DA-Asyl 04.02.2022

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Anlage: Teilvollmacht (bitte unausgefüllt per E-Mail oder ausgedruckt versenden) Zu Ak- teneinsicht- siehe gesondertes Kapitel 2.4 Personenspezifische Auskünfte ggü. Behörden Am Asylverfahren beteiligte Behörden und Stellen können personenbezogene Auskünfte erhalten. Die Einzelheiten sind im Behördenservice-Leitfaden geregelt. Das Service-Center beantwortet telefonisch nach erfolgter telefonischer Authentifizierung Sachstandanfragen zu laufenden oder abgeschlossenen Asylverfahren von berechtigten Stellen. Kann die Anfrage nicht fallabschließend im Service Center beantwortet werden (z.B. aufgrund fehlender Zu- ständigkeit), wird sie zur abschließenden Bearbeitung an die zuständige Außenstelle/ Zent- ralreferat weitergeleitet. Anfragen von Verwaltungsgerichten werden von der „Hotline für die Verwaltungsgerichte“ bearbeitet. Gehen diese jedoch im Behördenservice ein, werden Aus- künfte gemäß den Regelungen des Behördenservice-Leitfadens erteilt. Einzelheiten hierzu sind in der DA-P geregelt. Folgende personenbezogene Anfragen werden üblicherweise an die zuständige Außen- stelle weitergeleitet (keine abschließende Aufzählung): - Schriftlich eingehende Anfragen von Behörden zu laufenden oder abgeschlossenen Asyl- oder Widerrufsverfahren, bei denen eine Authentifizierung durch das Service Center nicht möglich ist -   Anfragen, die einen schreibenden MARIS-Zugriff erfordern z.B. Adressänderungen, Dokumentenanforderungen u.a. Zweitschrift Bescheid, Abschlussmitteilung, PZU, Klageschriften -   Anfragen im Zusammenhang mit ausstehenden Erledigungen/ Prüfungen seitens der Außenstelle u.a. Verpflichtungsbescheid -   Anfragen, zu denen eine Auskunft durch das Service- Center nicht möglich ist, weil z.B. die in MARiS hinterlegten Mandatsanzeigen/ Vollmachten, Entscheidungsmas- ken/ Schriftstücke unvollständig sind Weitere mögliche Anfragen sind im Behördenservice- Leitfaden beispielhaft abgebildet Nicht am Asylverfahren beteiligte Behörden, die eine personenbezogene Auskunft begeh- ren, z.B. JVA, gesetzliche Betreuer, Bestattungsinstitute o.ä. können nicht telefonisch im Service Center authentifiziert werden und werden ebenfalls zur Bearbeitung an die zustän- dige Außenstelle/ Zentralreferate weitergeleitet. 2.5 Personenspezifische Auskünfte zum eigenen Asylverfahren Die Asylbewerber haben die Möglichkeit, Auskünfte zu ihrem laufenden oder abgeschlos- senem Asylverfahren zu erhalten. Das Service-Center kann eine schriftliche Auskunft im Auskunftserteilung                          3/4                              Stand 07/21
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Asylbereich erteilen, wenn zusammen mit der Anfrage eine Kopie des gültigen Personaldo- kuments der Antragsteller bzw. des Anfragenden zugesendet wird. Die Kopie sollte Name, Vorname, Geburtsname und ein Lichtbild enthalten. Weitere Angaben auf dem Personaldo- kument können geschwärzt sein. Das Personaldokument muss als solches allerdings zu erkennen bleiben. Sofern die Auskunftsanfrage per E-Mail, Post oder Fax direkt in der Außenstelle eingeht, kann sie dort abschließend bearbeitet werden. Erforderlich ist hier ebenfalls, dass der An- frage eine Kopie des Personaldokuments des Antragstellers bzw. des Anfragenden beige- fügt ist. 2.6 Auskunftserteilung nach Art. 19 Abs. 1 VRL Gemäß Art. 19 Abs. 1 Verf-RL haben die Mitgliedstaaten in den erstinstanzlichen behördli- chen Verfahren zu gewährleisten, dass den Antragstellern auf Antrag unentgeltlich rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte erteilt werden. Umfasst sein sollen zumindest Aus- künfte zum Verfahren unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Antragstellers sowie Auskünfte über die Gründe einer ablehnenden Entscheidung und die Erläuterung, wie die Entscheidung angefochten werden kann. Zudem sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 25 Abs. 4 Verf-RL verpflichtet unbegleiteten Minderjährigen und deren Vertreter auch im Rahmen der Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes (Widerruf/Rücknahme) rechts- und verfahrenstechnische Aus- künfte zu erteilen. Das