DA-Asyl 04.02.2022

/ 553
PDF herunterladen
Hinweis: Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 VwVfG erfolgt Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Von diesem Grundsatz lässt Satz 2 der Vorschrift Abweichungen zu, indem im Einzelfall die Einsicht z.B. bei einer Auslandsvertretung erfolgt. Weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten 3.1 Verfahren Der Antrag auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird durch das AVS einge- scannt und als Postmappe dem Entscheider zugeleitet. Der Entscheider entscheidet über den Antrag. Wird dem Antrag stattgegeben, verfügt der Entscheider den Aktenversand. Er fertigt hierzu das Begleitschreiben (D0802 = AkteneinsichtRAKanzlei) an und gibt darin an, welche Do- kumente übersendet werden sollen. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts für den Antrag- steller und dessen Rechtsanwalt ist unter Punkt 3.2 näher beschrieben. Darüber hinaus gelten für Aktenanforderungen durch das BVA, die ABH und den UNHCR die Ausführungen unter Punkt 5. Im Begleitschreiben kann je nach Bedeutung und Bewertung eingereichter Beweismittel durch das BAMF ein Hinweis angebracht sein, dass Originale auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden können (vgl. Grundsätzliches). Insbesondere sind dem Ausländer und ggf. einem verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater auf Antrag auch Erkenntnisquellen zur Verfügung zu stellen, sofern die darin enthaltenen Informationen bei der Entscheidung des Bundesamtes berücksichtigt wurden. Unter Erkenntnisquellen sind aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen zu verstehen, z.B. Lageberichte und amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes, Auskünfte des Orient- oder Afrika-Institutes oder von Amnesty Interna- tional. Nicht darunter fallen die HKL-Leitsätze des Bundesamtes, da darin lediglich Aussagen aus anderen „Erst“quellen verwertet werden. Der Empfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass als Verschlusssachen eingestufte Erkenntnisquellen (z.B. Lageberichte und amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes) nicht an Personen weitergegeben werden, die nicht am Verfahren beteiligt sind. Ein entsprechender Hinweis ist in der Dokumentenvorlage D0802 enthalten. Abschließend verfügt der Entscheider die Weiterbearbeitung an das AVS (s. ggf. auch DA- Asyl Bescheidausfertigung – Hinweise bei sicherheitsrelevanten Bedenken (VS-NfD)). Vom AVS aus wird der Aktenausdruck im Inland an jede ordnungsgemäß bevollmächtigte Person bzw. Anwaltskanzlei oder Institution gesandt und braucht nicht zurückgegeben werden. Kosten werden nicht erhoben. Akteneinsicht                              3/6                               Stand 08/21
61

3.2 Umfang der Aktenübersendung Sofern der Antrag auf Akteneinsicht ein Dublinverfahren betrifft, in dem neben der Verfah- rensakte eine DUAO-Mappe geführt wird (regelmäßig während der Überstellungsfrist von 6 bis zu ggf. 18 Monaten ab Eingang der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats bis zum Abschluss des Verfahrens) gelten nachfolgende Besonderheiten. Gemäß Weisung vom 27.07.2016 sind in Dublin-Fällen alle Dokumente, aus denen sich der Termin der geplanten Überstellung ergibt, von der Akteneinsicht auszunehmen. Sofern der Antrag auf Akteneinsicht ein Dublinverfahren betrifft, in dem neben der Verfahrensakte eine DUAO-Mappe geführt wird (dies ist bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Dublin- bescheid der Fall), ist der Inhalt der DUAO-Mappe ebenfalls auszudrucken und dem Aus- druck der Verfahrensakte beizufügen. Eine Auflösung der DUAO-Mappe in die Verfahrens- akte darf bis zum Verfahrensabschluss nicht erfolgen. Der geplante Überstellungstermin befindet sich in einer referenzierten Postmappe/Mappe, solange dieser Termin weder reali- siert noch storniert wurde. Diese Postmappe/Mappe darf daher nicht in die Akte oder DUAO- Mappe aufgelöst werden; sie ist nicht Bestandteil der Akte und darf weder ausgedruckt noch versandt werden. Nach § 59 Abs.1 S. 8 AufenthG darf nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. unmittelbar bevorstehender Abschiebung) sind die vor Ort identifizierten möglichen Kommunikationskanäle - ggf. nach Einzelfallabsprache - zu nutzen. Soweit zu überlassende Unterlagen genau bezeichnet sind (z.B. Teil 1 der Niederschrift zum Asylantrag, Statement und Anhörungsniederschrift), stößt der Entscheider den reduzierten Aktenausdruck unmittelbar an (BriefversandPoststelleBrief). Liegt ein Antrag mit der unspezifizierten Bitte um Übersendung wichtiger Aktenbestandteile o.ä. vor, empfiehlt sich eine (telefonische) Nachfrage, welche Unterlagen als bedeutsam erachtet werden. 4. Besonderheiten bei Folgeanträgen und isolierten Wiederaufgreifensanträgen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht - wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer systematischen Stellung in Teil II des Gesetzes ergibt – nur innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Als das Verfahren betreffend sind nicht nur die unmittelbar für ein Verfahren angelegten Vorgänge anzusehen, sondern insbesondere auch Vorakten. Wegen der dem Asylverfahren innewohnenden engen Einheit der Verfahrensarten ist deshalb auch bei bereits gestellten sowie beabsichtigten Folgeanträgen und isolierten Wiederaufgreifensanträgen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Akteneinsicht zu gewähren. Akteneinsicht                              4/6                               Stand 08/21
62

