DA-Asyl 04.02.2022

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ihrerseits der Sache nach den Ausschlusstatbeständen des § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG ent- sprechen. Dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU eine „schwere Straftat“ verlangt, wohingegen § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine „Straftat von erheblichen Bedeu- tung“ voraussetzt, bewirkt lediglich eine redaktionelle Abweichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 16.14 u.H.a. VGH München, Urteil vom 15.06.2011 – 19 B 10.2539). Siehe im Übrigen DA-Asyl „Anfragen der Ausländerbehörden nach § 72 Abs. 2 AufenthG“. Ausschlusstatbestände                      19/19                            Stand 11/20
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Dienstanweisung Asylverfahren Bearbeitungsfristen 1. Allgemeines Die Verfahrensrichtlinie (Verf-RL, RL 2013/32/EU) enthält in Art. 31 konkrete Vorgaben für die Bearbeitungsfristen von Anträgen auf internationalen Schutz, die trotz der bisher fehlen- den Übernahme in das AsylG einzuhalten sind. Art. 31 Verf-RL findet nur in erstinstanzlichen Verfahren im Sinne der Verfahrensrichtlinie Anwendung (Erst- und Folgeverfahren), d.h. diese Regelung gilt insbesondere nicht für Widerrufs-/Rücknahmeverfahren, Wiederaufgreifensverfahren und in Klageverfahren . 2. Regelungen in Art. 31 Verf-RL 2.1 Beginn der Bearbeitungsfrist Art. 31 Verf-RL legt fest, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich – grundsätzlich aber innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung – zum Abschluss gebracht wird. Grundsätzlich ist für den Beginn der Bearbeitungsfrist nach der Verf-RL der Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung maßgeblich. Eine Ausnahme bezüglich des Beginns der Bearbeitungsfrist besteht nach der Verf-RL im Hinblick auf Dublin-Verfahren. Ist ein Antrag nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung zu bearbeiten, beginnt die Sechs- monatsfrist nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 Verf-RL -   „sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat … bestimmt ist, -   sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet -   und er von der zuständigen Behörde betreut wird“ (Näheres zu den Fristen während des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens s. DA Dublin, Kapitel „Fristen“). Wurde ein Verfahren zur weiteren Prüfung und Bearbeitung eines Dublin-Verfahrens an den Dublin-Bereich abgegeben, beginnt die Bearbeitungsfrist nach der Verf-RL grundsätzlich mit dem Abbruch des Dublin-Verfahrens bzw. ‒ bei erfolglosem Dublin-Verfahren ‒ mit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder Ablauf der Überstellungsfrist. Dieses Datum wird Bearbeitungsfristen                         1/6                               Stand 06/21
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durch den Dublin-Bereich, in Klageverfahren durch den Prozessbereich, in der MARiS-Akte vermerkt (vgl. hierzu die Regelungen in der DA-Dublin bzw. DA-Prozess). Abweichend hiervon gilt für den Beginn der Bearbeitungsfrist weiterhin das Datum der förm- lichen Antragstellung, wenn nach Prüfung durch den Dublin-Bereich festgestellt wurde, dass die Frist zur Stellung eines Übernahmeersuchens abgelaufen ist oder eine originäre Zustän- digkeit Deutschlands besteht, d.h. Deutschland von Beginn an für das Verfahren zuständig gewesen ist. Erfassung des Beginns der Bearbeitungsfrist in MARiS Um eine eindeutige Kennzeichnung von Verfahren in Bezug auf die Einhaltung der von Art. 31 Verf-RL vorgegebenen Fristen und die statistische Auswertung zu gewährleisten, wurde in MARiS ein Datumsfeld „Datum Zuständigkeit DEU“ in der Maske „Details Akte“ eingerichtet, das nach Maßgabe der folgenden Vorgaben von dem jeweils zuständigen SB- Asyl, SB-Dublin oder SB-Prozess zu befüllen ist. Grundsätzlich ist das Datumsfeld erst zu befüllen, sobald Deutschland als zuständiger Mit- gliedstaat im Verfahren bestimmt ist. Liegen keine Anhaltspunkte für Dublin-Sachverhalte vor und erfolgt entsprechend keine Weiterleitung zur Prüfung sowie weiteren Bearbeitung an das zuständige Dublin-Referat, ist der SB-Asyl für die Befüllung des Datumsfeldes zuständig und übernimmt