DA-Asyl 04.02.2022
eine mögliche Beteiligung der Eltern aufgeklärt werden. Nach Möglichkeit sollte diese An- hörung durch einen Sonderbeauftragten für UM bzw. geschlechtsspezifische Verfolgung er- folgen. Ein Amtsermittlungsgrundsatz besteht, wenn auf Grund allgemeiner Herkunftsländerinfor- mationen die Gefahr drohender Verfolgung bei Minderjährigen in Betracht gezogen werden muss. Dies gilt insbes. für Fälle, in denen Eltern für ihre Kinder keine drohende Verfolgung geltend machen, obwohl nach HKL-Informationen eine solche möglich sein könnte. Bei der Bewertung der Gefahr drohender Verfolgung ist der jeweils individuelle Sachverhalt zu- grunde zu legen (z.B. in Bezug auf Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit). Können die Min- derjährigen z.B. auf Grund ihres Alters nicht selbst angehört werden, gibt evtl. eine speziell auf diesen Punkt ausgerichtete (ggf. erneute) Anhörung der Eltern einen ausreichenden Aufschluss. Bei drohender Genitalverstümmelung ist zudem aufzuklären, ob diese bereits vorgenommen wurde und/oder eine Wiederholungsgefahr besteht. (s. zwingend Kapitel „Flüchtlingsschutz“ und Kapitel "Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)“). Bei Anhaltspunkten für Probleme in der Familie (z.B. sichtbare Verwahrlosung des Kindes, erkennbare psychische Defizite) oder bei Sachverhalten, bei denen die Eltern als Täter oder Beteiligte in Frage kommen (z.B. Zwangsverheiratung, Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt), erfolgt zur Aufklärung eine Anhörung des Minderjährigen. Ggf. ist das Jugendamt einzuschalten und sind die Eltern von der Anhörung auszuschließen. Hinweis: Für Kinder, die unter die Regelung des § 14 a AsylG fallen (Verfahren der Eltern noch anhängig oder negativ beschieden) gelten teilweise ergänzende oder andere Regelungen. 7. Teilnehmende Personen an der Anhörung 7.1 Allgemeines Die Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens ist grds. nach § 25 Abs. 6 Satz 1 AsylG nicht öffentlich. Das Recht des Antragstellers auf eine Begleitung bei der Anhörung durch einen Bevoll- mächtigten und/oder Beistand ergibt sich aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AsylG i.V.m. § 14 VwVfG. Für Begleiter gibt es keine „Anmeldepflicht“. Hierzu besteht keine gesetzliche Grundlage. Dennoch kann eine Anmeldung auf Grund vor Ort bestehender Zugangs-/ Sicherheitskon- trollen oder besonderer örtlicher/räumlicher Gegebenheiten sinnvoll sein. Es besteht für alle Personen zum Nachweis der Identität eine Ausweispflicht. Anhörung 17/25 Stand 04/21
7.2 Differenzierung möglicher Teilnehmer Die Abgrenzung der teilnehmenden Personen ist in der Praxis mitunter schwierig. Der An- tragsteller ist daher danach zu befragen, in welcher Rolle/Funktion die mitgebrachte Person teilnehmen soll. Im Zweifelsfall muss das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Umstände ermitteln, in welcher Rolle ein Begleiter erscheint. Ein Bevollmächtigter ist ein rechtlicher Vertreter des Antragstellers – entweder durch Voll- machterteilung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, z.B. Rechtsanwalt) oder auf Grund von Bestim- mungen im BGB (Eltern, Vormund, Ergänzungspfleger, rechtliche Betreuer). Die Verfah- renshandlungen des Bevollmächtigten wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 BGB). Der Bevollmächtigte ist zu allen Verfahrenshandlungen berechtigt, sofern sich aus der ausgestellten Vollmacht (bzw. aus den gesetzlichen Vorschriften) nicht etwas anderes ergibt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Ein Beistand