anhang-5
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Prüfberichte der Zentralabteilung/Innenrevision“
80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 104 105 106 107 109 110 111 -4- kungen auf den Grad des Verschuldens ergeben, kann nur im Rahmen der Regress- prüfung durch Referat ZR 2 beurteilt werden Die fälschliche Auszahlung der Jahresrechnungsbeträge ist nach Ansicht der Innen- revision im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Rechnungsstellung der uknow GmbH - entgegen der vertraglichen Vereinbarungen - jährlich statt vierteljähr- lich erfolgte. Dabei weist die Jahresrechnung des Auftragnehmers den irrtümlich vom Referat IT 1 angewiesenen Gesamtjahresrechnungsbetrag zwar aus, schlüsselt diesen aber im unteren Teil der Rechnung unter Angabe der jeweiligen Fälligkeiten in die vierteljährlich zahlbaren Teilbeträge auf. Die jährliche Rechnungsstellung der Leistungen aus dem Instandhaltungs- und Pflegevertrag wurde vom Referat IT 1 je- doch nicht beanstandet. Um sicherzustellen, dass keine weiteren Ausfallrisiken vergleichbarer Art bestehen, wird empfohlen, sämtliche derzeit bestehenden BVB-Pflege-, EVB-IT Instand- haltungs-, Dienst-, und Systemverträge auf vertragskonforme Rechnungsstellung sowie entsprechende Zahlung der Rechnungsbeträge erst zum vertraglich festgeleg- ten Fälligkeitstermin hin zu überprüfen Des Weiteren wurde festgestellt, dass im EVB-IT Instandhaltungsvertrag kein Leis- tungsbeginn festgelegt wurde, obwohl dieser zwingend gemäß Nr. 4.1 der Ergän- zenden Vertragsbedingungen zum EVB-IT Instandhaltungsvertrag vertraglich zu de- finieren ist. Um auch zu einem späteren Zeitpunkt Mitarbeitern, die nicht am Vertragsabschluss mitwirkten, eine Prüfung der Rechnung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu ermöglichen, insbesondere, ob die Zahlung nach Rechtsgrund und Höhe richtig er- mittelt worden ist und die Leistungen entsprechend der zugrundeliegenden Vereinba- rung ab dem festgelegten Zeitpunkt ausgeführt worden sind, wird empfohlen, künftig verstärkt auf eine ordnungsgemäße Vertragsgestaltung unter Angabe des Leistungs- beginns zu achten.
112 B. Auftrag Mit Vorlage des Referates ZR 2 vom 28. August 2008 wurde die AL'n Z darüber in- formiert, dass dem Deutschen Bundestag aufgrund einer im Referat IT 1 vorgenom- menen vorfälligen Auszahlung der Gesamtjahresvergütung des Jahres 2008 an den nunmehr insolventen Vertragspartner uknow GmbH ein voraussichtlicher Vermö- gensschaden in Höhe von ca. 60.000 Euro entstanden ist (Anlage 1). Die Innenrevision wurde daraufhin am 8. September 2008 beauftragt, den Vorgang im Rahmen einer Sonderprüfung zu untersuchen und den zugrundeliegenden Sach- verhalt aufzuklären. Dabei sollten insbesondere der bzw. die verantwortliche Mitar- beiter/-in sowie die Umstände, die zur vorfälligen Zahlung der Rechnung führten, er- mittelt werden.
