DA-Asyl 04.02.2022

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MedCOI) zu ermitteln, welche effektiven Behandlungsmöglichkeiten für die Krankheit in der im Einzelfall konkret vorgetragenen Ausprägung zur Verfügung stehen. Hinweise zur Re- cherche s. Recherchehinweise. Die medizinische Versorgung muss für den Antragsteller darüber hinaus erreichbar und fi- nanzierbar sein. Wegen der genannten Prüfungspunkte ist festzustellen, ob für den konkreten Antragsteller eine Behandlung:    verfügbar ist, o D.h., benötigte Medikamente zuverlässig und in geeigneter Qualität zur Ver- fügung stehen. Beispiel: Bestimmte Medikamente erfordern eine Lagerung im Kühlschrank, die evtl. nicht ge- währleistet werden kann. Bei Mitgabe von Medikamenten, insbesondere mit als Dro- gen zu qualifizierenden Wirkstoffen, sind zudem die Einfuhrbestimmungen des Ziel- staates zu beachten. o D.h., allgemein ausreichende Therapieplätze vorhanden sind oder im Einzel- fall speziell für den Betroffenen ein Therapieplatz zur Verfügung steht. Beispiel: Bei bestimmten Krankheiten, wie z. B. HIV oder dialysepflichtigen Nierenerkran- kungen kann ein Missverhältnis zwischen vorhanden Therapieplätzen und be- handlungsbedürftigen Kranken bestehen, sodass für den Rückkehrer nicht sicher- gestellt ist, dass er die notwendige Behandlung erhält.    hinreichend effektiv ist, d.h. eine geeignete, effektive Therapie zur Verfügung steht. Beispiel: Bei bestimmten Erkrankungen, wie z. B. HIV, muss neben der regelmäßigen Gabe der erforderlichen Medikamente auch sichergestellt sein, dass für die Überwachung der Wirksamkeit geeignete Laboreinrichtungen zur Verfügung stehen. Exkurs: Behandlung von PTBS im Zielstaat der Rückführung Die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn im Zielstaat der Rückführung die Möglichkeit einer Behandlung der PTBS besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach aktuellem Forschungsstand keine ausreichen- den Belege dafür gibt, dass die erforderliche Effektivität der Behandlungsmöglichkeit bei PTBS-Fällen durch eine ausschließlich medikamentöse Behandlung erreicht werden Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG        22/27                       Stand 01/21
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kann. Vielmehr liegt der Schwerpunkt der therapeutischen Effektivität nach noch herr- schender Meinung bei folgenden psychotherapeutischen Verfahren zur Traumabearbei- tung: 27 • Kognitiv-behaviorale Verfahren 28 • EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) Die bisherige Behandlung in Deutschland kann jedoch auch als eine im Herkunftsland ebenfalls hinreichend effektive Behandlung bewertet werden, sofern sich aus dem vor- getragenen Sachverhalt nicht Gegenteiliges ergibt. In diesen Fällen schließt auch eine ausschließlich medikamentöse Behandlung die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus.    erreichbar ist, d.h. dem Antragsteller in einen bestimmten Teil des Zielstaats eine aus- reichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Inländische Gesundheitsalternati- ven sind ggf. aufzusuchen, vgl. § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG (siehe auch oben Ziffer 5.1). Es muss allerdings ein realer und praktischer Zugang zu der medizinischen Versorgung 29 möglich sein.    finanzierbar ist, d.h. die Behandlung einschließlich Anfahrt und/oder Medikamente für den Betroffenen finanzierbar ist. Beispiel: Anfahrtskosten sind nur dann relevant, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, nach Rückkehr seinen Lebensmittelpunkt dort zu begründen, wo diese Kosten nicht oder nur in unbedeutendem Umfang entstehen. Finanzierung der Behandlung durch Familienangehörige: Die Finanzierung der Behandlung durch Familienangehörige kann nur dann hinrei- chend fundiert prognostiziert werden, wenn:  die Leistungsfähigkeit der Angehörigen unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der zu erbringenden Leistung feststeht.    