DA-Asyl 04.02.2022
erfolgten AVB seitens des Dolmetschers keine Informationsweitergabe an den Anhörer er- folgt ist oder im Zusammenhang mit den zu übersetzenden Antworten erfolgen wird. Der Dolmetscher ist in diesem Zusammenhang noch einmal auf seine Verschwiegenheitsver- pflichtung hinzuweisen. Wurde seitens der AVB eine Information an den Asylverfahrensbe- reich übermittelt, ist dies immer nur im Einverständnis mit dem Antragsteller geschehen. Auf die vorliegende schriftliche Einverständniserklärung kann in diesem Zusammenhang ver- wiesen werden. Wird vor oder während der Anhörung vom Antragsteller vorgetragen, dass die Verständi- gung mit dem vom Bundesamt bestellten Dolmetscher auf Grund der benutzten Sprache nicht gegeben ist, und wurde bei der Antragstellung diese Sprache angegeben bzw. ist diese Sprache z.B. im Heimatland des Antragstellers gebräuchlich, soll die Anhörung fortgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Verständigung in dieser Sprache ausreichend er- scheint, um den Sachvortrag vollständig und klar darlegen zu können. Ist dies nicht gege- ben, muss nach Möglichkeit ein anderer Dolmetscher hinzugezogen und ansonsten die An- hörung neu terminiert werden. Bei Schwierigkeiten mit der Verständigung sind der genaue Sachverhalt sowie die eingeschlagene Vorgehensweise zu protokollieren. Dies gilt auch für eine mehrsprachig durchgeführte Anhörung. Hinweis: Ergeben sich im Einzelfall im Zusammenhang mit der Anhörung konkrete Anhalts- punkte, die die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Dolmetschers in Frage stellen, sind die Beanstandungen zu dokumentieren und über die Referatsleitung dem Dolmetscherreferat per Mail zuzuleiten. 1.8 Belehrungen Zu Beginn der Anhörungen sind die Antragsteller auf die Folgen verspäteten Vorbringens gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG hinzuweisen. Sie sind über Ablauf und Bedeutung der Anhörung sowie ihre Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Anhörung sowie das weitere Ver- fahren (z.B. bei Anforderung von Unterlagen) in leicht verständlicher Art und Weise aufzu- klären. Gleichzeitig ist ihnen die Bedeutung fehlender Mitwirkung zu erläutern (u.a. mögl. Leistungskürzung n. AsylbLG – s. (neue) Belehrungen D0179, 0195). Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht wird den zu unterrichtenden Stellen mit D2031 mitgeteilt (s. DA AVS). In diesem Rahmen sind die Antragsteller und Begleitpersonen aufzufordern, mitgebrachte Ton- und/oder Bildaufzeichnungsgeräte (z.B. Mobiltelefone) auszuschalten. Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie sich strafbar machen, wenn sie die Anhörung aufnehmen (§ 25 Abs. 6 AsylG – nicht-öffentliche Anhörung; § 201 StGB – Vertraulichkeit des Wortes). Werden dennoch Zuwiderhandlungen noch in der Anhörung festgestellt, ist dies sofort zu unterbin- den, die Löschung zu verlangen und der Vorgang in einem Aktenvermerk festzuhalten. Bei fortgesetztem Zuwiderhandeln ist notfalls die Polizei einzuschalten. Anhörung 7/25 Stand 04/21
