anhang-5

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Prüfberichte der Zentralabteilung/Innenrevision

/ 38
PDF herunterladen
238
239

240

241
242
243
244
245
246
247
248
249

250

252
253
254
255
256
257
258

259

260
261

263
264
265
266

-10 -

2. Vertragliche Regelungen zur Rechnungsstellung
und Fälligkeit

2.1 EVB-IT Instandhaltungsvertrag

Die Leistungen der uknow GmbH zur Instandhaltung der beiden Scanner wurden mit
einer monatlichen Pauschale in Höhe von 1.969,00 € vergütet. Der Instandhaltungs-
vertrag sieht unter Ziffer 3.2 vor, das die Rechnungsstellung bei pauschaler Vergü-
tung quartalsweise zu erfolgen hat, wobei die Rechnung bis zum 15. des zweiten

Quartalsmonats vom Bundestag zu begleichen ist (Anlage 2).

Gemäß Ziffer 8 Ergänzenden Vertragsbedingungen zum Instandhaltungs-
vertrag wird die pauschale Vergütung zum vereinbarten Termin fällig. Voraussetzung

für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.

2.2 BVB-Pflegevertrag

Für die Pflege der Software des Systems Pressedokumentation wurde im Pflegever-

trag eine monatliche pauschale Vergütung von insgesamt 6144,71 € vereinbart.

Die Zahlungsbedingungen gehen aus $ 6 der Besonderen Vertragsbedingungen für
die Pflege von DV-Programmen (BVB-Pflege) hervor, wonach der Auftragnehmer die
monatliche Vergütung zum 1. des zweiten Vierteljahresmonats in Rechnung stellt
und der Auftraggeber die Rechnung nach Eingang unverzüglich zu prüfen, festzustel-

len sowie den Betrag auszuzahlen hat (Anlage 3).

3. Jährliche Rechnungsstellung

Die uknow GmbH stellte dem Deutschen Bundestag für die in den Jahren 2007 und
2008 aus dem Instandhaltungs- und Pflegevertrag zu erbringenden Leistungen je-
weils einen Gesamtjahresbetrag in Rechnung (Anlagen 4 und 5). Dabei sind dem
unteren Teil der Rechnungen die Fälligkeitstermine und die Höhe der vierteljährlich
zum 15. des zweiten Quartalsmonats zu zahlenden Rechnungsbeträge zu entneh-

men.
12

267
268
269
270
271
272
273
274

275
276
277
278
279
280
281
282
-83
284
285
286
287
288
289

291
292
293
294

-11-

Die Ausstellung einer Rechnung für die Leistungen des gesamten Jahres durch den
Auftragnehmer entsprach allerdings nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Sowohl
der Instandhaltungsvertrag als auch der Pflegevertrag enthalten individuelle Rege-
lungen zur Rechnungsstellung und sehen grundsätzlich eine nach Instandhaltungs-
leistungen und Pflegeleistungen getrennte vierteljährliche Rechnungsstellung vor.

Im Einzelnen wurden folgende Bestimmungen vertraglich festgelegt:

geregelt in Rechnungsstellung

quartalsweise,
tungsvertrag Nr. 3.2 des Vertrages
ten Quartalsmonats

8 6 Nr. 1a Besondere zum 1. des zweiten Quar-
BVB-Pflegevertrag
Vertragsbedingungen talsmonats

Die Rechnung der uknow GmbH vom 30. März 2007 für das Jahr 2007
(Anlage 4) wurde - wahrscheinlich nach telefonischer Rücksprache mit dem Auftrag-

   
    
    

  

      

 

EVB-IT Instandhal-
zahlbar bis 15. des zwei-

     
 
  

   
   

       

nehmer - storniert (Anlage 6) und am 2. Mai 2007 durch zwei neue, nach Verträgen
getrennte Einzelrechnungen, allerdings weiterhin für das gesamte Jahr 2007, ersetzt
(Anlagen 7 und 8).