die Leistungsbereitschaft der Angehörigen sich in der Vergangenheit bereits manifestiert hat. Finanzierung der Behandlung durch die deutschen Sozialträger über die zuständige Ausländerbehörde: 27 Konfrontationstherapie und Angst-Management-Training: Wiederholte und lang andauernde Konfrontation mit traumarelevanten Inhalten (in der Therapie) und Erlernen wirksamer Verhaltensweisen. Aufgrund von Studien ist ihre Wirksamkeit empirisch am besten belegt. 28 Besondere Form der kognitiv-behavioralen Verfahren: Konfrontation mit traumarelevanten Inhalten und angstauslösenden Stimuli zusammen mit einer kognitiven Umbewertung 29 EGMR-Urteil vom 01. Oktober 2019, Az. 57467/15, „Case of Savran v. Denmark“ Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG            23/27                       Stand 01/21
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Würde eine Behandlung ausschließlich an der Finanzierbarkeit oder Verfügbarkeit von Medikamenten scheitern, ist vor der Entscheidung grundsätzlich die Möglichkeit einer Kos- tenübernahme oder Mitgabe von Medikamenten durch die deutschen Sozialträger über die zuständige Ausländerbehörde zu erfragen. Bei schweren Dauererkrankungen soll eine entsprechende Anfrage nur dann erfolgen, wenn die Kostenübernahme/ Medikamenten- mitgabe nicht nur zu einer Verschiebung des Gefahreintritts führen würde, sondern abseh- bar ist, dass die erhebliche Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung nach Ablauf der Finanzierungszeit bzw. Verbrauch der Medikamente nicht mehr entsprechend wahrschein- lich sein wird. Im Hinblick auf das Erfordernis eines alsbaldigen Gefahreintritts ist für die Kostenübernahme ein Zeitraum von grundsätzlich zwei Jahren zu veranschlagen (siehe oben Ziff. 5.5Der Zeitraum, in dem die Finanzierung der Behandlung erforderlich ist, ver- kürzt sich entsprechend, wenn  der Gefahr bereits früher durch geeignete nationale Behandlungsmöglichkeiten im HKL wirksam entgegen getreten werden kann oder  die Behandlung/Medikamentengabe nur vorübergehend erforderlich ist. Bei Anfragen auf Kostenübernahme über die ABH ist ggf. genau zu begründen, warum im vorliegenden Fall nicht von ein kürzerer als der zweijährigen Regelzeitraum zugrunde ge- legt wird. Hinweis: Die bisher hier verfügbaren Briefvorlagen sind inzwischen als MARiS-Dokument- vorlagen erfasst: - Hinweisblatt zu Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen D2210_HinweisB_ärztl._Bescheinigung - Amtsärztliche Begutachtung, Musterschreiben an ASt, RA => D0966 Amtsärztliche_Begutachtung_Ast und D0967 Amtsärztliche_Begutachtung_RA - Amtsärztliche Begutachtung, Musterschreiben an Gesundheitsamt => D0968 Amtsärztl_Begutachtung_GesAmt - Gesundheitszeugnis, Musterschreiben an die ABH => D1390 MedizUnters_Standard_ABH - zusätzlich die Einwilligungserklärungen => D0969 Amtsärztl_Begut_Einverständnis D1094 Befreiung_Schweigepflicht - zur Sachaufklärung beim behandelnden Arzt => D1214 Fragen an Behandler D1969 Fragen an Behandler - Ast D1789 Ärztliche Stellungnahme – Arzt D1790 Ärztliche Stellungnahme – RA D1970 Ärztliche Stellungnahme Ast 1.4     Abschiebungsverbot wegen Pandemie Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots können im Einzelfall auch Umstände relevant werden, die durch eine Pandemie, wie etwa die Corona-Pandemie, verursacht werden. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG     24/27                     Stand 01/21