Anders als bei Anträgen nach dem IFG sind Anträge nach dem VwVfG zu begründen. Der Antrag kann wie folgt begründet werden: -    Die Kenntnis des Akteninhaltes ist notwendig -      zur Prüfung der Erfolgsaussichten bzw. zur Begründung eines beabsichtigten Folge- antrages oder eines isolierten Wiederaufgreifensantrages zu § 60 Abs. 5 und 7 Auf- enthG, -      für weitere Ausführungen zu dem beim Bundesamt bereits vorliegenden Folge- bzw. isolierten Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder für eine Stel- lungnahme nach § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylG. 5. Aktenanforderung durch das BVA, eine ABH oder UNHCR 5.1 BVA Das Bundesverwaltungsamt (BVA) fordert im Rahmen von Aufnahmeverfahren für Spätaus- siedler gem. §§ 26 ff. Bundesvertriebenengesetz (BVFG) mitunter vollständige Asylverfah- rensakten an. Ermächtigungsgrundlage für die Datenübermittlung sind §§ 29 Abs. 1 Satz 2 BVFG i.V.m. 8 Abs. 4 AsylG. Den Ersuchen ist nachzukommen. Es sind folgende Besonderheiten zu beachten: Weist das BVA in seiner Anforderung auf die Härteklausel des § 27 Abs. 2 BVFG hin, kön- nen auch vorhandene ärztliche Atteste, Befundberichte o.ä. übersandt werden. Andernfalls sind diese Papiere zunächst nicht mitzusenden (s.„ Ärztliche Unterlagen) Das BVA hat aber u.U. zu prüfen, ob die Versagung des Aufnahmebescheides eine besondere Härte bedeuten würde. Darunter fallen auch Gesundheitsgefahren. In jedem dieser Fälle ist daher im Begleitschreiben ein entsprechender Text einzugeben. Beispiel: „Hier für den Antragsteller ..................... vorliegende ärztliche Unterlagen konnten aus Da- tenschutzgründen nicht übersandt werden. Sollten Sie sie gem. § 27 Abs. 2 BVFG benöti- gen, bitte ich um Übersendung einer ausreichenden Vollmacht. Geben Sie dazu bitte auch an, ob ein Ausdruck aus der hiesigen elektronischen Akte genügt oder Originale benötigt werden.“ Für die Versendung der Aktenkopie durch das AVS erstellt der Entscheider eine entspre- chende Verfügung. Die Anhörung ist, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, vor der Übersendung des Aktenausdrucks durchzuführen. Anschließend ist der Asylantrag in der Maske „Zusatz- informationen Akte“ als „nicht entscheidungsreif“ zu kennzeichnen, da eventuelle Ansprüche nach dem BVFG solchen nach dem AsylG vorgehen würden. Akteneinsicht                                      5/6                              Stand 08/21
63

5.2 ABH Die Übermittlung an die ABH richtet sich nach § 87 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 3 AsylG. Sind Krankheitsnachweise vorhanden, ist das Kapitel „Ärztliche Unterlagen“ zu beachten. Für das AVS ist eine entsprechende Verfügung zu erstellen. 5.3 UNHCR Über die Zuleitung von Aktenausdrucken an den UNHCR (§ 9 Abs. 3 AsylG) entscheidet das Referat Qualitätssicherung. Solche Anträge werden entsprechend an das Referat Qua- litätssicherung weitergeleitet. Akteneinsicht                            6/6                              Stand 08/21
64

