DA-Asyl 04.02.2022
Hinweis: Die frühere Fallkonstellation zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn das Existenzminimum infolge persönlicher Umstände des Ausländers nicht gesichert wer- den konnte, ist nunmehr unter § 60 Abs. 5 AufenthG zu finden. Die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG kam zur Anwendung, wenn bei Fehlen anderweitigen Schutzes durch eine solche Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG im Abschiebezielstaat landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr zu erwarten war. In diesen Fällen konnte die Sperrwirkung im Wege einer verfassungskonfor- men Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine ver- fassungswidrige, gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verstoßende Schutzlücke bestand. Durch die Änderung der Rechtsprechung des BVerwG zu § 60 Abs. 5 AufenthG (Urteil vom 13.06.2013) können schlechte humanitäre Bedingungen nach der Rechtsprechung des EGMR in sehr außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung anzusehen sein (vgl. Ziffer 1.2). Das Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahren- lage, bei der die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG angezeigt ist, erfüllt auch die Vorgaben des EGMR für einen sehr außergewöhnlichen Fall. In diesen Fällen ist in der Regel ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, die Durchbrechung der Sperrwirkung hat dadurch ihre praktische Bedeutung verloren. 1.3.1 Sachaufklärungspflicht Eine Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes bei Erkrankungen besteht grundsätzlich nur im rechtlich relevanten Bereich. Rechtlicher Anknüpfungspunkt des § 60 Abs. 7 AufenthG für die Gewährung des Abschiebungshindernisses ist allein die künftige Gefahr der wesent- lichen Gesundheitsverschlechterung im Herkunftsland. Voraussetzung dafür ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in ei- ner Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Le- ben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Deshalb ist auch die Sachaufklärungspflicht auf die Klärung dieser Frage gerichtet und zugleich beschränkt. Für Fälle vorgetragener Erkrankungen be- deutet dies, dass eine weitere Sachaufklärung erfolgen muss, wenn der Sachvortrag hin- sichtlich der Prognose, welche Gesundheitsgefahren aus der Erkrankung resultieren, Fra- gen offenlässt. Wenn aber nicht einmal das Bestehen der Erkrankung glaubhaft gemacht ist, stellt sich die Frage nach aus der Erkrankung resultierenden Gefahren nach Rückfüh- rung ins Herkunftsland nicht. Folglich besteht keine Sachaufklärungspflicht, wenn der An- Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 12/27 Stand 01/21
tragsteller die Erkrankung nicht durch Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen oder Attes- ten, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG genügen, glaubhaft 19 gemacht hat. Für die Klärung der Begrifflichkeiten der gängigen ärztlichen Bescheinigungen unabhängig den Anforderungen nach § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG, sowie hinsichtlich der Kosten- regelung und haushaltsrechtlichen Verfahrensweise siehe DA-Asyl, Kapitel „ärztliche Be- scheinigungen“. 1.3.2 Herbeiführung der Entscheidungsreife 1.3.2.1 Keine ärztlichen Bescheinigungen Hat der Entscheider in der Anhörung die Erkenntnis gewonnen, dass eine gravierende ge- sundheitliche Einschränkung besteht, die bisher mit keiner ärztlichen Bescheinigung belegt ist, ist dem Antragsteller zunächst der Hinweis zu erteilen, dass er ärztliche Bescheinigun- gen zur Berücksichtigung seiner Erkrankung vorlegen muss. Dem Antragsteller sollte im Rahmen des Erstverfahrens unter einer angemessenen Frist- setzung die Möglichkeit der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gegeben werden. Dem Antragsteller ist hierzu das Hinweisblatt „Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen“ (D2210) aus der MARiS- Schriftstückliste auszuhändigen und zu erklären, dass eine Frist- verlängerung möglich ist. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass sonst nach Ablauf der Frist nach Aktenlage entschieden wird. Dieses Vorgehen ist sodann in der Anhörungs- niederschrift zu dokumentieren. Nach Ablauf der Frist kann das Asylverfahren entschieden werden. Dem Antragsteller sollte der Hinweis gegeben werden, dass er über das Sozialamt einen Behandlungsschein erhalten kann. Für weitere Informationen zur Kostenregelung, vgl. DA-Asyl, Kapitel „ärztliche Bescheinigungen“. Steht nach Überzeugung des Entscheiders fest oder ist zu befürchten (Sachvortrag, Ein- druck in der Anhörung), dass der Antragsteller handlungsunfähig ist/sein könnte, ist zu klä- ren, ob bereits ein Betreuungsverfahren eingeleitet oder aber ein Betreuer bestellt wurde (z.B. durch die zuständige Aufnahmeeinrichtung/ABH). Für weitere Informationen zur feh- lenden Handlungsfähigkeit (vgl. DA-Asyl „Anhörung“ Ziff. 5.1, „ärztliche Bescheinigung“) 1.3.2.2 Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen Ärztliche Bescheinigungen werden im Rahmen der Darlegungslast des Antragstellers vor- gelegt und sind daher als qualifizierter Sachvortrag zu werten. Wenn eine Erkrankung im rechtlich relevanten Bereich durch ärztliche Bescheinigungen/At- teste belegt ist, ist der behandelnde Arzt um eine ergänzende Äußerung hinsichtlich ggf. offen gebliebenen Fragen zu bitten. Für die weitere Sachaufklärung kommen zunächst der Antragsteller und sein behandelnder Arzt in Betracht. Dabei sind unter Fristsetzung (i. d. R. vier Wochen) konkrete Fragen (beispielhafte Fragen für psychischen Erkrankungen siehe hier) zur Beantwortung durch den Arzt vorzugeben, die über den Antragsteller bzw. dessen 19 OVG RP, 02.10.18, Az.: 6 A 11552/17, Rdnr. 14; OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.17, Az.: 2 M 83/17, Rdnr. 6 Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 13/27 Stand 01/21
Verfahrensbevollmächtigten oder direkt dem Arzt vorgelegt werden können (MARiS-Vorla- gen D1789, D1790 und D1969; die MARiS- Vorlagen D1214 und D1970 sollen künftig nur noch bei PTBS und komplexeren Erkrankungen Verwendung finden). Hinweis: Im Rahmen des Dublin-Verfahrens obliegt die Anforderung von Attesten den Dublin-Refe- raten. Es gelten für die Anforderungen von Attesten im Rahmen des Dublin- Verfahrens die Fristen nach der DA- Dublin. Bei begründeten Zweifeln an der geltend gemachten Erkrankung kann in Ausnahmekons- tellationen, wenn notwendig, eine amts- oder fachärztliche Untersuchung des Antragstellers (z.B. MARiS- Vorlage D1390) oder die Erstellung eines medizinischen Gutachtens (MARiS- Vorlagen D0966, D0967, D0968) vom Bundesamt in Auftrag gegeben werden. Die amts- oder fachärztliche Untersuchung des Antragstellers stellt eine kostengünstigere Alternative im Vergleich zu einem Gutachten dar, die bei der Aufklärung zu berücksichtigen ist. Leistet der Ausländer einer derartigen angeordneten ärztlichen Untersuchung ohne zureichenden Grund nicht Folge, besteht die Möglichkeit, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berück- sichtigen. Konnte die Entscheidungsreife durch die beschriebenen Maßnahmen nicht herbeigeführt werden (z.B. weil mehrere den Mindestanforderungen genügende Atteste mit unterschied- licher Diagnosestellung vorliegen), ist eine Begutachtung des Antragstellers zu veranlassen. Die inhaltlichen und formellen Anforderungen für die Beauftragung von Gutachten sind der DA-Asyl, Kapitel „ärztliche Bescheinigungen“, Ziff. 4 und 7 zu entnehmen. Hinweis: Wurden die Voraussetzungen für eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung geprüft und liegen diese vor, kann die darin getroffene Feststellung zur Erkrankung im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 7 AufenthG nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Zweifel gezogen werden. Denkbare Ausnahmefälle sind z.B.: konkrete Hinweise auf ein Gefällig- keitsgutachten; verschiedene, sich wiedersprechende Bescheinigungen oder Angaben zur Erkrankung. Wird eine Erkrankung schon während der Anhörung geltend gemacht, empfiehlt es sich schon zu diesem Zeitpunkt eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht (Mus- terschreiben in MARiS – D1094) durch den Antragsteller unterzeichnen zu lassen, um sie bei etwaigen Anfragen beim behandelnden Facharzt als Anlage mit übersenden zu lassen. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 14/27 Stand 01/21