Für das Jahr 2008 erstellte die uknow GmbH wiederum eine Gesamtrechnung, wel-
che die Leistungen aus den beiden Verträgen erneut zusammen auswies. Die Rech-
nung wurde diesmal aber nicht von der Bundestagsverwaltung beanstandet.

Des Weiteren sind die auf den Rechnungen der uknow GmbH ausgewiesenen Fäl-
ligkeitstermine für den vierteljährlich zu zahlenden Rechnungsbetrag (15. Februar,
15. Mai, 15. August, 15. November) nur für den Instandhaltungsvertrag zutreffend.
Die Rechnung für die Pflegeleistungen wäre gemäß 8 6 Nr. 1 a der Besonderen Ver-
tragsbedingungen Pflege (BVB-Pflege) bereits bis zum 1. des zweiten Quartalsmo-
nats von der uknow GmbH zu stellen. Die Besonderen Vertragsbedingungen des
Pflegevertrages sehen daraufhin eine unverzügliche Prüfung, Feststellung und Zah-
lung des Rechnungsbetrages nach erfolgtem Rechnungseingang vor. Hinsichtlich
der Abrechnung der Leistungen aus dem Pflegevertrag wurden somit von den ver-
13

295
296

297

298

299
300
301
302
303
304
305

307
308
309
310
311
312

313
314
315

-12-

traglichen Bestimmungen abweichende Termine vom Auftragnehmer zu Grunde ge-

legt. Allerdings geschah dies nicht zum Nachteil des Deutschen Bundestages.

4. Zahlung der Rechnungen

4.1 Zahlvorgang 2008

Im vorliegenden Fall ist der Vermögensschaden - dessen Höhe noch nicht abschlie-
Rend festgestellt werden kann - durch die vorfällige Auszahlung der Gesamtjahres-
vergütung für die im Jahr 2008 von der uknow GmbH am Presse-
dokumentationssystem durchzuführenden Instandhaltungs- und Pflegeleistungen

entstanden.

Die Rechnung mit Datum vom 2. Januar 2008 für die im Zeitraum vom
1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 zu erbringenden Leistungen ging am
14. Januar 2008 im Referat IT 1 ein und weist einen Gesamtjahresrechnungsbetrag
in Höhe von 115.863,78 € inklusive Mehrwertsteuer aus. Im unteren Abschnitt der
Rechnungen ist dieser Betrag in vier Teilrechnungsbeträge, zahlbar vierteljährlich
zum 15. des zweiten Quartalsmonats, aufgeteilt. Die Fälligkeitstermine der viertel-

jährlichen Rechnungsbeträge sind mit Datum benannt (Anlage 5).

Rechnungsnummer RG08-910021
Rechnungsdatum 02.01.2008
Eingang Referat IT 1 12.01.2008
Jahresrechnungsbetrag 115.863,78 €
Zahlungsmodus vierteljährlich 28.965,94 €
Fälligkeit 15.02.2008

15.05.2008

15.08.2008

15.11.2008
sachliche Richtigkeit -/-

 

 

Am 15. Januar 2008 wurde die rechnerische Richtigkeit der Rechnung bestätigt und

auf dem Rechnungsoriginal vermerkt. Die Prüfung auf sachliche Richtigkeit wurde
14

327
328
329
330
331
332

333

335
336
337
338
339
340
341

-13 -

hingegen nicht durch einen entsprechenden Vermerk mittels Stempel und Unter-
schrift durch den verfahrensbetreuenden Sachbearbeiter auf der Rechnung als zah-
lungsbegründende Unterlage dokumentiert (Anlage 5). Insofern übernahm die auf
der Auszahlungsanordnung sachliche richtig zeichnende Mitarbeiterin die Verantwor-
tung dafür.

