anhang-1

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Prüfberichte der Zentralabteilung/Innenrevision

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Vergaberechtlich: Wartung / Instandhaltung der Anlagen ist Bestandteil des Rah-
menvertrages und ist mit € (Pos. 1.2.10) angeboten und bezuschlagt.
Es ist nicht erkennbar, warum eine Wartung/Instandhaltung mit Kosten in Höhe von

BE Pius: Fahrkosten -: pro Jahr beauftragt wird.

= Widerspruch zum Rahmenvertrag

SE

Lieferung und Einsetzung von BE \ <:o 461,05 €
Auftrag / Angebot wohl mündlich (Rechnung 16. August 2006)

Schriftl. Auftrag in der Akte vom 23.08.2006
ZT 3-interner Vergabevermerk vom 25.08.2006

Vier-Augen-Prinzip ??
Hinweis: Rahmenvertrag Fa. Hengsberg enthält grds. auch re

Tischlerei Hillig, RR

Rechnung vom 21.08.2006

Auftrag vom 30.08.2006 (wohl mündlich vorher beauftragt)
kein schriftliches Angebot in der Akte

Netto 993,59 €

ZT3-interner Vergabevermerk vom 29.08.2006

Begründung zur Freih. Vergabe nicht korrekt (Nr. 4 a ein bestimmter Unternehmer;
Freihändige Vergabe aber It. Beschaffungsanweisung in Ordnung)

Vier-Augen-Prinzip ??
Hinweis: Rahmenvertrag Fa. Hengsberg enthält grds. auch
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2. Abstrakte Sicherungsmaßnahme an einem MdB

Der Rahmenvertrag trifft keine Aussage, ob abstrakte und konkrete Maßnahmen aus
ihm abgerufen werden sollen (It. Vergabeantrag Zt Wu für eingestufte MdB’s)

Sicherheitskonzept:

 

   
 

Fa. Hengsberg Angebot vom 19. Dez. 2005
am 12. Dez. 05 Aufmass von ZT SR

Pos. 1 ch im LV (nur entsprechend LV)
Win LV des Rahmenvertrages für 5.153,- € / 5.887,- €
Angebot für 6.885,- € (nicht im RV enthalten)

Auftrag an Firma zu freier Wahl des Abg. (Schreiben vom 03. Jan. 2006)

Direktauftrag von EN - Auftragsbestätigung Fa. Hengsberg
Pos. 1 nit 7.121,- € teurer als urspr. Angebot (6885,- €)

Facharbeiterstunden It. urspr. Angebot 12 Stunden, jetzt 20 Std. +9 Std. = 29 Std.

Auftragsbest. 16.706,66 € brutto

auf 16.000 € gekürzt 4 Besründung: nicht nachvolizieh-

bar)

26.04.06: Buchungsbestätigung von 4 EZ mit Frühstück im Hotel vom 02.05. -
05.05.06 (492,00 €) - für wen 4 EZ?
Hotelkosten von Fa. Hengsberg doppelt abgerechnet?

Weiterer Auftrag Fa. Hengsberg Se

Angebot vom 19.12.05; Auftragsschreiben ZT 3 om 07. März 06; Beauftragung
aus dem Rahmenvertrag (814,09 €)

2x Oo: ı (\v 57)
25

DE |
Wü 103,75 ©

2x  : 2: 15 € = nicht im Rv

Materialbedarf pauschal 50,00 €

Rechnung:

Kabel entsprechend Pos. 111 aus RV (dort für 0,50 € pro Meter angeboten); tatsäch-
lich 1,25 € / pro Meter abgerechnet

Kabel entsprechend Pos. 110 aus RV (für 0,90 € pro Meter angeboten) abgerechnet
1,95 € /pro Meter

abgerechnet 3 STd. af € (entpricht Rv)

auch hier wiederum div. Positionen nicht aus dem RV beauftragt / abgerechnet
(obschon der Einzelauftrag von ZT3 v. 07.03.2006 auf den Rahmenvertrag Be-

zug nimmt!)

3. Vorschlag für zukünftige Vergaben

Wie bei der Konkreten Sicherungsmaßnahme N = 'kennoa. ist diese
Maßnahme (und das gilt prinzipiell auch für jede weitere) so individuell, dass die
Konzeption eines Rahmenvertrages als Abrufvertrag nicht möglich ist. Zahlreiche
Nachverhandlungen bzw. Nachbeauftragungen hätten erfolgen müssen. Es stellt a-
ber eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar, wenn ein RV mit einer Firma exis-
tiert, aus dem nach Belieben abgerufen wird und zu dem nach Belieben auch weitere
Positionen abgerechnet werden. Dies erscheint willkürlich.

Hinsichtlich der abstrakten Sicherungsmaßnahmen beauftragt der Abgeordnete di-
rekt eine Firma, der Rahmenvertrag mit der BTV gilt nicht.

Aus dem Rahmenvertrag wurde die N >: a uftrast. Aber selbst bei die-
ser kleinen Maßnahme wurden die Leistungspositionen nicht entsprechend dem RV
beauftragt.