ist eine Person des Vertrauens des Antragstellers und wird von diesem zur Unterstützung (z.B. rechtlich, moralisch, psychisch) mitgebracht (§ 14 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Anders als der Bevollmächtigte ist der Beistand kein rechtlicher Vertreter des Antragstellers. Das vom Beistand Vorgetragene gilt aber als vom Antragsteller vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht (§ 14 Abs. 4 S. 2 VwVfG). Schweigen gilt als Zustimmung (§§ 133, 157, 242 BGB). Hierauf ist der Antragsteller vor Beginn der Anhörung hinzuweisen. Vertreter des Bundes, eines Landes oder des UNHCR sind nach § 25 Abs. 6 Satz 2 AsylG zur Teilnahme berechtigt. Ein dienstliches Interesse muss nicht gesondert nachgewiesen werden. „Andere Personen“ i.S.v. § 25 Abs. 6 Satz 3 AsylG sind Personen, die nicht als Bevollmäch- tigter, Beistand oder Personen nach § 25 Abs. 6 Satz 2 AsylG anzusehen sind. Dies können z.B. Mitarbeiter des Bundesamtes bzw. Referendare zu Ausbildungszwecken oder Presse- vertreter sein. Eigener Sprachmittler (Dolmetscher/Übersetzer): Der Antragsteller ist berechtigt auf seine Kosten einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen (§ 17 Abs. 2 AsylG). Ein vom Antragsteller mitgebrachter Sprachmittler ersetzt nicht den vom Bundesamt bestellten Dolmetscher und nimmt daher nur neben dem vom Bundesamt bestellten Dolmetscher an der Anhörung teil. Er ist weder ein Beistand – außer er wird vom Antragsteller als solcher bezeichnet - noch eine „andere Person“. 7.3 Teilhaberechte Bevollmächtigte und Beistände haben grds. ein Teilnahme-/Anwesenheits- und Frage-recht. Es bedarf keiner Genehmigung. Sie können im Einzelfall aber zurückgewiesen werden (siehe 7.4). In der Anhörung können sie ergänzende Fragen stellen oder den Antragsteller auffordern, bestimmte Vorgänge detaillierter zu schildern. Der Entscheider ist jedoch befugt, Anhörung 18/25 Stand 04/21
den Zeitpunkt der Fragen zu steuern, um einen reibungslosen Ablauf der Anhörung zu ge- währleisten (Art. 23 Abs. 3 V-RL). Ein Verweis des Zeitpunkts für Fragen auf das Ende der Anhörung ist möglich. Es besteht keine Befugnis zum Ausschluss des Fragerechts des Be- vollmächtigten/Beistands - auch nicht für einzelne Fragen. Bei „anderen Personen“ bedarf die Teilnahme einer Genehmigung. Diese ist zuvor beim Leiter der Organisationseinheit – bei Pressevertretern in Abstimmung mit der Pressestelle – einzuholen. Es ist nach dem Einzelfall zu entscheiden, ob das Interesse der Verwal- tung/Öffentlichkeit an einer Teilnahme das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Anhörung über- wiegt. Der Antragsteller ist über die mögliche Teilnahme zu informieren. Gegen den Willen des Antragstellers kommt die Teilnahme von dritten Personen aufgrund des Vertraulichkeits- gebotes nicht in Betracht. Einer „anderen Person“ stehen weder ein Teilnahme- noch ein Fragerecht zu. Bei mitgebrachten Sprachmittlern beschränkt sich die Funktion allein auf die Überprüfung der „Übersetzung“. Ihm steht weder ein eigenständiges Fragerecht zu, noch ist er zum ei- genen Sachvortrag oder einer Beratung des Antragstellers befugt. Er hat jedoch ein Hin- weisrecht, wenn grundsätzliche Zweifel an einer korrekten Übersetzung bestehen oder we- sentliche Sachverhalte unzutreffend bzw. unvollständig übersetzt werden. Die Kommunika- tion zwischen Antragsteller und mitgebrachtem Sprachmittler ist zu protokollieren. Die Rolle des mitgebrachten Sprachmittlers ist auf das Hinweisrecht zu beschränken. Vertretern des Bundes, eines Landes oder des UNHCR steht lediglich ein