DA-Asyl 04.02.2022

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Die Durchführung einer Anhörung zur Zulässigkeit ist nur dann erforderlich, wenn Anhalts- punkte für die Unzulässigkeit das Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1b) bis 4 AsylG vorlie- gen, somit nicht bei zulässigen Anträgen, nicht in Dublin-Fällen und nicht bei Folge- und Zweitanträgen, die nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen. Der Entscheider hört den Antragsteller nach § 29 Abs. 2 AsylG unter Verwendung des pas- senden Anhörungsprotokolls (MARiS Dokumentvorlagen D1645 bis D1647) zur Zulässigkeit des Asylantrags an. Konnte die Vorprüfung mittels Befragung durch das AVS bei Antrag- stellung nicht erfolgen, prüft der Entscheider im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit zu- sätzlich alle relevanten Fragen. In den Fällen, in denen von einer Unzulässigkeit des Antrags auszugehen ist, sind außer- dem Fragen zum Vorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sowie zur Anordnung und/oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbo- tes zu stellen sowie das persönliche Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO zu führen. Sinn und Zweck der Anhörung sind dem Antragsteller zu vermitteln. In den Fällen, in denen es nach der Anhörung zur Zulässigkeit keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antrag unzulässig ist, erfolgt die für zulässige Anträge vorgesehene Anhörung unter Verwendung der bekannten Dokumente in gewohnter Art und Weise. Diese soll grds. im gleichen Termin stattfinden. Liegen nach der Anhörung zur Zulässigkeit Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG vor, ist die Akte unverzüglich an das zuständige Dublinzentrum abzuge- ben. 3.     Verfahrensweise bei schriftlich gestellten Erstanträgen Bei schriftlich gestellten Anträgen erfolgt grundsätzlich keine Befragung des Antragstellers zur Zulässigkeit durch das AVS mittels Fragebogen. Die Klärung der Zulässigkeit des An- trags ist dem Entscheider im Rahmen der Anhörung vorbehalten. Hierbei sind die Fristen im Dublin-Verfahren zu beachten. 4.     Statistische Erfassung der Anhörung zur Zulässigkeit Neben der bisherigen statistischen Erfassung der Anhörungen gem. § 25 AsylG sind auch die Anhörungen zur Zulässigkeit in dem Prozess Erstantrag durch den Entscheider statis- tisch zu erfassen. Die entsprechende Zusatzinformation wird automatisch abgefragt und ist Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages  2/3                                Stand 01/22
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vom Entscheider anzugeben (s. MARIS-Info 40). Sofern keine Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages erforderlich und vorgenommen worden ist, ist die Abfrage zu verneinen. Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages 3/3                           Stand 01/22
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Dienstanweisung Asylverfahren Anhörungen unter Einsatz von Videodolmetschen 1. Allgemeines Unter Videodolmetschen ist die Durchführung von Anhörungen mittels Videokonferenztech- nik im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich Antragsteller und An- hörer/Entscheider in einem Raum in einer Dienststelle aufhalten, während sich ein Dolmet- scher in einer anderen Dienststelle bzw. in einem sog. Video-Hub (Zentrum) befindet und audiovisuell zugeschaltet wird. Dies dient der besseren Steuerung des Einsatzes von eige- nem Personal, der flexibleren Nutzung von Dolmetscherkapazitäten sowie dem Grundsatz der Kostensparsamkeit. Ein Dolmetschereinsatz per Videokonferenztechnik ist insbeson- dere auch dann sinnvoll, wenn es gilt, kurzfristige lokale Dolmetscherengpässe auszuglei- chen oder Sprachen, für die dem Bundesamt nur wenige Dolmetscher zur Verfügung ste- hen, bundesweit effizient einzusetzen. Videodolmetschen kann daher