Konzept Auskunftserteilung enthält grundsätzliche Ausführungen zur Thematik. Die Zu- ständigkeit für die Bearbeitung der Anfragen erfolgt, wie bereits unter Ziff. 2.1 dargestellt, bei telefonischen/schriftlichen Anfragen über das Service-Center des Bundesamtes oder in dem zuständigen Zentralreferat bzw. der zuständigen AS. Bei einer Auskunftserteilung personenspezifischer Art, d.h. die Auskunft betrifft die Um- stände des konkreten Einzelfalls und nicht nur das Asylverfahren allgemein, ist darauf zu achten, dass Auskünfte nicht Gegenstand der Akte werden, die Auskunftserteilung erfolgt, wie im Konzept dargestellt, vertraulich durch einen sachbearbeitenden Mitarbeiter. Die Aus- kunftserteilung soll weitestgehend neutral erfolgen. Die erlangten Informationen und Doku- mente dürfen nicht an den zuständigen Entscheider weitergeleitet werden und sind so zu dokumentieren, wie im Konzept Auskunftserteilung vorgesehen. Auskunftserteilung                         4/4                               Stand 07/21
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Dienstanweisung Asylverfahren Ausschlusstatbestände Vorbemerkungen: Wenn in der DA „Ausschlusstatbestände“ bestimmte Referatsbezeichnungen verwendet werden, sind nachfolgende Referate gemeint: -      „Grundsatz_Sicherheit“      -     Referat 71A -      „Sicherheitsreferat“        -     Referat 71B -      „Widerrufsreferat“          -     Referat 31B I.     Allgemeine Hinweise zur Bearbeitung von Ausschlusstatbestän- den 1.     Sonderbeauftragte für Sicherheit im Asylverfahren Die Bescheiderstellung in Asylverfahren, in denen das Vorliegen eines Ausschlusstatbe- standes (§ 60 Abs. 8 AufenthG, § 3 Abs. 2 AsylG, § 4 Abs. 2 AsylG und § 72 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) in Betracht kommt, obliegt grundsätzlich den Sonder- beauftragten für Sicherheit im Asylverfahren. Ausnahme hiervon ist das Widerrufsreferat, in dem im Rahmen der Bescheiderstellung die Beteiligung eines entsprechenden Sonderbe- auftragten durch den zuständigen Entscheider ausreichend ist. In den Verfahren, in denen der zuständige Entscheider feststellt, dass die Anwendung eines Ausschlusstatbestandes in Betracht kommt, ist dies in der MARiS-Akte in der Maske „Zu- satzinformation Akte“ zu erfassen (Attribut „Ausschlusstatbestände“; Status „zur Prüfung gegeben“) und die Akte anschließend an einen entsprechenden Sonderbeauftragten wei- terzuleiten. Dieser prüft, ob Ausschlusstatbestände vorliegen und erfasst abhängig vom Er- gebnis der Prüfung den entsprechenden Status „geprüft, liegen vor“ oder „geprüft, liegen nicht vor“ in der MARiS-Akte. Sofern Ausschlusstatbestände vorliegen, verbleibt die Akte regelmäßig zur weiteren Bearbeitung beim Sonderbeauftragten. Andernfalls wird die MA- RiS-Akte zurück an den abgebenden Entscheider zurückgeleitet, der die Bearbeitung fort- setzt. 2.     Besondere Prozessbeobachtung Bei den Verfahren, in denen ein Ausschlusstatbestand zur Anwendung kommt, ist im Rah- men der Erfassung der Entscheidungssachstände in MARIS in der Maske „Zusatzinforma- tion Akte“ das Attribut „Besondere Prozessbeobachtung“ mit dem jeweils zutreffenden Sta- tus zu erfassen. Dadurch wird das Symbol der Akte blau eingefärbt und die Akte ist im wei- teren Verlauf eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens im Arbeitskorb Ausschlusstatbestände                     1/19                               Stand 11/20
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leichter identifizierbar. Damit soll sichergestellt werden, dass in diesen Verfahren auch im Gerichtsverfahren weiterer Sachvortrag und eine Terminwahrnehmung erfolgen kann. Es bestehen folgende Auswahlmöglichkeiten: -  Straftat mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von min- destens 1 Jahr -  Islamistische radikale/terroristische/verbotene Organisation -  Sonstige radikale/terroristische/verbotene Organisation -  Menschenrechtswidrige/-s Regime/Organisation -  Begehung einer sonstigen schweren Straftat 3.     