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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zum Energiecharta-Vertrag und Kohleausstieg

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Ausschluss Schiedsgerichtsbarkeit

[Die Vertragsparteien sind sich einig_/ Der [Bund] ist der Auffassung], dass das
Unionsrecht, insbesondere die Art. 267 und 344 AEUV, im intra-EU-Verhältnis

investitionsschutzrechtliche Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit
bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen, einschließlich dem

Eniergiechäffä-Vertrag, ausschließt.

Rein vorsorglich und ungeachtet von Absatz 1 sowie unbeschadet der sonstigen

Regelungen und Ansprüche dieses Vertrags und anderweitiger nach dem Vertrag
zulässiger Rechtsmittel verzichten die Gesellschaften darauf, aus und im

 

Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus diesem öffentlich-rechtlichen
Vertrag und/oder dem KVBG investitionsschutzrechtliche Rechtsbehelfe vor
internationalen Schiedsgerichten zu suchen oder entsprechende Schiedsverfahren
gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Diese Verpflichtung erstreckt
sich insbesondere auf Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit

 

Ansprüchen aus dem Energiecharta-Vertrag, die Rechte der Gesellschaften und
ihrer abhängigen Unternehmen aus Art. 26 Energiecharta-Vertrag sowie auf
etwaige Rechte aus anderen bilateralen oder multilateralen
Investitionsschutzabkommen.

Version: 2.4

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Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass kein sonstiges mit ihnen
verbundenes Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG Ansprüche geltend macht
oder Rechtsbehelfe einlegt, auf deren Geltendmachung oder Einlegung die
Anlagenbetreiber nach Absatz (2) verzichten.

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gesellschaften auch materiellauf

unbeschadet der sonstigen Regelungen und Ansprüche dieses Vertrags und
sonstiger gesetzlicher und _verfassungsrechtlicher Rechtspositionen _auf

 

Forderungen und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Energiecharta-
Vertrag oder bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen

verzichten (Erlass). [Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass mit
ihnen verbundene Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG eine Erklärung
entsprechend der Regelung in Satz 1 abgeben.]] Die Bundesrepublik Deutschland
erklärt bereits jetzt ihr Einverständnis mit diesem Verzicht.

Verstößt eine der Gesellschaften oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen im
Sinne von $$ 15 ff. AktG gegen seine Pflichten aus den Absätzen (2) bis (4), so
entfällt der Anspruch des der RWE Power bzw. der LEAG KW, je nachdem ob die
verstoßende Gesellschaft zum Verbund der RWE Power bzw. der LEAG KW
gehört, auf Entschädigung ($ 9). Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt,
die Auszahlung der Entschädigung ($ 10) sofort einzustellen und zurückzufordern.

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gesellschaften und ihre
verbundenen Unternehmen die in den Absätzen (2) bis (4) vereinbarten Verzichte
nicht nur zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Wege eines
Vertrages zugunsten Dritter auch zugunsten der Bundesländer erklären.

Autor
Str. RWE, da das bei hunderten Unternehmen nicht
praktikabel sei.
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E-Mail BMWi an BMF und BMU, 2. Juni 2020, 21:07 Uhr, Anhang: ÖRV-Entwurf, Fassung 2.5 Auszüge aus diesem Anhang mit Bezug zum Energiecharta-Vertrag: Auszug 1: Präambel Auszug 2: § 24 ÖRV-Entwurf
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zulässiger Rechtsmittel verzichten die Gesellschaften darauf, aus und im
Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus diesem öffentlich-rechtlichen
Vertrag und/oder dem KVBG investitionsschutzrechtliche Rechtsbehelfe vor
internationalen Schiedsgerichten zu suchen oder entsprechende Schiedsverfahren
gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Diese Verpflichtung erstreckt
sich insbesondere auf Schiedsverfahren aus und im Zusammenhang mit

 

Ansprüchen aus dem Energiecharta-Vertrag, die Rechte der Gesellschaften und

  

ihrer abhängigen Unternehmen aus Art. 26 Energiecharta-Vertrag sowie auf
etwiige Rechte aus anderen bilateralen oder _multilateralen

Investitionsschutzabkommen.

(3) Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass kein sonstiges mit ihnen
verbundenes Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG Ansprüche geltend macht
oder Rechtsbehelfe einlegt, auf deren Geltendmachung oder Einlegung die
Anlagenbetreiber nach Absatz (2) verzichten.