Anwesenheits- recht zu. 7.4 Zurückweisung Über eine Zurückweisung entscheidet der Leiter der Organisationseinheit, soweit keine De- legation vorliegt. Sie kann vor oder auch noch während der Anhörung erfolgen. Die Zurück- weisung ist Antragsteller und Begleiter mitzuteilen und im Zeitpunkt der Mitteilung wirksam. Vor der Zurückweisung erfolgte Handlungen des Bevollmächtigten/Beistands bleiben wei- terhin wirksam. Die „Darlegungslast“ für das Vorliegen von Zurückweisungsgründen trägt das Bundesamt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Teilnahme die Regel und die Zurückweisung die Ausnahme ist. Der Begleiter muss nicht von sich aus das Vorliegen der Voraussetzun- gen vortragen, sondern die Behörde muss durch Nachfragen feststellen, ob Ausschluss- gründe bestehen oder nicht. • Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt darf nicht zurückgewiesen werden (§ 3 BRAO; §14 Abs. 6 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Liegen nach Ansicht des Anhörers triftige Argumente dafür vor, dass eine Anhörung in Anwesenheit des Anhörung 19/25 Stand 04/21
Rechtsanwalts ohne besondere Maßnahmen nicht zielführend durchgeführt werden kann, ist die Referatsleitung einzuschalten und nach einer Lösung zu suchen. • Eltern als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen dürfen nicht zurückgewiesen werden, außer es liegen Anhaltspunkte für Probleme in der Familie vor, insbesondere dass Eltern als Täter oder Beteiligte z.B. bei Zwangsverheiratung, Genitalverstüm- melung, häuslicher Gewalt in Frage kommen. In diesen Fällen sind die Eltern von der Anhörung auszuschließen. Da die Anhörung als persönliche Befragung ein Realakt und keine Verfahrenshandlung ist, ist hier eine gesetzliche Vertretung nicht zwingend erforderlich. Verfahrenshandlungen können in diesen Fällen vor/nach der Anhörung erfolgen. Unabhängig davon ist ggf. das Jugendamt einzuschalten. • Ein Vormund, Ergänzungspfleger oder rechtlicher Betreuer darf nicht zurückgewie- sen werden, wenn er offiziell bestellt ist und im Rahmen seines Aufgaben- und Zu- ständigkeitsbereichs handelt (§ 14 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG). • Bevollmächtigte oder Beistände (außer bevollmächtigter Rechtsanwalt/ Vormund/ Er- gänzungspfleger, rechtlicher Betreuer) müssen zurückgewiesen werden, wenn der Begleiter entgeltlich handelt. Gleiches gilt, wenn er weder eine persönliche Bezie- hung zum Antragsteller hat, noch zur Begleitung hinreichend juristisch qualifiziert ist (§14 Abs. 5 VwVfG, §§ 3, 6, 7, 8 RDG). Unter das Kriterium der persönlichen Beziehung fällt eine familiäre, nachbarschaftli- che oder ähnlich enge persönliche Beziehung/Verbundenheit zum Antrag-steller (z.B. auch Arbeitskollegen, ehrenamtliche Helfer). Ohne persönliche Beziehung muss der Bevollmächtigte/Beistand zur Begleitung qualifiziert sein. Dies ist er, wenn ihm ent- weder die entgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen grds. erlaubt ist (vor- wiegend Rechtsanwälte), es sich um eine Person mit Befähigung zum Richteramt handelt oder um eine Person, die z.B. durch Schulung qualifiziert ist und unter Anlei- tung eines Volljuristen arbeitet (§ 6 Abs. 2 RDG). • Bevollmächtigte oder Beistände (außer bevollmächtigter Rechtsanwalt/Eltern als ge- setzliche Vertreter, Vormund/Ergänzungspfleger) können im Einzelfall zurückgewie- sen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind (§4 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 VwVfG). Unfähig kann eine Person sein, wenn sie keine ausreichende Sprach- kenntnis oder keine Kenntnis über die Sach- und Rechtslage besitzt oder wenn sie den Ablauf der Befragung in erheblichem Maße beeinträchtigt (Beachte aber 7.6). Mangelnde Sprachkenntnis alleine rechtfertigt regelmäßig noch nicht die Zurückweisung, solange durch Nachfragen bzw. Erklärung verständlich wird, was gemeint ist. Wird die An- hörung in erheblichem Maß durch den Begleiter gestört, muss die Behörde zunächst versu- chen, diesem Umstand ggf. durch Ermahnung entgegenzuwirken. Anhörung 20/25 Stand 04/21