1.9 Sachverhaltsermittlung/Sachverhaltsaufklärung Auch wenn der Antragsteller gem. § 25 Abs. 1 AsylG verpflichtet ist, seine Verfolgungs- gründe von sich aus vorzutragen, kommt der Sachverhaltsermittlung und Aufklärung durch das Bundesamt eine besondere Bedeutung zu (Amtsermittlungsgrundsatz, für das Asylver- fahren spezialgesetzlich geregelt in § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG). Artikel 17 der Verfahrensrichtlinie verlangt, dass zur Anhörung eine ausführliche und objek- tive Niederschrift der wesentlichen Angaben gefertigt wird (s.a. 9.). Hierbei sind der eigen- ständige Sachvortrag sowie die diesbzgl. Nachfragen nachvollziehbar darzustellen. Die Ver- wendung eigener Aufzeichnungen als Gedächtnisstütze im Rahmen der persönlichen An- hörungen ist insoweit zugelassen, als der freie Sachvortrag zu den Asylgründen dadurch nicht gefährdet wird. Der Umstand, dass und in welcher Weise auf Aufzeichnungen zurück- gegriffen wird, ist bei der Würdigung des Vortrags zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann dabei auch auf von Antragstellern angebotene Daten in Mobiltelefonen und im Internet (Aus- nahme s.u. „staatliche Datenbanken“) zurückgegriffen werden, falls diese zur Ergänzung des Sachvortrags erforderlich sind. Dabei ist zu würdigen, ob und inwieweit nachvollzogen bzw. ausgeschlossen werden kann, ob die elektronischen Daten manipuliert sein könnten. Alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalte sind so aufzuklären (ggf. durch Nach- fragen insbes. bei Widersprüchen), dass sie auch im Fall der Übernahme der Bescheidfer- tigung durch einen anderen Mitarbeiter hinreichend klar sind und bewertet werden können. Dabei wird vorausgesetzt, dass die zur Verfügung stehenden Materialien und insbesondere die Herkunftsländerleitsätze bekannt sind und berücksichtigt werden. Besonderes Augenmerk ist auf die Glaubwürdigkeit des Antragstellers sowie die Glaubhaf- tigkeit seines Vortrages zu legen. Damit beide Aspekte bei der später zu treffenden Ent- scheidung hinreichend gewürdigt werden können, ist ein zunächst als unglaubhaft erschei- nender Vortrag zu hinterfragen. Bleiben dennoch Zweifel bestehen, ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern (Vorhaltepflicht), bevor das Vorbringen ab- schließend als unglaubhaft bewertet werden kann. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung getroffene Maßnahmen dürfen nicht zu einer Ge- fährdung des Antragstellers oder dessen Angehörigen führen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Beschaffung von Dokumenten als auch die Informationsbeschaffung z.B. über das Auswärtige Amt (s. Anfragen zur HKL-Sachaufklärung) oder andere Stellen. Insoweit sind bei Auskunftsersuchen sowohl datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten als auch die für eine evtl. notwendige Datenübermittlung erforderliche Rechtsgrundlage zu prüfen (§ 7 AsylG). So ist z.B. die Eingabe personenbezogener Daten der Antragsteller für Re- cherchen in der staatlichen Datenbank eines HKL nicht zulässig, soweit diese von BAMF- Mitarbeitenden oder mittels BAMF-Hardware erfolgen. Zur Mitwirkungsverpflichtung der Antragsteller in Bezug auf die Vorlage/Beschaffung von Dokumenten und Eigengefährdung siehe Identitätsfeststellung. Anhörung 8/25 Stand 04/21
1.10 Flughafenverfahren Im Flughafenverfahren sind die Regelungen des § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylG zu beachten, wonach dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist, wenn das Bundesamt nicht inner- halb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrages entschieden hat (zum Flughafenver- fahren im Übrigen s. DA-AVS). 