DA-Asyl 04.02.2022
Die Anfrage ist über das Formular „Medizin“ in T-IVS zu stellen. I.d.R. werden medizinische Anfragen über das europäische Projekt MedCOI (Medical Country of Origin Information) beantwortet. Bei Ländern mit Verbindungspersonal werden Anfragen auch an diese veran- lasst, um deren Vor-Ort-Sein zur umgehenden Gewinnung besonders aktueller Erkennt- nisse zu nutzen, etwa bei komplexen Fällen. Für einige Länder lassen sich derzeit keine MedCOI-Anfragen stellen. Eine Liste dieser Län- der ist im Leitfaden für AA-Anfragen zu finden. In diesen Fällen ist eine medizinische An- frage über das AA notwendig (vgl.Ziff. 4.2). 4.2. Medizinische HKL-Anfragen an das Auswärtige Amt 4.2.1. Anfrage ohne Verbindungspersonal (D0810) Medizinische Anfragen an das AA betreffen insbesondere Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland, die in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein können. Hierbei ist das Informationsblatt medizinische Anfragen des Auswärtigen Amtes zu beachten. Anfragen und Anlagen an die Botschaft in Hanoi (Vietnam) müssen in englischer Sprache vorliegen (s. Merkblatt für HKL Vietnam). Im Adressfeld der Anfrage ist die Botschaft zu benennen, an die die Anfrage gerichtet wer- den soll. 4.2.2. Anfrage mit Verbindungspersonal (D0984) Eine medizinische (Eil-)Anfrage im Einzelfall kann über die IVS an das Verbindungspersonal (VP) des Bundesamtes in den Auslandsvertretungen gerichtet werden, wenn dadurch me- dizinische Behandlungsmöglichkeiten abgeklärt werden sollen. Eilanfragen sind als solche zu kennzeichnen und der Hintergrund der Eilbedürftigkeit kurz zu erläutern. 5.Anfragen an Institute, Institutionen und Universitäten (D0970) Es gelten die allgemeinen Bearbeitungshinweise (vgl. Ziff. 1 ff.) und der Leitfaden für AA- Anfragen, welcher für einzelne Fallkonstellationen Hinweise enthält. Anfragen an Institute, Institutionen und Universitäten sind über das Formular „Institute, In- stitutionen und Universitäten“ in T-IVS unter Verwendung der MARiS- Dokumentenvorlage D0970 (Anfragen_an_Institute_Unis_etc) zu stellen. Hinweis: Bei Anfragen zur Klärung der Mandatsanerkennung über den UNHCR wird eine separate Einverständniserklärung des Antragstellers benötigt. Die in den Vorlagen enthal- tenen Ausfüllanweisungen sind zu beachten. Anfragen 7/8 Stand 01/22
6. Rechtliches Gehör Einem Asylantragsteller ist zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen rechtliches Gehör zu gewähren. Eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme ist dem Asylantragsteller aufgrund von Infor- mationen und Erkenntnissen, die nach der Anhörung gewonnen werden in der Regel zu gewähren. Dies ist unerlässlich, wenn beispielsweise die Sachverhaltsaufklärung/AA- Anfrage Abweichungen zu den Aussagen des Antragstellers ergibt. Damit wird dem Grund- satz eines fairen Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen (s. DA-Asyl „Rechtliches Ge- hör“). Wenn die Sachverhaltsaufklärung/AA-Anfrage die Aussagen des Antragstellers stüt- zen bzw. bestätigen ist i.d.R. keine Stellungnahme notwendig. Anfragen 8/8 Stand 01/22