Sinnvoll wäre es, eine Rahmenvereinbarung mit mehreren (geeigneten) Vertrags-
partnern zu schließen, die einen gewissen Standard an Mindestbedingungen (z. B.
Liefer- und Montagefrist, Einhaltung der BKA-Sicherheitsbestimmungen usw.) garan-
tieren.

Einzelbeauftragungen erfolgen dann individuell im Wettbewerb.
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Anlage

Vorgan konkrete Sicherungsmaßnahme

Einzelauftrag aus Rahmenvertrag

 

Maßnahme (Leistungsposi- | Rahmenvertrag ?
tion)

4

Auftrag an Fa. Hengsberg am
18.07.2006

Pos. 77
80/79

nicht im RV

Pos. 82 (nur 10 Stck. im Rahmen-LV !!)

nicht im RV

nicht im RV
nicht im RV
nicht im RV
nicht im RV

nicht im RV

nur Fabrikat ' nicht Fabr.

nicht im RV

 

nicht im RV

nicht im RV

1) im RV Pos. 24, jedoch für 5.015,00 €
angeboten

2) angeboten nur 5,015,00 €
27

'
m”
ı

 

RE
Bes un
Facharbei unden
75,5# HERE

Silicon
Kleber
Klebeband
Kleinmaterial

Pa {
Fährkosten 470,00

7,40 €)

   
   
 

Mn

Weiterer Auftrag Hengsberg
Lt. Angebot v. 17.07.06

 

3) nicht im RV (angegeben Pos. 30, aber
nicht identisch)

Pos. 132 LV
BE «ai. 100 sta.)

nicht im RV

lediglich An- und Abfahrtspauschale

  
 
  
 

Pauschale darf aber nicht abgerechnet
werden, da Auftragsvolumen über

€ (so im RV vereinbart, nur dann
Fahrtkosten abrechenbar)

= nicht im RV

Gesamt: ca. 12.000 € nicht aus RV be-
auftragt = ohne vergaberechtliche
Grundlage

Pos. 77
Pos. 82

nicht im RV

Pos. 82

nicht im RV
nicht im RV
nicht im RV
nicht im RV
nicht im RV
nicht im RV

nicht im RV
28

Facharbeiterstunden
110,0 h

Kleinmaterial (Klebeband, Silicon, Tur-
bospray = 61,- €)

Anreisepauschale DE

  

Fährkosten
470,00 €

 
 

 

Pos. 132 (aber nur 100 Std. !)
hier bereits 185,5 Stunden !!!!

nicht im RV

Pos. 133 - u:
Anreisepauschale nur für Aufträge unter

€ (hier Gesamt-Auftrag ca.
52.000 €; Splittung und Abrechnung in 2
Aufträgen)
Warum ist ein zweiter gesonderter Auf-
trag erteilt und abgerechnet worden? =
keine Begründung in der Akte

nicht im RV (in Pauschale enthalten)
ca. 5.800 € (m. Anreisepauschale) von

15.246,20 € Netto-Auftragsvolumen nicht
aus RV beauftragt
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Auge z

ZT 3/1 11011 Berlin, 20. September 2007
[vermerk gespräch El]
Vig.
Vermerk

Betr.: Sicherheitsbaumaßnahmen an Privathäusern von Bundestagsabgeordneten und Büroge-
bäuden des Deutschen Bundestages
hier: Abrechnung von Fährkosten

Bezug: Schreiben ZR 2 vom 13. Juli 2007

Zwischen dem Deutschen Bundestag und der Fa. Chubb Nordaların besteht ein Rahmenzeit-

vertrag über den Einbau und die Instandhaltung FE
Die Fa. Chubb hat in der Wohnung des DEE BER

gen erbracht und in Rechnung gestellt. Dabei wurden u. a. Fahrtkosten abgerechnet:

Für die Zeit vom 03. - 08.07.2006;
Rechnung Nr. 31100921 vom 14.07.2006:
Position 1.27: Nebenkosten (für Anfahrt) in Höhe von 300,00 € zuzüglich MwSt,

Für die Zeit vom 11.- 15.09.2006:
Rechnung Nr. 31100976 vom 18.09.2006:
Position 1.27. Nebenkosten (für Anfahrt) in Höhe von 300,00 € zuzüglich MwSt.

Die genannten Positionen waren in den jeweiligen der Auftragsvergabe vorangegangenen

Angeboten enthalten bzw. wurden in Abstimmung mit dem zuständigen Bearbeiter im Deut-

schen Bundestag, EN im Verhandlungswege mit dem Auftragnehmer entspre-
chend abgeändert. In dem Rahmenvertrag war eine Abrechnung nach Stunden (auch für die
An- und Abfahrt) vorgesehen, die sich nach Einschätzung des zuständigen Bearbeiters auf ca.

ee

Betrag von ca. 1.894,40 €.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass dem Deutschen Bundestag ein Schaden

entstanden ist. Daher wird vorgeschlagen, von einer Vorlage an ZR 2 abzuschen.

(Böckmann)
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2.
3.
4.

= zZ
2.Vg.

T 3 m.d.B. um Billigung.
K.
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