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1.4.1 § 60 Abs. 5 AufenthG Wie unter Punkt 1.2 dargestellt, sind auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat ganz ausnahmsweise geeignet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu be- gründen. Auch im Falle einer Pandemie ist für den Einzelfall festzustellen, ob dadurch im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers ein sehr außergewöhnlicher Fall (1.2.1.1) oder ein Extremfall (1.2.1.2) anzunehmen ist. Mobilitätsbeschränkungen (etwa auf- grund einer staatlichen Anordnung bzw. Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder Ein- schränkungen des öffentlichen Nahverkehrs) durch die Pandemiesituation führen in der Re- gel nicht zu einer solchen Bewertung. Sollten die im Zielstaat herrschenden Bedingungen allerdings derart schlecht sein, dass es dem Antragsteller nicht mehr möglich ist, sich ein Existenzminimum zu sichern, kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Be- tracht. 1.4.2 § 60 Abs. 7 AufenthG Ob im Hinblick auf die Pandemie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor- liegt, ist im Einzelfall nach den Vorgaben unter Punkt 1.3 zu prüfen. 1.4.2.1 Bestehende schwerwiegende Krankheit Eine erhebliche konkrete Gefahr könnte vorliegen, wenn sich eine bestehende schwerwie- gende Krankheit nach Rückkehr in das Herkunftsland alsbald wesentlich verschlechtern würde. Alleine eine befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes ist hierzu nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne von außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Dies gilt beispiels- weise, weil das Gesundheitssystem nicht nur in einem Teil des Zielstaats durch die Pande- mie und nicht nur kurzfristig überlastet ist. Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegen- über den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2001, Buch- holz 402.240, § 53 AuslG Nr. 46). Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle zielstaatsbezo- genen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006, BVerwGE 127, 33). 1.4.2.2 Außergewöhnlich schwere Erkrankung durch Ansteckung Ein Abschiebungsverbot ist auch festzustellen, wenn bei Rückkehr im Hinblick auf die Pan- demie die konkrete individuelle Gefahr einer Ansteckung besteht, die zu einer außerge- wöhnlich schweren Erkrankung führen könnte. Allein die Möglichkeit einer Ansteckung ist für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht ausreichend. Es ist eine Gesamtbe- trachtung anzustellen, inwieweit nach der bestehenden Pandemielage im Zielstaat und dem Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG       25/27                      Stand 01/21
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dortigen persönlichen Umfeld des Antragstellers eine Ansteckungsgefahr besteht. Die Ge- sundheitsverschlechterung muss dabei beachtlich wahrscheinlich sein. Die Verschlechte- rung der Erkrankung muss unausweichlich sein und landesweit drohen. Außerdem muss sie alsbald, das heißt innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (zwei Jahre), eintreten. Bei der Prognose über einen schwerwiegenden Krankheitsverlauf sind die vorliegenden Er- kenntnisse über die Pandemie sowie das Gesundheitssystem des jeweiligen Zielstaates zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Corona-Pandemie kann dies angesichts der ganz mehr- heitlich milden Verläufe bei Covid-19-Erkrankungen allenfalls bei Risikopatienten angenom- men werden, etwa bei solchen im höheren Alter oder bei Personen, die unter signifikanten Vorerkrankungen leiden (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 08. September 2020 – A 8 K 10988/17). Auf die Beachtung von § 60a Abs. 2c S.2 und 3 AufenthG wird hingewiesen. 2.      Bindung der Ausländerbehörde Die Ausländerbehörde ist gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die - positive wie negative - Ent- scheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1999, EZAR 043 Nr. 39, zur vergleichbaren Altregelung nach § 53 AuslG). Bei positiver Entscheidung soll gem. § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Über Rücknahme und Widerruf der vom Bundesamt getroffenen positiven Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entscheidet das Bundesamt gem. § 73c AsylG. 