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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Prüfberichte der Zentralabteilung/Innenrevision“
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Die Ausstellung einer Rechnung für die Leistungen des gesamten Jahres durch den
Auftragnehmer entsprach allerdings nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Sowohl
der Instandhaltungsvertrag als auch der Pflegevertrag enthalten individuelle Rege-
lungen zur Rechnungsstellung und sehen grundsätzlich eine nach Instandhaltungs-
leistungen und Pflegeleistungen getrennte vierteljährliche Rechnungsstellung vor.
Im Einzelnen wurden folgende Bestimmungen vertraglich festgelegt:
geregelt in Rechnungsstellung
quartalsweise,
tungsvertrag Nr. 3.2 des Vertrages
ten Quartalsmonats
8 6 Nr. 1a Besondere zum 1. des zweiten Quar-
BVB-Pflegevertrag
Vertragsbedingungen talsmonats
Die Rechnung der uknow GmbH vom 30. März 2007 für das Jahr 2007
(Anlage 4) wurde - wahrscheinlich nach telefonischer Rücksprache mit dem Auftrag-
EVB-IT Instandhal-
zahlbar bis 15. des zwei-
nehmer - storniert (Anlage 6) und am 2. Mai 2007 durch zwei neue, nach Verträgen
getrennte Einzelrechnungen, allerdings weiterhin für das gesamte Jahr 2007, ersetzt
(Anlagen 7 und 8).
Für das Jahr 2008 erstellte die uknow GmbH wiederum eine Gesamtrechnung, wel-
che die Leistungen aus den beiden Verträgen erneut zusammen auswies. Die Rech-
nung wurde diesmal aber nicht von der Bundestagsverwaltung beanstandet.
Des Weiteren sind die auf den Rechnungen der uknow GmbH ausgewiesenen Fäl-
ligkeitstermine für den vierteljährlich zu zahlenden Rechnungsbetrag (15. Februar,
15. Mai, 15. August, 15. November) nur für den Instandhaltungsvertrag zutreffend.
Die Rechnung für die Pflegeleistungen wäre gemäß 8 6 Nr. 1 a der Besonderen Ver-
tragsbedingungen Pflege (BVB-Pflege) bereits bis zum 1. des zweiten Quartalsmo-
nats von der uknow GmbH zu stellen. Die Besonderen Vertragsbedingungen des
Pflegevertrages sehen daraufhin eine unverzügliche Prüfung, Feststellung und Zah-
lung des Rechnungsbetrages nach erfolgtem Rechnungseingang vor. Hinsichtlich
der Abrechnung der Leistungen aus dem Pflegevertrag wurden somit von den ver-
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hingegen nicht durch einen entsprechenden Vermerk mittels Stempel und Unter-
schrift durch den verfahrensbetreuenden Sachbearbeiter auf der Rechnung als zah-
lungsbegründende Unterlage dokumentiert (Anlage 5). Insofern übernahm die auf
der Auszahlungsanordnung sachliche richtig zeichnende Mitarbeiterin die Verantwor-
tung dafür.
Mit Auszahlungsanordnung (F05) vom 15. Januar 2008 wurde daraufhin der Gesamt-
rechnungsbetrag in Höhe von 115.963,78 € zur Auszahlung angewiesen, obwohl
gemäß Rechnung zunächst nur der erste der vier Teilrechnungsbeträge in Höhe von
28.965,94 € zum 15. Februar 2008 fällig gewesen wäre (Anlage 9).
sachliche Richtigkeit
Anordnungsbefugte
Darüber hinaus ist auf der Auszahlungsanordnung als Fälligkeitstermin der
17. Januar 2008 angegeben, während - sowohl durch die Rechnung als auch durch
die Verträge - vierteljährliche Zahlungstermine (je nach Vertrag der 1. bzw. 15. des
zweiten Quartalsmonats) vorgesehen sind. Hier hätte der jeweils vierteljährlich an-
stehende Fälligkeitstermin vermerkt werden müssen.
