DA-Asyl 04.02.2022
4.3 Kosten Die Abrechnung für Gutachten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Justizvergü- tungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), sofern sie vom Bundesamt in Auftrag gege- ben wurden (Kostenpunkt bis zu ca. 1.000 EUR). Für Einzelheiten zur Kostenregelung siehe Ziff. 7 ff. 5. Vorlagezweck von ärztl. Bescheinigungen Ärztliche Bescheinigungen werden im Rahmen des Asylverfahrens in unterschiedlichen Phasen und zu unterschiedlichen Zwecken eingereicht. Grundsätzlich obliegt es dem An- tragsteller seine gesundheitlichen Belange im Rahmen des Asylverfahrens darzulegen. Es kann aber auch Konstellationen geben, in denen das Bundesamt die Vorlage einer ärztli- chen Bescheinigung anfordert. Nachfolgend sind typische Fallkonstellationen dargestellt, in denen ärztliche Bescheinigun- gen relevant sein können. Nichterscheinen zur Anhörung/ Handlungsunfähigkeit Ärztliche Bescheinigungen können eingereicht werden, um das Nichterscheinen zur Anhö- rung zu entschuldigen oder die Handlungsunfähigkeit im Rahmen des Asylverfahrens zu belegen. (vgl. Kapitel Anhörungen, 4.3) Identifizierung vulnerabler Personen Bei unbegleiteten Minderjährigen mit zweifelhafter Altersangabe können ärztliche Beschei- nigungen in Form von Altersfeststellungsgutachten (vgl. Kapitel unbegleitete Minderjährige) relevant sein, um als ultima ratio das tatsächliche Alter eines Antragstellers zu bestimmen. Ebenso können ärztliche Bescheinigungen, die eine Erkrankung oder Behinderung beschei- nigen hilfreich sein, vulnerable Personen zu identifizieren. (vgl. Kapitel, Identifizierungsver- fahren) Nachweis für (erlittene) Verfolgung oder eines in der Vergangenheit erlittenen Scha- dens (z.B. FGM/ Folter) Ärztliche Bescheinigungen können im Rahmen der asylrechtlichen Sachverhaltsaufklärung als Nachweis für eine (erlittene) Verfolgung oder eines in der Vergangenheit erlittenen Scha- dens herangezogen werden, dies bspw. in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung, wie erfolgte/ drohende FGM (vgl. in Kapitel, Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG, Ziff. 5.2.1 ff.) oder Anwendung von Folter (weitere Ausführungen hierzu in Kapitel, subsidiärer Schutz (§4 AsylG), Ziff. 3.2. ff). Psychologische Bescheinigungen sind bei der Prüfung des internationalen Schutzes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen und können im Einzelfall als qualifizierter Sachvortrag eine Sachaufklärungspflicht begründen. Ärztliche Bescheinigungen 5/11 Stand 01/21
Abschiebungsverbote Ärztliche Bescheinigungen dienen im Rahmen von Abschiebungsverboten als Bestätigung der Möglichkeit des Eintritts der wesentlichen Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung bei einer Rückkehr. Ärztliche Bescheinigungen müssen zur Glaubhaftmachung einer lebensbedrohlichen Erkrankung vorgelegt werden. Mit der ärztlichen Bescheinigung soll die Existenz der lebensbedrohlichen Erkrankung bescheinigt werden (d.h., dass bei Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlech- terung des Gesundheitszustandes eintritt). Hierzu müssen die Bescheinigungen die Anfor- derungen nach § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG erfüllen. (vgl. Kapitel, Abschiebungsverbote, Ziff.1.3 ff.) Widerruf/ Rücknahme Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Schutz weiterhin bestehen, kann es im Wiederrufs-/ Rücknahmeverfahren nötig sein, dass ärztliche Bescheinigungen von Antrag- stellern vorgelegt werden bzw. diese vom Antragsteller anzufordern sind. Für weitere Infor- mation vgl. Kapitel Widerruf/ Rücknahme. 