DA-Asyl 04.02.2022

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Anlage Herkunftsländer, die sich für die Durchführung von Videoanhörungen eignen: Als geeignet gelten Anhörungen, die aufgrund ihrer Dauer und inhaltlichem Umfang voraus- sichtlich in einem überschaubaren Rahmen liegen, zum Beispiel Verfahren aus folgenden Herkunftsländern: -       Albanien -       Bosnien und Herzegowina -       Eritrea -       Georgien -       Ghana -       Irak -       Kosovo -       Mazedonien -       Montenegro -       Nigeria -       Senegal -       Serbien -       Somalia -       Syrien -       Guinea Die konkrete Auswahl der Fälle sollte im Rahmen einer Aktenvorprüfung im Rahmen der Anhörungsvorbereitung erfolgen und die endgültige Entscheidung über die Durchführung der Anhörung als Videoanhörung von der Referatsleitung oder einer von ihr beauftragten Person ggf. in Absprache mit dem zuständigen Entscheider getroffen werden. Video-Anhörung währ. COVID 19             6/6                             Stand 10/21
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Dienstanweisung Asylverfahren Asylantragstellung für Minderjährige 1. Grundsatz Minderjährige können selbst keinen wirksamen Asylantrag stellen (§ 12 AsylG). Sie sind daher insoweit durch die personensorgeberechtigten Eltern oder z.B. durch einen Vormund zu vertreten. Die nachfolgenden Ausführungen haben daher Relevanz für alle Verfahrens- handlungen im Asylverfahren – insbesondere auf die Wirksamkeit eines Asylantrags und den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens bei Antragsfiktion (§ 14a Abs. 3 AsylG). Zu Formerfordernissen der Antragstellung, Aktenanlage und Aktenführung bei Anträgen nach §§ 14 Abs. 2 oder 14a AsylG s. DA-AVS). In Bezug auf unbegleitete Minderjährige gelten ergänzend die Sonderregelungen des ent- spr. Kapitels. Ist der Sachverhalt in Bezug auf die rechtmäßige Vertretung eines Kindes unklar, sind alle zur Aufklärung unternommenen Schritte schlüssig und nachvollziehbar in einem Aktenver- merk darzulegen und der Vorgang entsprechend zu verfügen. 2. Vertretungsbefugnis Nach Art. 21 EGBGB bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und ihrem Kind nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Somit gilt für die Beurteilung der Vertretungsbefugnis im Asylverfahren auch bei ausländi- schen Kindern das BGB. 2.1 Elterliche Sorge Die elterliche Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gem. § 1629 Abs. 1 BGB die gemeinschaftliche Vertretung des Kindes durch die Eltern. Notwendige Erklärungen Dritter ggü. dem Kind kön- nen jedoch ggü. nur einem Elternteil abgegeben werden. Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus (z.B. Sorgerechtsbeschluss, Übertragung der Entscheidung in best. Fällen - § 1628 BGB), vertritt er das Kind allein. Die Sonderregelung in § 12 Abs. 3 AsylG bestimmt zusätzlich für das Asylverfahren, dass vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts jeder Elternteil alleine zur Vertretung eines minderjährigen Kindes befugt ist, wenn Asylantragstellung für Minderjährige        1/5                              Stand 07/18
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 sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder  sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. Hierbei gilt, dass der in diesem Fall tätige Elternteil nicht zwangsläufig Inhaber der Perso- nensorge sein muss. Dies bedeutet für Fälle, in denen nur ein Elternteil zur persönlichen Antragstellung erscheint oder ein nur von einem Elternteil unterschriebener schriftlicher Antrag eingeht, dass der Antrag evtl. unwirksam sein könnte. Er wird nachträglich wirksam, wenn alle Voraussetzun- gen zur Antragstellung erfüllt sind. Deshalb ist in Fällen, in denen die (alleinige) Vertretungsbefugnis nicht unmittelbar geklärt werden kann (z.B. Befragung, Recherche in MARiS und AZR), vor Aktenanlage die Rechts- wirksamkeit der Antragstellung zu prüfen. Ist die Klärung nicht zeitnah oder abschließend möglich, wird zunächst eine Vorakte angelegt und zur weiteren Aufklärung einem Entschei- der zugeleitet. Liegen die Voraussetzungen des § 14a AsylG vor, gilt jedoch für das Kind auch ohne aus- drücklichen Antrag mit der Asylantragstellung der Eltern/eines Elternteils bzw. der Anzeige der