3. Absehen von einer Entscheidung nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG In den Fällen, in denen nach § 31 AsylG von der Feststellung nach § 60 Abs. 5 und 7 Auf- enthG abgesehen werden „kann“ (Abs. 3) bzw. abgesehen werden „soll“ (Abs. 5) ist - aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung - grds. keine Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu treffen. 4.      Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Auf die DA-Asyl - „Wiederaufgreifensanträge zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ sowie - „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ wird verwiesen. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG   26/27                        Stand 01/21
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Dienstanweisung Asylverfahren Abschiebung vor Entscheidung Wird ein Asylbewerber vor der Entscheidung des Bundesamtes abgeschoben, ist eine Sa- chentscheidung zu treffen, soweit dies auf Grund der vorhandenen Unterlagen (schriftliche Asylbegründung, Anhörungsniederschrift o.ä.) möglich ist. Sind keine Unterlagen vorhanden, wird das Verfahren "nicht weiter bearbeitet". Dies gilt auch, wenn die vorhandenen Unterlagen für eine Sachentscheidung nicht ausreichen. Eine formelle Einstellung nach § 32 bzw. § 33 AsylG kommt nicht in Betracht. Hinweis zur Erfassung der Entscheidung in der MARiS-Entscheidungsmaske: die Entscheidungsart „Abschiebung vor Entscheidung" kann in den Spalten 16a, 60 I AufenthG, 60 II – VII AufenthG und Abschiebungsandrohung ausgewählt werden. Bei „Aussetzung der Abschiebung“ ist immer „entfällt“ zu setzen, ebenso in den entspre- chenden Spalten bei beschränkten Anträgen. Die Eingabe ist durch die Fortschrei- bung mit den Status „zugestellt“ und „bestandskräftig“ abzuschließen. Ev. noch nicht unterrichtete Beteiligte sind zu informieren und die Akte ist nach Umprotokol- lierung mittels des Menüeintrags „Versand-Kontrolle/ Abschlussarbeiten (bk)“ in die BK- Ablage zu leiten. Abschiebung vor Entscheidung                1/1                                Stand 06/15
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Dienstanweisung Asylverfahren Ärztliche Bescheinigungen (Einfache Bescheinigunge / Stellungnahmen / Gutachterliche Stellungnahmen / Gutachten) Vorbemerkung: Zentral-AVS = Referat 31D Sprachendienste = Referat 31E Im Asylverfahren werden ärztliche Bescheinigungen unterschiedlichen Inhalts und Umfangs vorgelegt – teils eigeninitiativ durch Antragsteller oder aber nach Aufforderung durch das Bundesamt. Je nach Vorlagezweck sind solch Bescheinigungen an bestimmte Formalien gebunden, um dem vorgesehenen Zweck Rechnung zu tragen, oder aber unterschiedliche Verfahrens- bzw. Abrechnungswege zu berücksichtigen. Zur einheitlichen Verwendung der Begrifflichkeiten sind nachfolgend die häufigsten Formen ärztlicher Bescheinigungen dargestellt. 1. Einfache Bescheinigungen Einfache Bescheinigungen, wie einfache Atteste oder Befundberichte, dienen der Feststel- lung einer Erkrankung oder einer krankheitsbedingten Verhinderung. Ein Attest bezieht sich auf die vom Arzt objektiv feststellbaren Umstände. Einfache Befundberichte beschränken sich ebenfalls auf objektiv erhobene Befunde und Verläufe. Einfache Bescheinigungen ent- halten beispielsweise keine Äußerungen zu Kausalzusammenhängen und persönlichen 30 Einschätzungen des behandelnden Arztes. Der Inhalt ist abhängig vom Ausstellungs- grund; bspw. zum Nachweis, dass keine FGM vorliegt oder ein Ladungstermin wegen einer kurzfristigen Erkrankung nicht wahrgenommen werden kann oder, dass bzgl. einer Anhö- rung besondere Bedarfe/Bedürfnisse bestehen. 