6. Verfahrensweg für die Anforderung ärztlicher Bescheinigungen 6.1 Einfache Bescheinigungen, ärztliche Stellungnahmen, und gutachterliche Stellungnahmen Eine Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes bei Erkrankungen besteht grundsätzlich nur im rechtlich relevanten Bereich. Obliegt einem Antragsteller in Bezug auf einen konkreten Sachvortrag die Darlegungslast und ist eine ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung erforderlich, fordert das Bundesamt selbst keine Atteste an. Vielmehr wird dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben notwendige ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn diese im Rahmen des Asylverfahrens berücksichtigt werden sollen. Für Informationen zur Herbeiführung der Entscheidungsreife bei krankheitsbedingten Ab- schiebungsverboten, vgl. Kapitel, Abschiebungsverbote, Ziff.1.3 ff. Für andere Konstellatio- nen siehe oben Ziff. 5. 6.2 Gutachten Gutachten sind aus Kostengründen nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn andere Beschei- nigungen einer im Rahmen der Amtsermittlungspflicht notwendigen Sachverhaltsaufklärung nicht genügend Rechnung tragen. Vor der Beauftragung eines Gutachters ist immer der Referatsleiter - ggf. zuvor der zustän- dige Sonderbeauftragter - einzubinden und ein Vermerk darüber zu erstellen. Ärztliche Bescheinigungen 6/11 Stand 01/21
Die Vorgaben zur Beauftragung eines Gutachters und die Anforderungen an den Gutachter- auftrag sind zu beachten. Für die Beauftragung von Gutachten zur Altersfeststellung siehe Kapitel unbegleitete Minderjährige. Eine beispielhafte Aufzählung für Konstellationen, in denen ein Gutachten in Auftrag gege- ben werden kann, ist oben unter Ziff. 4 zu finden. 7. Kostenregelung 7.1 Rechnungen für ärztliche Bescheinigungen (einfache Bescheinigungen / ärztliche Stellungnahmen / gutachterliche Stellungnahmen) Die Kosten für ärztliche Bescheinigungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zahlt das BAMF, wenn eine Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes besteht (Amtsermittlungs- grundsatz) und das Bundesamt explizit eine solche Bescheinigung in Auftrag gegeben hat. Sofern sich der Antragsteller in der Darlegungspflicht befindet übernimmt das BAMF keine Kosten für ärztliche Bescheinigungen. Eine Kostenübernahmezusicherung ergibt sich aus den jeweiligen Aufforderungsschreiben (MARiS-Dokumentenvorlagen). Medizinische Stellungnahmen werden dabei nach GOÄ und Gutachten entsprechend den Bestimmungen des JVEG abgerechnet. Erfolgt eine Rückfrage beim behandelnden Arzt eines Antragstellers, so ist aus haushalts- rechtlichen Gründen keine generelle Kostenzusage zu machen, sondern in das Schreiben ist die Formulierung aufzunehmen, dass bei etwaig anfallenden Kosten Rücksprache mit dem Bundesamt zu halten ist. In Zweifelsfällen oder bei höheren Kosten (über 100 €) hat der Entscheider nach Rücksprache mit dem zuständigen Referenten bzw. Referatsleiter das Zentral-AVS kontaktieren. Exkurs: Grundsätzlich werden sowohl die Kosten erforderlicher ärztlicher Behandlung der Asylsuchenden als auch (fach)ärztliche Bescheinigungen, die von Asylsuchenden zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung gem. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG dem Bundesamt beigebracht werden müssen durch die Leistungsbehörden getragen. In den ersten 18 Monaten des Aufenthaltes haben Asylsuchende einen Anspruch auf die „erfor- derliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände“ nach § 4 AsylblG. Kostenträger ist i.d.R. die zuständige Leistungsbehörde. Sonstige, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässliche Leistungen kön- nen hingegen nach § 6 AsylbLG gewährt werden. Unter „sonstige Leistungen“ gem. § 6 Abs. 1 AsylbLG fallen auch Leistungen, die zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Vorlage einer (fach)ärztlichen Bescheinigung durch den Antragsteller im Asylverfahren erfolgt Ärztliche Bescheinigungen 7/11 Stand 01/21