das Datum der förmlichen Antragstellung. Wird vom Dublin-Bereich nach Prüfung festgestellt, dass die Frist zur Stellung eines Über- nahmeersuchens abgelaufen ist oder eine originäre Zuständigkeit Deutschlands besteht, befüllt der SB-Dublin vor Rückgabe der Akte an die Außenstelle das Datumsfeld mit dem Datum der förmlichen Antragstellung. Spätere Eintragungen des Datums bei durchgeführtem Dublin-Verfahren bzw. bei Bekannt- werden einer Schutzzuerkennung in einem Mitgliedstaat erfolgen ausschließlich durch den zuständigen SB-Dublin bzw. SB-Prozess. Die Erfassung des dann maßgeblichen Zeitpunkts und ggfs. die Abgabe der Akte an die zuständige Außenstelle ist unmittelbar nach Eintritt des Ereignisses vorzunehmen. Die Regelung für die Erfassung des Fristbeginns in MARiS gilt ab 01.07.2021. Das bedeutet, dass für Verfahren mit einer förmlichen Antragstellung ab diesem Zeitpunkt der Beginn der Bearbeitungsfrist zu erfassen ist. Für Dublin-Verfahren, die zu diesem Stich- tag (evtl. auch im Klageverfahren) bereits anhängig sind, ist das Datum des Fristbeginns nach den hier getroffenen Regelungen zu erfassen, sobald Deutschland für die Bearbeitung des Antrages zuständig wird. Für alle anderen Verfahren findet keine nachträgliche Erfas- sung statt. Bearbeitungsfristen                       2/6                                Stand 06/21
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Verfahren                                       Zuständigkeit  Zeitpunkt der Erfas- für die Erfas- sung bzw. des Fristbe- (Antrag auf internatio- Fallkonstellation sung des       ginns nalen Schutz) Fristbeginns Kein Dublin-Bezug       Keine Anhaltspunkte     SB-Asyl        Unmittelbar nach erfolgter für ein Dublin-Verfah-                 Anhörung: ren und keine Erfassung des Datums der Zuständigkeit des förmlichen Antragstellung Dublin-Referates Anhaltspunkte für ein   Frist zur Stellung      SB-Dublin      Vor Rückgabe der Akte an Dublin-Verfahren        eines Übernahmeer-                     die zuständige AS: liegen vor und          suchens ist abgelau- Eintragung des Datums der fen Prüfung durch den                                              förmlichen Antragstellung Dublin-Bereich führt    Originäre Zustän- nicht zur Einleitung    digkeit Deutschlands eines Dublin-Ver-       ist gegeben fahrens Schutz im Mitglied-     Schutz bereits bei      SB-Dublin      Fristbeginn: Datum der förm- staat                   Antragstellung in                      lichen Antragstellung Deutschland Spätere Schutz-                        Fristbeginn: Datum der Mit- zuerkennung                            teilung der Schutzzuerken- nung Dublin-Verfahren        Bei durchgeführtem      SB-Dublin      Bei Abbruch des Dublin-Ver- Dublin-Verfahren                       fahrens oder bei erfolglosem inkl. erneuter                         Dublin-Verfahren, z.B. Prüfung nach (auch                     Ausübung des SER, Fristab- teilweise)                             lauf ablehnenden (Zu den Einzelheiten des Gerichtsentschei- Fristbeginns vgl. DA-Dublin) dungen Klageverfahren          Bei stattgebenden       SB-Prozess     Bei Rechtskraft der Gerichtsentschei-                      stattgebenden (Zu den Einzelheiten dungen                                 Gerichtsentscheidung: Ein- vgl. DA-Prozess) tragung des Datums der Rechtskraft Bearbeitungsfristen                             3/6                                Stand 06/21
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Abhilfeentschei-                     Bei Dublin-Abbruch im lau- dungen im Dublin-                    fenden Klageverfahren: Ein- Verfahren vor Ablauf                 tragung des Datums der Ab- der Überstellungsfrist               hilfeentscheidung Ablauf der Überstel-                 Eintragung des Datums des lungsfrist                           unmittelbar auf den Tag des Ablaufs der Überstellungsfrist folgenden Tages 2.2. Regelmäßige Bearbeitungsfrist Die reguläre Bearbeitungsfrist eines Verfahrens beträgt sechs Monate. Ein Verfahren wird erst mit Zustellung des Bescheides als abgeschlossen angesehen. 2.3 Verlängerung der Bearbeitungsfrist Soweit ein Verfahren innerhalb der regulären Bearbeitungsfrist von sechs Monaten nicht entschieden werden kann, kommt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Verlän- gerung der Bearbeitungsfrist in Betracht. 