Geburt/Einreise ein Asylantrag als gestellt. Kann die Wirksamkeit der Antragstellung durch ein Elternteil nicht abschließend bestätigt werden, ist das Asylverfahren in diesem Fall durch die Fiktion des § 14a AsylG dennoch eröffnet. Weitere Prüfungen sind dann nicht erforderlich. Um in anderen Fällen einen unklaren Sachverhalt aufzuklären, ist neben der Selbstauskunft des antragstellenden Elternteils, Recherche in MARiS und AZR ggf. ergänzend auch die ABH um Auskunft zu bitten. Die Eltern sind dazu über die Sach- und Rechtslage zu informieren und je nach Sachverhalt unter Fristsetzung von einem Monat um Vorlage  eines von beiden Elternteilen unterschriebenen Antrags,  einer Einverständniserklärung zur Antragstellung als Ersatz der fehlenden Unter- schrift,    einer gerichtlichen Vertretungsregelung zugunsten eines Elternteils oder  einen Nachweis/eine Erklärung zum Aufenthalt des nicht erreichbaren Elternteils zu bitten. Erfolgt die Information schriftlich, genügt der Versand an nur einen sorgeberechtigten El- ternteil (s. 3). I.d.R. ist dies der Elternteil, der den Antrag gestellt hat. 2.2. Nicht-eheliche Kinder Bei zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheirateten Eltern gilt § 1626a BGB, wo- nach ihnen die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zusteht,    wenn sie erklären, die Sorge gemeinsam zu übernehmen (Sorgeerklärungen), Asylantragstellung für Minderjährige             2/5                          Stand 07/18
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   wenn sie einander heiraten oder    soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Ist dies nicht der Fall, hat die Mutter die elterliche Sorge alleine inne. Eine Berücksichtigung des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters als gesetzlichem Vertreter erfolgt nur dann, wenn er zusammen mit der Mutter das Sorgerecht für das Kind hat. Hierzu muss die Vaterschaft durch Geburtsurkunde nachgewiesen oder durch eine öffentliche Beurkundung anerkannt sein. Außerdem muss eine öffentlich beurkundete gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern vorliegen. Bei nicht ermittelbarem Aufenthalt der Mutter oder deren Aufenthalt im Ausland gilt ebenfalls die Sonderregelung des § 12 Abs. 3 AsylG, soweit die Vaterschaft des Antragstellers nach- gewiesen ist (s.2.1). 3. Rechtlicher Hinweis bei fehlender zweiter Unterschrift Im Rahmen der persönlichen Antragstellung oder der Anhörung kann bei ungeklärter Sach- lage zur Wirksamkeit des Asylantrags für die Kinder wie folgt aufgeklärt werden: Ein für minderjährige Kinder nur von einem Elternteil unterschriebener Asylantrag ist nicht wirksam. Durch eine Sorgerechtsentscheidung kann ein Elternteil durch ein Gericht zur al- lein vertretungsberechtigten Person bestimmt werden. Ein entsprechender Nachweis sollte vorgelegt werden können und ist dann auch zu fordern. Ist allerdings der Elternteil, dessen Unterschrift auf dem Asylantrag fehlt, unbekannten Auf- enthalts oder liegt sein Aufenthaltsort im Ausland, ist der Asylantrag auch ohne dessen Un- terschrift wirksam. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen oder eine Erklärung hierzu abzugeben. Geht innerhalb eines Monats kein von beiden Elternteilen unterschriebener Antrag ein und wird keine Sorgerechtsentscheidung eines Gerichtes zugunsten des allein antragstellenden Elternteils vorgelegt oder kann der Aufenthaltsort des zweiten Elternteils nicht entspr. ge- klärt werden, wird das Verfahren nicht weiterbearbeitet. Für Fälle schriftlicher Antragstellung steht das Formular D1801 für die Zusendung an die Eltern zur Verfügung. 4. Elternschaft und Ehenachweis 4.1 Nachweis Elternschaft Der Nachweis einer Elternschaft kann durch eine Geburtsurkunde oder den Auszug aus einem Geburtenregister erbracht werden. Liegen solche Nachweise nicht vor, prüft der Ent- scheider das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Anhörung der Eltern oder der Prüfung eines evtl. schriftlichen Antrags für ihr Kind. Asylantragstellung für Minderjährige         3/5                               Stand 07/18