im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten, da eine solche ärztliche Stellung- nahme, die den Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG entspricht, für die Glaubhaftmachung der Erkrankung beim Bundesamt gesetzlich erforderlich ist. Die Bundesländer haben die Möglichkeit, die elektronische Gesundheitskarte in den ersten 18 Monaten des Aufent- halts zu vergeben oder Krankenscheine auszugeben. Nach 18 Monaten des Aufenthalts besteht Anspruch auf das Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenversicherung, über die auch die Abrechnung erfolgt. Kostenträger ist weiterhin die zu- ständige Leistungsbehörde. 7.2 Rechnungen von Dolmetschern Hat das Bundesamt eine ärztliche Bescheinigung explizit in Auftrag gegeben, können die Dolmetscherkosten, die in Zusammenhang mit den angeforderten ärztlichen Bescheinigun- gen anfallen, durch das Bundesamt erstattet werden. 7.3 weitere Rechnungen (wie z.B. Fahrtkosten) Das Bundesamt übernimmt sämtliche Kosten, wie z.B. Fahrtkosten des Antragstellers, die in Zusammenhang mit der Beauftragung von Ärzten zur Feststellung gesundheitlicher Fra- gestellungen entstehen. 8. Haushaltsrechtliche Verfahrensweise mit Rechnungen Kosten für die Einholung von ärztlichen Bescheinigungen (Amtsarzt, Facharzt, ggf. Klinik) und solche die in Zusammenhang mit der Beauftragung anfallen (z.B. Fahrtkosten) sind dem Titel – 532 02- Behördenspezifische Ausgaben ohne IT zuzuordnen. Nach Eingang einer vom Bundesamt angeforderten ärztlichen Bescheinigung ist die Rechnung zu prüfen und mit der Feststellung „sachlich und rechnerisch richtig“ zu versehen. 8.1 Prüfung sachliche und rechnerische Richtigkeit 31 Die Zeichnung der sachlichen Richtigkeit erfolgt durch den zuständigen Entscheider in den Außenstellen (der Feststellungsvermerk muss auf allen Bestandteilen der zahlungsbe- gründenden Unterlagen - Rechnung, ärztliche Bescheinigung und Auftragsschreiben - an- gebracht werden). Die Bescheinigung der Feststellung der sachlichen Richtigkeit beinhaltet in Bezug auf die jeweilige Fallgestaltung die Verantwortung, dass 31 Zeichnungsbefugnis „Sachlich richtig“ gilt im Bundesamt grds. als erteilt für Beamte des mittleren, gehobe- nen und höheren Dienstes ab A9/Tarifbeschäftigte ab Tarifgruppe E 9: Gemäß Nr. 2.2.3.1 der Anlage zu Nr. 9.2 der Verwaltungsvorschriften (VV) für Zahlungen, Buchfüh- rung und Rechnungslegung zu §§ 70 - 72 und 74 - 80 BHO umfasst die Feststellung der sachlichen Richtigkeit die Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten nach Nr. 1.2 der VV. Ärztliche Bescheinigungen 8/11 Stand 01/21
die für die Zahlung maßgebenden Angaben in der Rechnung und den begründenden Unterlagen richtig sind; die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit wird durch das zahlungsanweisende Referat (Zentral-AVS) bescheinigt, nach den geltenden Vorschriften, insbesondere dem Grundsatz der Wirtschaftlich- keit, verfahren worden ist (eine Ausschreibung war nicht geboten/möglich), Hinweis: Bei Abrechnung nach Gebührenordnungen entfällt die Verpflichtung zur Ein- holung von Kostenvoranschlägen, da die Abrechnung an die jeweilige Gebührenord- nung gebunden ist und ein Vergleich zu keiner besseren Kostensituation führen würde. die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung wirtschaft- lich geboten war, die Lieferung oder Leistung entsprechend der zu Grunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist. Die Rechnung ist anschließend zusammen mit dem Auftragsschreiben und der ärztlichen Bescheinigung zur weiteren Bearbeitung (Zeichnung der rechnerischen Richtigkeit und Haushaltsabwicklung) per Hauspost an das jeweils zuständige Referat in der Zentrale in Nürnberg zu senden. Der handschriftliche Feststellungsvermerk kann auch auf der Kopie der einzureichenden Unterlagen erfolgen. 8.2 Zuständigkeit für Zeichnung der rechnerischen Richtigkeit Für Rechnungen von ärztlichen Bescheinigungen und weiteren Rechnungen, wie Fahrtkosten, ist das Referat Zentral-AVS zuständig. Für Dolmetscherrechnungen im Zusammenhang mit ärztlichen Bescheinigungen ist das Referat Sprachendienste zuständig. 9. Umgang mit ärztlichen Bescheinigungen 9.1 Bearbeitung in der Akte Eingereichte ärztliche Bescheinigungen (Atteste, Gutachten, Befundberichte, etc.) und psychologische Befundberichte sowie Schriftstücke, die inhaltlich auf ärztliche Bescheini- gungen oder psychologische Befunde Bezug (Rechnungen, Mahnung, ect.) nehmen, wer- den vom AVS eingescannt und als elektronische Postmappe an den Entscheider weiterge- leitet. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen. Die Originale werden dem Antragsteller wieder ausgehändigt. Fordern Verwaltungsgerichte die Originale an, ist diesbzgl. an den Antragsteller zu verweisen. Ärztliche Bescheinigungen 9/11 Stand 01/21
9.2 Informationsweitergabe 9.2.1 Übermittlung personenbezogener Daten an das Bundesamt (§8 Abs.1b AsylG) Die Verwendung von übermittelten personenbezogenen Informationen über körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen eines Ausländers nach § 8 Abs. 1b AsylG an das Bundesamt ist in dem Kapitel, Anhörung, Ziff. 2.2 geregelt. 9.2.2 Übermittlung personenbezogener Daten an ABH/ AE § 8 Abs. 3 Nr. 4 AsylG Der zuständigen ABH und bei einer bestehenden Wohnverpflichtung auch der zuständigen AE werden unaufgefordert und unverzüglich ärztliche, psychologische oder inhaltlich im Be- zug darauf nehmende Unterlagen nach Erhalt und damit in jedem Stadium des Asylverfah- rensantrages übersandt, wenn aus diesen Unterlagen insbesondere folgende Sachverhalte erkennbar sind: - Eigen- und/oder Fremdgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden oder - ansteckende Krankheit oder - psychische Erkrankung mit Verhaltensauffälligkeiten oder - psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf den Tagesablauf des Betroffenen bzw. zu Beeinträchtigung des Alltags Dabei ist auf die ggf. erforderliche Schwärzung persönlicher Daten von anderen Personen als dem Antragsteller zu achten. (vgl. DA-AVS, Posteingang, Ziff.1) Im Falle einer Fremdgefährdung ist zudem eine Meldung an das Sicherheitsreferat erforder- lich. 9.2.3 ärztliche Bescheinigungen beim Aktenversand Soweit ein Aktenversand an eine ABH erfolgen soll, dürfen ärztliche Bescheinigungen, die nicht unter die Übermittlungspflicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 AsylG fallen, nicht mitgesendet werden. Stattdessen ist ein Begleitschreiben mit nachfolgendem Hinweis zu versenden: „Hier für Herrn/Frau ..................... vorliegende ärztliche/ psychologische Unterlagen konnten aus Datenschutzgründen nicht übersandt werden. Sollten Sie sie benötigen, bitte ich um Übersendung einer ausreichenden Vollmacht.“ Auf diese Weise wird - auch im Hinblick auf § 30 VwVfG - dem Anspruch des Beteiligten auf Geheimhaltung von Tatsachen, Umständen usw., die als ”persönliche” oder ”private” Ange- legenheiten zu betrachten sind, dahingehend Rechnung getragen, dass den nicht zu Ent- scheidungen über den Asylantrag beteiligten Behörden der Akteninhalt nur in formaler Hin- sicht vollständig zugänglich gemacht wird. Ärztliche Bescheinigungen 10/11 Stand 01/21