2. Identifizierung vulnerabler Personen Die Notwendigkeit der Feststellung der Vulnerabilität gilt nicht nur für die Anhörungssitua- tion, sondern auch bereits im Rahmen der Asylantragstellung (s. DA AVS „Erstantrag per- sönlich“). Vulnerabilität kann aber jederzeit auftreten oder sich verändern, sodass eine sol- che Feststellung auch zum Zeitpunkt der Anhörung eine wichtige Verpflichtung darstellt. Ausführliche Informationen über die Identifizierung vulnerabler Personen und der Berück- sichtigung deren Bedürfnisse im gesamten Asylverfahren enthält Konzept Identifizierung vulnerabler Personen. 2.1 Verpflichtung zur Identifizierung vulnerabler Personen Die Aufnahmerichtlinie (AufnRL) verpflichtet bereits die für die Aufnahme von Schutzsu- chenden zuständigen Landeseinrichtungen, vulnerable Personen zu identifizieren und für die Berücksichtigung ihrer besonderen Belange zu sorgen. Hierzu gehört auch, dass sie u.a. das Bundesamt unterrichten, soweit ihre Feststellungen für die Anhörung im Asylver- fahren erheblich sind (s. 2.2.). Umgekehrt unterrichtet aber auch das Bundesamt in Fällen der notwendigen Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben gem. § 8 Abs. 3 Nr. 4 AsylG die Landesbehörden, wenn es Kenntnis von für die Aufnahme und Betreuung relevanten Informationen erhält (s. zwingend Kapitel „Ärztliche Bescheinigun- gen“). In anderen Fällen kann eine Unterrichtung anderer Stellen im Einverständnis mit den Antragstellenden erfolgen. In beiden Fällen besteht Dokumentationspflicht. Unabhängig davon aber trägt auch das Bundesamt eine Verantwortung zur Identifizierung bestehender Vulnerabilitäten und auf Grund der Verfahrensrichtlinie (VerfRL) auch zur Ga- rantie bestimmter Verfahrensweisen - insbesondere in der Anhörungssituation. Dadurch soll sichergestellt werden, dass vulnerable Personen ihre Rechte und Pflichten im erforderlichen Umfang ausüben können. In diesem Zusammenhang kommt der durch das Bundesamt angebotenen, unabhängigen Asylverfahrensberatung (AVB – Start [Pilot]: August 2018) eine besondere Bedeutung zu. Schutzsuchende erhalten durch die Beratung i.d.R. bereits vor Antragstellung aber auch während des Verfahrens u.a. Informationen darüber, dass bei bestehenden Vulnerabilitäten der Anspruch auf die Berücksichtigung daraus resultierender besonderer Bedarfe besteht. Betroffene haben dadurch die Möglichkeit, sich ggü. den Beratenden entspr. zu äußern. Im Anhörung 9/25 Stand 04/21
Einverständnis mit den vulnerablen Personen werden seitens der AVB notwendige Informa- tion an den Asylverfahrensbereich weitergegeben und sind sowohl bei der Antragstellung als auch in der Anhörung bzw. soweit erforderlich im weiteren Verfahren zu berücksichtigen (s. Formblatt für Schweigepflichtsentbindung und Vulnerabilität). Dies entbindet jedoch weder das Asylverfahrenssekretariat noch die Anhörer/Entscheider von ihrer eigenen Verpflichtung, jederzeit auf etwaige Vulnerabilitäten zu achten und not- wendige Verfahrensgarantien entspr. einzuhalten. Welche Personen als besonders vulnerabel oder daher schutzbedürftig anzusehen sind, führt Art. 21 Aufnahmerichtlinie (AufnRL) nur beispielhaft an: (unbegleitete) Minderjährige Behinderte ältere Menschen Schwangere Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern Opfer von Menschenhandel Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen/psychischen Störungen Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer o- der sexueller Gewalt Daher muss beachtet werden, dass auch Personen, die nicht direkt den Personengruppen der AufnRL zuzuordnen