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Eine fehlende Geburtsurkunde aus dem HKL reicht alleine nicht aus, um Zweifel an der Elternschaft abschließend zu rechtfertigen. Auch die Tatsache, dass für in Deutschland geborene Kinder in Einzelfällen nur eine vor- läufige Geburtsbescheinigung statt einer Geburtsurkunde ausgestellt wurde, bedeutet nicht unbedingt, dass bei der ausstellenden Behörde Zweifel an der Elternschaft an sich beste- hen. Gründe können z.B. die fehlende Klärung der Namensschreibweise oder die ungeklärte Identität der Mutter (kein Ausweispapier) sein. Jedenfalls bestätigt eine Geburtsbescheini- gung zumindest die Mutter-Kind-Beziehung. Bei der Prüfung eines diesbzgl. unklaren Sachverhalts sind alle Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (z.B. Rückfragen bei ABH, Standesamt). Vor allem aber ist zu prüfen, ob verwertbare Erkenntnisse aus Referenzakten vorliegen. Insbesondere ist durch Sichtung aller Bezugsakten (auch Vorakten!) zu gewährleisten, dass bereits vorgelegte Urkunden und Dokumente zur Klärung herangezogen werden. 4.2 Ehenachweis Es gelten die auch sonst im Asylverfahren gültigen Maßstäbe (s. z.B. Familienasyl). Berück- sichtigung finden können dabei die Informationen der Sammlung systematischer Übersich- ten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten „Standesamt und Auslän- der“. 4.3 Fehlende Nachweise Sowohl für den Vortrag zum Verfolgungsschicksal als auch zur Identität gilt für alle Antrag- steller grds. eine Nachweisverpflichtung. Kann ein Nachweis offensichtlich nicht geführt wer- den (s. DA „Identitätsfeststellung“), muss eine Prüfung zur Glaubwürdigkeit des Antragstel- lers und Glaubhaftigkeit seines Vortrages erfolgen. An einen Vortrag zum Bestehen eines Kindschaftsverhältnisses oder den Bestand einer Ehe der Eltern kann im Asylverfahren keine andere Voraussetzung geknüpft werden, insbesondere dann nicht, wenn objektiv kein Nachweis geführt werden kann. Hierbei hat eine sorgfältige Anhörung besondere Bedeu- tung.    Bestehen bei persönlicher Antragstellung für begleitete Minderjährige begründete Zwei- fel an der Elternschaft oder der Ehegültigkeit der Eltern, sind diese im Rahmen der An- hörung durch eine getrennte Befragung der Eltern aufzuklären.    Zweifel, die bei schriftlich zu stellenden Anträgen für nachgeborene/nachgereiste Kinder i.d.R. wohl erst im Rahmen einer evtl. Anhörung aufkommen, sind durch eine getrennte Befragung der Eltern auszuräumen. Kinder sind im Falle der Durchführung einer persönlichen Anhörung mit den Aussagen ihrer Eltern nicht zu konfrontieren und bzgl. der in Frage stehenden Aspekte auch nicht gesondert Asylantragstellung für Minderjährige         4/5                              Stand 07/18
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zu befragen. Allenfalls können die in einer evtl. Anhörung der Kinder gewonnenen Erkennt- nisse zur Bewertung der Umstände herangezogen werden oder Begründung für weitere Nachfragen an die Eltern sein. 5. Vorgehen nach Prüfung der Wirksamkeit 5.1 Beide Elternteile im Inland aufhältig und nicht unbekannt verzogen   Kann nach Eingang der Unterlagen die Wirksamkeit des Asylantrags festgestellt wer- den, erfolgt die routinemäßige Weiterbearbeitung.   Werden innerhalb der gesetzten Frist keine rechtfertigenden Unterlagen vorgelegt, liegt keine wirksame Antragstellung vor. In Fällen der gerechtfertigten Annahme zum Vorlie- gen von Asylgründen für das Kind, kann aus Gründen des Kindeswohls eine Ergän- zungspflegschaft angeregt werden.   Geht eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung eines im Inland aufhältigen (ge- schäftsfähigen) Elternteils ein oder verweigert er die Mitwirkung an der Antragstellung (u.a. BeckOK AuslR/Neundorf AsylG § 12 Rn. 16-18) und liegt keine Vertretungsrege- lung eines Gerichts zugunsten des anderen, antragstellenden Elternteils vor, ist kein wirksamer Asylantrag gegeben. Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern hat allenfalls ein Elternteil die Möglichkeit, gem. § 1628 BGB eine gerichtliche Entscheidung zur dies- bzgl. Vertretung herbeizuführen. Das Bundesamt hat hierzu keine Zuständigkeit. Über die Unwirksamkeit einer Antragstellung sind die Eltern zu unterrichten (D1801). 5.2 Ein Elternteil im Ausland aufhältig oder unbekannt verzogen In diesem Fall kann die Rechtswirksamkeit des durch den im Inland aufhältigen Elternteil gestellten Asylantrags festgestellt werden. 