Untitled
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zum Energiecharta-Vertrag und Kohleausstieg“
(1) (2) $258 24 Ausschluss Schiedsgerichtsbarkeit [Die Vertragsparteien sind sich einig_/ Der [Bund] ist der Auffassung], dass das Unionsrecht, insbesondere die Art. 267 und 344 AEUV, im intra-EU-Verhältnis investitionsschutzrechtliche Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen, einschließlich dem Eniergiechäffä-Vertrag, ausschließt. Rein vorsorglich und ungeachtet von Absatz 1 sowie unbeschadet der sonstigen Regelungen und Ansprüche dieses Vertrags und anderweitiger nach dem Vertrag zulässiger Rechtsmittel verzichten die Gesellschaften darauf, aus und im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag und/oder dem KVBG investitionsschutzrechtliche Rechtsbehelfe vor internationalen Schiedsgerichten zu suchen oder entsprechende Schiedsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auf Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Energiecharta-Vertrag, die Rechte der Gesellschaften und ihrer abhängigen Unternehmen aus Art. 26 Energiecharta-Vertrag sowie auf etwaige Rechte aus anderen bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen. Version: 2.4 (3) (4) (5) (6) Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass kein sonstiges mit ihnen verbundenes Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG Ansprüche geltend macht oder Rechtsbehelfe einlegt, auf deren Geltendmachung oder Einlegung die Anlagenbetreiber nach Absatz (2) verzichten. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gesellschaften auch materiellauf unbeschadet der sonstigen Regelungen und Ansprüche dieses Vertrags und sonstiger gesetzlicher und _verfassungsrechtlicher Rechtspositionen _auf Forderungen und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Energiecharta- Vertrag oder bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen verzichten (Erlass). [Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass mit ihnen verbundene Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG eine Erklärung entsprechend der Regelung in Satz 1 abgeben.]] Die Bundesrepublik Deutschland erklärt bereits jetzt ihr Einverständnis mit diesem Verzicht. Verstößt eine der Gesellschaften oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG gegen seine Pflichten aus den Absätzen (2) bis (4), so entfällt der Anspruch des der RWE Power bzw. der LEAG KW, je nachdem ob die verstoßende Gesellschaft zum Verbund der RWE Power bzw. der LEAG KW gehört, auf Entschädigung ($ 9). Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die Auszahlung der Entschädigung ($ 10) sofort einzustellen und zurückzufordern. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gesellschaften und ihre verbundenen Unternehmen die in den Absätzen (2) bis (4) vereinbarten Verzichte nicht nur zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auch zugunsten der Bundesländer erklären. Autor Str. RWE, da das bei hunderten Unternehmen nicht praktikabel sei.
E-Mail BMWi an BMF und BMU, 2. Juni 2020, 21:07 Uhr, Anhang: ÖRV-Entwurf, Fassung 2.5 Auszüge aus diesem Anhang mit Bezug zum Energiecharta-Vertrag: Auszug 1: Präambel Auszug 2: § 24 ÖRV-Entwurf
zulässiger Rechtsmittel verzichten die Gesellschaften darauf, aus und im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag und/oder dem KVBG investitionsschutzrechtliche Rechtsbehelfe vor internationalen Schiedsgerichten zu suchen oder entsprechende Schiedsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auf Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Energiecharta-Vertrag, die Rechte der Gesellschaften und ihrer abhängigen Unternehmen aus Art. 26 Energiecharta-Vertrag sowie auf etwiige Rechte aus anderen bilateralen oder _multilateralen Investitionsschutzabkommen. (3) Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass kein sonstiges mit ihnen verbundenes Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG Ansprüche geltend macht oder Rechtsbehelfe einlegt, auf deren Geltendmachung oder Einlegung die Anlagenbetreiber nach Absatz (2) verzichten. (4) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gesellschaften auch materiell auf unbeschadet der sonstigen Regelungen und Ansprüche dieses Vertrags und sonstiger gesetzlicher und _verfassungsrechtlicher Rechtspositionen _auf Forderungen und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Energiecharta- Vertrag oder bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen verzichten (Erlass). [Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass mit ihnen verbundene Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG eine Erklärung entsprechend der Regelung in Satz 1 abgeben.] Die Bundesrepublik Deutschland erklärt bereits jetzt ihr Einverständnis mit diesem Verzicht. (5) Verstößt eine der Gesellschaften oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Sinne von 88 15 ff. AktG gegen seine Pflichten aus den Absätzen (2) bis (4), so entfällt der Anspruch des der RWE Power bzw. der LEAG KW, je nachdem ob die verstoßende Gesellschaft zum Verbund der RWE Power bzw. der LEAG KW gehört, auf Entschädigung ($ 9). Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die Auszahlung der Entschädigung ($ 10) sofort einzustellen und zurückzufordern. (6) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gesellschaften und ihre verbundenen Unternehmen die in den Absätzen (2) bis (4) vereinbarten Verzichte nicht nur zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auch zugunsten der Bundesländer erklären.