2.3.1 Art. 31 Abs. 3 Satz 3 Verf-RL Die Sechsmonatsfrist kann nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 Verf-RL um höchstens neun weitere Monate auf insgesamt 15 Monate verlängert werden, wenn a) sich in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben Ob sich komplexe Fragen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht ergeben, ist anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen. Solche Fallgestaltungen können beispielsweise bei folgenden Konstellationen vorliegen: - ausstehende ärztliche Gutachten oder Auskünfte des Auswärtigen Amtes - noch laufende Ermittlungen bei evtl. vorliegenden Ausschlussgründen - Dokumentenprüfung durch die zweite oder dritte Prüfebene im Rahmen der PTU soweit dies für eine Entscheidung erforderlich ist (vgl. zur Entscheidungsreife DA-Asyl, Kapitel Urkunden- und Dokumentenprüfung, Punkt 2.1 und 2.2) - Klärung der Identität z.B. durch erforderliche Sprach- und Textanalyse (vgl. DA-Asyl, Ka- pitel Identitätsfeststellung) - anhängiges Vorab-Entscheidungsersuchen beim EuGH, das für die Entscheidung über den Asylantrag maßgeblich ist Bearbeitungsfristen                             4/6                             Stand 06/21
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b) eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internatio- nalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen Eine Information über den Eintritt dieser Voraussetzungen erfolgt ausschließlich durch ent- sprechendes Rundschreiben. c) die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflich- ten nach Art. 13 Verf-RL nicht nachgekommen ist. Zu den Mitwirkungspflichten siehe insbesondere § 15 AsylG, der mit dem Unionsrecht ver- einbar und hier anzuwenden ist (vgl. zu den Mitwirkungspflichten auch DA-AVS). Auch hierbei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles maßgeblich. 2.3.2 Art. 31 Abs. 3 Satz 4 Verf-RL Darüber hinaus ist ausnahmsweise nach Art. 31 Abs. 3 Satz 4 Verf-RL eine weitere Ver- längerung um höchstens drei Monate (auf dann insgesamt 18 Monate) in ausreichend begründeten Einzelfällen möglich, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kann dies beispielsweise bei folgenden Konstellationen möglich sein: - noch laufende Ermittlungen bei evtl. vorliegenden Ausschlussgründen, - erhöhter Zeitaufwand aufgrund erforderlicher Ermittlungen bei externen Stellen, z.B. ●   Auskunft des Auswärtigen Amts noch ausstehend, ●   PTU-Prüfung der 3. Ebene noch nicht abgeschlossen (vgl. zur Entscheidungsreife DA-Asyl, Kapitel Urkunden- und Dokumentenprüfung, Punkt 2.1 und 2.2), ●   Ergebnis der notwendigen Sprach- und Textanalyse noch offen. - Soweit durch die entsprechenden Stellen von der in Art. 31 Abs. 4 Verf-RL eingeräumten Möglichkeit, den Abschluss des Prüfungsverfahrens bei einer voraussichtlich vorüberge- henden ungewissen Lage im Herkunftsstaat aufzuschieben (vgl. auch § 11a AsylG), Ge- brauch gemacht wird, erfolgt durch Rundschreiben eine Information darüber und über das weitere Vorgehen. Bearbeitungsfristen                        5/6                               Stand 06/21
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2.4 Maximale Bearbeitungsfrist Das Prüfungsverfahren ist nach Art. 31 Abs. 5 Verf-RL in jedem Fall innerhalb einer maxi- malen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung bzw. dem Abschluss des Dublin-Verfahrens abzuschließen. Bei Verfahren, in denen sicherheitsrelevante Sachverhalte im Sinne der DA-Asyl, Kapitel Sicherheit, zu berücksichtigen sind, ist unverzüglich nach Ablauf einer Bearbeitungszeit von 18 Monaten unter Hinweis auf den Ablauf der Bearbeitungsfrist Kontakt mit Referat 71B über das Postfach „71B-Freigabeanfragen-Einzelfallmeldungen“ bzw. „71B-Freigabeanfra- gen-AsylKon“ aufzunehmen. Über das weitere Vorgehen in diesen Verfahren entscheidet Referat 71B. 3. Zuständigkeit für die Einhaltung der Frist Die Referatsleitungen der Außenstellen stellen durch das im operativen Bereich etablierte Akten- und Verfahrensmanagement, insbesondere auch durch Nutzung der insoweit beste- henden technischen Möglichkeiten sicher, dass die Fristen