nicht nur bei Anhö- rungen, sondern auch grds. bei der Antragstellung zum Einsatz kommen (s. Leitfaden und Arbeitshilfe       Videodolmetschen;        http://infoport.server.intern/cocoon/portal/portal- link?doctype=Navknoten&id=7889). Bei der Durchführung von Befragungen im Rahmen des Widerrufsverfahrens ist das Video- dolmetschen zulässig. Ebenfalls zulässig ist es im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 Dublin-III-VO, bei der informatorischen Anhörung im Rahmen eines Folge- und Zweitantragsverfahrens, sowie im Flughafenverfahren. Nicht zu verwechseln und rechtlich auch nicht gleichzusetzen ist das Videodolmetschen mit einer sog. Videoanhörung. Bei der Videoanhörung wird ein räumlich vom Antragsteller und Dolmetscher getrennt befindlicher Anhörer/Entscheider mittels Videotechnik in die Anhö- rung zugeschaltet. 2. Rechtlicher Aspekt Anhörungen per Videodolmetschen verstoßen nicht gegen eine Rechtsvorschrift. Eine phy- sische Anwesenheit des Dolmetschers in der Anhörung schreibt § 17 AsylG nicht ausdrück- lich vor. Auch Art. 14 V-RL sieht eine physische Anwesenheit des Dolmetschers in der An- hörung nicht ausdrücklich vor. Das Unionsrecht geht von der Möglichkeit des Videodolmet- schens aus, da Art. 15 Abs. 2 der EASO-Verodnung ausdrücklich vorsieht, dass die Mit- gliedsstaaten zur Unterstützung des Einsatzpools Dolmetscher über eine Videokonferenz bereitstellen können. Die Vorgabe, wonach ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist, setzt nicht Video-Dolmetschen                         1/3                                 Stand 10/21
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die persönliche Anwesenheit in der Anhörung voraus, sondern dient nur der Sicherstellung einer Verdolmetschung . Für das Gerichtsverfahren erlaubt § 185 Abs. 1a Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) sogar ausdrücklich das Videodolmetschen. Wenn der im Gerichtsver- fahren geltende Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dem Videodolmet- schen nicht entgegensteht, muss dies im Verwaltungsverfahren, das diesen Grundsatz nicht enthält, erst recht gelten. 3. Verfahrensfragen 3.1 Grundsätzliches   Bei jedem HKL kann eine Anhörung mittels Videodolmetschen geplant und durchge- führt werden. Grundsätzlich gilt dies auch für alle Antragsteller, einschließlich vulnerabler Perso- nen.   Ausgenommen sind: - Vulnerable Personen, deren persönliche Bedürfnisse zu Kommunikationsschwie- rigkeiten beim Videodolmetschen führen können, bspw. beim Vorliegen eines At- testes über eine Erkrankung, die einen unerwarteten Verlauf während der Anhö- rung nicht ausschließt. - Personen, die sprach-, seh- oder hörbeeinträchtigt sind. - Personen, bei denen der Einsatz eines Gebärdendolmetschers erforderlich ist.   Bei Kindern, älteren Menschen und bei Personen bei denen der Akteninhalt auf Trau- matisierung oder andere schwerwiegende psychische Erkrankungen hinweist, ist zu überprüfen, ob Videodolmetschen geeignet ist.   Eine Anhörung per Videodolmetschen setzt kein Einverständnis des Antragstellers voraus.   Die Bestimmung zu Art und Weise sowie der funktionellen Zuständigkeit für eine ggf. erforderliche Prüfung oder Klärung von Zweifelsfällen obliegt der Leitung der jeweili- gen Organisationseinheit, in der die Anhörung stattfinden soll. 3.2 Organisatorische/technische Vorgaben:   Für das Videodolmetschen kommen ausschließlich Dolmetscher zum Einsatz, die in der entsprechenden Datenbank des Bundesamtes als einsetzbar geführt und nach Verpflichtungsgesetz verpflichtet sind.   Die Video-Hubs (Zentren) werden ausschließlich in Liegenschaften des Bundesam- tes eingerichtet; es besteht damit volle Kontrolle darüber, welcher Dolmetscher am Videoarbeitsplatz im Hub sitzt sowie darüber, wer sich sonst noch in den Räumlich- keiten befindet.   Die Videokommunikation zwischen Hub und Bedarfsaußenstelle erfolgt ausschließ- lich über die Netzwerksysteme des Bundes bzw. des Bundesamtes und zwar über eine verschlüsselte Verbindung. Video-Dolmetschen                          2/3                                Stand 10/21