Mit Auszahlungsanordnung (F05) vom 15. Januar 2008 wurde daraufhin der Gesamt-
rechnungsbetrag in Höhe von 115.963,78 € zur Auszahlung angewiesen, obwohl
gemäß Rechnung zunächst nur der erste der vier Teilrechnungsbeträge in Höhe von
28.965,94 € zum 15. Februar 2008 fällig gewesen wäre (Anlage 9).

sachliche Richtigkeit

Anordnungsbefugte

Darüber hinaus ist auf der Auszahlungsanordnung als Fälligkeitstermin der

    

 
 
   
       
   

    
   

17. Januar 2008 angegeben, während - sowohl durch die Rechnung als auch durch
die Verträge - vierteljährliche Zahlungstermine (je nach Vertrag der 1. bzw. 15. des
zweiten Quartalsmonats) vorgesehen sind. Hier hätte der jeweils vierteljährlich an-
stehende Fälligkeitstermin vermerkt werden müssen.

4.2 Zahlvorgang 2007

Die Prüfung der von Referat IT 1 übersandten Unterlagen ergab darüber hinaus,
dass bereits im Jahr 2007 die von der unknow GmbH aus dem Instandhaltungs- und
Pflegevertrag in Rechnung gestellten Leistungen ebenfalls vor Eintritt der Fälligkeit
der jeweils vierteljährlich zu zahlenden Rechnungsbeträge mit der Auszahlung des
gesamten Jahresrechnungsbetrages beglichen wurden. Je Vertrag wurde nur eine
Rechnung von der uknow GmbH übersandt, obwohl die Rechnungsstellung viertel-

jährlich zu erfolgen hatte.
15

342
343
344

345
346
347
348
349

350
351
352
353
354
355
356

357

358

 

 
  

-14-

Mit den Auszahlungsanordnungen zu den Rechnungen aus dem Jahr 2007
(Anlagen 10 und 11) wurden somit ebenfalls fälschlicherweise jeweils die Gesamtjah-

resrechnungsbeträge zur Auszahlung angeordnet, obwohl

für die Leistungen aus dem BVB-Pflegevertrag nur ein Betrag i. H. v.
21.936,81 € jeweils zum 1. des zweiten Quartalsmonats

bzw.
für Leistungen aus dem EVB-IT Instandhaltungsvertrag ein Betrag i. H. v.
7.029,33 € jeweils zum 15. des zweiten Quartalsmonats

fällig und damit rechnerisch sowie sachlich richtig gewesen wäre.

Im Weiteren entspricht der auf den beiden Auszahlungsanordnungen (Anlage 10 und
Anlage 11) vermerkte Fälligkeitstermin 9. Mai 2007 auch hier nicht den vertraglich
vorgesehenen Zahlungsterminen des jeweils 1. bzw. 15. des zweiten Quartalsmo-

nats.

 

a Pflegevertrag Instandhaltungsvertrag
Rechnungsdatum 30.03.2007 30.03.2007
Eingang Referat IT 1 02.05.2007 02.05.2007

© 87.746,46 € 28.117,32 €

2 Zahlungsmodus vierteljährlich 21.936,61 € | vierteljährlich 7.029,33 €

u zum 15. des zweiten Quar- zum 15. des zweiten
talsmonats Quartalsmonats

'
sachliche Richtigkeit

 

 

 

 

    
   

    
 
 

    
    
   
   
     
  

 

Anordnung vom 03.05.2007 03.05.2007

voswerscheronen | m

  
 

  

Zahlungsanordnung

 

Anordnungsbefugter
16

359

360
361
362
363
364
365
366
367
368

m369
370
371
372
373
374
375
376
377
378
379

381
382
383
384
385
386
387

388
389
390
391

4.3 Prüfungspflichten

Grundsätzlich sind Zahlungen an Vertragspartner erst dann vorzunehmen, wenn die
Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder

Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden sind.

Die Auszahlung von Rechnungsbeträgen weit vor Eintritt der Fälligkeit entspricht
nicht einem Handeln nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Aus-
gaben dürfen gemäß 8 34 Abs. 2 BHO nur soweit und nicht eher geleistet werden,

als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind.