Dienstanweisung Asylverfahren Anfragen der Ausländerbehörden nach § 72 Abs. 2 AufenthG Sicherheitsreferat = 71B Wiederaufnahmereferat = 61F Zentral-AVS = Referat 31D Außenstelle (AS) meint jede originär mit der Bearbeitung von Asylanträgen befasste Organisationseinheit des Bundesamtes Nach § 72 Abs. 2 AufenthG hat die Ausländerbehörde bei Entscheidungen außerhalb des Asylverfahrens über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 4 AufenthG das Bundesamt zu beteiligen. In beiden Fällen gibt das Bundesamt verwaltungsinterne Stellungnahmen ab, die nicht selbstständig angefochten werden können. Die ABH ist nicht an das Votum des Bundesam- tes gebunden. Ergibt sich aus einer Anfrage oder aus beigefügten Unterlagen wie z.B. ärztlichen Gutach- ten, dass inhaltlich ein Sachvortrag aus dem Bereich des internationalen Schutzes (Zuer- kennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus) tangiert ist, ist die Anfrage mit dem Hinweis zu beantworten, dass es sich materiell-rechtlich um ein Asylge- such im Sinne des § 13 AsylG handelt, für dessen Bearbeitung ausschließlich das Bundes- amt zuständig ist. Die ABH hat den Ausländer deshalb zur Stellung eines Asylantrags an das Bundesamt zu verweisen. Dies gilt auch, wenn der Ausländer bewusst keinen Asylan- trag stellen wollte. Er hat insoweit kein Wahlrecht (BVerwG 1 C 30.17 vom 26.02.2019). Sämtliche Anfragen von Ausländerbehörden gem. § 72 Abs. 2 AufenthG sind zunächst an das Zentral-AVS weiterzuleiten, das für die Aktenanlage zuständig ist . Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anfragen richtet sich nach deren Inhalt: a) Die der anfragenden ABH räumlich am nächsten gelegene AS ist zuständig für die Bearbeitung der Stellungnahmen zum Vorliegen der Ausschlusstatbestände nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 4 AufenthG. b) Das Sicherheitsreferat wird bei Anfragen mit sicherheitsrelevantem oder strafrechtli- chem Hintergrund durch das für die Bearbeitung der Anfrage zuständige Referat informiert. c) Das Wiederaufnahmereferat ist zuständig in Bezug auf zielstaatsbezogene Abschie- bungsverbote des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG Anfragen der ABH nach § 72 Abs. 2 AufenthG 1/2 Stand 10/19
d) Vorgehen bei kombinierten Anfragen: Sieht das Wiederaufnahmereferat das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungs- verbote nicht als gegeben an, ist in der Stellungnahme lediglich ein Hinweis aufzu- nehmen, dass angesichts dieser Bewertung eine Stellungnahme zum Vorliegen von Ausschlusstatbeständen unterbleibt. Kommt das Wiederaufnahmereferat zu der Ein- schätzung, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt, ist dieser Teil der Stellungnahme samt Begründung in die Akte aufzunehmen. Nach Eingabe des Sachstandes ist die Akte mit einer entsprechenden Verfügung an die zuständige AS weiterzuleiten, die der anfragenden ABH räumlich am nächsten gelegen ist. Diese ergänzt die Stellung- nahme bzgl. des Vorliegens von Ausschlusstatbeständen und leitet die Gesamtstel- lungnahme an die ABH . Im Rahmen der Abgabe der Stellungnahme gilt das Vier-Augen-Prinzip. Sofern die Anfrage im Zusammenhang mit Zeugen-/Opferschutzmaßnahmen eingeht, sind unbedingt die Verfahrenshinweise im Kapitel "Zeugen-/Opferschutz" zu beachten und die dort beschriebenen Maßnahmen anzuwenden. Durch den Entscheider ist nach Absendung der Stellungnahme an die ABH in MARiS die Personenzusatzinformation „72II-Votum“ bzw. „Votum § 25 III AufenthG“ (nach den dort je- weils vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten) einzugeben. Anfragen der ABH nach § 72 Abs. 2 AufenthG 2/2 Stand 10/19