Dienstanweisung Asylverfahren Anfragen zur HKL-Sachaufklärung über T-IVS Informationsvermittlungsstelle (IVS) = Referat 62E „Informationsvermittlung/Länder- und Rechtsdokumentation“ Grundsatzreferat = Referat 61A, Grundlagen des Asylverfahrens, Umsetzung europäischen Rechts 1. Allgemeines Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG dürfen personenbezogene Daten von mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhoben werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (zu den Pflichten des Bundesamtes vgl. § 24 Abs. 1 AsylG). Sie dürfen unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 - 5 auch bei ausländischen Behörden und nicht öffentlichen Stellen erhoben werden; es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wer- den (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Dabei sind auch die Vorgaben des Art. 30 Verfahrens- richtlinie zu beachten, wonach u.a. keine Informationen über einzelne Anträge auf internati- onalen Schutz bei Stellen eingeholt oder an sie weitergegeben werden dürfen, die den An- tragsteller nach seinen Angaben verfolgt oder ihm ernsthaften Schaden zugefügt haben. 1.1.      Anfragetypen Vor Anfragestellung muss durch den Anfragenden je nach Art der Anfrage eine Recherche in MILo oder in der DA-Asyl erfolgen. In Fällen, in denen keine oder nur unzureichende Informationen gefunden werden, besteht die Möglichkeit einer Anfrage an die Informationsvermittlungsstelle (IVS) als zentraler Ansprechpartner (vgl. Ziff. 1.2). Nachfolgende Anfragen können unter anderem von der IVS bearbeitet werden:  HKL-Fakten: Länderkundliche Anfragen (vgl. Ziff. 2)  Grundsatz/Rechtsfragen: Allgemeine Verfahrensfragen, (z. B. zur DA-Asyl (vgl. Ziff. 2)  Dokumentenanforderung: Anfragen nach konkreten (z.B. zitierten) Dokumenten (vgl. Ziff. 2)  Auswärtiges Amt: Anfragen an das Auswärtige Amt (mit VP/ohne VP), dazu zählen auch UNRWA-Abfragen (vgl. Ziff. 3 ff.)  Medizin: Anfragen zur Verfügbarkeit/Zugänglichkeit von Medikamenten/Behandlungen im HKL (vgl. Ziff. 4 ff.)  Anfragen an Institute, Institutionen und Universitäten, dazu zählen auch Anfragen an UNHCR. (vgl. Ziff. 5 ff.) Darüber hinaus gibt es noch weitere Anfragetypen (ASA, Prozess/Grundsatz). Anfragen                                                      1/8                                            Stand 01/22
65

Hinweis: Erst nach erfolglosem Ermittlungsversuch über eine IVS Anfrage, kann die Möglichkeit einer Anfrage an das Auswärtige Amt (AA) geprüft werden. Eine Anfrage an das AA sollte erst als letztes Mittel in Betracht kommen. (vgl. Leitfaden für AA-Anfragen). Für weiterge- hende Informationen vgl. Ziff. 3.2. 1.2.    Anfrageweg über IVS Anfragen zur HKL-Sachaufklärung werden über das Ticketsystem-IVS (T-IVS) bearbeitet. Das System ist über das Icon           in der infoPort Menüleiste zu erreichen. Hierüber können die unter Ziff. 1.1 dargestellten Anfragentypen bearbeitet werden. Fragen zur Nutzung können an folgende Mailadresse oder zentrale Telefonnummer gerichtet werden: t-ivs.userdesk@bamf.bund.de 0911-943-24570 Der Anfrageweg von AA-Anfragen und die formellen Anforderungen sind unter Ziff. 3 ff. dar- gestellt. 2. Interne allgemeine HKL-Anfragen und Grundsatz-/ Rechtsfragen Bei konkreten Fragen zur Sachaufklärung des Falles bzw. bei unzureichenden Informatio- nen besteht die Möglichkeit, eine Anfrage über das Ticketsystem T-IVS in infoPORT an die IVS zu leiten. Unter internen Anfragen an die IVS fallen beispielsweise Fragen zu: -   HKL-Fakten -   Grundsatz-/ Rechtsfragen und -   Dokumentenanforderung. Handelt es sich bei der Anfrage um Grundsatz- oder Rechtsfragen, wie z.B. zur DA-Asyl, die u.a. an das Grundsatzreferat gerichtet sind, ist vorher eine Rücksprache mit den Refe- renten oder den Teamleitern zu halten. Sofern eine Entscheidung zur Lösung der Frage- stellung basierend auf den Ausführungen der DA- Asyl nicht getroffen werden kann, kann im nächsten Schritt über den Referenten oder den Teamleiter die Anfrage an die IVS als zentraler Ansprechpartner gerichtet werden. Nach einer Vorprüfung durch die IVS werden rechtsgrundsätzliche Fragen an die zuständigen Fachreferate weitergeleitet. Erforderlich für die Beantwortung sind zwingend eine konkrete Fragestellung mit aussage- kräftiger und problemorientierter Sachverhaltsdarstellung, ein skizzierter Lösungsansatz einschließlich zugrundeliegende Überlegungen und andernfalls eine Erläuterung, warum und an welcher Stelle Dienstanweisungen oder gesetzliche Regelungen nicht weitergehol- fen haben. Sollte die Anfrage die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllen, kann die Anfragen                                       2/8                               Stand 01/22
66