(4) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gesellschaften auch materiell auf

unbeschadet der sonstigen Regelungen und Ansprüche dieses Vertrags und
sonstiger gesetzlicher und _verfassungsrechtlicher Rechtspositionen _auf
Forderungen und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Energiecharta-

 

Vertrag oder bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen
verzichten (Erlass). [Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass mit
ihnen verbundene Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG eine Erklärung
entsprechend der Regelung in Satz 1 abgeben.] Die Bundesrepublik Deutschland
erklärt bereits jetzt ihr Einverständnis mit diesem Verzicht.

(5) Verstößt eine der Gesellschaften oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen im
Sinne von 88 15 ff. AktG gegen seine Pflichten aus den Absätzen (2) bis (4), so
entfällt der Anspruch des der RWE Power bzw. der LEAG KW, je nachdem ob die
verstoßende Gesellschaft zum Verbund der RWE Power bzw. der LEAG KW
gehört, auf Entschädigung ($ 9). Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt,
die Auszahlung der Entschädigung ($ 10) sofort einzustellen und zurückzufordern.

(6) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gesellschaften und ihre
verbundenen Unternehmen die in den Absätzen (2) bis (4) vereinbarten Verzichte

nicht nur zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Wege eines
Vertrages zugunsten Dritter auch zugunsten der Bundesländer erklären.
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E-Mail BMWi an BMF und BMU, 6. Juni 2020, 19:19 Uhr, Anhang: ÖRV-Entwurf, Fassung 3.4 Auszüge aus diesem Anhang mit Bezug zum Energiecharta-Vertrag: Auszug 1: Präambel Auszug 2: § 24 ÖRV-Entwurf
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dem Vertrag zulässiger Rechtsmittel verzichten die Gesellschaften darauf, aus
und im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus diesem öffentlich-
rechtlichen Vertrag und/oder dem KVBG _ investitionsschutzrechtliche
Rechtsbehelfe vor internationalen Schiedsgerichen zu suchen oder
entsprechende Schiedsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland
einzuleiten. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auf Schiedsverfahren

 

aus und im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Enere ta-Vertrag, die
Rechte der Gesellschaften und ihrer abhängigen Unternehmen aus Art. 26
Energiecharta-Vertrag sowie auf etwaige Rechte aus anderen bilateralen oder
multilateralen Investitionsschutzabkommen.

Die Gesellschaften verpflichten sich sicherzustellen, dass kein sonstiges [mit
ihnen verbundenes Unternehmen im Sinne von $$ 15 ff. AktG_/_ von ihnen
abhängiges Unternehmen im Sinne von $ 17 AktG] Ansprüche geltend macht oder
Rechtsbehelfe einleg, auf deren Geltendmachung oder Einlegung die
Anlagenbetreiber nach Absatz (1) 2% verzichten.

ILEAG/EPH: Streichung der folgenden Passage: Die Vertragsparteien sind sich

einig, dass die Gesellschaften auch unbeschadet der sonstigen Regelungen und
Ansprüche dieses Vertrags und sonstiger gesetzlicher und verfassungsrechtlicher
Rechtspositionen auf Forderungen und Ansprüche aus und im Zusammenhang
mit dem

 

ergiecharta-Vertrag oder bilateralen oder multilateralen
Investitionsschutzabkommen verzichten (Erlass). [Die Gesellschaften verpflichten
sich sicherzustellen, dass mit ihnen verbundene Unternehmen im Sinne von 88 15
ff. AktG eine Erklärung entsprechend der Regelung in Satz 1 abgeben.] Die
Bundesrepublik Deutschland erklärt bereits jetzt ihr Einverständnis mit diesem
Verzicht.)

Verstößt eine der Gesellschaften oder ein [mit ihr verbundenes Unternehmen im
Sinne von $$ 15 ff. AktG_/ von ihr abhängiges Unternehmen im Sinne von $ 17
AktG] gegen seine Pflichten aus den Absätzen (1) bis (3) [Redaktionell: Kein
Verweis auf Absatz 1 (Achmea)], so entfällt der Anspruch des der RWE Power
bzw. der LEAG KW, je nachdem ob die verstoßende Gesellschaft zum Verbund
der RWE Power bzw. der LEAG K\V gehört, auf Entschädigung ($-98 10). Die
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Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die Auszahlung der Entschädigung (&
498 11) sofort einzustellen und zurückzufordern.

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Gesellschaften und ihre
[verbundenen/abhängigen] Unternehmen die in den Absätzen (1) bis (3)
vereinbarten Verzichte nicht nur zugunsten der Bundesrepublik Deutschland,
sonden im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auch zugunsten der
Bundesländer erklären.
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Anlage 4 E-Mail BMWi an BKAmt, 31. Oktober 2019, 21:32 Uhr, Anhang: Bewertung Kohleausstieg durch Ordnungsrecht Auszüge aus diesem Anhang mit Bezug zum Energiecharta-Vertrag:
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