20 1.3.3 Glaubhaftmachung der Erkrankung gemäß § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG Bei Geltendmachung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes ist regelmäßig die substantiierte Darlegung des medizinischen Befundes mittels einer qualifizierten fachärztli- chen Bescheinigung gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG glaubhaft zu machen. 1.3.3.1 Kriterien für ärztliche Bescheinigungen Nach Vorgabe des Bundesministeriums des Innern sind folgende Kriterien für ärztliche Be- scheinigungen über Abschiebungshindernisse zu erfüllen (vgl. BMI Erlass zur Auslegung von § 60 a Abs. 2c AufenthG), die sich aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durch- setzung der Ausreisepflicht (Geordneten Rückkehrgesetztes) auch aus § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG ergeben: Die ausstellende Person muss eindeutig erkennbar und berechtigt sein, in der Bundes- republik Deutschland die Bezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ zu führen. Nach § 2a der Bun- desärzteordnung ist hierfür Voraussetzung, dass diese Person als Arzt approbiert oder nach § 2 Absatz 2, 3 oder 4 der Bundesärzteordnung zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist: Nicht ausreichend ist eine Approbation in einem anderen Heilberuf (etwa Apotheker, Psy- chologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, Tier- ärzte, Zahnärzte, Hebammen und Heilpraktiker). Wichtig: Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das auf konsiliarischem Weg (Einholung einer Zweitmeinung durch einen Facharzt) gewonnene fachliche Urteil eines ande- ren Angehörigen eines Heilberufs in die ärztliche Bewertung einfließt, das aus der Bescheinigung hervorgeht. Die Bescheinigung eines Psychologen oder eines Psychotherapeuten allein reicht für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht aus. Im Falle der Beibrin- gung einer psychologischen oder psychotherapeutischen Bescheinigung im Asyl- erstverfahren wird der Antragsteller grundsätzlich darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Bescheinigung notwendig ist und vorgelegt werden muss. Dafür wird dem Antragsteller ein Hinweisblatt für Ärzte (D2210) mitgegeben, welches die rechtliche Grundlage für die Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen gem. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG enthält. Die Bescheinigung eines Psychologen oder eines Psychotherapeuten kann nur dann als Tatsachengrundlage in die Entscheidung einfließen, wenn ein Arzt sie 20 Schaubild zu den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 15/27 Stand 01/21
sich dadurch zu eigen macht, dass er auf sie Bezug nimmt oder sie in seine ärztli- che Bescheinigung integriert. In besonders gelagerten Ausnahmefällen im Asylerstverfahren, wenn eine wesent- liche Lebensgefährdung besteht und diese auch unmittelbar droht, kann auch eine Bescheinigung eines Psychologen oder eines Psychotherapeuten eine weitere Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes auslösen und im weiteren Verfahren eine Grundlage für die abschließende ärztliche Bescheinigung darstellen. Bestehen Zweifel an der Befugnis der ausstellenden Person, die Bezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ zu führen, kann die für den Niederlassungsort der Person zuständige Ärztekam- mer beteiligt werden. Da zumindest zahlreiche niedergelassene Ärzte in Online-Registern der Ärztekammern verzeichnet sind, kann eine aufwändigere förmliche Beteiligung ent- fallen, wenn eine Online-Recherche in diesen Registern einen positiven Treffer ergibt. Das Einstiegsportal zu diesen Online-Portalen der Ärztekammern ist hier zu finden: http://www.bundesaerztekammer.de/service/arztsuche/ Form der ärztlichen Bescheinigung Die Form der Bescheinigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; aus dem Begriff Be- scheinigung geht allerdings hervor, dass es sich um einen Text handeln muss, deren Aussteller erkennbar ist. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Bescheinigungen derzeit üblicherweise noch in Papierform mit Praxisstempel und Unterschrift ausgestellt werden. Inhalt der ärztlichen Bescheinigung Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schwere- grad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbe- dingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die einzelnen Kriterien, die in der ärztlichen Bescheinigung enthalten sein müssen, wer- den in den Auslegungshinweisen des BMI wie folgt näher definiert: o Die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung er- folgt ist: Diese tatsächliche Umstände beinhalten neben der Darstellung der Anam- nese (Krankheitsvorgeschichte) auch etwaige Zwischenergebnisse einzelner Un- tersuchungsschritte, etwa zum Zustand einzelner Organe oder - bei psychiatrisch relevanten Krankheitsbildern - etwa um die Ergebnisse einzelner Tests; anzugeben sind auch ggfs. die Ergebnisse von Laborbefunden, bildgebenden Verfahren (Rönt- gen, MRT, CRT; Sonografie usw.); es ist auch anzugeben, zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum die entsprechenden Tatsachen erhoben worden sind. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 16/27 Stand 01/21