Anlage: Vorgaben zur Gutachterbeauftragung Ärztliche Bescheinigungen 11/11 Stand 01/21
Dienstanweisung Asylverfahren Akten- und Personenzusatzinformationen 1. Grundsätzliches In den Masken „Zusatzinformationen Akte“ und „Zusatzinformationen Person“ besteht die Möglichkeit und teilweise Verpflichtung, dass der aktuelle Bearbeiter erforderliche Einträge vornimmt und ggf. ergänzende Informationen zu einer Akte bzw. zu einer Person erfasst , die anderweitig nicht abgebildet werden können. Vorrangig dienen diese Zusatzinformationen statistischen Zwecken. In einigen Fällen ist es jedoch zwingend erforderlich, entsprechende Zusatzinformationen zu erfassen, um bestimmte Prozessabläufe im Workflow zu erreichen (z.B. „ed-Behandlung nicht möglich“ und „Info Widerruf/Rücknahme“ bei Widerrufsverfahren). 2. Zusatzinformation zur Entscheidungsreife Auf diese Zusatzinformationen soll hier beispielhaft hingewiesen werden, da deren ord- nungsgemäße Verwendung für die Steuerung der Asylverfahren sehr wichtig ist. Die früher vorhandenen Zusatzinfos „nicht entscheidungsreif“ und „für EZ geeignet“ wurden deaktiviert (gesetzte Zusatzinfos sind weiterhin auswertbar). Eine „Zusatzinformation Akte“ „entscheidungsreif“ mit den Ausprägungen „ja“ und „nein“ steht zur Verfügung. Alle Akten ohne Attribut werden als nicht entscheidungsreif behandelt. Neu angelegte Akten enthalten keine Angabe zur Entscheidungsreife und sind daher bis zu einer entsprechenden Eingabe nicht entscheidungsreif. Die Entscheider haben darauf zu achten, dass der Status „entscheidungsreif“ „ja“ manuell gesetzt wird, wenn eine Akte diesen Zustand erreicht. Es ist unbedingt auf die zeitnahe und korrekte Eingabe dieses Status zu achten, um den jewei- ligen Stand der Akte abzubilden. Dies gilt nicht nur für Akten ohne Attribut, sondern auch für Altakten, bei denen die Zusatzinfo „nicht entscheidungsreif“ gesetzt ist und die entschei- dungsreif werden. Sollten sich im Verfahren neue Erkenntnisse ergeben, wonach die Akte nicht (mehr) ent- scheidungsreif ist, wird das Attribut von „ja“ auf „nein“ gesetzt (anstelle der bisherigen Stor- nierung des Attributs). Eine Übersicht aller verfügbaren Zusatzinformationen und in welchen Fällen welche Zusatzinformation zu verwenden ist, finden Sie im Laufwerk „L“ unter: „MARiS Info/Zusatzinfos“ Akten- und Personenzusatzinformationen 1/1 Stand 07/20
Dienstanweisung Asylverfahren Akteneinsicht Justiziariat = Referat 13B Referat Qualitätssicherung = Referat 62C Zentralarchiv= Referat 31D 1. Grundsätzliches Akteneinsicht stellt in MARiS keinen Prozessschritt dar. Sie erfolgt regelmäßig durch die Übersendung eines Aktenausdrucks. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ergeben sich Abweichungen. So z.B. dann, wenn ein sich ordnungsgemäß ausweisender Antragsteller an der Pforte einer AS erscheint. Er erhält einen Aktenausdruck. Einsicht am PC ist für Außenstehende ausgeschlossen. Beim Versand von noch in ASYLON angelegten (Papier-) Akten ist eine vollständige Akten- kopie der Originalakte zu versenden. 2. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat grds. jeder das Recht, Einsicht in Behör- denakten zu nehmen, also auch nicht am Verfahren Beteiligte. Allerdings enthält das IFG klar abgesteckte Grenzen. Geschützt sind z.B. öffentliche Belange, der behördliche Ent- scheidungsprozess/ein laufendes Verwaltungsverfahren, personenbezogene Daten Dritter oder Geschäftsgeheimnisse und geistiges Eigentum. Während ein Antrag nach dem IFG keiner Begründung bedarf, muss die Behörde ggf. dar- legen, warum ein Verweigerungsgrund vorliegt. Gegen die Ablehnung eines Antrags nach dem IFG ist ein Rechtsmittel möglich. Für das Asylverfahren gilt aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes grds., dass Außenste- hende keine Einsicht in Verfahrensakten erhalten - Ausnahme bei Vorlage einer Vollmacht des Asylantragstellers, (siehe Auskunftserteilung im gesonderten Kapitel). Aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich für die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens ein Rechtsanspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, allerdings nur innerhalb eines lau- fenden Verwaltungsverfahrens. Da ein Antrag nach dem IFG auch außerhalb eines laufen- den Verfahrens gestellt werden und ein Verfahrensbeteiligter nicht schlechter gestellt wer- Akteneinsicht 1/6 Stand 08/21
den darf als ein Außenstehender, steht auch ihm außerhalb des laufenden Verwaltungsver- fahrens ein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem IFG zu. Dieser greift immer dann, wenn aus § 29 VwVfG kein Anspruch abgeleitet werden kann. Ein Antrag auf Einsicht in die Asylverfahrensakte durch den Antragsteller selbst oder seinen Verfahrensbevollmächtigten bzw. sonstigen Rechtsberater, der nach Abschluss des Verfah- rens gestellt wird, hat regelmäßig den Hintergrund, das mit dem Erstantrag verfolgte Ziel der Schutzgewährung weiter zu betreiben (z.B. Folgeantrag, Petition). Für die Bearbeitung von Anträgen auf Akteneinsicht bei unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren, die sich im Zentralarchiv des Zentral- AVS befinden, ist das Zentral- AVS zustän- dig. Hinweis: Anträge zur Asylakteneinsicht Außenstehender ohne Erlaubnis des Betroffenen und insbesondere Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) werden ausschließ- lich durch das Justiziariat bearbeitet und sind unverzüglich dorthin abzugeben. Die Über- sendung des Antrags erfolgt ausschließlich per E-Mail an „*13B-Posteingang“ und nicht über MARiS. 3. Akteneinsicht während des laufenden Asylverfahrens Der Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens auf sämtliche Verfahren nach dem AsylG (inkl. Widerruf/ Rücknahme). Das Einsichtsrecht beginnt frühestens mit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens (Anerkennungs-/ Aufhebungsverfahrens) und endet mit dessen Abschluss (§§ 29 Abs. 1 und 9 VwVfG). Es dient den Beteiligten zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen. Mit Blick auf diesen Zweck, ist bei bestehendem Anspruch Akteneinsicht bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung möglich. Im Falle der Rechtshängigkeit besteht der Anspruch gem. § 100 VwGO vorrangig gegenüber dem zuständigen Verwaltungsgericht. Sollte ein Verfahrensbeteiligter dennoch Akteneinsicht vom Bundesamt begehren, kann diese jedoch auch noch während des anhängigen Gerichtsverfahrens bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung gewährt werden. Für ein anschließendes Widerrufsverfahren ist, um Akteneinsicht zu erhalten, eine erneute Vollmachtsvorlage erforderlich, da durch den Widerruf der Asylberechtigung gem. § 73 AsylG ein neues Verfahren beginnt. Eine im Asylanerkennungsverfahren vorgelegte Vollmacht erstrecket sich laut Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss v. 05.09.2013- BVerwG 10 B 16/13-, juris) nicht gleichzeitig auf ein späteres Widerrufsverfahren. Akteneinsicht 2/6 Stand 08/21