Rechtsfolgenhinweis an die Ausländerbehörden Bei Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG bzw. der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 AsylG, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft/Asylberechtigung bzw. des subsidiären Schutzsta- tus ausschließen, ist die Ausländerbehörde auf die Rechtsfolgen (keine Aufenthaltserlaub- nis) des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG hinzuweisen. Ein entsprechendes Anschreiben steht in MARiS als D1058 „Rechtsfolgenhinweis_ABH“ bereit. Diese Regelung gilt auch im Widerrufs-/Rücknahmeverfahren (hier steht ein entsprechen- des Anschreiben in MARiS als „D2082 „WiRü_Rechtsfolgenhinweis_ABH“ zur Verfügung), sowie für den Vollzug von Verpflichtungsbescheiden zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, wenn die Entscheidung über das Vorliegen der Ausschlusstatbestände gem. § 60 Abs. 8 AufenthG bzw. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 AsylG durch das Verwaltungsgericht getroffen wurde. 4.     Prüfung Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Bei Vorliegen von Ausschlussgründen ist bezüglich der Prüfung der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG eine Würdigung des gesamten Sachvortrags des Aus- länders hinsichtlich Art. 3 EMRK vorzunehmen. Die Prüfung beschränkt sich inhaltlich also nicht nur auf das wirtschaftliche Existenzminimum, Haftbedingungen und Krankheiten, son- dern umfasst den gesamten einschlägigen Anwendungsbereich der EMRK (s. auch Ab- schiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). II.    Übersicht über die verschiedenen Ausschlusstatbestände Hintergrund der Ausschlusstatbestände ist entweder eine vom Ausländer weiterhin ausge- hende Gefahr oder eine auf vorangegangenen Aktivitäten beruhende Schutzunwürdigkeit. Schutzunwürdigkeit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG               Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen Ausschlusstatbestände                       2/19                               Stand 11/20
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§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG             Begehung einer schweren nichtpoliti- schen Straftat außerhalb des Bundesge- bietes § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG             Handlungen, die den Zielen und Grund- sätzen der Vereinten Nationen widerspre- chen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG             Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG             Begehung einer schweren Straftat § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG             Handlungen, die den Zielen und Grunds- ätzen der Vereinten Nationen widerspre- chen Fortbestehen einer Gefahr § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr.4 AsylG              Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- land § 60 Absatz 8 Satz 1, 1. Alt. AufenthG      Gefahr für die Sicherheit der Bundesre- publik Deutschland § 60 Absatz 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG      Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund rechtskräftiger Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von mind. 3 Jahren § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG               Gefahr für die Allgemeinheit wegen Ver- urteilung zu einer Freiheits- oder Jugend- strafe von mind. einem Jahr, soweit die Tat vorsätzlich und mit Gewalt, unter An- wendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen wurde und sich gegen das Leben, die körperli- che Unversehrtheit, die sexuelle Selbst- bestimmung oder gegen Vollstreckungs- beamte richtet. Aufenthaltsrecht § 72 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 3 AufenthG        Abgabe einer Stellungnahme an die ABH bzgl. Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 Satz 3 AufenthG. Die- ser entspricht inhaltlich dem § 4 Absatz 2 Satz 1 AsylG. Gemäß § 72 Abs. 2 Auf- enthG kann die ABH über das Vorliegen des § 25 Absatz 3 Satz 3 AufenthG nur Ausschlusstatbestände                    3/19                                Stand 11/20