1.1 Formelle Anforderungen     Erstellung ist nach einem Gesprächstermin möglich.     Umfang: ca. 1 Seite 1.2 Kosten Grundsätzlich entstehen durch die Vorlage von einfachen Bescheinigungen dem Bundes- amt keine Kosten, da der Antragsteller die ärztliche Bescheinigung aus Eigeninitiative vor- legt. Wenn einfache Bescheinigungen vom Bundesamt angefordert werden, dann werden 30 Leitlinie: Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung, Deutsche Gesellschaft für neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB), S.17 Ärztliche Bescheinigungen                    1/11                            Stand 01/21
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Kosten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattet. Für Einzelheiten zur Kosten- regelung siehe Ziff. 7 ff. 2. Ärztliche Stellungnahmen Ärztliche Stellungnahmen dienen der Beantwortung einer speziellen Fragestellung in Bezug auf eine Erkrankung, z.B. im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt. Es handelt sich dabei um ausführliche schriftliche Krankheits- oder Befundberichte unter Beachtung der unten dargestellten formellen Voraus- setzung zum Aufbau.     Bei psychischen Erkrankungen sind Stellungnahmen aus psychologischer (fachärzt- licher), psychosozialer, psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Sicht zu differen- zieren.Eine psychologische bzw. psychiatrische (fachärztliche) Stellungnahme er- folgt durch einen Facharzt für Psychiatrie oder Psychotherapie. Für Abschiebungs- verbote nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG wird eine fachärztliche Stellungnahme vom Facharzt für Psychiatrie oder Psychothe- rapie verlangt. (vgl. Kapitel, Abschiebungsverbote, Ziff.1.3 ff.)     Eine psychosoziale Stellungnahme erfolgt durch einen beratend tätigen Mitarbeiter eines Psychosozialen Zentrums oder einer Wohlfahrtsorganisation. Diese Stellung- nahmen entsprechen nicht den Anforderungen für die Begründung eines Abschie- bungsverbotes.     Eine psychotherapeutische Stellungnahme erfolgt durch einen Therapeuten. Da es sich dabei nicht um die Stellungnahme eines Facharztes handelt, erfüllt sie alleine nicht die Anforderungen für die Begründung eines Abschiebungsverbotes. Anders verhält es sich, wenn beispielsweise Psychiater gleichzeitig auch Fachärzte für Psy- chotherapie sind. (vgl. Kapitel, Abschiebungsverbote, Ziff.1.3 ff.) Die o.g. psychosozialen und psychotherapeutischen Stellungnahmen sind bei der Prüfung des internationalen Schutzes zu würdigen und begründen ggf. als qualifizierter Sachvortrag im Einzelfall eine weitergehende Sachaufklärungspflicht. 2.1 Formelle Anforderungen    Erstellung ist nach ca. 1-2 Gesprächsterminen möglich. Bei diesem Gesprächsumfang ist es jedoch schwer möglich, Widersprüche umfassend zu klären.    Aufbau: Zusammenfassende, kritische Stellungnahme über den Verlauf einer Erkran- kung mit Angaben über Anamnese, Diagnostik, Begründung der Diagnose, Behand- lungsverlauf (bei psychischen Erkrankungen Einschätzung z. B. einer möglichen suizi- dalen Gefährdung mit einer ausführlicheren Begründung) und Empfehlungen zu weite- ren Therapiemaßnahmen.    Hinweis: Eine Diagnose wird nur bei psychologischen bzw. psychiatrischen (fachärztli- chen) bzw. psychotherapeutischen Stellungnahmen gestellt. Bei psychosozialen Stel- Ärztliche Bescheinigungen                    2/11                             Stand 01/21