4.2 Zahlvorgang 2007
Die Prüfung der von Referat IT 1 übersandten Unterlagen ergab darüber hinaus,
dass bereits im Jahr 2007 die von der unknow GmbH aus dem Instandhaltungs- und
Pflegevertrag in Rechnung gestellten Leistungen ebenfalls vor Eintritt der Fälligkeit
der jeweils vierteljährlich zu zahlenden Rechnungsbeträge mit der Auszahlung des
gesamten Jahresrechnungsbetrages beglichen wurden. Je Vertrag wurde nur eine
Rechnung von der uknow GmbH übersandt, obwohl die Rechnungsstellung viertel-
jährlich zu erfolgen hatte.
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Mit den Auszahlungsanordnungen zu den Rechnungen aus dem Jahr 2007
(Anlagen 10 und 11) wurden somit ebenfalls fälschlicherweise jeweils die Gesamtjah-
resrechnungsbeträge zur Auszahlung angeordnet, obwohl
für die Leistungen aus dem BVB-Pflegevertrag nur ein Betrag i. H. v.
21.936,81 € jeweils zum 1. des zweiten Quartalsmonats
bzw.
für Leistungen aus dem EVB-IT Instandhaltungsvertrag ein Betrag i. H. v.
7.029,33 € jeweils zum 15. des zweiten Quartalsmonats
fällig und damit rechnerisch sowie sachlich richtig gewesen wäre.
Im Weiteren entspricht der auf den beiden Auszahlungsanordnungen (Anlage 10 und
Anlage 11) vermerkte Fälligkeitstermin 9. Mai 2007 auch hier nicht den vertraglich
vorgesehenen Zahlungsterminen des jeweils 1. bzw. 15. des zweiten Quartalsmo-
nats.
a Pflegevertrag Instandhaltungsvertrag
Rechnungsdatum 30.03.2007 30.03.2007
Eingang Referat IT 1 02.05.2007 02.05.2007
© 87.746,46 € 28.117,32 €
2 Zahlungsmodus vierteljährlich 21.936,61 € | vierteljährlich 7.029,33 €
u zum 15. des zweiten Quar- zum 15. des zweiten
talsmonats Quartalsmonats
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sachliche Richtigkeit
Anordnung vom 03.05.2007 03.05.2007
voswerscheronen | m
Zahlungsanordnung
Anordnungsbefugter
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392 393 395 396 397 398 399 400 401 402 404 405 406 407 408 409 410 411 412 413 414 415 416 417 418 419 420 421 422 423 -16 - Die Ausübung der Anordnungsbefugnis umfasst schließlich die Verantwortung dafür, dass in der Anordnung offensichtlich erkennbare Fehler nicht enthalten und die Be- scheinigungen der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit von den dazu Befugten abgegeben worden sind. 4.4 Verantwortlichkeiten Die Verantwortlichkeiten im Anordnungsverfahren werden durch die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie die Ausübung der Anordnungsbe- fugnis wahrgenommen. Die auf den Rechnungen bzw. Auszahlungsanordnungen der Jahre 2007 und 2008 verantwortlich zeichnenden Mitarbeiter sind den oben aufge- führten Tabellen zu entnehmen. Die rechnerische Richtigkeit der Auszahlungsanordnungen der Jahre 2007 und 2008 war nicht gegeben, da mit den Anordnungen lediglich der jeweils vierteljährlich fällig werdende Rechnungsbetrag zur Auszahlung hätte kommen dürfen. Dies konnte auch dem Rechnungstext mit Angabe der vier Fälligkeitszeitpunkte entnommen werden. Da die Höhe der angeforderte Zahlung als auch deren Fälligkeit nicht den vertragli- chen Vereinbarungen entsprach, die Leistung zudem noch nicht bzw. nicht vollstän- dig erbracht wurde, war auch die sachliche Richtigkeit der Auszahlungsanordnung nicht gegeben. Es liegt somit ein Verstoß gegen diese haushaltsrechtlichen Prüf- pflichten vor. Da für die vier Fälligkeitstermine der Jahre 2007 und 2008 von der Firma uknow GmbH - entgegen der vertraglichen Regelungen - nur je eine