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nach vorheriger Beteiligung des Bundes- amtes entscheiden. Insbesondere in den Fallkonstellationen der Schutzunwürdigkeit ist es für die Anwendung des einschlägigen Ausschlusstatbestandes unerheblich, ob der Ausländer wegen seiner Handlungen strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wurde; dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob eine Strafe verbüßt wurde bzw. eine Begnadigung oder Amnestie wegen dieser Handlungen erfolgt ist; dies gilt insbesondere für in einem Drittstaat begangene Handlungen. Soweit im Verfahren eines Minderjährigen die Anwendung eines Ausschlusstatbestandes möglich ist, kommt dem Aspekt der Strafmündigkeit eine besondere Bedeutung zu, soweit keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung durch ein deutsches Gericht erfolgt ist und damit das Strafurteil die Grundlage für die Bewertung darstellt. Aus den §§ 19 StGB, 3 JGG ergibt sich, dass die Strafmündigkeit in Deutschland ab dem 14. Geburtstag beginnt. In anderen Rechtsordnungen reicht die Altersgrenze von sieben bis hin zu 18 Jahren. Aufgrund der großen Bandbreite des von den Staaten und in den ver- schiedenen Rechtsordnungen fixierten Mindestalters für die Strafmündigkeit muss bei Min- derjährigen im jeweiligen Einzelfall eine Bewertung ihrer emotionalen, geistigen und intel- lektuellen Reife vorgenommen werden, um feststellen zu können, ob sie für eine entspre- chende Handlung individuell verantwortlich gemacht werden können. III.   Die Ausschlusstatbestände im Einzelnen 1.     § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG 1.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der interna- tionalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat. Zur Konkretisierung kann u.a. auf Art. 7 und 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts vom 17.07.1998 verwiesen werden. Bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen dieser seltenen Fallkonstellationen ist der Grundsatz_Sicherheit vor Entscheidung zu informieren. 1.2. Tatbestandsvoraussetzungen 1.2.1 Verbrechen gegen den Frieden Ein Verbrechen gegen den Frieden liegt u.a. vor, wenn ein Angriffskrieg geplant, vorbereitet oder durchgeführt wird. Ausschlusstatbestände                     4/19                               Stand 11/20
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1.2.2 Kriegsverbrechen Ein Kriegsverbrechen liegt insbesondere vor, wenn sich die Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen richten, die durch das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilper- sonen in Kriegszeiten vom 12.08.1949 besonders geschützt sind. 1.2.3 Verbrechen gegen die Menschlichkeit Als Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind u.a. Mord, Versklavung, Deportation, Ausrot- tung, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt von gleichem Gewicht sowie andere gewichtige Akte der Unmenschlichkeit gegenüber der Zivilbevölkerung wäh- rend des Krieges zu verstehen. 1.2.4. Teilnahme Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5). 2.      § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG 2.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbe- sondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. 2.2. Tatbestandsvoraussetzungen 2.2.1 Schwerwiegende Gründe Der Tatbestand der Norm ist bereits dann erfüllt, wenn schwerwiegende Gründe die An- nahme rechtfertigen, dass der Ausländer die entsprechenden Taten begangen hat; einer rechtskräftigen Verurteilung ihretwegen bedarf es nicht (vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 57, da- mals: zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Bei Vorliegen eines Urteils wird in der Regel die An- nahme gerechtfertigt sein, dass die entsprechenden Taten begangen wurden. Anders kann es bei Urteilen sein, die offensichtlich nicht in einem rechtstaatlichen Verfahren ergangen sind; hier bedarf es einer eingehenden Prüfung, insbesondere des Urteils, ob die Taten tat- sächlich begangen wurden. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil sind ein Indiz dafür, dass sich der Aus- länder tatsächlich so verhalten hat, wie ihm im Urteil zur Last gelegt wird. Je mehr das aus- ländische Strafverfahren rechtstaatlichen Grundsätzen entspricht, umso eher kann von der inhaltlichen Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausgegangen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2002 – 10 A 10089/02 OVG, damals noch zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Ausschlusstatbestände                      5/19                                Stand 11/20