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  Bereits bei der Planung einer Anhörung per Videokonferenztechnik ist insbesondere darauf zu achten, dass alle beteiligten Personen – insbesondere aber Anhörer, An- tragsteller und Dolmetscher – einen guten Sichtkontakt zueinander haben und das Hörverständnis durch externe Geräuschquellen nicht übermäßig beeinträchtigt wird.   Es erfolgt keine audiovisuelle Aufzeichnung oder Speicherung der Videokonferenz. Das Ergebnis der Anhörung ist die Niederschrift.   Der entsprechende Kontrollbogen ist am Ende der Anhörung vom Antragsteller (und ggf. Vertreter) sowie Anhörer und Dolmetscher zu unterzeichnen (zum technischen Verfahren der Aufnahme in die Akte s. FAQs zum Videodolmetschen). Eine Proto- kollierung der erforderlichen Bestätigungen des Dolmetschers alleine reicht zu Nach- weiszwecken nicht aus. 3.3 Ablauf der Anhörung mittels Videokonferenztechnik Zu Beginn der Anhörung erfolgt eine Aufklärung des Antragstellers zum Ablauf der Anhörung unter Einsatz des Videodolmetschens. Es ist deutlich darauf hinzuweisen, dass keinerlei Nachteile aus dieser Art der Anhörung entstehen und die Bild- und Tonübertragung nicht über das Internet, sondern über die gesicherte Infrastruktur des Bundesamtes erfolgt. Dieser Hinweis ist zusammen mit einem Hinweis auf die Ver- traulichkeit der Anhörung in die Niederschrift aufzunehmen.   Bei Unmöglichkeit der Durchführung einer geplanten Anhörung mittels Videodolmet- schen am Ladungstag ist die Anhörung soweit möglich noch am selben oder am Fol- getag notfalls mit einem Präsenzdolmetscher durchzuführen. Bei beabsichtigter An- hörung am Folgetag muss die Unterbringung des Antragstellers in einer nahegelege- nen Aufnahmeeinrichtung organisiert werden, damit eine unnötige persönliche Be- lastung durch eine erneute Anreise sowie unnötige Reisekosten vermieden werden. Ist beides nicht möglich, ist ein neuer Anhörungstermin anzuberaumen. Der Vorgang ist zu protokollieren. Möglicherweise auftretende Fallkonstellationen (Rücksprache s. 3.1): o Bekanntwerden von persönlichen Umständen, die eine Durchführung/Fortfüh- rung einer Anhörung mittels Videokonferenztechnik nicht angeraten erschei- nen lassen – z.B.: - Verständnis- und Ausdrucksfähigkeit des Antragstellers sind auf Grund akuter psychischer Probleme nicht gewährleistet - nicht kurzfristig lösbare Verständigungsprobleme oder Sprachbarrieren (z.B. unzureichende Sprachkenntnis, nur bestimmter Dialekt) o nicht kurzfristig lösbare technische Probleme (insbes. Ton- oder Bildausfall) o Auftreten und Verhalten des Antragstellers machen die physische Anwesen- heit eines Dolmetschers erforderlich Video-Dolmetschen                           3/3                             Stand 10/21
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Dienstanweisung Asylverfahren Anhörungen im Wege der Videoanhörung während der COVID-19- Pandemielage Vorbemerkung Es finden ergänzend die allgemeinen Regelungen zur Anhörung Anwendung (s. Kapitel Anhörung). Zusätzlich finden beim Dolmetschen die Regelungen zur Sprachmittlung An- wendung (s. DA Sprachmittlung). 1.     