Gesamtjahresrechnung gestellt wurde, hätte die Art der Rechnungsstellung (Jahresrechnung) von der Bun- destagsverwaltung beanstandet werden und eine vertragskonforme vierteljährliche Rechnungsstellung unter Angabe der jeweiligen Fälligkeit eingefordert werden müs- sen. Zu einer mehrmaligen irrtümlichen Auszahlung des Gesamtjahresrechnungsbe- trages wäre es in diesem Fall nicht gekommen. Seitens des Referates IT 1 wurde die Rechnung des Auftragnehmers für das Jahr 2007 jedoch lediglich dahingehend beanstandet, dass die Leistungen aus dem In- standhaltungsvertrag zusammen mit den Leistungen aus dem Pflegevertrag abge-
424 425 426 427 428 429 430 431 432 433 434 «35 436 437 438 448 449 450 451 452 453 454 455 -47.- rechnet wurden. Die ursprüngliche Rechnung der uknow GmbH wurde daraufhin storniert (Anlage 6) und durch zwei nach Verträgen getrennte Rechnungen ersetzt (Anlagen 7 und 8). Auch diese Rechnungen wiesen die Gesamtjahressumme, verteilt auf die jeweils vierteljährlichen Fälligkeitstermine, aus. Eine Aufforderung an die u- know GmbH die Rechnungen, wie vertraglich vorgesehen, vierteljährlich auszustellen unterblieb. Da im vorliegenden Fall auch für das Jahr 2008 eine Beanstandung hinsichtlich der von der uknow GmbH vierteljährlich zu stellenden Rechnungen seitens des Referat IT 1 unterblieb, hätte die sachliche und rechnerische Richtigkeit von den zuständigen Mitarbeitern für die vierteljährlich fällig werdenden Zahlungen - deren Höhe und Fäl- ligkeit auf den Jahresrechnungen der uknow GmbH gesondert ausgewiesen waren - zumindest einzeln bescheinigt und zur Auszahlung angeordnet werden müssen (z.B. sachlich und rechnerisch richtig für Zahlung am 15.02.2008 i. H. v. 28.965,94 €). 4.5 Bewertung Durch die vorfällige Zahlung der Rechnungsbeträge erhöhte sich das Risiko, dass Forderungen gegenüber dem Vertragspartner teilweise oder vollständig ausfallen, wie es sich im vorliegenden Fall - aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners uknow GmbH im Jahr 2008 - schließlich verwirklicht und den nunmehr eingetretenen erheblichen Vermögensschaden verur- sacht hat. Darüber hinaus ist dem Deutschen Bundestag aufgrund der frühen Zahlung weit vor Fälligkeit ein Vermögensschaden in Höhe der entgangenen Zinsen entstanden und schränkte seine Verhandlungsposition im Falle des Auftretens von Leistungsstörun- gen (Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, Haupt- bzw. Nebenpflichtverletzungen, etc.) ein. Die fälschliche Auszahlung der Jahresrechnungsbeträge ist nach Ansicht der Innen- revision im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Rechnungsstellung der uknow GmbH - entgegen der vertraglichen Vereinbarungen - jährlich statt vierteljähr- lich erfolgte. Dabei weist die Jahresrechnung des Auftragnehmers den irrtümlich
456 457 458 459 460 461 462 463 464 465 466 467 468 469 471 472 473 474 475 476 477 478 479 480 481 482 483 484 485 486 487 488 489 -18 - vom Referat IT 1 angewiesenen Gesamtjahresrechnungsbetrag zwar aus, schlüsselt diesen aber im unteren Teil der Rechnung unter Angabe der jeweiligen Fälligkeiten in die vierteljährlich zahlbaren Teilbeträge auf. Die jährliche Rechnungsstellung der Leistungen aus dem Instandhaltungs- und Pflegevertrag wurde vom Referat IT 1 je- doch nicht beanstandet. Zur Gesamtbewertung des Sachverhalts und der Ordnungsmäßigkeitsverstöße wur- de das Referat IT 1 gebeten, die übliche Verfahrensweise bei der Bearbeitung