o Die Methode der Tatsachenerhebung: Es ist anzugeben, welche Untersuchun- gen zur Feststellung der tatsächlichen Umstände geführt haben, und welche Un- tersuchungen ggfs. vorgenommen worden sind, um andere Befunde auszuschlie- ßen; sind einzelne Tatsachen unter Hinzuziehung anderer Angehöriger von Heil- berufen ermittelt worden, ist dies substantiiert anzugeben; ebenso ist anzugeben, welche Angaben (insbesondere zur Anamnese) auf eigenen Angaben des betroffe- nen Ausländers oder auf Angaben Dritter, etwa von Angehörigen, beruhen. o Die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose): Es han- delt sich um die Schlussfolgerung, die sich aus den oben dargestellten Tatsachen nach Anwendung der genannten Untersuchungen nach dem Stand der Medizin fachlich ergibt; Bei der Prüfung der Frage, ob die Diagnose dem Stand der Medizin fachlich entspricht, kommt eine voll umfängliche Prüfung im Hinblick auf die man- 21 gelnde Sachkunde nicht in Betracht. Vielmehr erfolgt eine auf die Schlüssigkeit beschränkte Prüfung der Nachvollziehbarkeit der Begründung der Diagnose im Sinne der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. o Den Schweregrad der Erkrankung: Hierbei handelt es sich um ein Element der fachlich-medizinischen Beurteilung; auch die Angaben zum Schweregrad der Er- krankung sind also aus den dargestellten Tatsachen nach Anwendung der Unter- suchungen abzuleiten. o Den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10: Es handelt sich hierbei um medizinische Fachwörter in Latein oder um die interna- tionale Klassifikation von Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme zur Diagnoseverschlüsselung. o Die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situ- ation voraussichtlich ergeben: Hierbei ist auf die Folgen für die Gesundheit des betroffenen Ausländers abzustellen, die mit einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung einhergehen würden; es muss ein Bezug zur Erkran- kung und ihrem Schweregrad bestehen; beachtlich sind nur ärztlich beurteilbare Schlussfolgerungen in der Bescheinigung, nicht aber zum Beispiel Mutmaßungen zu Verhältnissen in einem möglichen Zielstaat einer Rückkehr des betroffenen Aus- länders; zulässig und beachtlich sind allerdings etwa Ausführungen zu gesundheit- lichen Folgen, wenn bestimmte Behandlungs- oder Therapiemöglichkeiten entfal- len. 1.3.3.2 Offensichtlicher oder gravierender Fall Die Auslegungshinweise des BMI zu den Kriterien von ärztlichen Bescheinigung enthalten zudem die Regelung, dass der erforderliche Inhalt der ärztlichen Bescheinigung nicht in 21 BVerwG, B.v. 24.07.2014, 2 B 85/13, juris Rdnr. 5, BVerwG, B.v. 24.05.2006, 1 B 118.05 Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 17/27 Stand 01/21
jedem Fall genau schematisch den Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG entsprechen muss (Soll-Vorschrift). Als Ausnahme kommen offensichtliche oder gravie- rende Fälle in Betracht. Diese Ausnahmefälle sind allerdings von vorneherein ausgeschlos- sen, wenn die Bescheinigung lediglich nur eine Diagnose, eine Verdachtsdiagnose oder sogar keine Diagnose enthält. Offensichtlicher Fall: Bei der Diagnose körperlicher Erkrankungen ist regelmäßig ein offensichtlicher Fall festzustellen, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an der Erkrankung des Antragstellers. Bei der Diagnose einer psychischen Erkrankung ist ein offensichtlicher Fall dann ge- geben, wenn der Entscheider ohne weiteres eine weitgehende Übereinstimmung zwi- schen den in der ärztlichen Bescheinigung und den in den Diagnosemanualen (ICD- 10) genannten Symptomen feststellen kann. Im Falle einer positiven Entscheidung hat eine kurze prägnante Begründung zu er- folgen. Kann die Offensichtlichkeit des Falles nur mit einer umfangreichen Begrün- dung ausreichend erläutert werden, ist die Offensichtlichkeit nicht gegeben. Gravierender Fall: Ein gravierender Fall liegt vor, wenn bei der Diagnose einer Erkrankung bei unzu- reichender Behandlung Lebensgefahr besteht. In diesen zwei Fällen können einzelne der genannten Elemente der Kriterien für ärztliche Bescheinigungen (vgl. Ziff. 4.1) fehlen, wenn die Bescheinigung dennoch als „qualifiziert“ beurteilt werden kann. Nach dem Gesetzeswortlaut soll die qualifizierte Bescheinigung „insbesondere“ die beispiel- haft genannten Angaben enthalten. Dies bedeutet einerseits, dass darüber hinaus gehende Angaben unschädlich sind. Im Einzelfall kann eine Bescheinigung auch bei Fehlen eines Merkmals noch qualifiziert sein. Vorrausetzung