der Verf-RL kontinuierlich über- wacht und eingehalten werden. Da die Verf-RL eine Regelbearbeitungsfrist von sechs Monaten vorsieht, ist bereits nach Durchführung der Anhörung die Entscheidungsreife des Verfahrens durch den zuständigen Entscheider zu prüfen. Sollte das Verfahren nicht entscheidungsreif sein, sind unmittelbar alle erforderlichen Maßnahmen wie z.B. Anforderung ärztlicher Gutachten oder anderer Do- kumente, Anfragen an das Auswärtige Amt oder ähnliches zu veranlassen, um die Entschei- dungsreife herzustellen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass durch den zuständigen Entscheider auch die Zusatzinformation zur Entscheidungsreife kontinuierlich zu pflegen und erforderlichenfalls zeitnah anzupassen ist. Bearbeitungsfristen                        6/6                               Stand 06/21
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Dienstanweisung Asylverfahren Befangenheitsanträge Über Befangenheitsanträge gegen Entscheider entscheiden die Referatsleiter. Widersprü- che gegen diese Entscheidungen sind dem nächsthöheren zuständigen Vorgesetzten vor- zulegen. Befangenheitsanträge                  1/1                             Stand 07/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Belehrungen Im Rahmen eines Asylgesuches bzw. einer Asylantragstellung ist der Ausländer schriftlich gegen Empfangsbekenntnis über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen der Nichtbe- achtung zu belehren. Die Belehrungen erfolgen – je nach Art der Belehrung – entweder bei der Stelle, bei der er sich erstmals als Asylsuchender meldet (Grenzbehörde, Ausländerbe- hörde, Polizei oder Aufnahmeeinrichtung) oder dort, wo er einen wirksamen Asylantrag stellt (Außenstelle des Bundesamtes). Ausführliche Erläuterungen zu Inhalt und Aushändigung der verschiedenen Belehrungen finden sich in der DA-AVS/Belehrungen. Belehrungen                                 1/1                           Stand 12/13
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Dienstanweisung Asylverfahren Bescheid „Grundsatzreferat Asyl“ = Referat 61A „Grundlagen des Asylverfahrens, Gemeinsames europäisches Asylsystem“ Vorbemerkung: Die Vorgaben des Kapitels „Qualitätssicherung“ sind zu beachten! Diese Dienstanweisung wird ergänzt durch das Handbuch für Einzelentscheider, Teil II, Qualitätsstandards „Bescheid“. Zur Hilfe bei der Zuordnung der einzelnen Schutzarten siehe: Prüfschema Internationaler Schutz, Asylrecht und Abschiebungsverbote. 1. Sachverhaltsdarstellung Grundlage für eine rechtlich einwandfreie Entscheidung ist der vollständig erfasste und sachgerecht ausgewertete Vortrag des Antragstellers. Die Darstellung der wesentlichen Punkte des Sachverhaltes im Bescheid bietet unter anderem Gewähr dafür, dass die Ent- scheider das wesentliche Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt haben. Darüber hin- aus wird die Begründung des Bescheides für Antragsteller und Gericht nachvollziehbar (s.a. § 77 Abs. 2 AsylG). Sachverhalte, auf die in den Entscheidungsgründen eingegangen wird (z.B. Widersprüche, Haftbefehl, Freilassungsbescheinigung etc.), müssen in der Darstellung des Sachverhaltes erkennbar sein bzw. herausgearbeitet werden. Durchführung und Ergebnis einer Beweis- aufnahme (z.B. Inhalt von Zeugenaussagen oder beigezogener Akten) sind ebenfalls dar- zustellen. 2. Entscheidungsgründe Im Anschluss an die Sachverhaltsdarstellung sind alle entscheidungsrelevanten Erkennt- nisse in einer individuellen Begründung einzelfallbezogen zu würdigen. Dabei hat die Argu- mentation so ausführlich zu erfolgen, dass alle die Entscheidung tragenden Elemente nach- vollziehbar erläutert werden (s.a. DA-Asyl „Rechtliches Gehör“). Sachverhalte und Um- stände, die weder vorgetragen wurden noch für die Entscheidung relevant sind, bedürfen allerdings keiner Würdigung. So wie z.B. Ausführungen zur Wehrdienstentziehung nur dann erfolgen, wenn ein entsprechender Sachvortrag vorliegt, so muss etwa auch bei Darstellung der allgemeinen politischen Lage im Herkunftsstaat darauf geachtet werden, dass nur zum Bescheide                                                  1/11                                          Stand 01/21
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