Dienstanweisung Asylverfahren Anhörung AS meint jede originär mit der Bearbeitung von Asylanträgen befasste Organisationseinheit des Bundesamtes Sicherheitsreferat = Referat 71B „Operative Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder“ Es sind die Ausführungen zur Identitätsfeststellung sowie die Vorgaben der Qualitätssiche- rung zu beachten! Weitere Hinweise zum grds. Ablauf und Inhalt der Anhörung finden sich im Handbuch für Einzelentscheider, Teil I, Qualitätsstandards „Anhörung“, die trotz Verweis auf das AsylVfG und vlt. nicht mehr aktuellen Verweisen auf Abschnitte der DA hilfreich sind (z. Dublin-Ver- fahren s. zwingend DA Dublin). Die darin enthaltene Checkliste stellt eine Orientierungshilfe im Rahmen des Handbuchs dar und soll dem eigenen Gebrauch dienen. Sie stellt keine Checkliste der Qualitätssicherung dar. Eine Überarbeitung des Handbuchs ist angedacht. Ergänzend kann auch der Anhörungsleitfaden herangezogen werden. Werden im Rahmen der Anhörung oder anderweitigen Aktenbearbeitung Sachverhalte be- kannt, die hinsichtlich der Antragstellenden aus Personenschutzgründen eine besondere Bearbeitungsweise in bestimmten Prozessschritten erforderlich machen oder angezeigt er- scheinen lassen, ist dies durch Verfügung sicherzustellen (z.B. im AVS Aktenteilung bei Gefährdung durch Familienmitglieder/zeitlich getrennte Anhörung) und zusätzlich im Be- trefffeld in MARiS kenntlich zu machen. Ausnahme: Abgabe/Beteiligung z.B. Sonderbeauf- tragte oder zuständige Referate ist ohnehin vorgesehen und erfolgt unverzüglich (z.B. Ka- pitel „Zeugen-/Opferschutz“). Vorbemerkung Erfolgt bei Hinweisen auf die Zuständigkeit eines anderen MS (§ 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG) auch eine Anhörung zur Begründetheit, ist der Antragsteller zwingend darauf hinzuweisen und zu protokollieren, dass diese Anhörung nur vorsorglich erfolgt für den Fall, dass nach erfolglos durchgeführtem Dublin-Verfahren die Zuständigkeit bei Deutschland verbleibt oder auf Deutschland übergeht. Anhörung 1/25 Stand 04/21
1. Allgemeines Ergeben sich in der Vorbereitung einer Anhörung oder im Rahmen deren Durchführung Sachverhalte, die auf eine zu erwartende Öffentlichkeitswirkung eines Verfahrens hinwei- sen, ist die Referatsleitung hierüber zu unterrichten (s.a. Bescheide, Sonderbeauftragte, Widerruf/Rücknahme). In Zweifelsfällen kann ggf. das Pressereferat bei der Einschätzung behilflich sein. 1.1. Grundsatz der Einheit von Anhörer und Entscheider Durch die persönliche Anhörung wird der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt er- mittelt. Sie ist damit ein wesentlicher Bestandteil des Asylverfahrens. Grds. ist die Einheit von Anhörer und Entscheider anzustreben. Ausnahmen können gemacht oder erforderlich werden, u.a. wenn für die Durchführung der Anhörung eine besondere Expertise erforderlich ist (s. z.B. Sonderbeauftragte). Auch die besondere Belastung einer AS (z.B. akuter vo- rübergehender Personalmangel, sprunghafter Anstieg der Anträge), die nicht kurzfristig an- ders auszugleichen ist (z.B. durch Personalunterstützung aus anderen AS) kann ein Aus- nahmefall sein. Durch geeignete Maßnahmen ist jedoch sicherzustellen, dass der Grund- satz der Einheit von Anhörer und Entscheider gewahrt wird. Ausgenommen vom Grundsatz der Einheit von Anhörer und Entscheider sind naturgemäß Verfahren, bei denen die Zuständigkeit für die beiden Prozesse in unterschiedlichen Orga- nisationseinheiten liegt (z.B. Dublin-Verfahren). 