Allgemeines Bei der Videoanhörung halten sich die Beteiligten nicht im selben Raum auf und werden mittels Videotechnik in die Anhörung zugeschaltet. Entsprechende Anhörungen dürfen aus- schließlich in Dienststellen des Bundesamtes stattfinden. Private Räumlichkeiten dürfen von den Beteiligten nicht genutzt werden. Unter Videoanhörungen ist die Durchführung von Anhörungen mittels Videokonferenztech- nik im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich Antragsteller, Anhörer und Dolmetscher jeweils in einem anderen Raum in einer Dienststelle des Bundesamtes aufhalten oder sich jeweils ein Beteiligter (Entscheider oder Antragsteller) in einer anderen Dienststelle des Bundesamtes aufhält und die Beteiligten mittels Videotechnik in die Anhö- rung zugeschaltet werden. Soweit sich Dolmetscher und Antragsteller in einem Raum in einer Dienststelle des Bundesamtes aufhalten, sind diese durch einen Mitarbeiter des Bun- desamtes zu beaufsichtigen. Unter Videodolmetschen ist die Durchführung von Anhörungen mittels Videokonferenz- technik im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich Antragsteller und Anhörer in einem Raum in einer Dienststelle des Bundesamtes aufhalten, während sich ein Dolmetscher in einer anderen Dienststelle bzw. in einem sog. Video-HUB (Zentrum) befin- det und audiovisuell zugeschaltet wird. Videoanhörungen sind ein geeignetes Mittel zur besseren Steuerung des Einsatzes von ei- genem Personal zur Vermeidung von kurzfristigem Ausfall von Anhörungen wegen Krank- heit von Entscheidern oder Dolmetschern bei Anwesenheit der Antragsteller und zur Redu- zierung des Reiseaufwandes, sowie der Verfahrensdauer. Bei der Durchführung von Befragungen im Rahmen des Widerrufsverfahrens ist die Video- anhörung zulässig. Ebenfalls zulässig ist sie im Rahmen eines persönlichen Gesprächs ge- mäß Art. 5 Dublin-III-VO, bei der informatorischen Anhörung im Rahmen eines Folge- und Zweitantragsverfahrens, sowie im Flughafenverfahren. Video-Anhörung währ. COVID 19               1/6                               Stand 10/21
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Bezüglich der Teilnahme von Personen an der Anhörung wird auf das Kapitel Anhörungen Punkt 7 in der DA-Asyl verwiesen. Einem Bevollmächtigten, einem eigenen Dolmetscher oder einem Beistand ist es erlaubt, im selben Raum wie die Antragsteller an der Anhörung teilzunehmen. Andere Personen, sowie Vertreter des UNHCR, des Bundes oder des Lan- des können im selben Raum wie der Anhörer teilnehmen. Eine Videoanhörung unter Verwendung von Videokonferenztechnik setzt kein Einverständ- nis des Antragstellers voraus. 1.1. Ablauf der Videoanhörung mittels Videokonferenztechnik Die Identifizierung des zur Anhörung erschienenen Antragstellers wird zu Beginn der Anhö- rung mittels Abgleich mit der vorgelegten Aufenthaltsgestattung durchgeführt. Im Rahmen der Anhörung erfolgt unter Überprüfung der in MARiS aktuell erfassten ED-Daten und er- folgter Registerabgleiche ein Datenabgleich der im Rahmen der Antragstellung erfassten Daten. Die Identifizierung des Antragstellers mittels Aufenthaltsgestattung erfolgt entweder durch den Entscheider in Begleitung des Dolmetschers– analog der persönlichen Anhörung/Be- fragung. Der Antragsteller wird anschließend in die Räumlichkeiten zur Anhörung mittels Videokonferenztechnik begleitet. Alternativ ist gesondertes Personal einzusetzen, das im Fall von Videoanhörungen die Koordination übernimmt. Dieses Koordinationspersonal nimmt den Antragsteller im Empfang, gleicht die Personalien ab und begleitet den Antrag- steller in die entsprechenden Räumlichkeiten. Zu Beginn der Anhörung erfolgt eine Aufklä- rung des Antragstellers zum Ablauf einer Anhörung mittels Videokonferenztechnik. Es ist deutlich darauf hinzuweisen, dass keinerlei Nachteile aus dieser Art der Anhörung entste- hen und die Bild- und Tonübertragung nicht über das Internet, sondern über die gesicherte Infrastruktur des Bundesamtes erfolgt. Dieser Hinweis ist zusammen mit einem Hinweis auf die Vertraulichkeit der Anhörung in die Niederschrift aufzunehmen. In der Niederschrift ist zudem zu vermerken, welche Beteiligten sich in einem Raum befinden bzw. zugeschaltet werden. Beim Auftreten unvorhersehbarer, nicht kurzfristig lösbarer Probleme (insbeson- dere Ton- oder Bildausfall) ist die Anhörung mittels Videokonferenztechnik abzubrechen und dies im