DA-Asyl 04.02.2022
der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen be- züglich dieser Verbrechen festzulegen. Siehe Anmerkungen zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG. 5. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG 5.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller eine schwere Straftat begangen hat. 5.2. Tatbestandsvoraussetzungen 5.2.1 Schwerwiegende Gründe Der Ausschluss hat bereits dann zu erfolgen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausschlusstatbestand erfüllt ist. Schwerwiegende Gründe setzen das Vorhandensein von Indizien von erheblichem Gewicht voraus, die das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes als wahrscheinlich erscheinen lassen; die bloße Möglichkeit oder das Bestehen von Verdachtsmomenten genügt insofern nicht (VG München, Urteil vom 06.10.2016 - M 17 K 16.30970). Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes aber keine Voraussetzung; bereits der Sachvortrag des Auslän- ders kann insoweit ausreichend sein. Ggf. sind die Unterlagen anzufordern, aus denen sich die Straftat ergibt. 5.2.2 Begehung einer schweren Straftat Eine schwere Straftat i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist eine Straftat, die den Rechts- frieden und die Rechtssicherheit berührt. Dies wird etwa bei Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag, daneben aber auch Raub und Kindesmissbrauch, Entführung, schwere Kör- perverletzung und Drogenhandel anzunehmen sein. Die Tat muss zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und ge- eignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (VG Ansbach, Beschluss vom 17.04.2019 – AN 1 S 19.30405). Darüber hinaus muss es sich um eine Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwer- wiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. VG München, Urteil vom 03.03.2017 – M 4 K 16.31018 m.w.N.). Allerdings darf dabei der in den Strafvorschriften jeweils enthaltene Strafrahmen nicht unberücksichtigt bleiben. Ist dieser weit und schöpft der Strafrichter ihn aufgrund der konkreten Umstände des Falles nur in geringem Umfang aus, kann nicht von einer schweren Straftat ausgegangen werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 02.04.2014; 10 A 465/12). Ausschlusstatbestände 9/19 Stand 11/20
Auf den gesetzlichen Strafrahmen allein darf allerdings nicht abgestellt werden. Bei der Be- urteilung der Schwere der fraglichen Straftat ist vielmehr eine vollständige Prüfung sämtli- cher Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C- 369/17, Rn.58), insbesondere - Tatausführung, - Verletztes Rechtsgut, - Schwere des eingetretenen Schadens 5.2.3 Tatbegehung im In- oder Ausland Die Straftaten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG können im In- und Ausland sowie vor und nach der Aufnahme als Flüchtling begangen worden sein. 5.2.4 Teilnahme Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-4 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5). 6. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Siehe Anmerkungen zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG. 7. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG 7.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. 7.2 Tatbestandsvoraussetzungen Für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes reicht es aus, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, der Betroffene stelle aufgrund erheblicher Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Aufnahmestaates dar. Nicht die Straftat selbst, sondern die vom Antragsteller ausgehende Gefahr begründet die Anwen- dung der Ausschlussklausel. Daher ist eine strafrechtliche Verurteilung nicht erforderlich (vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, Rn. 76 mit Hinweis auf Nr. 25.3.8.4 AVwV vom 26.10.2009). Ausschlusstatbestände 10/19 Stand 11/20
Im Unterschied zu den anderen Ausschlussgründen in § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG reicht für die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG die bloße Feststellung einer in der Vergan- genheit liegenden Straftat oder Gefährdung nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich festgestellt werden, dass von dem Antragsteller weiterhin eine Gefahr ausgeht. Bei Straftätern ist an- hand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass auch in Zukunft wieder Straftaten begangen werden (vgl. Nr. 25.3.8.4 AVwV vom 26.10.2009 zu § 25 Abs. 3 AufenthG). Zu „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ siehe auch Anmerkungen zu § 60 Abs. 8 Satz 1, 1. Alt. AufenthG. 