126 127 128 130 131 132 133 134 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 C. Durchführung Nach Erteilung des Prüfauftrages durch die Abteilungsleitung am 8. September 2008 nahm die Innenrevision telefonisch Kontakt mit dem Referat ZR 2 auf, welches den Vorfall gegenüber der Abteilungsleitung zur Anzeige gebracht hatte (Anlage 1), und forderte zur Erlangung eines Überblicks zunächst sämtliche dort bereits vorliegenden fallrelevanten Unterlagen an. Vom Referat ZR 2 wurden daraufhin mit Schreiben vom 9. September 2009 folgende Unterlagen übersandt: « EVB-IT! Instandhaltungsvertrag vom 12.02.2007/20.03.2007 « BVB? Pflegevertrag vom 12.02.2007/20.03.2007 « Schreiben IT4/5 2722 Pressedok vom 28. Mai 2008 « Schreiben IT 1 / 1310-0005 vom 10. Juli 2008 * Schreiben IT 1 / 1310-0005 vom 21. Juli 2008 Mit Schreiben vom 10. September 2008 setzte die Innenrevision die Referate IT 1 und IT 4 über die Sonderprüfung in Kenntnis und bat um Übersendung sämtlicher den Vorgang betreffenden Unterlagen, insbesondere - aller Belege zur Zahlungsabwicklung im Original - des vollständigen Aktenmaterials zur Vergabe der Aufträge an die Firma uknow GmbH der Verträge über die Instandhaltung und Pflege der Hard- und Software des Systems „Pressedokumentation“ Darüber hinaus wurde das Referat IT 1 um eine detaillierte Beschreibung der übli- chen Verfahrensweise bei der Bearbeitung und Begleichung von Rechnungen, Bl nu 0 u 1.0 > Be ! Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen ? Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen
153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 PN ı64 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 75 176 177 B; lung gebeten, ob der Deutsche Bundestag weitere Verträge mit der uknow GmbH geschlossen hat bzw. in der Vergangenheit geschlossen hatte. Die oben genannten Unterlagen lagen der Innenrevison ab dem 24. September 2008 zur Auswertung vor. Die angeforderte Beschreibung der üblichen Verfahrensweise ‚ wurde mit E-Mail vom bei der Bearbeitung und Begleichung von Rechnungen, 30. September 2008 vom Referatsleiter IT 1 nachgereicht. Da Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die leistungsfähig und zuverlässig sind, prüfte die Innenrevision unter anderem auch, ob der Deutsche Bundestag für den Nachweis dieser Unternehmenseigenschaften vom Auftragneh- mer entsprechende Angaben im Vergabeverfahren gefordert hatte. Aus den vom Re- ferat IT 1 der Innenrevision vorgelegten Unterlagen zur Auftragsvergabe des Projek- tes „Pressedok ReDesign Phase 2“ ergeben sich zumindest keine Anhaltspunkte, die auf eine zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe erkennbare unzureichende wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers schließen lassen. Informationen dazu, ob bereits bei der im Jahr 2001 an das Unternehmen erfolgten Vergabe des Auftrags „Pressedok ReDesign Phase 1“ Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Leis- tungsfähigkeit (z. B. Umsatzzahlen, Mitarbeiterzahl und -entwicklung, etc.) sowie Be- lege zur Zuverlässigkeit (z. B. ordnungsgemäße Entrichtung von Steuern und Sozial- versicherungsbeiträgen) von der Bundestagsverwaltung abgefragt wurden, sind in den Vergabeunterlagen zum Projekt „Pressedok ReDesign Phase 2“ nicht enthalten.
178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 D. Ergebnisse 1. Sachverhalt Im Jahr 2005 wurde das Presseinformationssystem des Deutschen Bundestages mit dem Projekt „Pressedok ReDesign Phase 2“ technisch aktualisiert und den aktuellen Anforderungen angepasst. Hierzu waren umfangreiche Entwicklungsleistungen bei der Erstellung bzw. Anpassung der Software erforderlich, in deren Zusammenhang unter anderem der Kauf und die Anbindung von zwei moderneren Hochleistungs- scannern an das Pressedokumentationssystem erfolgten. Mit Antrag vom 18. Januar 2007 wurde der Abschluss eines BVB-Pflegevertrages für die Software Pressedok sowie eines EVB-IT Instandhaltungsvertrages für die zwei Hochleistungsscanner im Wege eines Verhandlungsverfahrens gemäß 8 3 a Ziffer 2 lit. e VOL/A ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb beantragt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 stimmte der Vergabeausschuss zu, die Leistung wie beantragt an die Firma uknow GmbH zu vergeben. Daraufhin wurden am 12.02./20.03.2007 ein EVB-IT Instandhaltungsvertrag und ein BVB-Pflegevertrag (Az.: ZR 2/14-1310-2007-0009) abgeschlossen. Die den Verträgen zugrundeliegenden Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) bzw. Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen (BVB) sind Vertragsmuster und Vertragsbedin- gungen, welche vom Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich (KoopA ADV) in Abstimmung mit den Hersteller- verbänden formuliert wurden. Gemäß Nr. 3.1.1 der Verwaltungsvorschrift zu 8 55 BHO sind die EVB-IT bzw. BVB bei der Beschaffung und dem Betrieb von Da- tenverarbeitungsanlagen, -geräten sowie -programmen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden und die Nutzerhinweise zu den EVB-IT Verträgen entspre- chend zu berücksichtigen.