sind, verletzlich sein können. Vulnerabilität muss auch nicht auf den ersten Blick erkennbar sein und kann auch nur momentan auftreten. Soweit jedoch beson- dere Bedürfnisse offensichtlich sind, vorgetragen oder bekannt werden, müssen sie soweit als möglich berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung von Beeinträchtigungen im Rahmen der Anhörung ist auch insoweit relevant, als die körperliche oder psychische Momentanverfassung eines Antragstellers u.U. die Aussagefähigkeit beinträchtigen kann. Für bestimmte Personengruppen ist die Beteiligung von Sonderbeauftragten oder die Über- nahme der Vorgangsbearbeitung vorgesehen (s. DA Sonderbeauftragte). 2.2 Übermittlung personenbezogener Daten (§ 8 Abs. 1b AsylG) Teilt die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dem Bundesamt gem. § 8 Abs. 1b AsylG personenbezogene Informationen über körperliche, seelische, geistige o- der Sinnesbeeinträchtigungen eines Ausländers mit, sind diese für die Planung und Durch- führung der Anhörung zu berücksichtigen (s.a. Konzept Identifizierung vulnerabler Perso- nen). Für die Praxis bedeutet dies, dass nach Eingang einer Information nach § 8 Abs. 1b AsylG diese zunächst vom AVS eingescannt und die Postmappe dem zuständigen Ent- scheider unverzüglich weitergeleitet wird. Der Entscheider weist ggf. das AVS an, was bei der Vorbereitung der Anhörung zu berücksichtigen ist. Anhörung 10/25 Stand 04/21
Die erhaltenen Informationen dürfen nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Anhö- rung Verwendung finden und sind nach Durchführung der Anhörung und Rückübersetzung des Protokolls zu löschen (s.a.: DA-AVS). Evtl. getroffene Maßnahmen zur Berücksichti- gung einer etwaigen Beeinträchtigung bei der Vorbereitung/Durchführung der Anhörung sind ggf. im Protokoll festzuhalten. Sollte die im Rahmen des § 8 Abs. 1b AsylG erhaltene Information auch für das weitere Verfahren und/oder die Entscheidungsfindung relevant sein und erschließt sich der Sach- verhalt nicht bereits aus dem Vortrag des Antragstellers, so erfolgt eine entsprechende Nachfrage durch den Anhörer/Entscheider. Die so protokollierten Informationen, dürfen dann auch Verwendung im weiteren Verfahren und bei der Entscheidung finden, da sie auf Angaben des Antragstellers beruhen. 2.3 Berücksichtigung der Vulnerabilität im Asylverfahren Liegen Erkenntnisse zur Vulnerabilität bereits vor der Ladung zur Anhörung vor, ist die Akte unmittelbar dem Entscheider zuzuleiten. Dieser verfügt, was ggf. bei der Vorbereitung der Anhörung zu berücksichtigen ist – z.B.: Berücksichtigung der An-/Rückreise beim Anhörungsbeginn, Sicherstellung der Rückreisemöglichkeit noch am Anhörungstag Zugang zum Gebäude/Anhörungsraum Passende Raumsituation, Anwesenheit notwendiger Begleitung Akustische Aspekte Angebot an Trinkwasser Hinweis bereits im Wartebereich, wo z.B. Essen erhältlich ist Vorhalten von Informationen für Erste Hilfe durch Mitarbeiter oder z.B. Rotes Kreuz für medizinischen Notfall geeigneter Sprachmittler (z.B. Gebärdendolmetscher) Benötigen Schutzsuchende vor einer Anhörung z. B. Zeit zur Stabilisierung oder sind sie wegen einer Traumatisierung nicht in der Lage, an einer Anhörung teilzunehmen, muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Je nach Prognose des behandelnden Arztes wird eine entsprechende Wiedervorlage zur Prüfung der Ladungsfähigkeit gesetzt (s.a. 5) Während der Anhörung sind bekannte, erkennbare oder vorgetragene Beeinträchtigungen entsprechend zu berücksichtigen. Zu Beginn der Anhörung sollte daher ggf. abgeklärt wer- den, wie trotz vorhandener Beeinträchtigung eine ordnungsgemäße Durchführung ermög- licht werden kann (z.B. Bedarf an Pausen, frischer Luft). Anhörung 11/25 Stand 04/21