Eine Zurückweisung wegen „Unfähigkeit“ kann i.d.R. nicht schon vor der Anhörung erfolgen, da die Beurteilung regelmäßig erst in der Anhörungssituation möglich ist. Eine Zurückweisung kann erst nach Überprüfung und als „letztes Mittel“ erfolgen. 7.5 Zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmer Eine pauschale Begrenzung ist nicht möglich, da verschiedene Personen nicht zurückge- wiesen werden dürfen. Die Anzahl möglichst gering zu halten ist jedoch nicht nur im Sinne einer ordnungsgemäßen Durchführung, sondern liegt auch im Interesse des Antragstellers. Ggf. muss im Dialog mit den Beteiligten versucht werden, eine Einigung zu treffen. Maß- geblich sind die Umstände des Einzelfalles. Die Begleitung durch mehr als einen Beistand ist aber nicht verhältnismäßig und daher zu verweigern. 7.6 Im Einzelfall zu berücksichtigende besondere Umstände: • Bei Antragstellern, bei denen besondere Umstände vorliegen (vor allem bei vulnerablen Personen – Minderjährigkeit, Traumatisierung, Vergewaltigung, geistige Behinderung, etc.) kann es sein, dass ein Begleiter, obwohl ein Zurückweisungsgrund vorliegt, auf Wunsch des Antragstellers zwingend zur moralischen/psychischen Unterstützung des Antragstellers auch in der Anhörung zuzulassen ist. • Aufgrund Art. 15 Abs. 1 V-RL, wonach die Anhörung i.d.R. ohne Familienangehörige stattfindet, muss § 14 Abs. 6 VwVfG im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung so ausgelegt werden, dass auch ein Angehöriger, dessen Anwesenheit für die Anhörung nicht als erforderlich angesehen wird, als Begleiter zurückgewiesen werden kann. Lie- gen keine der im vorigen Punkt angesprochenen Umstände oder sonstigen Gründe vor, die die Anwesenheit von Familienangehörigen erforderlich machen, sind Familienange- hörige zurückzuweisen. Insbesondere findet die Anhörung von Ehegatten i.d.R. getrennt statt. Eine Zulassung erfolgt jedoch in jedem Fall nur bei Einverständnis des betroffenen Antragstellers. • Ist der Begleiter selbst Antragsteller in einem Asylverfahren und steht seine Anhörung noch bevor, so ist seine Teilnahme zu verweigern, da durch eine Teilnahme eine sach- gemäße Durchführung seiner eigenen Anhörung gefährdet ist. 7.7 Dokumentation in der Akte Jede teilnehmende Person hat sich auszuweisen und Teilnahme sowie Funktion sind der Niederschrift zu vermerken. Der Bevollmächtigte hat seine Vollmacht bzw. die gerichtliche Bestellung vorzulegen, soweit sie nicht bereits Aktenbestandteil ist. Anhörung 21/25 Stand 04/21
Der Antragsteller muss sein Einverständnis zur Teilnahme einer nicht bevollmächtigten Per- son (Beistand/„andere Person“) zu Protokoll geben. Erfolgt eine Zurückweisung im Zusammenhang mit der Anhörung und nicht bereits schrift- lich im Vorfeld, ist diese in der Niederschrift zu vermerken und in einem Aktenvermerk zu begründen. Fragen des Bevollmächtigten/Beistandes müssen grds. diktiert, übersetzt und beantwortet werden. Die Kommunikation zwischen Antragsteller und mitgebrachtem Sprachmittler ist zu proto- kollieren. 