207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 236 237 5 Gemäß dem Vermerk des Referats ZR 2 vom 28. August 2008 (Anlage 1) ist mit Be- schluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Juli 2008 über das Vermögen der uknow GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 teilte der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt Roge dem Re- ferat IT 1 mit, dass den sich aus dem Instandhaltungsvertrag und Pflegevertrag er- gebenden Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits eine vorfällige Auszahlung der Gesamtjah- resvergütung für das Jahr 2008 - sowohl für den Instandhaltungsvertrag, als auch für den Pflegevertrag - angeordnet worden. Der hieraus resultierende Vermögensschaden ergibt sich zum größten Teil aus dem Ausfall infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da Leistungen aus dem In- standhaltungsvertrag sowie dem Pflegevertrag für die Zeit vom 2. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 im Wert von 57.931,88 € (Forderungsanmeldung zur Insolvenz- tabelle durch Referat ZR 2), die bereits im Zuge der vorfälligen Begleichung der Jah- resrechnung vergütet wurden, nicht mehr vom Auftragnehmer erbracht werden kön- nen. Die tatsächliche Höhe des Vermögensschadens wird jedoch erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens feststehen. Wie bereits durch Referat ZR 2 im Vermerk vom 28. August 2008 dargestellt, ist zu erwarten, dass die Verteilungsquote auf die nicht- bevorrechtigte Forderung des Deutschen Bundestages vergleichweise gering ausfal- len wird. Der verbleibende Anteil des Vermögensschadens resultiert aus dem eingetretenen Zinsschaden aufgrund der Auszahlung des Gesamtrechnungsbetrages in einer Summe, obwohl dieser jeweils zu vier Teilbeträgen quartalsweise zum 1. (BVB- Pflegevertrag) bzw. 15. (EVB-IT Instandhaltungsvertrag) des zweiten Vierteljah- resmonats fällig wurde.
238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 263 264 265 266 -10 - 2. Vertragliche Regelungen zur Rechnungsstellung und Fälligkeit 2.1 EVB-IT Instandhaltungsvertrag Die Leistungen der uknow GmbH zur Instandhaltung der beiden Scanner wurden mit einer monatlichen Pauschale in Höhe von 1.969,00 € vergütet. Der Instandhaltungs- vertrag sieht unter Ziffer 3.2 vor, das die Rechnungsstellung bei pauschaler Vergü- tung quartalsweise zu erfolgen hat, wobei die Rechnung bis zum 15. des zweiten Quartalsmonats vom Bundestag zu begleichen ist (Anlage 2). Gemäß Ziffer 8 Ergänzenden Vertragsbedingungen zum Instandhaltungs- vertrag wird die pauschale Vergütung zum vereinbarten Termin fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung. 2.2 BVB-Pflegevertrag Für die Pflege der Software des Systems Pressedokumentation wurde im Pflegever- trag eine monatliche pauschale Vergütung von insgesamt 6144,71 € vereinbart. Die Zahlungsbedingungen gehen aus $ 6 der Besonderen Vertragsbedingungen für die Pflege von DV-Programmen (BVB-Pflege) hervor, wonach der Auftragnehmer die monatliche Vergütung zum 1. des zweiten Vierteljahresmonats in Rechnung stellt und der Auftraggeber die Rechnung nach Eingang unverzüglich zu prüfen, festzustel- len sowie den Betrag auszuzahlen hat (Anlage 3). 3. Jährliche Rechnungsstellung Die uknow GmbH stellte dem Deutschen Bundestag für die in den Jahren 2007 und 2008 aus dem Instandhaltungs- und Pflegevertrag zu erbringenden Leistungen je- weils einen Gesamtjahresbetrag in Rechnung (Anlagen 4 und 5). Dabei sind dem unteren Teil der Rechnungen die Fälligkeitstermine und die Höhe der vierteljährlich zum 15. des zweiten Quartalsmonats zu zahlenden Rechnungsbeträge zu entneh- men.
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Die Ausstellung einer Rechnung für die Leistungen des gesamten Jahres durch den
Auftragnehmer entsprach allerdings nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Sowohl
der Instandhaltungsvertrag als auch der Pflegevertrag enthalten individuelle Rege-
lungen zur Rechnungsstellung und sehen grundsätzlich eine nach Instandhaltungs-
leistungen und Pflegeleistungen getrennte vierteljährliche Rechnungsstellung vor.
Im Einzelnen wurden folgende Bestimmungen vertraglich festgelegt:
geregelt in Rechnungsstellung
quartalsweise,
tungsvertrag Nr. 3.2 des Vertrages
ten Quartalsmonats
8 6 Nr. 1a Besondere zum 1. des zweiten Quar-
BVB-Pflegevertrag
Vertragsbedingungen talsmonats
Die Rechnung der uknow GmbH vom 30. März 2007 für das Jahr 2007
(Anlage 4) wurde - wahrscheinlich nach telefonischer Rücksprache mit dem Auftrag-
EVB-IT Instandhal-
zahlbar bis 15. des zwei-
nehmer - storniert (Anlage 6) und am 2. Mai 2007 durch zwei neue, nach Verträgen
getrennte Einzelrechnungen, allerdings weiterhin für das gesamte Jahr 2007, ersetzt
(Anlagen 7 und 8).
Für das Jahr 2008 erstellte die uknow GmbH wiederum eine Gesamtrechnung, wel-
che die Leistungen aus den beiden Verträgen erneut zusammen auswies. Die Rech-
nung wurde diesmal aber nicht von der Bundestagsverwaltung beanstandet.
