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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Prüfberichte der Zentralabteilung/Innenrevision“
130 131 132 133 134 135 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 -8- - Der Lieferschein war in den Akten nicht vorhanden und wurde von ZT 3 erst am 5. Oktober 2007 nachträglich angefordert. Zu den vollständigen Unterlagen bei der Lieferung von Waren gehört in der Regel immer ein Lieferschein. Die sachli- che Richtigzeichnung und Anordnung des Rechnungsbetrags ist zwar nicht unzu- lässig, wenn ein solcher Lieferschein fehlt, birgt jedoch bei Zweifelsfällen über die ordnungsgemäße Lieferung ein gewisses Risiko. Genau dieses Risiko hat sich im Prüfungsfall verwirklicht, da nicht mehr festgestellt werden kann, ob und welche Schalttafel tatsächlich geliefert wurde. Auch bei der zeitlich darauf folgenden Beschaffung einer zweiten identischen Schalt- tafel gab es Auffälligkeiten. So fehlte hier ebenfalls die Erklärung des Titelverwalters, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stünden, obwohl eine entsprechende Abfrage im von ZT 3 verwendeten Formular vorgesehen war. Ungewöhnlich ist auch, dass der Auftrag von ZT 3 eine Firmen- und Ortsangabe ent- hält, die mit den Angaben des Angebots nicht in allen Punkten identisch ist. Ebenso fehlt auch hier eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, obgleich eine solche im übersandten Lieferauftrag vorgesehen war. Bei der Auftragsabwicklung wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass zwar die übersandte Rechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft wur- de, diese Bestätigung jedoch fehlerhaft war. In der Rechnung des Auftragnehmers war nämlich ein Additionsfehler enthalten, der auch bei Feststellung der rechneri- schen Richtigkeit nicht aufgefallen ist (berechnete Gesamtsumme: 4.731,18 € statt 4.731,58 €). Darüber hinaus fehlt auch hier ein Lieferschein in den Akten. Obwohl ZT 3 versucht hat, im Oktober 2007 nachträglich diese Unterlage vom Auftragnehmer zu erhalten, konnte das Dokument nicht beigebracht werden. Anlass der Sonderprüfung war der ungeklärte Verbleib einer der beiden bestellten und auch bezahlten Schalttafeln. Mangels des Lieferscheins kann nicht aktenmäßig
151 152 153 154 155 156 157 158 159 161 162 163 164 -9- belegt werden, dass überhaupt eine Lieferung erfolgte. Gerade hier hat sich die Ge- fahr, trotz fehlenden Lieferscheins die Leistung zu bezahlen, verwirklicht. Dennoch wurde die richtige und vollständige Lieferung am 23. Juli 2004 durch einen Mitarbeiter von ZT 3 schriftlich bestätigt. Daher bleibt unaufgeklärt, ob eine der bei- den Schalttafeln gar nicht geliefert wurde oder trotz der Lieferung erst später abhan- den gekommen ist. Darüber hinaus kann aus den Akten nicht erklärt werden, warum bei der Beschaffung der zweiten Schalttafel kein Angebot der Firma eingeholt wurde, die bei der ersten Beschaffung das preisgünstigste Angebot abgab. Diese Beschaffung lag zum maß- geblichen Zeitpunkt erst drei Monate zurück. Schwierigkeiten oder Leistungsmängel konnten nicht festgestellt werden. Daher wäre entweder eine erneute Einholung ei- nes Angebots erforderlich gewesen oder ein kurzer Hinweis, warum dies unterlassen wurde. Andernfalls wäre das vergaberechtliche Wettbewerbsgebot sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht ausreichend beachtet worden.
166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 186 187 188 189 -10 - E. Empfehlungen I. Laptop und Farbdrucker Die Herkunft der beiden Geräte konnte nicht geklärt werden. Da der betreffende Mitarbeiter schriftlich gegenüber ZT 3 dargelegt hat, dass er seit 2004 im Unklaren über die Beschaffung des Rechners war, hätte er die dienstliche Verpflichtung gehabt, den Sachverhalt seinen Vorgesetzten unverzüglich mitzuteilen (vgl. 8 48 Abs. 3 AD-BTV bzw. die Vorgängerversion sowie & 8 BAT). Ein bloßes Abwarten einer bekanntermaßen unklaren Sachlage ist nicht hinnehmbar. Daher wird angeregt, diesen Sachverhalt und die möglicherweise vorliegende Verletzung ar- beitsvertraglicher Pflichten dem zuständigen Personalreferat ZV 2 zur Prüfung mitzu- teilen. ll. Schalttafeln Aus den Feststellungen der Prüfung ergibt sich, dass neben einigen formalen Unzu- länglichkeiten bei der Beschaffung und Auftragsbearbeitung bei beiden Schalttafeln erst nachträglich die bisher fehlenden Lieferscheine angefordert wurden. Daher wird empfohlen, zukünftig in jedem Fall sicherzustellen, dass die Lieferscheine spätestens bei Zahlungsanordnung in den Akten vorliegen. Um Risiken zu minimie- ren, sollte diese Nachweispflicht - zumindest bei Mitarbeitern mit Auffälligkeiten in der Vergangenheit - stichprobenmäßig durch die Vorgesetzten nachgehalten werden. Darüber hinaus wird angeregt, auf die einheitliche Verwendung der entsprechenden Formblätter bei gleichgelagerten Beschaffungen zu achten. Im Rahmen der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, konnte aus den Akten nicht geklärt werden, warum bei zwei zeitlich dicht aufeinanderfolgenden Beschaffungen der da- mals preisgünstigste Anbieter nicht erneut zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde.
-11- 190 Daher sollte in solchen Fällen ein abweichendes Verhalten zumindest mit einer kur- 191 zen nachvollziehbaren Begründung dokumentiert werden.
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192 Berlin, den 8. April 2008
L{ı
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194 Prüfer und Leiter Innenrevision
195 RD Oliver Trampler