Anfrage durch die IVS im Einzelfall an den Anfragenden mit der Bitte um Klarstellung zu- rückgeschickt werden. 3 Allgemeine HKL-Anfragen an das Auswärtige Amt 3.1. Erforderlichkeit Grundsätzlich sollen die unter Ziffer 1.1 dargestellten Möglichkeiten zur HKL- Sachverhaltsaufklärung zunächst ausgeschöpft werden, bevor eine Anfrage an das AA ge- stellt wird. Die Möglichkeit, die IVS mit einer Recherche (beispielsweise: stattgefundene Er- eignisse wie Demonstrationen) zu beauftragen, ist unbedingt vor einer Anfrage an das AA zu nutzen. Nur wenn auf anderem Weg (vgl. Ziff. 1.1) keine ausreichende Sachverhaltsermittlung er- folgen konnte, kann die Option einer Anfrage an das AA in Erwägung gezogen werden. Die Erforderlichkeit einer Anfrage an das AA ist zunächst mit der Referatsleitung, den Re- ferenten oder den Teamleitern durch Vorlage abzustimmen, bevor sie an das IVS gerichtet wird (Vorlagepflicht). Hierfür ist es im Rahmen der Vorlagepflicht erforderlich mittels Akten- vermerk den Sachverhalt darzustellen und im nächsten Schritt eine Freigabe durch die Referatsleitung, den Referenten oder den Teamleitern in Form eines Aktenvermerks einzu- holen (sog. Erforderlichkeitsprüfung). Eine solche Anfrage darf lediglich dann erfolgen, wenn die Sachverhaltsermittlung für die Entscheidung unabdingbar ist und Sachverhalte nur vor Ort aufgeklärt werden können (vgl. Leitfaden für AA-Anfragen). 3.2. Ausschluss einer Gefährdung von Antragstellern und Dritten Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung getroffene Maßnahmen dürfen nicht zu einer Ge- fährdung von Antragstellern oder Dritten führen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Be- schaffung von Dokumenten als auch bzgl. der Informationsbeschaffung. Insoweit sind bei Auskunftsersuchen auch datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten und die für eine evtl. notwendige Datenübermittlung erforderliche Rechtsgrundlage zu prüfen (§ 7 AsylG). Eine Sachverhaltsermittlung im Herkunftsland, die zu einer unumkehrbaren Preisgabe sensibler personenbezogener Informationen (wie z.B. die Homosexualität) an Dritte führt, kann, so- weit sie nicht wegen unvertretbarer verfolgungsauslösender oder verfolgungsverschärfen- 32 der Wirkungen ausscheidet, lediglich das letzte Mittel der Sachverhaltsaufklärung sein. Die Weitergabe von sensiblen Informationen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Antrag- stellenden stellt bei Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Verletzung 33 des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar. 32 BVerfG, Az.: 2 BvR 1899/04 33 BVerfG, Az.: 2 BvR 1899/04 Anfragen                                     3/8                               Stand 01/22
67