1.2 Ladung Die Anhörung gemäß § 25 Abs. 4 AsylG hat möglichst zeitnah nach Aktenanlage zu erfol- gen. Dabei sind insbes. die Fristen des Dublin-Verfahrens zu beachten. Auch darf die nach der Verfahrensrichtlinie zulässige Bearbeitungsdauer von grds. sechs Monaten nach förm- licher Antragstellung (Art. 31 Verf-RL) nicht allein schon durch Verzögerungen der Anhörung gefährdet werden. Insoweit ist im Einzelfall darauf zu achten, dass unnötige Terminverzö- gerungen/-verschiebungen vermieden werden. Soweit es in einzelnen Verfahren zu mehr- fachen Terminabsagen oder Anfragen zu Verschiebungen kommt, ist besonders auf die je- weilige Begründetheit zu achten und ggf. in direkter Kontaktaufnahme nach einer zeitnahen Lösungsmöglichkeit zu suchen (s.a. 2.3 und 4). Ist bei Antragsentgegennahme bereits eine anwaltliche Vertretung bekannt, ist gem. DA AVS (Erstantrag persönlich) die Anhörung in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zu vereinbaren. Stimmt der Anwalt keinem zeitnahen Termin zu, müssen für eine wesentlich verzögerte Anhörung (mehr als 14 Tage) nachvollziehbare Gründe vorliegen (z.B. Terminkollision und gleichzeitiger Erkrankung des Vertreters). Anhörung 2/25 Stand 04/21
In den einzelnen Organisationseinheiten bestehen unterschiedliche Systeme für die Pla- nung von Anhörungen. Die für Anhörungen vorgesehenen Mitarbeiter sind unter Berück- sichtigung dessen verpflichtet, ihre geplanten Abwesenheiten entsprechend frühzeitig mit- zuteilen. Soweit die Anhörung erst nach einer durch das Bundesamt durchgeführten individuellen AVB erfolgt, sollte bei der Ladung möglichst vermieden werden, dass der vorgesehene Dol- metscher bereits im Rahmen dieser Beratung der jeweiligen Antragstellenden tätig war. Un- schädlich ist dagegen ein erfolgter Einsatz in der allgemeinen AVB. Bestehen vor der Anhörung bereits Zweifel an der Herkunft des Antragstellers, sollen bei der Einsatzplanung entsprechend besonders erfahrene Anhörer und Dolmetscher vorgese- hen werden. Es ist sicherzustellen, dass Anhörungen in einem vertraulichen Rahmen stattfinden (§ 25 Abs. 6 AsylG) und daher geeignete Räume eingeplant werden. Auch wenn Großraum- büros oder Gemeinschaftsbüros im Ausnahmefall für Anhörungen genutzt werden sollten, kann dort nicht die zeitgleiche Anhörung mehrerer Antragsteller oder eine Anhörung in An- wesenheit unbeteiligter Mitarbeiter stattfinden (Ausnahme „andere Personen“ s. 7). Im Rahmen der Terminierung sind evtl. Vulnerabilitäten der Antragstellenden (s.2) sowie Bitten um Anhörer/Dolmetscher eines bestimmten Geschlechts unter den im Kapitel Son- derbeauftragte genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen. 1.3 Identitätsprüfung, Abgleich Niederschrift Teil 1 Im Rahmen der Anhörung erfolgt unter Überprüfung der in MARiS aktuell erfassten ED- Daten (s.a. DA AVS - EURODAC, INPOL) und Berücksichtigung evtl. Erkenntnisse anderer Behörden (s. 3.) ein Datenabgleich der in der Niederschrift Teil 1 erfassten Daten (s.a. 9). Zur Erfassung von Namen s. Kapitel Namenstranskription und DA AVS „Erstantrag-persön- lich / Ergänzungsangaben zur Person“ sowie „Änderungen von Personendaten / Erfassung weiterer Personendaten“ Abschnitt 1“. Bzgl. angegebener Eheschließungen ist bei Relevanz für das Asylverfahren die Rechtsgül- tigkeit zu klären. (s. Familienschutz). Wurde bei der Aktenanlage als Geschlecht „unbekannt“ erfasst, ist zu berücksichtigen, dass von antragstellenden Personen zu ihrem Geschlecht gemachte Angaben nicht in jedem Fall Berücksichtigung finden können. § 22 Abs. 3 des deutschen Personenstandsgesetzes (PStG; Änderung in Kraft seit 22.12.18) ermöglicht neben „männlich“ und „weiblich“ den Eintrag „divers“ oder auch keine Angabe zum Geschlecht in das Geburtenregister, wenn ein „Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden“ kann. Die Aufnahme des jeweiligen Geschlechts (männlich/weiblich/divers) ist dann möglich, Anhörung 3/25 Stand 04/21
wenn die diesbzgl. Angaben durch ein Personenstandsdokument belegt sind. Hierbei er- setzt „divers“ künftig die bisherige Eingabe „unbestimmt“, sobald die technischen Voraus- setzungen hierfür gegeben sind (s. Auswahlfenster in MARiS). Enthalten Personenstandur- kunden/-dokumente keinen Eintrag zum Geschlecht, erfolgt in MARiS der Eintrag „unbe- kannt“ und bei Angabe „divers“ b.a.w. „unbestimmt“. Zu ausländischen Personenstandsur- kunden s. STAUA. Eine biologische Geschlechtsdiversität kann auch durch eindeutige me- dizinische Unterlagen nachgewiesen werden. Die Bewertung von anderen Nachweisen als Personaldokumenten obliegt dem Anhörer/Entscheider. Enthält die Akte entspr. aussage- kräftige Unterlagen oder werden solche im Rahmen der Anhörung vorgelegt, kann die Er- fassung des belegten Geschlechts erfolgen. Ist dies nicht der Fall und ist die Frage ent- scheidungserheblich, sind geeignete Nachweise über die Bestimmung des Geschlechts vor- zulegen. Bis zur Klärung der Sachlage lautet der Eintrag „unbekannt“. Kommt es bei der Überprüfung der Angaben zu Abweichungen beim Geburtsdatum, kann u.U. auch eine Überprüfung und/oder Information der ABH oder des Jugendamtes zu ver- anlassen sein; insbes. wenn die Handlungsfähigkeit des Antragstellers auf Grund evtl. Min- derjährigkeit in Frage stehen könnte. Die Feststellung des zutreffenden HKL oder die Aufklärung einer evtl. Staatenlosigkeit hat für das Asylverfahren eine herausragende Bedeutung – sowohl für die Prüfung der relevan- ten Asylgründe als auch für die Rückkehrprognose und damit für die Entscheidung. Bei der Überprüfung der persönlichen Daten ist daher insbes. auf die zutreffende Verwendung der HKL-Schlüssel 459, 997 oder 998 zu achten (s. Kapitel „Herkunftsländerschlüssel“). Soweit herkunftsländerspezifische Formulare für die Niederschrift existieren, sind diese zu verwen- den (s. „Liste Dokumentvorlagen+ScanIndizierbegriffe“). Insbesondere sind alle zur Identi- tätsklärung wichtigen Fragen zu stellen, vor allem wenn keine validen Personaldokumente vorliegen. Auch bei Vorliegen von Personaldokumenten haben diese Fragen ihre Berechti- gung, da z.B. die Validität der Dokumente nicht immer (sofort) zweifelsfrei festgestellt wer- den kann. Sind einzelne Fragen im konkreten Fall irrelevant (z.B. Berufsausbildung bei Kleinkindern) können diese entfallen. Eine sinnvolle Ergänzung/notwendige Anpassung der Fragen i.S. einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung wird durch die vorgegebenen Fra- gen nicht obsolet. Es sind alle zur Identitätsklärung