Protokoll zu vermerken. Befinden sich alle Beteiligten in einer Dienststelle des Bundesamtes kann nach dem Abbruch der Anhörung mittels Videokonferenztechnik, die Anhörung wahlweise als Präsenzanhörung fortgeführt werden oder eine Neuladung erfol- gen. 1.2. Technische und räumliche Voraussetzungen Bereits bei der Planung einer Anhörung per Videokonferenztechnik ist insbesondere darauf zu achten, dass alle beteiligten Personen – insbesondere aber Anhörer, Antragsteller und Dolmetscher – einen guten Sichtkontakt zueinander haben bzw. alle Beteiligten eine Bild- und Tonübertragung der jeweils anderen Beteiligten wahrnehmen können und das Hörver- ständnis durch externe Geräuschquellen nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Das Gesicht und der Oberkörper sollten jeweils sowohl von Anhörer als auch vom Antragsteller und Dol- Video-Anhörung währ. COVID 19              2/6                               Stand 10/21
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metscher sichtbar sein. Der Hintergrund der von der Kamera aus gesehen wird, sollte neut- ral sein. Zudem sollte eine natürliche Lichtquelle auf die Personen fallen, vorzugsweise von vorne. Räumlich muss zudem sichergestellt werden, dass während der Anhörung keine Unterbre- chungen auftreten können. 1.3. Ausnahmen Bei folgenden Fallkonstellationen darf unabhängig vom Herkunftsland nicht mittels Video angehört werden: - Personen ohne echte Identitätsdokumente - Unbegleitete Minderjährige - Ältere Menschen - Beim Vorbringen geschlechtsspezifischer Verfolgung - Bei Hinweisen aus dem Akteninhalt auf Traumatisierung oder andere schwerwie- gende psychische Erkrankungen - Opfern von Menschenhandel - Bei Fällen, in denen nach dem Akteninhalt eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung not- wendig erscheint (Beispiel Konversion: Glaubhaftmachung der Ernsthaftigkeit des Engagements für die neue Religion ist zu prüfen. Die abschließende Bewertung ba- siert auf der Überzeugungsgewissheit des Entscheiders.) - Bei sicherheitsrelevanten Fällen - Bei Personen mit besonderen Bedürfnissen bzw. bei einer geistigen oder körperli- chen Behinderung, die zu Kommunikationsschwierigkeiten bei der Videoanhörung führen kann, zum Beispiel bei Vorliegen eines Attestes über eine Erkrankung, die einen unerwarteten Verlauf während der Anhörung nehmen kann oder bei sprach-, seh- oder hörbeeinträchtigten Personen - Bei Einsatz von Gebärdendolmetschern Bei Anzeichen für das Vorliegen eines unerwarteten Ausnahmefalles, ist die Anhörung mit- tels Videokonferenztechnik sofort abzubrechen. Dies ist im Protokoll zu vermerken. 1.4. Umgang mit vorgelegten Dokumenten Mitgebrachte Unterlagen und Dokumente werden mit Hilfe des Dolmetschers inhaltlich be- nannt und – falls erforderlich – durch das AVS eingescannt und dem Anhörer als Postmappe in den MARIS-Arbeitskorb weitergeleitet, damit der Anhörer sofort eventuelle Fragen mit dem Antragsteller/Dolmetscher klären kann. Der Anhörer legt fest, ob ein Dokument im Ori- ginal oder als Kopie benötigt wird und zur Akte zu nehmen ist. Video-Anhörung währ. COVID 19               3/6                               Stand 10/21
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1.5. Keine Videoaufzeichnung der Anhörung Das Ergebnis einer Anhörung mittels Videokonferenztechnik ist das schriftliche Protokoll. Eine Aufzeichnung der Anhörung bzw. deren Speicherung ist nicht vorgesehen. Der entsprechende Kontrollbogen ist am Ende der Anhörung vom Antragsteller (und ggf. Vertreter) sowie von Anhörer und Dolmetscher zu unterzeichnen. Die zu unterzeichnenden Dokumente werden lokal ausgedruckt und jedem der Beteiligten, unter Beachtung der zum Gesundheitsschutz dienenden Regelungen, physisch zur Unterschrift vorgelegt. Diese ge- schieht entweder durch die Entscheider oder einem Mitarbeiter, der die Dokumente den Beteiligten in den verschiedenen Räumlichkeiten vorlegt. Die unterschriebenen Dokumente werden eingescannt und zur digitalen Akte genommen, die physische Ausfertigung des Bun- desamtes entsprechend vernichtetet. Die Ausfertigungen für den Antragsteller werden aus- gehändigt. Der Kontrollbogen wird durch das AVS eingescannt und den Beteiligten übermittelt. Der von den Beteiligten unterzeichnete Kontrollbogen ist mit zur Akte zu nehmen (siehe Kapitel „Er- stantrag – persönlich“ in der DA-AVS). 