8. Ergebnis der Passprüfung 8.1 Echtheit Wird nach erfolgter Passprüfung die Echtheit des Dokuments bestätigt, spricht dieses i.d.R. für eine Bestätigung der Angaben zur Identität/Staatsangehörigkeit (s. insbes. Identitätsfest- stellung). 8.2 Fälschung Ergibt die Passprüfung eine Fälschung/Verfälschung des Dokuments, begründet dies den Verdacht der Begehung einer Stratat (§ 267 StGB). Die Hintergründe sind im Rahmen der Anhörung aufzuklären. Kernfrage: Kann der Verdacht ausgeräumt werden, dass bzgl. der Identität/ Staatsangehö- rigkeit getäuscht werden sollte? Zu berücksichtigen ist, dass ein gefälschter oder verfälschter Pass unter Umständen nicht gegen eine Schutzfeststellung sprechen muss. (z.B.: Wegen Verfolgung im HKL war dem Antragsteller eine Ausreise nur mit falschem Pass möglich.) Lässt die Gesamtschau der Sachverhaltserforschung auf eine Täuschung bzgl. Identi- tät/Staatsangehörigkeit schließen, ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbe- gründet abzulehnen (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Achtung: Fragen, etwa zum Umstand der Passbeschaffung (von wem erhalten, wie beantragt, welche Kosten, wo erhalten, etc.), können Sachverhalte ergeben, die gem. DA-Asyl, Kapitel Sicher- heit (VS-NfD), dem Sicherheitsreferat zu melden sind. Anhörung 22/25 Stand 04/21
9. Niederschrift der Anhörung Zur Anhörung gehört auch die Überprüfung der im Rahmen der Asylantragstellung in Teil 1 der Niederschrift aufgenommenen Daten bzw. deren Ergänzung (s.a. 1.3). Wurden unklare Angaben erfasst, sind diese aufzuklären; insbes. wenn die Frage entscheidungserheblich ist. Artikel 17 der Verfahrensrichtlinie verlangt, dass zur Anhörung eine ausführliche und objek- tive Niederschrift der wesentlichen Angaben gefertigt wird. Die Niederschrift soll daher nach § 25 Abs. 7 AsylG die wesentlichen Angaben des Asylbewerbers enthalten. Dies sind in jedem Fall alle entscheidungserheblichen Tatsachen, die durch konkrete Nachfragen zu er- mitteln und in der Niederschrift darzustellen sind. Unabhängig davon muss die Niederschrift auch den Ablauf der Anhörung (z.B. Unterbre- chung, wesentliche Gefühlsregungen des Antragstellers) sowie ggf. die Abfolge der einzel- nen Fragen widerspiegeln (z.B. Nachfragen auf ausweichende Antworten / Widersprüche). Dies entspricht nicht nur dem Rechtscharakter der Niederschrift als öffentliche Urkunde, sondern dient auch der Belegbarkeit der Glaubwürdigkeit des Antragstellers sowie der Glaubhaftigkeit seines Vortrags. Obwohl das Gesetz keine Identität von Anhörer und Entscheider vorschreibt, ist dies als vorrangiges Ziel grds. anzustreben. Da sich diese Vorgabe jedoch nicht immer umsetzen lässt, ist der Sachverhalt so ausführlich zu dokumentieren, dass auch ein Entscheider, der die Anhörung nicht selbst durchgeführt hat, die Entscheidung ohne weitere Sachverhaltser- mittlung treffen kann. Im Zuge der Antragstellung sowie Anhörung wird der Antragsteller nach Verwandten in Deutschland gefragt. Ist mit den Angaben eine Identifizierung der Per- sonen in MARiS möglich, kann die Namensschreibweise aus MARiS für die Niederschrift übernommen und zusätzlich das Aktenzeichen der entspr. Person angegeben werden. Es ist zwingend zu beachten, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen auf keinen Fall die in MARiS erfasste Adresse/Wohnort der Personen in die Niederschrift aufgenommen werden darf. Auch weitere Daten aus MARiS zu den Verwandten sind weder aufzunehmen, noch dürfen sie dem Antragsteller bekannt gegeben werden (s.a. RdSchr 230-7510/49-2018 vom 17.07.18). Bei Fragen nach Verwandten im Heimatland sind