Vor der Auszahlung ist die Rechnung auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit
hin zu überprüfen und der Betrag schließlich durch den Anordnungsbefugten mit der

Auszahlungsanordnung anzuweisen.

Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit umfasst gem. Nr. 2.2.2.1 der Anlage
zu Nr. 9.2 der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungs-
legung (88 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) die Verantwortung dafür, dass der auszu-
zahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben der Rechnung
richtig sind. Hierzu gehört auch die korrekte Anwendung der Berechnungsgrundlagen
(Vertrag, Bedingungen).

Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit umfasst gem. Nr. 2.2.3.1 a. a. O. die Ver-
antwortung dafür, dass
« die in der Anordnung und in den sie begründenden Unterlagen enthaltenen,
für die Zahlung und Buchung maßgebenden Angaben vollständig und richtig
sind
und
« nach den geltenden Vorschriften, insbesondere nach den Grundsätzen der

Wirtschaftlichkeit, verfahren worden ist.

Zur Prüfung der sachlichen Richtigkeit gehört unter anderem auch, dass die angefor-
derte Zahlung nach Rechtsgrund und Höhe richtig ermittelt worden ist und die Leis-
tung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung sachgemäß und vollständig
ausgeführt worden ist.
17

392
393

395

396

397
398
399
400
401
402

404
405
406
407
408
409
410
411
412
413
414
415
416
417
418
419
420
421
422
423

-16 -

Die Ausübung der Anordnungsbefugnis umfasst schließlich die Verantwortung dafür,
dass in der Anordnung offensichtlich erkennbare Fehler nicht enthalten und die Be-
scheinigungen der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit von den dazu Befugten
abgegeben worden sind.

4.4 Verantwortlichkeiten

Die Verantwortlichkeiten im Anordnungsverfahren werden durch die Feststellung der
sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie die Ausübung der Anordnungsbe-
fugnis wahrgenommen. Die auf den Rechnungen bzw. Auszahlungsanordnungen der
Jahre 2007 und 2008 verantwortlich zeichnenden Mitarbeiter sind den oben aufge-

führten Tabellen zu entnehmen.

Die rechnerische Richtigkeit der Auszahlungsanordnungen der Jahre 2007 und 2008
war nicht gegeben, da mit den Anordnungen lediglich der jeweils vierteljährlich fällig
werdende Rechnungsbetrag zur Auszahlung hätte kommen dürfen. Dies konnte auch
dem Rechnungstext mit Angabe der vier Fälligkeitszeitpunkte entnommen werden.
Da die Höhe der angeforderte Zahlung als auch deren Fälligkeit nicht den vertragli-
chen Vereinbarungen entsprach, die Leistung zudem noch nicht bzw. nicht vollstän-
dig erbracht wurde, war auch die sachliche Richtigkeit der Auszahlungsanordnung
nicht gegeben. Es liegt somit ein Verstoß gegen diese haushaltsrechtlichen Prüf-

pflichten vor.

Da für die vier Fälligkeitstermine der Jahre 2007 und 2008 von der Firma uknow
GmbH - entgegen der vertraglichen Regelungen - nur je eine Gesamtjahresrechnung
gestellt wurde, hätte die Art der Rechnungsstellung (Jahresrechnung) von der Bun-
destagsverwaltung beanstandet werden und eine vertragskonforme vierteljährliche
Rechnungsstellung unter Angabe der jeweiligen Fälligkeit eingefordert werden müs-
sen. Zu einer mehrmaligen irrtümlichen Auszahlung des Gesamtjahresrechnungsbe-

trages wäre es in diesem Fall nicht gekommen.