erforderlichen Fragen zu stellen. Bestehen nach Durchführung aller im Vorfeld der Anhörung erforderlichen Abklärungsmaß- nahmen noch Zweifel an der Herkunft des Antragstellers, ist vor Beauftragung einer Sprach- und Textanalyse (S-T-A) zwingend im Rahmen der Anhörung insbes. auf eine Abklärung des zutreffenden HKL zu achten (z.B. länderkundliche Informationen). Ggf. ist bereits bei der Terminierung der Anhörung darauf zu achten, dass für solche Zweifelsfälle besonders erfahrene Anhörer und Dolmetscher vorgesehen werden. Kann erst im Rahmen der Anhö- rung auf evtl. Probleme bei der Prüfung des zutreffenden HKL reagiert werden und stehen für solche Zweifelsfälle zum Anhörungszeitpunkt auch keine in Bezug auf die Prüfung der Anhörung 4/25 Stand 04/21
HKL-Zugehörigkeit besonders erfahrenen Anhörer und Dolmetscher zur Verfügung, ist ggf. eine ergänzende Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt vorzusehen. Die Beauftragung einer S-T-A kann nur entspr. dem Kapitel Identitätsfeststellung erfolgen! Die Referatsleitung der jeweiligen Organisationseinheit hat für entspr. zielgerichtete organi- satorische Vorkehrungen zu sorgen. Im Fall der Verschleierung einer Antragstellerin ist zur Identifizierung der Person zu Beginn der Anhörung anhand eines Abgleichs mit dem Lichtbild der Aufenthaltsgestattung die Iden- tität festzustellen. Antragstellende sind gem. § 47a AufenthG verpflichtet, diesen Abgleich zuzulassen bzw. zu ermöglichen. Verhindert eine Gesichtsverhüllung einen Bildabgleich mit dem Gesicht, muss eine die Identitätsüberprüfung verhindernde Verschleierung kurzzeitig abgelegt werden und zwar im dem Lichtbild entsprechenden Umfang. Soweit möglich sollte hierfür eine Kollegin hinzugezogen werden. Wird dies verweigert, ist darauf hinzuweisen, dass dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 98 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG) und mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Ggf. ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle im Wege der Amtshilfe um Unterstützung bei der Identitätsüberprüfung zu ersuchen (Rechtsgrund- lage § 47a AufenthG) und die Ordnungswidrigkeit zur Anzeige zu bringen. 1.4 Sprache Bei der Aktenanlage wird erfasst, in welcher Sprache der Antragsteller angehört werden will bzw. welche Sprache er in ausreichendem Umfang spricht, um sein Verfolgungs-schicksal vortragen und der Anhörung folgen zu können. Im Regelfall wird in die vom Antragsteller angegebene „erste Sprache“, die normalerweise auch die Mutter- bzw. Landessprache sein sollte, übersetzt. Steht zum Anhörungstermin kein Dolmetscher in der vom Antragsteller an- gegebenen „ersten Sprache“ zur Verfügung, kann auch ein Dolmetscher eingesetzt werden, der eine der erfassten weiteren Sprachen spricht. Im Bedarfsfall kann gem. § 17 AsylG auch in eine andere nicht erfasste Sprache übersetzt werden, „deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der sich der Antragsteller verständigen kann“. 1.5 Sprachauffälligkeiten Vor Beginn der Anhörung ist der Dolmetscher darauf hinzuweisen, dass er während der Anhörung auf sprachliche Auffälligkeiten achten und ggf. unmittelbar einen entsprechenden Hinweis geben muss. Gemeint sind hiermit Sprachunsicherheiten in der verwendeten Spra- che bzw. dem Dialekt, die darauf hindeuten, dass evtl. Zweifel an den Angaben des Antrag- stellers zu seiner Herkunft (Volkszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit) angeraten sind (z.B. Vortrag/Antworten unverständlich, Verwendung falscher Begriffe/unnötiger „Fremdwörter“). Erfolgt im Rahmen der Anhörung kein entsprechender Hinweis, ist der Dolmetscher spätes- Anhörung 5/25 Stand 04/21