2.4 Dokumentation getroffener Maßnahmen, Nachweise Evtl. bei der Vorbereitung/Durchführung der Anhörung getroffene Maßnahmen zur Berück- sichtigung einer Beeinträchtigung sind in der Niederschrift festzuhalten. Soweit eine geltend gemachte Beeinträchtigung nicht offensichtlich wird, aber für das Verfahren wichtig oder entscheidungsrelevant sein könnte, ist ggf. die Vorlage eines geeigneten Nachweises erforderlich. Dies gilt auch, wenn ein solcher bereits gem. § 8 Abs. 1b AsylG dem Bundesamt vorgelegt worden sein sollte, aber zu löschen / vernichten war (z.B. medizinisches/psychologisches Attest/Gutachten). 3. Erstbefragung Landesaufnahmestellen Die Landesaufnahmestellen verschiedener Bundesländer führen nach Aufnahme des Aus- länders für bestimmte HKL eine Befragung durch, die dem Zweck der Identitätsfeststellung im Zusammenhang mit vorbereitenden Abschiebemaßnahmen bzw. der Passersatzbe- schaffung dienen soll. Das Ergebnis einer solchen Befragung wird teilweise auch dem Bun- desamt zur Verfügung gestellt. Sofern dem Bundesamt ein von einer Landesaufnahmestelle aufgenommener Befragungs- bogen übersandt wird, ist dieser in die MARiS- Akte aufzunehmen. Der zuständige Entschei- der gleicht die bei der Landesbehörde erfassten Angaben des Ausländers mit den beim Bundesamt im Rahmen der Asylantragsannahme bzw. bei der Anhörung gemachten Anga- ben ab. Ergeben sich hierbei Erkenntnisse, die für die Entscheidungsfindung relevant sein könnten, hat der Entscheider dies entsprechend zu berücksichtigen bzw. eine tiefergrei- fende Anhörung durchzuführen, um den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Ggf. aus- gesprochene Empfehlungen hinsichtlich der Entscheidung des Bundesamtes oder Ein- schätzungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Ausländers bleiben bei der Asylentschei- dung unberücksichtigt. 4. Verspätetes Erscheinen, Terminverlegung, Nichterscheinen, Atteste, Gutachten 4.1 Allgemeines Der Asylbewerber muss zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt anwesend sein. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss jedoch bei verspätetem Erscheinen eine Karenzzeit gewährt werden. Erscheint der Antragsteller um mehr als zwei Stunden verspätet zur Anhö- rung, ist eine Anhörung grundsätzlich nur noch dann durchzuführen, wenn sie ohne Behin- derung des Arbeitsablaufes noch am selben Tag erfolgen kann. Anhörung 12/25 Stand 04/21
(Vorherigen) Wünschen nach Verlegung des Anhörungstermins ist nur dann zu entsprechen, wenn hierfür erhebliche Gründe dargelegt werden, die es trotz des Beschleunigungsgebots angezeigt erscheinen lassen, den Termin zu verschieben. In Betracht kommt z.B. eine Erkrankung des Antragstellers (s. 5.2) oder kurzfristige oder mo- mentane Verhinderung eines Verfahrensbevollmächtigten (s. 7.3.). Bei Nichterscheinen des Antragstellers ist nur dann ein neuer Anhörungstermin anzuberaumen, wenn überzeugende Hinderungsgründe vorlagen und ohne schuldhafte Verzögerung mitgeteilt wurden, wie z. B. akute Erkrankung mit Reiseunfähigkeit. 