7.3 Teilnahme Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-4 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5). 8. § 60 Abs. 8 Satz 1, 1. Alt. AufenthG 8.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand, der über § 3 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, setzt voraus, dass der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bun- desrepublik Deutschland anzusehen ist. Eine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers ist für die Feststellung einer Sicherheitsge- fährdung nicht erforderlich. 8.2 Tatbestandsvoraussetzungen 8.2.1 Schwerwiegende Gründe Schwerwiegende Gründe für die Annahme der Verwirklichung von Handlungen im Sinne eines Ausschlusstatbestandes sind gerechtfertigt, wenn hierfür Anhaltspunkte von erhebli- chem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der jeweils genannten Handlungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 10 C 2.10) Solche Handlungen können nicht nur terroristische Akte als solche, sondern auch Unterstüt- zungshandlungen im Umfeld der konkreten Tat oder einer (terroristischen/verbotenen) Or- ganisation allgemein sein. Klare und glaubhafte Indizien können sich bspw. aus dem Vor- liegen einer Anklageschrift oder eines Haftbefehls ergeben. 8.2.2 Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung umfasst die innere und äußere Sicherheit des Staates. Sie schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Ausschlusstatbestände 11/19 Stand 11/20
Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18, Rn. 29). Eine Gefahr für die innere Sicherheit kann ein Ausländer dadurch darstellen bedeuten, dass er Straftaten im Sinne von §§ 80 ff. StGB oder andere Straftaten von entsprechendem Ge- wicht und ähnlicher Zielsetzung begeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 – 1 C 17/97). Er kann auch dadurch zu einer solchen Gefahr werden, dass er eine Organisation unter- stützt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Zur Beurteilung, ob eine Organisation als terroristisch oder extremistisch einzustufen ist, können nationale oder internationale Bewertungen (sog. EU-Terrorliste; sog. UN- Sanktionsliste) oder Rechtsakte (bspw. Verbotsverfügungen, Gerichtsurteile) herangezo- gen werden, in denen entsprechende Organisationen und Einzelpersonen genannt werden. Eine terroristische Vereinigung unterstützt, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert (vgl. BGH, Urteil vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08). Bezüglich der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bedarf es keiner Differen- zierung zwischen einem Kreis von herausgehobenen Funktionären bzw. Kadern und den sonstigen Angehörigen. Es gibt keinen ausreichend sachlichen Grund dafür, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der Organisation dieser an- schließt und in ihr betätigt, allein deshalb nicht als Mitglied der Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre angehört (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 – 3 StR 214/10, Urteil vom 28.10.2010 – 3 StR 179/10). Die bloße Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für sich genommen reicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1999 – 9 C 31.98). Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend ist, um in seiner Person den Ausschlusstatbestand zu bejahen, lässt sich nicht abstrakt be- antworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Ein- zelfalles ab, insbesondere von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der u.a. durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in besonders zugespitzten Krisensituationen der Ausländer schon durch weniger gewichtige Unterstützungshandlungen eine Gefahr für die innere Sicherheit bedeuten kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 – 1 C 8.11). Ausschlusstatbestände 12/19 Stand 11/20