E-Mail BMWi an BMF und BMU, 6. Juni 2020, 19:19 Uhr, Anhang: ÖRV-Entwurf, Fassung 3.4 Auszüge aus diesem Anhang mit Bezug zum Energiecharta-Vertrag: Auszug 1: Präambel Auszug 2: § 24 ÖRV-Entwurf
2) 3) 4) dem Vertrag zulässiger Rechtsmittel verzichten die Gesellschaften darauf, aus und im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus diesem öffentlich- rechtlichen Vertrag und/oder dem KVBG _ investitionsschutzrechtliche Rechtsbehelfe vor internationalen Schiedsgerichen zu suchen oder entsprechende Schiedsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auf Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Enere ta-Vertrag, die Rechte der Gesellschaften und ihrer abhängigen Unternehmen aus Art. 26 Energiecharta-Vertrag sowie auf etwaige Rechte aus anderen bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen. Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass kein sonstiges [mit ihnen verbundenes Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG_/_ von ihnen abhängiges Unternehmen im Sinne von $ 17 AktG] Ansprüche geltend macht oder Rechtsbehelfe einleg, auf deren Geltendmachung oder Einlegung die Anlagenbetreiber nach Absatz (1) 2% verzichten. ILEAG/EPH: Streichung der folgenden Passage: Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gesellschaften auch unbeschadet der sonstigen Regelungen und Ansprüche dieses Vertrags und sonstiger gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Rechtspositionen auf Forderungen und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem ergiecharta-Vertrag oder bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen verzichten (Erlass). [Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass mit ihnen verbundene Unternehmen im Sinne von 88 15 ff. AktG eine Erklärung entsprechend der Regelung in Satz 1 abgeben.] Die Bundesrepublik Deutschland erklärt bereits jetzt ihr Einverständnis mit diesem Verzicht.) Verstößt eine der Gesellschaften oder ein [mit ihr verbundenes Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG_/ von ihr abhängiges Unternehmen im Sinne von $ 17 AktG] gegen seine Pflichten aus den Absätzen (1) bis (3) [Redaktionell: Kein Verweis auf Absatz 1 (Achmea)], so entfällt der Anspruch des der RWE Power bzw. der LEAG KW, je nachdem ob die verstoßende Gesellschaft zum Verbund der RWE Power bzw. der LEAG K\V gehört, auf Entschädigung ($-98 10). Die
(9) Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die Auszahlung der Entschädigung (& 498 11) sofort einzustellen und zurückzufordern. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gesellschaften und ihre [verbundenen/abhängigen] Unternehmen die in den Absätzen (1) bis (3) vereinbarten Verzichte nicht nur zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, sonden im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auch zugunsten der Bundesländer erklären.
Anlage 4 E-Mail BMWi an BKAmt, 31. Oktober 2019, 21:32 Uhr, Anhang: Bewertung Kohleausstieg durch Ordnungsrecht Auszüge aus diesem Anhang mit Bezug zum Energiecharta-Vertrag: