Mitteilungen zu begründen. Von dem Antrag seien circa 100 interne Mitteilungen (E-Mails und Anlagen) erfasst. Zu den begehrten Informationen würden eine Vielzahl von E-Mails zur Abstimmung von Positionen auf Arbeitsebene des Bundesministeriums zählen, aber auch Vermerke, mit denen die Arbeitsebene relevante Sachstände und Bewertungen der Leitungsebene mitteile. 4
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Inhaltlich würden unter anderem die Voraussetzungen verfassungsrechtlicher oder investitionsschutzrechtlicher Ansprüche aufgrund des deutschen Kohleausstiegs bewertet. Ferner würden die unterschiedlichen Konsequenzen eines einvernehmlich auf vertraglicher Grundlage vereinbarten Kohleausstiegs gegenüber eines ordnungsrechtlich verordneten Kohleausstiegs aus verfassungs- und investitionsschutzrechtlicher Perspektive bewertet. Die Offenlegung dieser internen Mitteilungen hätte massive Auswirkungen auf die Arbeit innerhalb der informationspflichtigen Stelle. Sie würde zukünftig die interne schriftliche Abstimmung und Kommunikation auf Arbeitsebene erheblich erschweren bzw. fast unmöglich machen, weil kein Raum für einen vertraulichen, schriftlichen Austausch bleiben würde. Würde der Schutz interner Mitteilungen nach Abschluss eines Verfahrens enden, wäre die vertrauliche, schriftliche Arbeit während des Verfahrens erheblich eingeschränkt. Es wird insoweit auf den als Anlage K 4 beigefügten Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 7. Februar 2022 Bezug genommen, der dem Kläger am 09. Februar 2022 zugegangen ist. Mit der hier erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Informationsbegehren weiter. Rechtliche Begründung Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 25. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 07. Februar 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Umweltinformationen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Hiernach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist Anspruchsberechtigter. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist hierfür informationspflichtige Stelle. 5
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2. Dem Informationsanspruch stehen auch keine Ausschlussgründe nach den §§ 8 und 9 UIG entgegen. Sollten von dem begehrten Zugang Informationen erfasst sein, die Gegenstand subjektiv- rechtlicher  Informationsansprüche  nach  anderen    Rechtsvorschriften    sind, so sind entsprechende fachrechtliche Ausschlussgründe hier ebenso nicht ersichtlich. Die Klage ist damit begründet. Der weitergehende Vortrag und rechtliche Ausführungen zur Klagebegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Pink Rechtsanwältin 6
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