8.2.3 Wiederholungsgefahr Erforderlich für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes ist außerdem die Prognose, dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zu- kunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.1998 – 1 C 17.97 und vom 30.03.1999 – 9 C 31.98). In die Prognose einzubeziehen sind neben der Stellung des Ausländers in der Organisation, der Intensität seiner bisherigen (Unterstützungs-)Handlungen und seinen früheren Äuße- rungen insbesondere auch, ob sich der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung glaubhaft von der die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Organisation und sei- nen früheren Aktivitäten losgesagt hat. 9. § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG 9.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand, der über § 3 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, setzt voraus, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung müssen folgende Unterlagen in der Akte vorhanden sein, da diese zur Begründung der Entscheidung erforderlich sind (ggf. sind diese bei der Aus- länderbehörde anzufordern): - Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR-Auszug) - Strafgerichtsurteil, auf das die Entscheidung gestützt wird - Sofern vorhanden, weitere Strafgerichtsurteile, die der Begründung der Entschei- dung dienen können (bspw. einschlägige andere Verurteilungen) Die Sachaufklärung des Bundesamtes sollte auch Aspekte berücksichtigen, die sich positiv für den Ausländer auswirken können. Deshalb können auch Haftunterlagen (z.B. Vollzugs- pläne, Entwicklungsberichte, Gutachten) von Interesse sein und sind ggf. anzufordern. 9.2 Tatbestandsvoraussetzungen 9.2.1 Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren Die Vorschrift setzt die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren voraus, die nach Erwachsenenstrafrecht verhängt wurde. Verurteilungen nach Jugendstrafrecht fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 4.00). Bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe muss zumindest eine der Einzelstrafen eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe sein (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17.12). Ausschlusstatbestände 13/19 Stand 11/20
Die strafrechtliche Verurteilung kann auch durch ein ausländisches Gericht erfolgt sein (vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 22.02.2010 - 5 K 289/09.A), sofern der Straftat im deutschen Recht ein vergleichbares Gewicht zukommt und das ausländische Urteil in einem rechts- staatlichen Verfahren zustande gekommen ist. 9.2.2 Wiederholungsgefahr Der Ausländer muss eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Diese ist dann anzuneh- men, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt, also auch in Zukunft die Begehung neuer vergleichbarer Straftaten durch den Betroffenen ernsthaft droht. Vergleichbare Straftaten in diesem Sinne sind solche, die z.B. das gleiche Rechtsgut betref- fen, die von der Art der Tatausführung ähnlich schwerwiegend sind oder die vergleichbar schwere Folgen verursachen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der ver- hängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände in ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Ent- scheidungszeitpunkt (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00, Rn. 14 ff.). Folgende Kriterien können für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr sprechen: - Hohe Bedeutung der verletzten und auch zukünftig gefährdeten Rechtsgüter (z.B. Leben, Gesundheit) - Ein aus der persönlichen Biographie sich ersichtlich steigerndes delinquentes Ver- halten (bei entsprechenden BZR-Eintragungen) - Einschlägige Wiederholungstaten (s. BZR) - Offenkundige Unwirksamkeit früherer strafrechtlicher Sanktionen (Vorstrafen; BZR) - Begehung weiterer Straftaten während einer laufenden Bewährung (kein Abschre- ckungseffekt von Sanktionen) - Fehlendes Aufenthaltsrecht, fehlende tragfähige und sozialverträgliche Lebens- grundlage in Deutschland, fehlende sprachliche und soziale Integration im Bundes- gebiet - Fehlendes soziales und familiäres Umfeld (im Hinblick auf zukünftige Orientierung, Rückhalt und Unterstützung) - Fehlende berufliche u. wirtschaftliche Perspektive (persönliche Ziele, Fortbildung in Haft, therapeutische Maßnahmen) - Nach allgemeiner Lebenserfahrung zukünftig erschwerte gesellschaftliche Akzep- tanz/Integration/Resozialisierung aufgrund Verurteilung/Delinquenz Ausschlusstatbestände 14/19 Stand 11/20
Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung allein ist kein Hinweis darauf, dass keine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt. Das Bundesamt ist bei der Beurteilung der Wieder- holungsgefahr nicht an die Feststellungen der Strafgerichte gebunden, da der anzulegende Prognosemaßstab ein anderer ist. Bei der strafgerichtlichen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung stehen Resozialisie- rungsgesichtspunkte im Vordergrund. Eine günstige Sozialprognose in dem Sinn, dass ver- antwortet werden kann, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, setzt keine weitgehende Gewissheit des Erfolgs der Bewährungsaussetzung voraus, sondern kann auch bei Beste- hen eines gewissen Restrisikos getroffen werden. Dabei kann das Strafgericht zu einer günstigeren Sozialprognose auch unter Heranziehung der Erwägung gelangen, dass der von der Vollstreckung ausgesetzte Strafrest einen nachhaltigen Druck auf den Verurteilten ausüben wird, sich während der Bewährungszeit straffrei zu verhalten. Das Bundesamt hat dagegen ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustel- len, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Ausländers steht. Das Bundesamt ist daher bei der Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr nicht gehalten, ein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Unab- hängig davon erfordert die ausländerrechtlich notwendige Prognose - im Gegensatz zu der der Strafgerichte im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2StGB – eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Prognose. Das bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der Ausländer sich nach Ablauf der Bewährungszeit, d. h. wenn der Druck der bei Bewährungsversagen dro- henden Verbüßung der Reststrafe weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird (s. OVG NRW, Urteil vom 29.07.2008 - 15 A 620/07.A bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 - 10 B 60.08) 10. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG 10.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand, der über § 3 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, setzt voraus, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er rechtskräftig zu einer Frei- heits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, soweit die Tat zu den in 10.2.3 aufgeführten Deliktsgruppen gehört, die unter 10.2.4 aufgeführten Merkmale der Tatbegehung aufweist und vorsätzlich begangen wurde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung müssen auch für diesen Ausschlusstatbestand die unter Punkt III.9.1 genannten Unterlagen in der Akte vorhanden sein, da diese zur Begründung der Entscheidung erforderlich sind (ggf. sind diese bei der Ausländerbehörde anzufordern). 10.2 Tatbestandsvoraussetzungen 10.2.1 Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindes- tens einem Jahr Ausschlusstatbestände 15/19 Stand 11/20
Es muss eine Verurteilung zu einer rechtskräftigen Freiheits- oder Jugendstrafe von min- destens einem Jahr vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Freiheits- oder Ju- gendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BT-Drs. 18/7537, Seite 9). Die strafrechtliche Verurteilung kann auch durch ein ausländisches Gericht erfolgt sein, so- fern der Straftat im deutschen Recht ein vergleichbares Gewicht zukommt und das auslän- dische Urteil in einem rechtsstaatlichen Verfahren zustande gekommen ist. Auch rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (am 17.03.2016) erfolgt sind, können zum Ausschluss bzw. zur Aberkennung eines Schutzstatus führen. Es handelt sich nicht um eine unzulässige „echte Rückwirkung“, sondern aufgrund der bloß tatbestandlichen Rückanknüpfung um eine zuläs- sige „unechte“ Rückwirkung (BayVGH, Beschluss vom 11.09.2017 - 20 ZB 17.30673). 10.2.2 Vorsätzliche Straftat Voraussetzung ist weiter, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde. Fahrlässigkeit reicht nicht aus. 10.2.3 Bestimmte Deliktsgruppen Anzuwenden ist der Ausschlusstatbestand ausschließlich bei Straftaten, die zu den folgen- den Deliktsgruppen zählen: - Leben - Körperliche Unversehrtheit - Sexuelle Selbstbestimmung - Eigentum - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Straftat gemäß § 177 StGB Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG aufgeführten Individu- alrechtsgüter tatsächlich von den im Strafurteil angewandten Strafnormen geschützt werden (insbesondere beim „Eigentum“). 10.2.4 Merkmale der Tatbegehung Bei den unter Punkt 10.2.3 aufgeführten Delikten müssen folgende Merkmale der Tatbege- hung erfüllt sein: - mit Gewalt Gewalt ist nach herrschender Meinung körperlich wirkender Zwang durch die Ent- faltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Inten- sität und Wirkungsweise dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Ausschlusstatbestände 16/19 Stand 11/20
Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen (vgl. Fischer, § 240 StGB Rn. 8 ff.). - unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, also durch schlüssiges Verhalten oder mit unbestimm- ten Andeutungen in versteckter Weise, die ein Übel für das Opfer erkennbar an- kündigen (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2015 - 1 StR 444/14). - mit List List beschreibt ein Verhalten, mit dem der Täter darauf abzielt, unter geflissentli- chem und geschicktem Verbergen der wahren Absicht oder der zu deren Reali- sierung dienenden Mittel seine Ziele durchzusetzen (vgl. Münchner Kommentar, 1. Aufl. 2003, § 234 StGB Rn.31) Ob diese Tatbegehungsmerkmale vorliegen, ist in der Regel dem maßgeblichen Strafurteil zu entnehmen. 10.2.5 Wiederholungsgefahr Auch für die Anwendung dieses Ausschlusstatbestandes ist eine konkrete Wiederholungs- gefahr gefordert (vgl. Ausführungen zu § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG). 10.2.6 Ermessen Gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist für das Vorliegen des Ausschlussgrundes die Vor- nahme einer Ermessensentscheidung („kann“) erforderlich (vgl. BT-Drs.18/7537, Seite 9). Für die Ermessensbetätigung sind die Prinzipien und Voraussetzungen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu Ermessensentscheidungen zu beachten (s. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Ermessensentscheidungen müssen zudem immer von der Verwaltungsbehörde getroffen werden, eine Nachholung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (im Sinne eines Durchentscheidens) kommt nicht in Betracht. Ggf. ist die Nachholung der Er- messensentscheidung durch das Bundesamt auch im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich; dem Ausländer ist auch in diesem Fall vor der Entscheidung des Bun- desamtes rechtliches Gehör zu gewähren. Für die Ausübung des Ermessens ist das Bleibeinteresse des Straftäters dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr gegenüber zu stellen und abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung sind die begünstigenden Aspekte (wie beispielsweise Auf- enthaltsdauer, evtl. bereits verfestigter Aufenthaltsstatus, Erwerbstätigkeit, familiäre und sonstige Bindungen an Personen mit legalem Aufenthalt in Deutschland oder gesicherte Wohnsituation) den die Sicherheit gefährdenden Aspekten (wie etwa Gefahr für die Allge- Ausschlusstatbestände 17/19 Stand 11/20
meinheit, Wiederholungsgefahr, Modalitäten der Tatbegehung, bedrohte subjektive Rechts- güter, Grad der Integration, fehlende familiäre und sonstige Bindungen in Deutschland) ge- genüber zu stellen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass neben der Feststellung der Wiederho- lungsgefahr zusätzlich und gesondert auch das Ermessen zur Anwendung des Tatbestan- des geprüft wird, mithin deutlich wird, dass das Bundesamt seinen Ermessensspielraum sowohl erkannt hat, als auch das Ermessen mittels sach- und zweckgerechter Erwägungen ausgeübt hat. Zu beachten ist insoweit, dass Aspekte, die bereits bei der Feststellung der Wiederholungs- gefahr von Bedeutung sind, auch bei der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen kön- nen. Zeichnet sich zum Zeitpunkt der Anhörung das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG bereits ab, ist dem Ausländer bei der Anhörung insoweit rechtli- ches Gehör zu gewähren und ihm Gelegenheit zu geben, Gründe, die sein Bleibeinteresse untermauern könnten, darzulegen. Sind mögliche Ausschlussgründe erst nach der Anhörung bekannt geworden, ist dem Aus- länder rechtliches Gehör durch ein entsprechendes Anschreiben unter Fristsetzung zu ge- währen, um die pflichtgemäße Ermessensausübung durch das Bundesamt zu ermöglichen (Dokumentennummer D1747 für das Anschreiben an den Antragsteller/die Antragstellerin und D1748 für das Anschreiben an den/die Verfahrensvertreter/in). 11. § 72 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG Nach § 72 Abs. 2 AufenthG haben die Ausländerbehörden im Rahmen der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Bundesamt (vorab) zu be- teiligen, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 AufenthG gegeben sind. Wegen der besonderen Sachkunde über die ausschlussrelevanten Tatbestände hat das Bundesamt eine Stellungnahme abzugeben (Dokumentennummer D1749). Dabei handelt es sich um eine verwaltungsinterne Stellungnahme, die nicht selbstständig angefochten werden kann. Die Ausländerbehörden sind nicht an das Votum des Bundesamtes gebunden. Die Gründe, die nach § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus- schließen, entsprechen den in Art. 17 Abs. 1 RL 2011/95/EU inhaltsgleich geregelten Tat- beständen, die europarechtlich eine Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen und Ausschlusstatbestände 18/19 Stand 11/20