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Für die Annahme einer vorgetragenen und einen Schutzstatus ausschließenden Straftat sind neben dem glaubhaften und nachvollziehbaren Vortrag des Antragstellers auch alle weiteren Gesamtumstände (Notwehrsituation, Begehung unter Zwang etc.) einzubeziehen. Gegebenenfalls ist auch die Möglichkeit einer weiteren Tatsachenaufklärung (ggf. unter Ein- beziehung des Auswärtigen Amts), eine Sachstandsanfrage an die Strafverfolgungsbehör- den, die Anforderung eines aktuellen Auszugs aus dem Bundeszentralregister (BZR- Auszug) sowie ggf. eine Anfrage an das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) über das Sicherheitsreferat in Betracht zu ziehen (vgl. DA-Asyl „Sicherheit“). 2.2.2 Tatbegehung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Die Begehung einer Straftat muss vor seiner Aufnahme als Flüchtling und außerhalb des Bundesgebietes erfolgt sein. 2.2.3 Schwere Straftat Die Schwere der Straftat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG bestimmt sich nach interna- tionalen Maßstäben. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 16.02.2010 – 10 C 7.09, m.w.N.). Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26.10). Allein die Zugehörigkeit einer Person zu einer Organisation, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln zu erreichen sucht, rechtfertigt jedoch nicht zwingend die Annahme eines Ausschlussgrundes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Es bedarf vielmehr der Feststellung einer individuellen Verantwortung. Soweit eine Person eine hervorgehobene Position innerhalb einer solchen Organisation in- nehatte, besteht zwar eine Vermutung ihrer individuellen Verantwortung für das Tun der Organisation. Es bedarf jedoch auch hier in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu beurteilen, ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung im strafrechtlichen Sinn für die Handlungen der Organisation zukommt. Notwendig sind dabei genaue Feststellungen, wann und wie lange der Antragsteller die her- vorgehobene Position innegehabt hat und welche konkreten terroristischen Straftaten die betreffende Organisation während dieses Zeitraums begangen oder geplant hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26.10 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09). 2.2.4 Nichtpolitische Straftat Es muss sich bei § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG um eine nichtpolitische Straftat handeln. Nach Ansicht von Rechtsprechung und Literatur ist für die Unterscheidung zwischen politi- schen Straftaten und allgemeiner Kriminalität darauf abzustellen, ob bei einer Abwägung Ausschlusstatbestände                      6/19                                Stand 11/20
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aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung insbe- sondere der Zweck-Mittel-Relation im Einzelfall der politische oder der kriminelle Gehalt des Delikts überwiegt (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2003 – 4 Ausl (A) 308/02). Ein Überwiegen des kriminellen Gehalts ist auch dann anzunehmen, wenn eine Straftat durch eine angebliche politische Motivation vermeintlich aufgewertet werden soll. Auch terroristi- sche Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung geprägt sind, sind schwere nichtpolitische Straftaten, selbst wenn mit ihnen – vorgeblich – politische Ziele ver- folgt werden (EuGH, Urteil vom 9.11.2010, C-57/09 u. C-101/09). 2.2.5 Teilnahme Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 AsylG gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 AsylG auch für Ausländer, die andere zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Es gilt mangels einheitlicher internationaler Krite- rien grundsätzlich eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zu Täter- schaft und Teilnahme. Erfasst sind neben dem Täter auch der Anstifter und Gehilfe. Aller- dings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem eines täter- schaftlichen Tatbeitrages entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26.10). 