1.6. Übertragungsweg Die Bild- und Tonübertragung erfolgt über das behördeneigene verschlüsselte IT-Netz, kei- nesfalls über das Internet. 1.7. Übersicht der möglichen Konstellationen Die folgende Übersicht zeigt mögliche Fallkonstellationen bei Videoanhörungen unter Ver- wendung von Videokonferenztechnik: Raum       Raum   Raum Variante             Einschränkung 1          2      3 Anhörung/Befra- SB-E          Ast    Dolm    3er-Konferenz     vgl. Ziff. 1.3. gung                                         (neu) Anhörung/Befra- SB-E          Ast            2er-Konferenz     vgl. Ziff. 1.3. gung               Dolm                      (neu) Anhörung/Befra- Dolm          SB-E           Nicht zulässig Nicht zulässig gung               Ast Anhörung/Befra- Ast           SB-E           2er-Konferenz     vgl. Ziff. 1.3. gung               Dolm                      (neu) AVS Video-Anhörung währ. COVID 19            4/6                                   Stand 10/21
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2. Videoanhörungen 2.1. Rechtlicher Aspekt § 25 AsylG enthält detaillierte Regelungen zur Durchführung einer Anhörung im Asylverfah- ren, die sämtlich auch bei einer Anhörung im Wege der Videoanhörung beachtet werden müssen. Weder im nationalen Recht noch im europäischen Recht sind Regelungen zu An- hörungen im Asylverfahren im Wege der Videoanhörung vorhanden. Diese Form der Anhö- rung ist daher nicht verboten. Aus dem Prinzip der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsver- fahrens (§ 10 VwVfG) und des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 VwVfG) ergibt sich, dass in den Bereichen, die nicht gesetzlich geregelt sind, Handlungsspielräume bei der Verwal- tungsbehörde verbleiben. Das Erfordernis einer persönlichen Anhörung ist bereits gewahrt, wenn die Anhörung weder ausschließlich schriftlich, noch mittels eines Vertreters erfolgt, d.h. eine Vertretung des Asylbewerbers durch Dritte ausgeschlossen ist. Eine persönliche Begegnung mit einer Anwesenheit am selben Ort wird von § 25 AsylG nicht vorausgesetzt. Die EU Kommission weist in der Mitteilung zum Thema „COVID-19: Hinweise zur Umset- zung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfah- ren und zur Neuansiedlung“ vom 16.04.2020 auf die Möglichkeit des Verzichts auf die per- sönliche Anhörung unter analoger Anwendung von Art. 14 Abs. 2 b) AsylVerfRL und vor- zugsweiser Durchführung der Anhörung per Videokonferenz unter virtueller Präsenz von Dolmetschern und Rechtsbeiständen hin. 2.2. Geeignete Verfahren Als geeignet gelten Anhörungen, die aufgrund ihrer Dauer und ihrem inhaltlichen Umfang voraussichtlich in einem überschaubaren Rahmen liegen (siehe Anlage). 2.3. Ablauf Videoanhörung Während der Videoanhörung ist die Kontrolle durch einen Mitarbeiter des Bundesamtes si- cherzustellen. Aufsichtführende Mitarbeiter gelten nicht als unbeteiligte Mitarbeiter im Sinne der DA-Asyl, Kapitel Anhörung (Punkt 1.2 Ladung). Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass keine Aufzeichnung der Videoanhörung mit Mobiltelefonen erfolgt. Zudem ist sicherzustellen, dass keine weitere Person sich im Raum, in dem sich der Antragsteller be- findet, aufhält oder diesen während der Anhörung betritt. Video-Anhörung währ. COVID 19             5/6                                 Stand 10/21
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