4.2 Nichterscheinen - Einfluss auf die Entscheidung Erscheint der Antragsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, ist das Verfahren regelmäßig nach § 33 Abs. 1 AsylG durch Bescheid einzustellen. (Ausnahme: Wurde der Antragsteller mit der bis zum 20.08.2019 verfügbaren Erstbelehrung D0179 be- lehrt, darf das Verfahren nicht eingestellt werden, sondern es ist eine Sachentscheidung zu treffen – BVerwG Urteil vom 15.04.2019, 1 C 46/18.) Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Verfahren auch im Fall des Nichterscheinens des Antragstellers zur Anhörung bei Hin- weisen auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die weitere Prüfung unver- züglich an das zuständige Dublinzentrum weiterzuleiten sind. Wegen der Details s. Kapitel „Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen“) Weist der Antragsteller unverzüglich nach, dass er auf das Nichterscheinen keinen Einfluss hatte, ist das Verfahren fortzuführen. 4.3 Atteste und Gutachten Bei Verhinderung/Verspätung ist über einfache allgemeine Erkrankungen ein ärztliches At- test vorzulegen. Das Attest muss explizit die Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit feststel- len. Die ausschließliche Angabe einer Diagnose oder Bescheinigung einer Arbeitsunfähig- 35 keit reicht nicht aus, um ein entschuldigtes Fernbleiben zu begründen. Die Vorlage eines fachärztlichen Attestes ist erforderlich, wenn vorgetragen wird, der Betreffende sei z.B. wegen psychischer Probleme nicht in der Lage, an einer Anhörung teilzunehmen. Die Anforderung eines Gutachtens ist nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt (z.B. im Rahmen der Prüfung von PTBS). Vor der Beauftragung eines Gutachtens ist der jeweilige Referatsleiter bzw. Referent in der Außenstelle zu beteiligen. Die Übernahme von Kosten erfolgt nur, wenn das Bundesamt die Vorlage eines (fach-) ärzt- lichen Attestes oder eines Gutachtens ausdrücklich angefordert hat und nicht bereits für die 35 OVG Lüneburg, Beschluss v. 05.11.2012 – 2 LA 177/12); BVerwG, Beschluss. v. 19.1.1999 – 8 B 186.98; BVerwG, Beschluss v. 9.8.2007 – 5 B 10.07; OVG NRW, Beschluss v. 05.06.2012 – 17 E 196/12; BFH, Beschluss. v. 23.2.2012 – VI B 114/11; Anhörung 13/25 Stand 04/21
Beurteilung der Sachlage ausreichende Unterlagen seitens des Antragstellers vorgelegt o- der z.B. von der ABH kostenfrei überlassen wurden/werden können. Stellt sich im Asylverfahren die Frage der Handlungsfähigkeit, so ist dies auch für das aus- länderrechtliche und leistungsrechtliche Verfahren relevant. Auch diesbzgl. Entscheidungen können nur wirksam werden, wenn ein Antragsteller handlungsfähig ist. Entsprechend sind die Kosten der Feststellung der Handlungsfähigkeit als Teil der Unterbringungskosten an- zusehen und fallen damit nicht in den Bereich des Bundesamtes (vgl. 5.1). (s.a. „Ärztliche Bescheinigungen“) 5. Anhörung und Handlungs- bzw. Teilnahmefähigkeit Ergeben sich im Rahmen der Anhörung Anhaltspunkte, die gegen eine Handlungs- bzw. Teilnahmefähigkeit sprechen, sind diese hinreichend zu dokumentieren. Kann die Anhörung gleichwohl durchgeführt werden, ist in der Niederschrift darzulegen, dass und warum der Antragsteller seine Fluchtgründe vollständig darstellen konnte. Kann die Anhörung nicht durchgeführt werden oder muss abgebrochen werden, richtet sich das weitere Vorgehen nach den Punkten 5.1 und 5.2. 