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lungnahmen wird bei entsprechendem Erfahrungs- und Wissenshintergrund eine Ver- dachtsdiagnose benannt, die ggf. psychologisch/psychotherapeutisch/fachärztlich abzu- klären ist. 2.2 Kosten Grundsätzlich entstehen durch die Vorlage von Stellungnahmen dem Bundesamt keine Kosten. Lediglich, wenn Stellungnahmen vom Bundesamt angefordert werden, werden die Kosten nach der GOÄ erstattet. Für Einzelheiten zur Kostenregelung siehe Ziff. 7 ff. 3. Gutachterliche Stellungnahmen Gutachterliche Stellungnahmen entsprechen im Aufbau überwiegend einem Gutachten, haben jedoch in den meisten Fällen einen geringeren Umfang und sind weniger stark formalisiert. Sie dienen der Beurteilung bestimmter Fragestellungen in Bezug auf ein Erkrankungsbild. Gutachterliche Stellungnahmen werden zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung im Rahmen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG vorgelegt. (bzgl. der Anforderung an ärztliche Bescheinigungen vgl. Kapitel, Abschiebungsverbote, Ziff.1.3 ff.) 3.1 Formelle Anforderungen    Ähnlicher Aufbau wie Gutachten (s.u. Ziff. 4.2), gutachterliche Stellungnahmen sind je- doch weniger ausführlich als Gutachten.    Bei psychischen Erkrankungen finden zwischen 3-5 Gesprächstermine, ggf. mehr statt. Bei anderen Erkrankungen sind die nötigen Gesprächs- und Untersuchungstermine von der Erkrankung abhängig.    Bei gutachterlichen Stellungnahmen zu psychischen Erkrankungen gilt die unter Ziff. 2 dargestellte Differenzierung entsprechend. Gutachterliche Stellungnahmen sind bei psychischen Erkrankungen ebenfalls von einem Facharzt für Psychiatrie oder Psycho- therapie zu erstellen. (vgl. Kapitel, Abschiebungsverbote, Ziff.1.3 ff.) 3.2 Kosten Grundsätzlich entstehen durch die Vorlage von gutachterlichen Stellungnahmen keine Kosten. Lediglich, wenn gutachterliche Stellungnahmen vom Bundesamt angefordert wer- den, werden die Kosten nach der GOÄ erstattet. Für Einzelheiten zur Kostenregelung siehe Ziff. 7 ff. 4. Gutachten Gutachten sind ausführliche Gutachten unter Einhaltung formeller Voraussetzungen. Gut- achten dienen der Beantwortung von spezifischen Sachverhaltsfragen, welche einen be- Ärztliche Bescheinigungen                   3/11                             Stand 01/21
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sonderen Sachverstand voraussetzen, den Gesamtbefund berücksichtigen, eine dichte Be- gründung zu den einzelnen Feststellungen enthalten und von Fachpersonen abgegeben werden. Gutachten werden vom Bundesamt als letzte Möglichkeit in den nachfolgenden Konstellati- onen in Erwägung gezogen:  Zur Altersfeststellung (Altersfeststellungsgutachten), (vgl. Kapitel unbegleitete Min- derjährige)  wenn komplexe medizinische Sachverhalte der Einbeziehung eines oder mehrerer Fachärzte bedürfen (z.B. PTBS, Folterspuren),  bei Vorliegen von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen. Der Verfahrensweg für die Beauftragung von Gutachten ist unter Ziff. 6.2 geregelt. Nachfol- gend sind die formellen Anforderungen stichpunktartig abgebildet. 4.1 Formelle Anforderungen In Abgrenzung zur gutachterlichen Stellungnahme enthält ein Gutachten folgende – weitere – Punkte, die eine gutachterliche Stellungnahme nicht enthält:  diagnostisches Verfahren,  Erläuterung des diagnostischen Prozesses,  Wertung, abgestufte Einschätzung,  ggf. Erlebnisfundierung,  Aktenrecherche,  Umfassendere Klärung von Widersprüchen,  Literaturrecherche. Es finden zwischen 3-5 Gesprächstermine, ggf. mehr statt. 4.2 Aufbau eines Gutachtens  Einleitung,  Methoden und Fragestellung,  Verhaltensbeobachtung/ Untersuchung,  Exploration (zur familiären Anamnese, zur Lebenssituation im Herkunftsland, ggf. Fluchtgeschichte (-hintergrund, -auslöser, traumatische Erfahrungen), zur aktuellen Lebenssituation in Deutschland),  Untersuchungsergebnis,  Interpretation und Diskussion der Befunde,  Explizite Stellungnahme zur Fragestellung,  Literaturverzeichnis. Ärztliche Bescheinigungen                  4/11                              Stand 01/21
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