und Begleichung von Rechnungen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in Teilbe- trägen fällig werden, darzustellen. Nach Auskunft des Referatsleiters IT 1 seien Rechnungen, die in Teilbeträgen fällig werden, unüblich. Die Firmen stellen die Rechnungen in der überwiegenden Zahl der Fälle erst dann, wenn die Leistung bereits erbracht wurde. Bei den bestehenden In- standhaltungs- bzw. Pflegeverträgen erfolge durch fast alle Auftragnehmer eine quar- talsweise Rechnungsstellung. Eingehende Rechnungen würden zunächst im Vor- und gescannt. Anschließend würden die Rechnungen an den EEE... um vom Dienstposten IT 1/102 (da- auf rechnerische Richtigkeit geprüft zu wer- zimmer IT 1 erfasst Dienstposten IT 1/12 mals Her jetzt Frau den. Danach erfolge die sachliche Richtigzeichnung durch den zuständigen Sachbe- arbeiter bzw. Referenten. Schließlich komme es zur Erstellung der Auszahlungsan- ordnung F05 (üblicherweise durch den Dienstposten IT1/102) und die Weitergabe zur Auszahlung. Im vorliegenden Fall enthielt die der Auszahlungsanordnung zugrundeliegende Rechnung des Jahres 2008 keine sachliche Richtigzeichnung durch den verfahrens- betreuenden Sachbearbeiter. Dennoch wurde der Rechnungsbetrag durch die Mitar- beiterin Frau (IT 1/12) zur Zahlung angewiesen. Gemäß der von den Referaten IT 1 und IT 4 gegenüber dem Referat ZR 2 abgege- benen Stellungnahme, wurde die in vierteljährlichen Teilbeträgen zu begleichende Rechnung der uknow GmbH für das Jahr 2008 mit einer anderen, jedoch jährlich zu begleichenden Rechnung - welche zur gleichen Zeit bei der Haushaltsstelle einging und bereits kontrolliert und mit den Vertragsunterlagen abgeglichen wurde - ver-
490 491 492 493 494 -19 - wechselt. Als Ursache für dieses Versehen führen die Referate den besonderen Leistungs- und Zeitdruck, der zum Jahreswechsel 2007/2008 auf der verantwortli- chen Mitarbeiterin gelastet habe, an. So übernahm die Mitarbeiterin Frau zum Zeitpunkt der Auszahlung die haushaltliche Betreuung der Referate IT 1 und IT 4 und musste im Rahmen dieser Doppelbelastung: « neben den zu Beginn des Jahres 2008 eingehenden Rechnungen auch die Rechnungen aus dem Dezember des Jahres 2007 aufarbeiten, « den Haushaltsplan für die beiden zu betreuenden Referate aufstellen, « Reste des Vorjahres ermitteln, « Sonderausgaben begründen, « die mittelfristige Finanzplanung bis 2012 aufstellen, und « die IT-Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen berechnen. Weitere zu berücksichtigende Umstände seien die Einarbeitung eines im November 2007 als Schwangerschaftsvertretung neu eingetretenen Mitarbeiters, die Umstellung auf ein neues Bearbeitungssystem und die erforderliche Aufholung der Arbeit durch eine krankheitsbedingte Fehlzeit Mitte des Monats Dezember 2007. Da die Jahresrechnungsbeträge der uknow GmbH zu den Instandhaltungs- und Pfle- geleistungen bereits im Jahr 2007 fälschlicherweise vorfällig ausgezahlt wurden, kön- nen diese Gründe zwar als Erklärung für die ebenfalls im Jahr 2008 erfolgte vorfällige Auszahlung mit herangezogen werden, sie können den Pflichtenverstoß aber nicht rechtfertigen. Eine Beurteilung seitens der Innenrevision, ob und in welchem Maße die in der Stel- lungnahme vorgebrachten Umstände Auswirkungen auf den Grad des Verschuldens der verantwortlichen Mitarbeiter haben, ist nicht Gegenstand des Prüfauftrages und kann nur im Rahmen der Regressprüfung durch das Referat ZR 2 vorgenommen werden.