bzgl. dort lebender Ehe-/Lebenspartner und Kinder deren Personalien und Anschrift sowie die Daten einer Eheschließung/Geburt zu erfassen. Diese Angaben werden u.a. im Hinblick auf einen evtl. späteren Antrag auf (Familien-)Asyl erhoben. Wenn ein sonderbeauftragter Entscheider die Anhörung durchführt oder anderweitig betei- ligt wird, muss dies aus dem Anhörungsprotokoll (Benennung der Beteiligten) erkennbar sein und auch im Bescheid (Tatbestand) zum Ausdruck kommen (s. Kapitel Sonderbeauf- tragte). Die alleinige Angabe auf dem Kontrollbogen D1753 genügt nicht. Anhörung 23/25 Stand 04/21
Für die Protokollierung der Anhörungen ist das Texthandbuch für Anhörungen zu verwen- den. In die Niederschrift sind die Namen des Antragstellers, Vertreters, Anhörers sowie die durch das Dolmetscherverwaltungssystem vergebene Nummer des Dolmetschers (Textfeld) auf- zunehmen. Nach § 68 Abs. 4 VwVfG ist über die mündliche Verhandlung (= Anhörung) eine Nieder- schrift zu fertigen, die vom Verhandlungsleiter (= anhörender Entscheider) zu unterzeichnen ist. Erfolgt bei Hinweisen auf die Zuständigkeit eines anderen MS (§ 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG) auch eine Anhörung zur Begründetheit, ist in der Niederschrift zu vermerken, dass der An- tragsteller darauf hingewiesen wurde, dass diese Anhörung nur vorsorglich erfolgt (s. Vor- bemerkung). Der Kontrollbogen ist am Ende der Anhörung vom Antragsteller (ggf. gesetzlicher Vertre- ter/Vormund/Ergänzungspfleger) sowie Anhörer und Dolmetscher zu unterzeichnen. Dabei ist insbesondere sicher zu stellen, dass erkennbar wird, ob der Antragsteller selbst oder ein Vertreter unterzeichnet hat (ggf. Unterschriftenleiste per Hand ergänzen). Im Hinblick auf einen effektiven Dolmetschereinsatz ist regelmäßig die Rückübersetzung unmittelbar nach der Anhörung vorzunehmen. Nach Art. 17 Abs. 3 VerfRL ist sicherzustel- len, dass der Antragsteller nach Abschluss der persönlichen Anhörung Gelegenheit erhält, sich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift zu äußern. Von der Rückübersetzung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies der ohne Zutun des Anhörers (!) geäußerte ausdrückliche Wunsch des Antragstellers ist. Angesichts der Bedeutung der Rückübersetzung darf dem Antragsteller in keiner Weise zu einem Verzicht geraten werden. Trägt er den Verzicht von sich aus vor, ist der Antrag- steller ausdrücklich über die Folgen seines Verzichts auf die Rückübersetzung zu belehren. In das Anhörungsprotokoll ist bei ausdrücklichem Verzicht der Textbaustein „Verzicht auf Rückübersetzung“ einzufügen und der Kontrollbogen Anhörung (D1753) entsprechend aus- zufüllen. Hinweis: Der Kontrollbogen D1753 muss nach erfolgter Anhörung zusätzlich zum Kontroll- bogen der Aktenanlage D0180 ausgefüllt und mit allen erforderlichen Unterschriften verse- hen gespeichert werden. Soweit es nicht möglich ist, die Niederschrift direkt im Anschluss an die Anhörung auszu- händigen, ist sie nach Erstellung unverzüglich an den Antragsteller bzw. seinen Vertreter zu übersenden. Kann innerhalb einer Woche ein o.u.-Bescheid ergehen, ist es ausreichend, wenn das Protokoll zusammen mit dem Bescheid zugestellt wird. Enthält die Niederschrift Hinweise auf offensichtliche Kommunikations- oder Anhörungsfehler, muss vor einer Ent- scheidung eine Klärung herbeigeführt werden. Bei Verwendung eines Texterkennungssystems ist eine Kontrolle des Textes der Nieder- schrift bereits im Zusammenhang mit der Rückübersetzung vorzunehmen. Anhörung 24/25 Stand 04/21