3.3. Formelle Anforderungen an AA-Anfragen Anfragen an das AA sind über das Formular „Auswärtiges Amt (AA)“ in T-IVS unter Verwen- dung der nachfolgenden MARiS- Dokumentenvorlagen zu stellen. In einigen Herkunftsländern setzt das Bundesamt Verbindungspersonal (VP) an der Deut- schen Botschaft ein, dessen Aufgaben u.a. die Mitwirkung an der Beantwortung von AA- Anfragen umfasst. Bei Anfragen an das AA mit Verbindungspersonal des BAMF im HKL handelt es sich i.d.R. um die Abklärung eines Sachverhaltes im konkreten Einzelfall (d.h. Faktenrecherche). Eine Liste dieser Länder ist dem Leitfaden für AA-Anfragen zu entneh- men. Bitte beachten Sie die Zusatzinformation für das HKL Türkei. Arten von Anfragen und die dazugehörigen Vorlagen: - Allgemeine Anfragen zur Sachverhaltsaufklärung mit VP     Vorlage: D0635 - Anfragen mit Verbindungspersonal (Länder mit VP – s.o. Leitfaden) -   Allgemeine Anfragen zur Sachverhaltsaufklärung ohne VP:  Vorlage: D0809 - Anfragen ohne Verbindungspersonal (VP )                34 -   Anfragen zur Klärung des Flüchtlingsstatus, sog. UNRWA- Anfragen:     Vorlage: Anfrage an das AA in Deutsch und Englisch mit der MARiS- Doku- mentenvorlage D0809. Ein Mustertext für die Anfrage kann hier abgerufen werden,     Vom Antragsteller ausgefülltes und unterschriebenes UNRWA- Formular     Separate Einverständniserklärung des Antragstellers  Eine Freigabe nach Ziffer 3.1 ist in diesen Fällen nicht erforderlich. -   Anfrage zur Klärung der Wiederaufnahmebereitschaft eines sonstigen Drittstaates gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Verf-RL in HKL mit VP:  Vorlage: D20665 - an das AA mit Verbindungspersonal (vgl. hierzu die Regelun- gen im Kapitel Unzulässige Asylanträge, Ziff. 4.4 ff.) -   Anfrage zur Klärung der Wiederaufnahmebereitschaft eines sonstigen Drittstaates gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Verf-RL in HKL ohne VP:  Vorlage: D20656 - an das AA mit ohne Verbindungspersonal (Länder mit VP – s.o. Leitfaden) (vgl. hierzu die Regelungen im Kapitel Unzulässige Asylanträge, Ziff. 4.4 ff.) -   Medizinische Anfragen mit VP:  Vorlage: D0984 - an das AA mit Verbindungspersonal (vgl. Ziff. 4.2.2) -   Medizinische Anfragen ohne VP:  Vorlage: D0810 - an das AA ohne Verbindungspersonal (vgl. Ziff. 4.2.1) 34 Das Bundesamt setzt derzeit in Albanien, Georgien, Kosovo, Iran, der Russischen Föderation sowie der Türkei VP ein. (vgl. Leitfaden für AA-Anfragen) Anfragen                                        4/8                                  Stand 01/22
68

Die in den Vorlagen enthaltenen Ausfüllanweisungen sind zu beachten! Für bestimmte HKL sind zudem Merkblätter / Grundsatzschreiben zu beachten. Die aktuelle Liste findet sich im Leitfaden für AA- Anfragen. Bei den Vorlagen für AA ist das vorangestellte Geschäftszeichen des BAMF-Aktenplans um die Ziffernbezeichnung des anfragenden Referates zu ergänzen. Der Anfragetext mit MARiS-Aktenzeichen soll, soweit erforderlich, genaue Personalien, letzte Anschrift im Herkunftsland, Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit sowie ggf. andere für eine Antwort wesentliche Aspekte beinhalten. Die „Erklärung zur Datenverwendung“ ist zwingend abzugeben. In dieser Erklärung wird spezifiziert, inwiefern Personendaten des Antragstellenden, die sich aus der Anhörung bzw. Akte ergeben, an das Herkunftsland übermittelt werden dürfen. Dazu sind im Anfrageformu- lar die Textvorschläge in den Hinweisen zu verwenden. Hinweis: Dies gilt nicht für Anfragen zur Klärung der Wiederaufnahmebereitschaft eines sonstigen Drittstaates gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG oder für UNRWA-Anfragen. Bei Dokumenten- und Personenprüfungen in einigen HKL werden separate Einverständnis- erklärungen verlangt. In diesem Fall wird das jeweilige Formular dem Entscheider zuge- sandt. Für Recherchen zu bestimmten Themen ist für einige HKL eine Einverständniserklä- rung notwendig. Diese ist zweckgebunden und erlaubt nur Recherchen zum angegebenen Zweck bei den dafür zuständigen Behörden. Personenbezogene Recherchen, die darüber hinausgehen, deckt die Einverständniserklärung nicht ab; diese sind daher nicht erlaubt. Eilanfragen – insbes. bei Medieninteresse, in Flughafen- oder in Haftfällen - sind als solche zu kennzeichnen. Hinweis: Die Anfragenvorlage in MARiS darf keinesfalls über „Briefversand lokal“ ausge- druckt oder über die Mailfunktion verschickt werden. Dadurch würde sie in eine Grafik um- gewandelt werden und eine weitere Bearbeitung wäre nicht möglich. Das Dokument ist aus der Schriftstückliste aufzurufen, als Word-Datei abzuspeichern und dann mit Hilfe des Ticketsystems der Informationsvermittlungsstelle zu versenden (über in- foPORT <http://tis.prod.intern/secure/ExternalCreateAction!default.jspa?pid=10100> er- reichbar). Beizufügende Anlagen, die lediglich als Kopien vorliegen, sind möglichst als PDF anzuhän- gen. Bei Anfragen an das AA zur Dokumentenüberprüfung sind diese gesondert zu übersenden. Originalunterlagen müssen deutlich als solche gekennzeichnet und zurückerbeten werden. Erforderliche beglaubigte Übersetzungen sind beizufügen. Liegt bereits eine Abgabenach- richt der IVS an andere Referate vor, können nachzureichende Originaldokumente direkt dorthin gesandt werden. Anfragen                                  5/8                                Stand 01/22
69