Seitens des Referates IT 1 wurde die Rechnung des Auftragnehmers für das Jahr
2007 jedoch lediglich dahingehend beanstandet, dass die Leistungen aus dem In-
standhaltungsvertrag zusammen mit den Leistungen aus dem Pflegevertrag abge-
18

424
425
426
427
428
429
430
431
432
433
434

«35
436
437

438

448
449
450
451
452
453
454
455

-47.-

rechnet wurden. Die ursprüngliche Rechnung der uknow GmbH wurde daraufhin
storniert (Anlage 6) und durch zwei nach Verträgen getrennte Rechnungen ersetzt
(Anlagen 7 und 8). Auch diese Rechnungen wiesen die Gesamtjahressumme, verteilt
auf die jeweils vierteljährlichen Fälligkeitstermine, aus. Eine Aufforderung an die u-
know GmbH die Rechnungen, wie vertraglich vorgesehen, vierteljährlich auszustellen

unterblieb.

Da im vorliegenden Fall auch für das Jahr 2008 eine Beanstandung hinsichtlich der
von der uknow GmbH vierteljährlich zu stellenden Rechnungen seitens des Referat
IT 1 unterblieb, hätte die sachliche und rechnerische Richtigkeit von den zuständigen
Mitarbeitern für die vierteljährlich fällig werdenden Zahlungen - deren Höhe und Fäl-
ligkeit auf den Jahresrechnungen der uknow GmbH gesondert ausgewiesen waren -
zumindest einzeln bescheinigt und zur Auszahlung angeordnet werden müssen (z.B.
sachlich und rechnerisch richtig für Zahlung am 15.02.2008 i. H. v. 28.965,94 €).

 

4.5 Bewertung

Durch die vorfällige Zahlung der Rechnungsbeträge erhöhte sich das Risiko, dass
Forderungen gegenüber dem Vertragspartner teilweise oder vollständig ausfallen,
wie es sich im vorliegenden Fall - aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Vertragspartners uknow GmbH im Jahr 2008 - schließlich
verwirklicht und den nunmehr eingetretenen erheblichen Vermögensschaden verur-
sacht hat.

Darüber hinaus ist dem Deutschen Bundestag aufgrund der frühen Zahlung weit vor
Fälligkeit ein Vermögensschaden in Höhe der entgangenen Zinsen entstanden und
schränkte seine Verhandlungsposition im Falle des Auftretens von Leistungsstörun-
gen (Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, Haupt- bzw. Nebenpflichtverletzungen,

etc.) ein.

Die fälschliche Auszahlung der Jahresrechnungsbeträge ist nach Ansicht der Innen-
revision im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Rechnungsstellung der
uknow GmbH - entgegen der vertraglichen Vereinbarungen - jährlich statt vierteljähr-
lich erfolgte. Dabei weist die Jahresrechnung des Auftragnehmers den irrtümlich
19

456
457
458
459
460
461
462
463
464
465
466
467
468
469

471
472
473
474
475
476
477
478
479
480
481
482
483
484
485
486
487
488
489

-18 -

vom Referat IT 1 angewiesenen Gesamtjahresrechnungsbetrag zwar aus, schlüsselt
diesen aber im unteren Teil der Rechnung unter Angabe der jeweiligen Fälligkeiten in
die vierteljährlich zahlbaren Teilbeträge auf. Die jährliche Rechnungsstellung der
Leistungen aus dem Instandhaltungs- und Pflegevertrag wurde vom Referat IT 1 je-

doch nicht beanstandet.

Zur Gesamtbewertung des Sachverhalts und der Ordnungsmäßigkeitsverstöße wur-
de das Referat IT 1 gebeten, die übliche Verfahrensweise bei der Bearbeitung und
Begleichung von Rechnungen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in Teilbe-

trägen fällig werden, darzustellen.