5.3 Verfahren bei Unwirksamkeit des Asylantrags Bei fehlender Wirksamkeit ist die Vorakte nicht weiter zu bearbeiten. Asylantragstellung für Minderjährige        5/5                             Stand 07/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Aufenthaltsgestattungen und Erlaubnis nach § 57 AsylG AE = Aufnahmeeinrichtung 1. Zuständigkeiten Die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufent- haltsgestattung besteht gemäß § 63 Abs. 3 AsylG, "solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung (AE) zu wohnen." Die Ausstellung erfolgt durch das AVS. Nach § 47 Abs. 1 AsylG sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bun- desamtes zu stellen haben, verpflichtet, bis zu achtzehn Monate in der für ihre Aufnahme 36 zuständigen AE zu wohnen Diese Verpflichtung wird gemäß § 47 Abs. 1 S. 3 AsylG verlängert, wenn der Ausländer 1. seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 AsylG ohne genügende Ent- schuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, 2. wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ohne genügende Ent- schuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, 3. vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsge- setzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwir- kung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Iden- tifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht 37 erfüllt. Handelt es sich um minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte so- wie ihre volljährigen, ledigen Geschwister, wird die grundsätzliche Pflicht von bis zu 18 Mo- naten auf sechs Monate verkürzt (§ 47 Abs. 1 S. 1 AsylG) und eine Verlängerung ausge- 38 schlossen (§ 47 Abs. 1 S. 4 AsylG). 36 MWv 21.8.2019 durch G v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294). 37 MWv 21.8.2019 durch G v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294). 38 MWv 21.8.2019 durch G v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294). Aufenthaltsgestattung und Erl.§ 57 AsylG       1/2                            Stand 12/20
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Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern sind gem. § 47 Abs. 1a AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag und im Falle negativer Entscheidungen als offen- sichtlich unbegründet oder unzulässig bis zur Ausreise oder bis zur Aufenthaltsbeendigung in der AE zu wohnen. Diese Regelung gilt nicht für minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister. Gem. § 47 Abs. 1b AsylG können die Länder die Dauer der Wohnverpflichtung auf bis zu 24 Monate ausdehnen (s. ggf. Landesaufnahmegesetze). In den §§ 48 und 49 AsylG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen die Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf des nach § 47 AsylG bestimmten Zeitraums endet. Für den Übergang der Zuständigkeit auf die Länderbehörden ist die Verteilungsentschei- dung des Landes ausschlaggebend (s. § 50 Abs. 1 AsylG). Ausführliche Verfahrenshinweise zum Thema Aufenthaltsgestattung, wie Erstellung, Ver- längerung, Verlust oder Erlöschen der AG können der DA-AVS/Aufenthaltsgestattung ent- nommen werden. 2. Erteilung von Erlaubnissen nach § 57 AsylG Für die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen sind grundsätzlich die für die Aus- stellung der Aufenthaltsgestattung betrauten AVS-Mitarbeiter/-innen zuständig. Hinsichtlich der Entscheidung zur Erteilung von Erlaubnissen wird auf die Regelungen in der DA-AVS/Besuchserlaubnis verwiesen. Aufenthaltsgestattung und Erl.§ 57 AsylG  2/2                               Stand 12/20
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Dienstanweisung Asylverfahren Auskunftserteilung Vorbemerkung: Service-Center = Referat 13C „Service- Center, Informationsservice Migration“ Außenstelle (AS) = jede operativ mit Asylverfahren befasste Organisationseinheit im BAMF 1. Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes gegenüber Externen Die Erteilung allgemeiner Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes und die Kommunikation mit Externen ist in § 34 der Geschäftsordnung des Bundesamtes (GO-BAMF) geregelt, dazu gehören auch Presseanfragen. 