Des Weiteren ist bei der Echtheitsprüfung von Dokumenten zu beachten: DA Asyl Urkun- den- und Dokumentenprüfung, infoPORT: Physikalisch-Technische Urkundenuntersu- chung. Das AA nimmt keine physikalisch-technische Untersuchung der Urkunden vor. 3.4. Inhaltliche Anforderungen an AA-Anfragen Die Inhaltlichen Anforderungen an AA-Anfragen sind in dem Leitfaden für AA-Anfragen und Gutachten dargestellt, welcher für einzelne Fallkonstellationen Hinweise enthält. Es ist dabei darauf zu achten, dass keine Fragen an das AA zu richten sind, die zu einer Gefährdung des Antragstellers führen könnten (vgl. Ziff. 3.2). Darüber hinaus ist von Anfra- gen zur Gefährdungsprognose mangels Zuständigkeit des AA abzusehen. 3.5. Bearbeitungsweg Die IVS prüft nach Eingang der Anfrage, ob bereits Erkenntnisse vorliegen oder mit eigenen Mitteln beschaffbar sind. Andernfalls wird die Anfrage an das AA weitergeleitet. Die IVS prüft die Erforderlichkeit und Einhaltung von Vorgaben und ändert u.U. die Anfrage. Der zustän- dige Entscheider erhält eine Ausfertigung der Anfrage an Externe als Mail für die Akte. Sach- standsanfragen können im Regelfall frühestens nach folgenden Zeiträumen gestellt werden: -   Nachfrage zur Weitergabe an die angefragte Stelle  frühestens nach Ablauf von sechs Wochen -   Sachstandsanfrage zum Eingang der Antwort  frühestens nach Ablauf von sechs Monaten Antworten auf Anfragen werden dem Anfragenden per Mail übersandt. Sie sind zur Akte zu nehmen. Antworten des AA sind bei Verwendung im Bescheid zu zitieren (z.B. vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom Datum, Geschäftszeichen). Soweit die IVS durch eigene Recherche die Anfrage ganz oder in Teilen beantworten kann, werden diese Antworten dem Anfragenden per Mail übersandt. Sie sind zur Akte zu neh- men. 4. Medizinische HKL-Anfragen Anfragen zu medizinischen Sachverhalten (u.a. Behandlungsmöglichkeiten, Therapien und Medikamenten) sind über das Formular „Medizin“ in T-IVS zu stellen. Die Mitarbeitenden der IVS recherchieren zunächst in den ihnen zugänglichen Datenbanken (z.B. in MILo und der MedCOI-Datenbank). Ist eine interne Beantwortung nicht möglich, können externe Ko- operationspartner, wie MedCOI oder das AA, in Anspruch genommen werden. 4.1. Medizinische HKL-Anfragen über MedCOI Betrifft Fälle, in denen keine oder nur unzureichende Informationen zu einer medizinischen Fragestellung gefunden werden. Anfragen                                   6/8                               Stand 01/22
70

Zur nächsten Seite