hierfür ist, dass die Bescheinigung den Min- destanforderungen genügt und es auf das fehlende Merkmal nicht ankommt, oder dass - ggfs. im Wege der Anforderung eines Nachtrages - ausnahmsweise weitere Angaben an- gefordert werden können, wenn im Einzelfall die Bescheinigung für einen sachverständigen Leser nicht aus sich heraus schlüssig ist, obwohl sie aus formaler Sicht die unter Ziff. 4.1 genannten Angaben enthält. Exkurs: Psychische Erkrankungen Bei Geltendmachung einer psychischen Erkrankung, wie beispielsweise einer posttrauma- tischen Belastungsstörung (PTBS) ergeben sich nach dem Urteil des BVerwG vom 11.09.2007 (Az.: 10 C 8.07) „angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes“ zusätzlich Mindestanforderungen an ärztliche Atteste, die nunmehr durch den Verweis auf § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG spezifiziert und erweitert wurden. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 18/27 Stand 01/21
Hierdurch kommt einzig der Mindestanforderung einer nachvollziehbar begründeten ei- genen Diagnose noch praktische Bedeutung zu. Diese wird - wie unter 1.3.4.1 dargestellt - im Rahmen des Kriteriums „die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose)“ geprüft. Hinweis: Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Herkunftsland gestützt und steht die Traumatisierung im Zusammenhang mit der vorgetragenen Verfolgung, dann ist das Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 3 oder 4 AsylG zu prüfen. Die festgestellte Traumatisierung kann ebenso wie Folterspuren auf die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Verfolgungshandlung hindeuten. 1.3.3.3 Keine weitere Sachaufklärung in folgenden Fällen: Eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfolgt grundsätzlich nicht, wenn die Mindestanforde- rungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG nicht erfüllt sind, d. h. konkret: Die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, sind nicht erkennbar. Die Methode der Tatsachenerhebung ist nicht erkennbar. Die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) liegt nicht vor. Der Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurtei- lung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, werden nicht nä- her beschrieben und erläutert. Der lateinische Name oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 ist nicht aufgeführt. Hinweis: Im Einzelfall kann eine ärztliche Bescheinigung auch bei Fehlen eines Merkmals noch qua- lifiziert sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Bescheinigung im Übrigen den Mindestanfor- derungen genügt und es auf das fehlende Merkmal ausnahmsweise nicht ankommt. Als Ausnahme kommen offensichtliche oder gravierende Fälle in Betracht, vgl. hierzu Ziff. 1.3.3.2. 1.3.4 Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung (Gefahrenprognose nach § 60 Abs. 7 AufenthG) Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG ist festzustellen, wenn bei Rückführung in das Zielland erhebliche individuelle Gefahren drohen, die alsbald zu einer wesentlichen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Gesundheitsverschlechterung führen. Auf Grundlage der qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG ist vom Bundesamt eine Gefahrenprognose bzgl. der Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 19/27 Stand 01/21
konkreten, wesentlichen und individuell bestimmbaren Gesundheitsverschlechterung zu er- stellen. 1.3.4.1 IndividuelleGefahr (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt nach seinem Wortlaut das Vorliegen einer individuellen Gefahr. Zielstaatsbezogene Krankheitsfolgen sind in der Regel als individuelle Gefahren anzusehen. Die Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist bei allgemeinen Gefahren nach § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG gesperrt. Danach sind derar- tige allgemeine Gefahren bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksich- tigen. Eine Allgemeingefahr kommt ausnahmsweise nur bei einer großen Anzahl potenziell Betroffener in Betracht, die zu einem ausländerpolitischen „Leitentscheidungsbedürfnis“ 22 führt . In diesem Fall muss diese Verschlechterung unausweichlich sein, d.h. landesweit drohen. 