Des Weiteren sind die auf den Rechnungen der uknow GmbH ausgewiesenen Fäl-
ligkeitstermine für den vierteljährlich zu zahlenden Rechnungsbetrag (15. Februar,
15. Mai, 15. August, 15. November) nur für den Instandhaltungsvertrag zutreffend.
Die Rechnung für die Pflegeleistungen wäre gemäß 8 6 Nr. 1 a der Besonderen Ver-
tragsbedingungen Pflege (BVB-Pflege) bereits bis zum 1. des zweiten Quartalsmo-
nats von der uknow GmbH zu stellen. Die Besonderen Vertragsbedingungen des
Pflegevertrages sehen daraufhin eine unverzügliche Prüfung, Feststellung und Zah-
lung des Rechnungsbetrages nach erfolgtem Rechnungseingang vor. Hinsichtlich
der Abrechnung der Leistungen aus dem Pflegevertrag wurden somit von den ver-
295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 307 308 309 310 311 312 313 314 315 -12- traglichen Bestimmungen abweichende Termine vom Auftragnehmer zu Grunde ge- legt. Allerdings geschah dies nicht zum Nachteil des Deutschen Bundestages. 4. Zahlung der Rechnungen 4.1 Zahlvorgang 2008 Im vorliegenden Fall ist der Vermögensschaden - dessen Höhe noch nicht abschlie- Rend festgestellt werden kann - durch die vorfällige Auszahlung der Gesamtjahres- vergütung für die im Jahr 2008 von der uknow GmbH am Presse- dokumentationssystem durchzuführenden Instandhaltungs- und Pflegeleistungen entstanden. Die Rechnung mit Datum vom 2. Januar 2008 für die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 zu erbringenden Leistungen ging am 14. Januar 2008 im Referat IT 1 ein und weist einen Gesamtjahresrechnungsbetrag in Höhe von 115.863,78 € inklusive Mehrwertsteuer aus. Im unteren Abschnitt der Rechnungen ist dieser Betrag in vier Teilrechnungsbeträge, zahlbar vierteljährlich zum 15. des zweiten Quartalsmonats, aufgeteilt. Die Fälligkeitstermine der viertel- jährlichen Rechnungsbeträge sind mit Datum benannt (Anlage 5). Rechnungsnummer RG08-910021 Rechnungsdatum 02.01.2008 Eingang Referat IT 1 12.01.2008 Jahresrechnungsbetrag 115.863,78 € Zahlungsmodus vierteljährlich 28.965,94 € Fälligkeit 15.02.2008 15.05.2008 15.08.2008 15.11.2008 sachliche Richtigkeit -/- Am 15. Januar 2008 wurde die rechnerische Richtigkeit der Rechnung bestätigt und auf dem Rechnungsoriginal vermerkt. Die Prüfung auf sachliche Richtigkeit wurde
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hingegen nicht durch einen entsprechenden Vermerk mittels Stempel und Unter-
schrift durch den verfahrensbetreuenden Sachbearbeiter auf der Rechnung als zah-
lungsbegründende Unterlage dokumentiert (Anlage 5). Insofern übernahm die auf
der Auszahlungsanordnung sachliche richtig zeichnende Mitarbeiterin die Verantwor-
tung dafür.
Mit Auszahlungsanordnung (F05) vom 15. Januar 2008 wurde daraufhin der Gesamt-
rechnungsbetrag in Höhe von 115.963,78 € zur Auszahlung angewiesen, obwohl
gemäß Rechnung zunächst nur der erste der vier Teilrechnungsbeträge in Höhe von
28.965,94 € zum 15. Februar 2008 fällig gewesen wäre (Anlage 9).
sachliche Richtigkeit
Anordnungsbefugte
Darüber hinaus ist auf der Auszahlungsanordnung als Fälligkeitstermin der
17. Januar 2008 angegeben, während - sowohl durch die Rechnung als auch durch
die Verträge - vierteljährliche Zahlungstermine (je nach Vertrag der 1. bzw. 15. des
zweiten Quartalsmonats) vorgesehen sind. Hier hätte der jeweils vierteljährlich an-
stehende Fälligkeitstermin vermerkt werden müssen.
4.2 Zahlvorgang 2007
Die Prüfung der von Referat IT 1 übersandten Unterlagen ergab darüber hinaus,
dass bereits im Jahr 2007 die von der unknow GmbH aus dem Instandhaltungs- und
Pflegevertrag in Rechnung gestellten Leistungen ebenfalls vor Eintritt der Fälligkeit
der jeweils vierteljährlich zu zahlenden Rechnungsbeträge mit der Auszahlung des
gesamten Jahresrechnungsbetrages beglichen wurden. Je Vertrag wurde nur eine
Rechnung von der uknow GmbH übersandt, obwohl die Rechnungsstellung viertel-
jährlich zu erfolgen hatte.