5.1 Fehlende Handlungsfähigkeit Handlungsfähigkeit i.S.d. § 12 VwVfG liegt im Verwaltungsverfahren dann vor, wenn jemand berechtigt ist, wirksame Verfahrenshandlungen im öffentlichen Recht eigenständig vorzu- nehmen (vgl. Bader/Ronellenfitsch 2017 § 12 VwVfG Rn.2). Bei fehlender Handlungsfähig- keit kann keine wirksame Verfahrenshandlung vorgenommen werden. Für das Aufenthaltsrecht gilt i.V.m. dem BGB insbes. § 80 AufenthG und für das Asylrecht § 12 AsylG. Danach ist ein Ausländer handlungsfähig, wenn er volljährig ist. Er ist nicht handlungsfähig, wenn er geschäftsunfähig ist, in der Angelegenheit unter Betreuung oder unter einem Einwilligungsvorbehalt steht. Insoweit spielt die Geschäftsfähigkeit für die Frage der Handlungsfähigkeit eine Rolle. Die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsrecht ist das Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht. Verfahrensfähigkeit ist ein Synonym zur Handlungsfähigkeit. Zur Handlungsfähigkeit Minderjähriger s.a. DA Unbegleitete Minderjährige. Steht nach Überzeugung des Entscheiders fest oder zu befürchten (Sachvortrag, Eindruck in der Anhörung), dass der Antragsteller handlungsunfähig ist/sein könnte, und wird diese Einschätzung von einem zweiten Anhörer/Entscheider (am günstigsten Sonderbeauftragter) mitgetragen, ist zu klären, ob bereits ein Betreuungsverfahren eingeleitet oder aber ein Be- treuer bestellt wurde (z.B. durch die zuständige Aufnahmeeinrichtung/ABH). Je nach Ergeb- nis ist ggf. über den Leiter der Organisationseinheit, in der die Anhörung stattgefunden hat, Anhörung 14/25 Stand 04/21
grds. die ABH um Überprüfung der Handlungsfähigkeit bzw. Einleitung eines Betreuungs- verfahrens zu bitten. Die ABH kann dabei ggf. ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die Regelung in § 80 AufenthG zur Handlungsfähigkeit nicht nur auf die „Vornahme von Verfahrenshandlun- gen“ beschränkt ist, sondern sowohl die passive Fähigkeit zur Entgegennahme von Erklä- rungen und Entscheidungen als auch u.a. die Kostentragung betrifft (Bergmann/Dienelt/Sa- mel AufenthG § 80 Rn. 6-9, Beck-online). Steht die Handlungsfähigkeit eines Ausländers in Frage, steht auch in Zweifel, ob ein Asylgesuch/Asylantrag rechtswirksam geäußert/gestellt wurde und damit die Aufnahme in eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber sowie die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zu Recht erfolgt sind (s.a. 4.3). Weigert sich die ABH, die Anregung aufzugreifen, ist beim Betreuungsgericht eine Betreu- erbestellung anzuregen. Das Ergebnis der Überprüfung ist abzuwarten, bevor das Asylverfahren weiterbetrieben werden kann. Sind Antragsteller und bestellter Betreuer nicht in der Lage, mündlich (der Betreuer notfalls ersatzweise auch schriftlich) zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen, ist der Sachverhalt soweit wie möglich von Amts wegen aufzuklären (gibt es Familienangehörige, die dazu et- was sagen können?) und entsprechend zu entscheiden. 5.2 Beeinträchtigung der Teilnahmefähigkeit Teilnahmefähigkeit in Bezug auf die persönliche Anhörung bedeutet, persönliche Voraus- setzungen des Antragstellers zur Durchführung liegen aktuell vor. Der Antragsteller muss in der Lage sein, den Sinn und Ablauf der Anhörung sowie die gestellten Fragen zu verstehen und sein Verfolgungsschicksal vorbringen zu können. Liegen Beeinträchtigungen vor, die eine Anhörung zwar nicht unmöglich machen, sie aber erschweren, ist dies zu berücksich- tigen (s. 2.). Ergibt sich aus dem Akteninhalt oder Sachvortrag, dass das