1.3.4.2 Zielstaatsbezogenheit der Gefahr Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 AufenthG werden ausschließlich zielstaatsbezogene Ab- schiebungsverbote erfasst Zielstaatsbezogenheit bedeutet, dass die spezifischen Verhält- nisse im Herkunftsland für die Gefahrenverursachung kausal sind. Krankheitsbedingte Ge- fahren, die sich allein durch die Abschiebung als solche wie auch durch jedes sonstige Ver- lassen des Bundesgebietes und nicht durch die spezifischen Verhältnisse im Zielland erge- ben (inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, z.B. Suizidgefahr) fallen in die Zuständig- 23 keit der Ausländerbehörden. Ergibt sich aus der Prüfung dieses Punktes, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungs- verbot nicht vorliegt, kann die Bescheidbegründung auf die Darstellung beschränkt werden, warum ein nicht in die Zuständigkeit des Bundesamts fallendes inlandsbezogenes Vollstre- ckungshindernis vorliegt. 1.3.4.3 Wesentliche Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegen- den Erkrankung Eine erheblich konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt bei einer Abschiebung nur bei einer drohenden wesentlichen Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, vgl. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG. 1.3.4.4 Beachtliche Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts Die Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung ist nur schutzbegründend, wenn ihr Eintritt beachtlich, d. h. überwiegend wahrscheinlich ist. Dabei ist eine einzelfallbezogene Betrachtung vorzunehmen, die sowohl das mit der Rück- 24 kehr verbundene Risiko als auch den Rang des gefährdeten Rechtsguts berücksichtigt. 22 BVerwG, Urteil vom 18.07.2006, Az.: 1 C 16.05 23 BVerwG, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 9 C 8.99 24 OVG SH, Urteil vom 24.03.2005, Az.: 1 LB 45/03 Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 20/27 Stand 01/21
1.3.4.5 Landesweites Drohen der Gefahr Die Verschlechterung muss unausweichlich sein, d. h. landesweit drohen. Es ist dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, nach Rückkehr in sein Herkunftsland seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu begründen, an dem die Gefahr nicht droht, vgl. § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG. 1.3.4.6 Alsbaldige Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr Zu den dargestellten Voraussetzungen für die Konkretheit der Gefahr kommt im Fall des § 60 Abs. 7 AufenthG hinzu, dass diese alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten 25 muss. Das heißt, die wesentliche Gesundheitsverschlechterung muss innerhalb eines Zeitraums eintreten, für den der Krankheitsverlauf prognostizierbar ist (sog. “überschaubarer Zeit- 26 raum“ ). Ergibt sich aus dem Sachvortrag im Einzelfall nichts anderes, ist in der Regel von einem “überschaubaren Zeitraum“ von zwei Jahren auszugehen. 1.3.5 Behandelbarkeit im Zielstaat der Rückführung 1.3.5.1 Rechtliche Anforderung an die Behandlung im Zielstaat der Abschiebung Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot ist nicht festzustellen, wenn der Eintritt der Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung durch eine Behandlung, die hierfür hinreichend effektiv ist und die im Herkunftsland für den Antragsteller zur Verfügung steht, abgewendet werden kann. Es wird nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland bzw. im Zielstaat der Abschiebung der Versorgung in Deutschland oder der Europäischen Union gleichwertig ist, vgl. § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG. Dem Ausländer ist es insbesondere zumut- bar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaats zu begeben, in dem für ihn eine ausrei- chende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Es kommt nicht darauf an, dass alle Landesteile des Zielstaats gleichermaßen eine ausreichende Versorgung bieten. Inländi- sche Gesundheitsalternativen sind ggf. aufzusuchen, vgl. § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG. 1.3.5.2 Medizinische Erfordernisse zur Erfüllung des rechtlichen Maßstabes Zunächst ist mit Hilfe der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen zu ermitteln, welche Behandlungsmaßnahmen mindestens erforderlich sind, um die beachtliche Wahrscheinlich- keit einer erheblichen Verschlechterung bei Rückkehr zu verhindern. 1.3.5.3 Ermittlung der im Herkunftsland zur Verfügung stehenden Ressourcen Weiterhin ist anhand herkunftsländerspezifischer Informationen (z. B. HKL-Leitsätze, Text- bausteine) oder, soweit im konkreten Einzelfall erforderlich, mit Hilfe einer Anfrage (z.B. 25 BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, EZAR 043 Nr. 27 26 BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, Az.: 1 C 18.05 Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 21/27 Stand 01/21