Nach Auskunft des Referatsleiters IT 1 seien Rechnungen, die in Teilbeträgen fällig
werden, unüblich. Die Firmen stellen die Rechnungen in der überwiegenden Zahl der
Fälle erst dann, wenn die Leistung bereits erbracht wurde. Bei den bestehenden In-
standhaltungs- bzw. Pflegeverträgen erfolge durch fast alle Auftragnehmer eine quar-
talsweise Rechnungsstellung. Eingehende Rechnungen würden zunächst im Vor-
und gescannt. Anschließend würden die Rechnungen an den
EEE... um vom Dienstposten IT 1/102 (da-

auf rechnerische Richtigkeit geprüft zu wer-

zimmer IT 1 erfasst
Dienstposten IT 1/12

mals Her

 
  
  

jetzt Frau
den. Danach erfolge die sachliche Richtigzeichnung durch den zuständigen Sachbe-
arbeiter bzw. Referenten. Schließlich komme es zur Erstellung der Auszahlungsan-
ordnung F05 (üblicherweise durch den Dienstposten IT1/102) und die Weitergabe

zur Auszahlung.

Im vorliegenden Fall enthielt die der Auszahlungsanordnung zugrundeliegende
Rechnung des Jahres 2008 keine sachliche Richtigzeichnung durch den verfahrens-
betreuenden Sachbearbeiter. Dennoch wurde der Rechnungsbetrag durch die Mitar-
beiterin Frau (IT 1/12) zur Zahlung angewiesen.

Gemäß der von den Referaten IT 1 und IT 4 gegenüber dem Referat ZR 2 abgege-
benen Stellungnahme, wurde die in vierteljährlichen Teilbeträgen zu begleichende
Rechnung der uknow GmbH für das Jahr 2008 mit einer anderen, jedoch jährlich zu
begleichenden Rechnung - welche zur gleichen Zeit bei der Haushaltsstelle einging

und bereits kontrolliert und mit den Vertragsunterlagen abgeglichen wurde - ver-
20

490
491
492
493
494

-19 -

wechselt. Als Ursache für dieses Versehen führen die Referate den besonderen
Leistungs- und Zeitdruck, der zum Jahreswechsel 2007/2008 auf der verantwortli-
chen Mitarbeiterin gelastet habe, an. So übernahm die Mitarbeiterin Frau zum
Zeitpunkt der Auszahlung die haushaltliche Betreuung der Referate IT 1 und IT 4 und

musste im Rahmen dieser Doppelbelastung:

« neben den zu Beginn des Jahres 2008 eingehenden Rechnungen auch die
Rechnungen aus dem Dezember des Jahres 2007 aufarbeiten,
« den Haushaltsplan für die beiden zu betreuenden Referate aufstellen,
« Reste des Vorjahres ermitteln,
« Sonderausgaben begründen,
« die mittelfristige Finanzplanung bis 2012 aufstellen,
und
« die IT-Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen berechnen.

Weitere zu berücksichtigende Umstände seien die Einarbeitung eines im November
2007 als Schwangerschaftsvertretung neu eingetretenen Mitarbeiters, die Umstellung
auf ein neues Bearbeitungssystem und die erforderliche Aufholung der Arbeit durch
eine krankheitsbedingte Fehlzeit Mitte des Monats Dezember 2007.

Da die Jahresrechnungsbeträge der uknow GmbH zu den Instandhaltungs- und Pfle-
geleistungen bereits im Jahr 2007 fälschlicherweise vorfällig ausgezahlt wurden, kön-
nen diese Gründe zwar als Erklärung für die ebenfalls im Jahr 2008 erfolgte vorfällige
Auszahlung mit herangezogen werden, sie können den Pflichtenverstoß aber nicht

rechtfertigen.

Eine Beurteilung seitens der Innenrevision, ob und in welchem Maße die in der Stel-
lungnahme vorgebrachten Umstände Auswirkungen auf den Grad des Verschuldens
der verantwortlichen Mitarbeiter haben, ist nicht Gegenstand des Prüfauftrages und
kann nur im Rahmen der Regressprüfung durch das Referat ZR 2 vorgenommen

werden.
21

Zur nächsten Seite