tens vor Abschluss der Anhörung aktiv nach evtl. Auffälligkeiten zu befragen. Dies gilt ins- besondere, wenn bereits bei der Antragstellung ein Hinweis auf Sprachauffälligkeiten er- folgte (D1711). Sowohl ein vom Dolmetscher gegebener positiver Hinweis zu festgestellten Auffälligkeiten als auch die entspr. Antwort auf eine diesbzgl. Nachfrage sind mit dem Er- gebnis der Bewertung in einem Aktenvermerk festzuhalten (D1714). Dabei ist zu berück- sichtigen, dass der Dolmetscher nur einen persönlichen Eindruck wiedergeben kann. Einem positiven Hinweis ist daher unvoreingenommen und ohne Vorfestlegung im Rahmen der Anhörung nachzugehen und der Sachverhalt durch geeignete detaillierte Nachfragen (z.B. zur Volksgruppe, zu angegebenen Örtlichkeiten in der Region) aufzuklären. Erfolgen keine Hinweise zu sprachlichen Auffälligkeiten, ist dies in der Niederschrift festzuhalten. 1.6 Anhörungssprache Ist als Anhörungssprache vom Antragsteller eine Sprache gewählt worden, die nicht einer der in seinem/r Herkunftsland/-region üblicherweise verwendeten Sprache entspricht (z.B. Englisch), soll nach Möglichkeit die Anhörung zumindest teilweise auch in einer der in sei- nem Herkunftsland typischen Sprache erfolgen. Diese Vorgehensweise dient zum einen der Identifizierung des Antragstellers und zum anderen gleichzeitig der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit. Im Übrigen ist bei Abweichung der gewünschten Anhörungssprache von der üblicherweise gesprochenen Landessprache der Sachverhalt hinreichend aufzuklären und darzustellen. 1.7 Dolmetschereinsatz, Verständigungsschwierigkeiten Die Anhörung erfolgt unter Zuhilfenahme von qualifizierten und durch das Bundesamt bereit gestellten Dolmetschern. Zu mitgebrachten eigenen Dolmetschern s.7. Die Grundsätze des Dolmetschereinsatzes sind in der DA Sprachmittler geregelt (u.a. Nut- zungsverbot von Mobiltelefonen). Unabhängig davon sind mit dem Dolmetscher zu Beginn der Anhörung weitere relevante Details zum Ablauf der Anhörung zu besprechen. U.a. ist der Dolmetscher darauf hinzuweisen, dass möglichst eine wörtliche Verdolmetschung erfol- gen soll und bei der Übersetzung von Antworten der Antragsteller keine stilistischen Korrek- turen vorgenommen werden dürfen. Andererseits können Hinweise eines mit dem Kultur- kreis vertrauten Dolmetschers hilfreich sein, wenn im Hinblick darauf eine Frage anders formuliert werden sollte. Bei der Übersetzung kindgerecht gestellter Fragen oder kindlicher Antworten ist eine genaue Übersetzung von besonderer Bedeutung. Grds. soll bereits bei der Ladung zur Anhörung berücksichtigt werden, dass kein bereits in der individuellen Asylverfahrensberatung (AVB) für diese Person eingesetzter Dolmetscher beauftragt wird. Konnte dies aus organisatorischen Gründen nicht sichergestellt werden, ist dem Antragsteller zu erläutern, dass der Dolmetscher lediglich die Fragen aus der Anhörung sowie die Antworten dazu übersetzt. Antragsteller ist zu versichern, dass zum Inhalt der Anhörung 6/25 Stand 04/21