2. Auskünfte zum Asylverfahren 2.1 Grundsätzliches Auskünfte zu schriftlichen und telefonischen Anfragen von Externen, z.B. Bürgern, Behör- den und Antragstellern werden grundsätzlich vom Service-Center erteilt. Soweit erforderlich wird die Auskunftsanfrage an das zuständige Zentralreferat oder die Außenstelle (AS) ab- gegeben. Hierzu wird die Anfrage vom Service-Center direkt oder per Ticket mit der Bitte um abschließende Bearbeitung an den Posteingang bzw. die angelegten Funktionspostfä- cher (z.B. MUC-Asylanfragen@bamf.bund.de) der zuständigen Zentralreferate oder AS ge- sandt. Die jeweilige Referatsleitung leitet die Anfrage zur Bearbeitung an einen sachbear- beitenden Mitarbeiter weiter. Darüber hinaus kann eine Auskunftsanfrage auch auf dem Postweg oder per Fax direkt bei dem zuständigen Fachbereich oder AS eingehen. Dann ist die Auskunftsanfrage in eigener Zuständigkeit abschließend zu bearbeiten. Wenn die Auskunftsanfrage nicht in den Zustän- digkeitsbereich des Fachbereichs oder der AS fällt, so ist sie für die weitere Bearbeitung an das Service Center weiterzuleiten. Dem Bundesamt gehen unterschiedliche Arten von Auskunftsanfragen zu, die nachfolgend dargestellt werden. Hinweis: Wenn schriftliche und telefonische Anfragen von Behörden direkt in den Außen- stellen eingehen, gilt die Vorgehensweise im Behördenservice-Leitfaden entsprechend. Die Vorgaben für die Authentifizierung sind bei allen Anfragen zu beachten (vgl. Ziff. 2.4). Auskünfte am Telefon an Antragsteller und externe Personen sowie Anfragen, die vom Auskunftserteilung                                           1/4                         Stand 07/21
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Behördenservice-Leitfaden nicht abgedeckt sind, dürfen aus datenschutzrechtlichen 39 Gründen nicht erfolgen, da diese nicht authentifiziert werden können. 2.2 Allgemeiner Art Es besteht für Einrichtungen (wie z.B. Sozialämter, Jobcenter, Arbeitsagenturen etc.), In- tegrationskursträger sowie alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, telefonisch nicht personenbezogene Auskünfte durch das Service-Center zu erhalten. 2.3 Personenspezifische Auskünfte ggü. externen Personen Für Asylbewerber besteht die Möglichkeit, externen Personen Einblick in ihr Asylverfahren zu gewähren (§ 14 Abs. 1 VwVfG), ohne dass eine umfassende Verfahrensvollmacht (wie z.B. die Vertretungsvollmacht eines Rechtsanwalts) erteilt wird. Diese Teilvollmacht kann nur natürlichen Personen erteilt werden. Sie umfasst nur das Recht zur Akteneinsicht und zur Einholung von Auskünften zum Asylverfahren, nicht jedoch die Vornahme von Verfah- renshandlungen, Abgabe von verbindlichen Erklärungen oder die Empfangsberechtigung für Bescheide. (Akteneinsicht, Ziff.2 – s. gesondertes Kapitel). Das Service-Center kann eine schriftliche Auskunft zu laufenden oder abgeschlossenen Asylverfahren erteilen, wenn zusammen mit der Anfrage eine Kopie des gültigen Personal- dokuments der Person, auf die sich die Anfrage bezieht, sowie ggf. der bevollmächtigten dritten Person zugesandt wird. Sofern die Auskunftsanfrage per E-Mail, Post oder Fax direkt in der Außenstelle eingeht, kann sie dort abschließend bearbeitet werden. Erforderlich sind hier ebenfalls die vorge- nannten Unterlagen. Um eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, ist der anliegende Vordruck vor Aus- kunftserteilung dem Anfragenden mit der Bitte um Rückgabe (zusammen mit einer Kopie der gültigen Aufenthaltsgestattung oder eines sonstigen Identitätsnachweises des Asylbe- werbers) zur Verfügung zu stellen, sofern er noch keine Teilvollmacht vorweisen kann. Die Kopie des Personaldokuments sollte Name, Vorname, Geburtsname und ein Lichtbild ent- halten. Weitere Angaben auf dem Personaldokument können geschwärzt sein. Das Perso- naldokument muss allerdings als solches zu erkennen bleiben. Nach Rücklauf der vollständig ausgefüllten und vom Asylbewerber unterschriebenen Teil- vollmacht kann die gewünschte Auskunft erteilt werden. Sie ist in die MARiS-Akte einzu- scannen. Es darf aber auf keinen Fall eine Vertretung in der Maske „Vertreter“ erfasst wer- den, weil dies die Zustellung an nicht empfangsberechtigte Personen zur Folge hätte. 39 Der Behördenservice- Leitfaden ist ein sich stetig veränderndes Dokument. Auskunftserteilung                                 2/4                          Stand 07/21
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