Fehlen der Teilnahme- oder Reisefähigkeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten wird (z.B. schwere Erkran- kung oder Schwangerschaft mit starken, die Teilnahmefähigkeit einschränkenden Be- schwerden), erfolgt die Ladung zur Anhörung/erneute Prüfung des Sachverhalts nach dem voraussichtlichen Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch nach sechs Monaten. Ist der Vortrag des Fehlens der Teilnahmefähigkeit nicht ausreichend begründet, sodass sich eine weitere Sachaufklärung aufdrängt, ist dies durch einen (Fach-)Arzt oder in beson- ders gelagerten Fällen (z.B. divergierende Atteste mehrerer Fachärzte oder Notwendigkeit eines Gesamturteils) den zuständigen Amtsarzt zu überprüfen (im Übrigen s. 4.3). Erscheint ein Antragsteller zur Anhörung, ist aber offensichtlich nicht in der Lage (z.B. krank- heitsbedingt, Beeinträchtigung durch Medikamenteneinnahme), die erforderlichen Angaben Anhörung 15/25 Stand 04/21
(§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG) zu machen, so ist die Anhörung abzubrechen und neu zu termi- nieren. Kommt als Grund u.U. eine Handlungsunfähigkeit in Betracht, ist gem. 5.1 zu verfahren oder ein ärztliches Attest anzufordern, das auch eine Prognosemitteilung enthält. Stellt der beauftragte Arzt fest, dass der Antragsteller derzeit nicht in der Lage ist, seine Asylgründe hinreichend zu verdeutlichen, ist je nach Feststellung und ggf. Prognose über einen Ladungstermin oder erneute Wiedervorlage zur Überprüfung zu entscheiden. 6. Anhörung von begleiteten Minderjährigen 6.1 Grundsatz Grds. besteht keine Verpflichtung zur Anhörung begleiteter Minderjähriger. Wird jedoch eine persönliche Anhörung anberaumt, ist sie kindgerecht durchzuführen. Bei Minderjährigen, die in Begleitung ihrer Eltern in Deutschland sind, werden i.d.R. nur die Eltern angehört (s. aber zwingend Kapitel „Familieneinheit“). Halten die Eltern auf Nachfrage des Entscheiders eine Anhörung des Minderjährigen für notwendig (z.B. weil eigene Gründe vorliegen), ist eine Anhörung durchzuführen, wenn dies aufgrund des Alters, Wissensstandes und Reifegrades erfolgversprechend erscheint. Dies gilt auch, wenn der Minderjährige ausdrücklich angehört werden möchte und die Eltern dem zustimmen. Hierbei gilt folgender Grundsatz: Kinder unter sechs Jahre werden grds. nicht angehört, soweit der Sachverhalt ausreichend geklärt ist (für nachgeborene Kinder gem. § 24 Abs. 1 S. 6 AsylG; für andere Kinder dieses Alters findet die Regelung analoge Anwen- dung;). Minderjährige ab sechs und bis einschließlich 13 Jahre können in diesen Fällen grds. angehört werden und ab 14 Jahre sind sie in diesen Fällen grds. anzuhören. Dies gilt jeweils, soweit die Minderjährigen auch aktuell psychisch dazu in der Lage sind. Die Eltern können grds. an der Anhörung ihres minderjährigen Kindes teilnehmen (zum evtl. Ausschluss s. 6.2, 7.2). Der Entscheider legt fest, ob und wie ggf. eine Anhörung durchgeführt wird und verfügt ent- sprechend. 6.2 Kinderspezifische Fluchtgründe Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für kinderspezifische Fluchtgründe (z.B. Zwangsheirat, Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt, Kindersoldaten) erfolgt eine Anhörung des Min- derjährigen, wenn dies aufgrund des Alters, Wissensstandes und Reifegrades erfolgver- sprechend und zur vollständigen Sachaufklärung erforderlich erscheint. Insbesondere soll Anhörung 16/25 Stand 04/21