Gegebenenfalls nachträglich erforderliche Korrekturen müssen unter Beachtung der der Re- gelungen im Kapitel „Rechtliches Gehör“ dem Antragsteller/Bevollmächtigten vor der Be- scheiderstellung und mit einem entsprechenden Hinweis zur Kenntnis gegeben werden. Sind die Änderungen entscheidungserheblich, ist rechtliches Gehör zu gewähren. 10. Zusammenarbeit Bundesagentur für Arbeit - Ankunftszentren Am Ende der Anhörung bzw. nach Rückübersetzung der Niederschrift werden Asylantrag- steller im erwerbsfähigen Alter, - denen voraussichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt wird, - die voraussichtlich als Asylberechtigte nach Art. 16a GG anerkannt werden, - denen voraussichtlich subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wird oder - denen voraussichtlich Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gewährt wird, über die Möglichkeit unterrichtet, Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Dazu übergibt der Entscheider dem Antragsteller einen Laufzettel. Der Laufzet- tel wird in MARiS als Dokument D1643 vorgehalten und ist dort abrufbar. Der Dolmetscher übersetzt dem Antragsteller den Inhalt des Laufzettels. In Gruppeninformationen werden die Antragsteller über Aufgaben und Leistungen der Bun- desagentur für Arbeit sowie über die nächsten Schritte auf ihrem Weg zur Integration in Sprache, Ausbildung und Arbeit informiert. Zusätzlich werden auf freiwilliger Basis die Daten zu Schulbildung, Ausbildung und Berufserfahrung erfasst. Anhörung 25/25 Stand 04/21
Dienstanweisung Asylverfahren Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags 1. Grundsätzliches Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes wurde das bereits im Dublin-Verfahren erforderli- che persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durch die Neu- regelung in § 29 AsylG dahingehend erweitert, dass das Bundesamt den Antragsteller zu den in dieser Regelung aufgezählten weiteren Unzulässigkeitsgründen grundsätzlich per- sönlich anzuhören hat, bevor es über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet (§ 29 Abs. 2 AsylG). Dies gilt nach § 29 Abs. 2 AsylG ausnahmsweise nicht, wenn ein Folgeantrag nach § 71 AsylG oder ein Zweitantrag nach § 71a AsylG nicht zur Durchführung eines weiteren Ver- fahrens führt. Da die Dublin III-VO nicht zwischen Erst- und Folgeverfahren unterscheidet, ist bei Folgeanträgen jedoch ggfs. das persönlichen Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III- VO zu führen (vgl. DA-Dublin, II. Erneuter Antrag auf internationalen Schutz oder isolierter Antrag nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG nach Dublin-Erstverfahren.) Auf Grund der Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, nach der auch bei unzulässigen An- trägen ausdrücklich festzustellen ist, ob die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungs- verbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, ist der Antragsteller im Fall einer beab- sichtigten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auch zu den Gründen anzuhören, die seiner Abschiebung entgegenstehen könnten. 2. Verfahrensweise bei persönlich gestellten Erstanträgen Die Zulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 - 4 AsylG wird vom AVS im Rahmen der persönlichen Antragsstellung mittels Fragebogen (Dokumentennummer D1165) vorgeprüft. Nach erfolgter Befragung ist vom AVS die Checkliste D1164 abzuarbei- ten und die Akte anschließend zur Anhörung zur Zulässigkeit an den zuständigen Entschei- der weiterzuleiten. Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages 1/3 Stand 01/22