3.      § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG 3.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller den Zielen und Grundsätzen der Ver- einten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwidergehandelt hat. 3.2.    Tatbestandsvoraussetzungen 3.2.1 Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider- laufen Bei den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen handelt es sich um allgemeine Werte und Zielsetzungen der Völkergemeinschaft, die regelmäßig eine Konkretisierung durch Vertragswerke oder Resolutionen erfahren. EuGH und BVerwG vertreten unter Berufung auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates die Ansicht, dass zumindest Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein den Zielen und Grundsätzen der UN widersprechen. Somit werden von der Ausschlussklausel die wis- sentliche Finanzierung, Unterstützung oder Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu mit umfasst, auch wenn sie von Privatleuten bzw. nichtstaatlichen Organi- sationen begangen worden sind (BVerwG, Urteil vom 7.7.2011, - 10 C 26.10). Unterstüt- zungshandlungen müssen sich nach der Auffassung des BVerwG nicht auf einzelne terro- ristische Akte beziehen, sondern können auch in „logistische(n) Unterstützungshandlungen Ausschlusstatbestände                     7/19                                Stand 11/20
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von einigem Gewicht im Vorfeld“ eines Terroraktes bestehen; ähnliches soll für „gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisa- tion“ gelten, auch wenn sie keinen spezifischen Bezug zu einer bestimmten Terrortat hatten. Allerdings muss es sich um gewichtige Aktivitäten handeln, „das bloße Sprühen von Parolen der Organisation oder das Verteilen von Flugblättern“ reicht für den Ausschluss vom Flücht- lingsschutz nicht aus (BVerwG, Urteil vom 19.11.2013, - 10 C 26.12). Im Kontext terroristischer Aktivitäten hat der EuGH mit Urteil vom 31.01.2017 (C-573/14) klargestellt, dass unter Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Natio- nen zuwiderlaufen, nicht nur terroristische Handlungen fallen, sondern auch niedrigschwel- ligere Aktivitäten zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung den Tatbestand erfül- len. Solche Aktivitäten können zum Beispiel das Fälschen und betrügerische Überlassen von Pässen oder die Unterstützung bei der Ausschleusung Freiwilliger zur Begehung von terroristischen Anschlägen im Ausland sein. Gleiches gilt für die Teilnahme an solchen Handlungen - als Bezugstat ist auch hier das Vorliegen einer terroristischen Handlung nicht erforderlich. Bei der Anwendung der Regelung kommt es laut EuGH auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei kann von Bedeutung sein, dass bereits eine strafrechtliche Verurtei- lung des Antragstellers aufgrund der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor- liegt. Allein die Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln zu erreichen sucht, rechtfertigt allerdings noch nicht die Anwendung des Ausschlusstatbe- standes. Bei einer Person in hervorgehobener Position innerhalb einer terroristischen Orga- nisation kann zwar vermutet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von der Organisation in einem relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt. Es bedarf aber in allen Fällen der Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände des Einzelfalles, um die Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - im An- schluss an EuGH, Urteil vom 09.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09)). 3.2.2 Teilnahme Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 AsylG gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 AsylG auch für Ausländer, die andere zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5). 4.      § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne Ausschlusstatbestände                      8/19                                  Stand 11/20
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