IFG-Anfrage-RegA-BMELEA-Stand2022-03-18
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hausanordnung zur Schriftgutverwaltung“
SEITE 22 VON 24 Anlage 4 Aufbewahrungsfristen (§ 17 Abs. 4 RegA BMEL) (Merkblatt des Bundesarchivs - Stand: November 2007) Orientierungswerte1 für Aufbewahrungsfristen Grad der Zuständigkeit Federführung Mitwirkung Nur Information ress inner- Abtei- inner- Abtei- ort- halb lungs- halb lungs- über der intern der intern grei- Be- Be- fend hörde hörde I Inhalt des Schriftguts2 3 1. Rechtsvorschriften 30 20 10 10 5 5 2. Verwaltungs- vorschriften 20 15 10 5 5 5 3. Verwaltungs- angelegenheiten 15 15 10 5 5 5 II Art des Schriftguts 1. Sammelsachakten 10 10 5 5 3 2 2. Sondersachakten mit geringerem Rückgriffswert 10 10 5 5 3 2 3. Fallakten4 20 15 5 10 5 - 4. Weglegesachen 1 1 1 1 1 1 ___________________________________ 1 Es handelt sich in der Regel um Höchstfristen, die im Einzelfall oft verkürzt werden können. 2 Die Fristen beziehen sich auf Einzelsachakten (Fallakten: siehe Hinweise des Bundesarchivs II 3). 3 Eine längere Frist ist nicht erforderlich, weil Schriftgut dieser Art – soweit es nicht um Sondersachakten geringeren Rückgriffswertes (siehe Hinweise des Bundesarchivs II 2) handelt – archivwürdig ist und deshalb dauernd aufbewahrt wird. 4 Bei besonderen rechtlichen oder verwaltungsmäßigen Verpflichtungen kann ausnahmsweise eine Frist von bis zu 30 Jahren in Betracht kommen (siehe Hinweise des Bundesarchivs III A 2).
SEITE 23 VON 24 Anlage 5 Abgabe von Schriftgut in Papierform an das Zwischenarchiv des Bundesarchivs (§ 17 Abs. 3 RegA BMEL) 1. Das für die Abgabe an das Zwischenarchiv vorgesehene Schriftgut ist in einem Abgabeverzeichnis nebst Vorblatt zu erfassen. 2. Es können nur geschlossene Schrifteinheiten (Aufbewahrungseinheiten) abgegeben werden. Die im Abgabeverzeichnis einzutragenden fortlaufenden Nummern sind auf den entsprechenden Aufbewahrungseinheiten deutlich sichtbar zu vermerken.
SEITE 24 VON 24 Anlage 6 Verzeichnis für die Abgabe von Schriftgut an das Zwischenarchiv (Abgabeverzeichnis) Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Archiv- Aktenzeichen 3) Laufzeit Laufzeit Aufbewahrung lfd. Betreff Band- Nr.1) Nr.2) Nr.4) von bis Dauer Ende Sammelsachakte: 1 09001/0010 Ressortübergreifende 1 2008 2010 15 2025 Politiken der Bundesregierung soweit nicht fachlich zuzuordnen, Allgemein 09503/0110 Recht des Internets - 2 Schutz von Domain- 3 2009 2012 15 2027 Namen 15211/0004 Erhaltung und 3 nachhaltige Nutzung 5 2012 2018 10 2028 tiergenetischer Ressourcen 66005/0054 Zukünftige Arbeit der 4 Fachagentur 1 2008 2009 20 2029 Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) 66005/0054 Zukünftige Arbeit der 5 Fachagentur 2 2009 2011 20 2031 Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) 6 1 Jede Aufbewahrungseinheit erhält eine lfd. Nr.; die Nummern sind jeweils einzeln aufzuführen. 2 Wird vom Zwischenarchiv ausgefüllt. Mit schriftlicher Zustimmung des Bundesarchivs kann die Archivnummer bereits vor der Abgabe eingetragen werden. 3 Sachliche Ordnung gemäß Aktenplan. Ist in der Abgabe das Schriftgut mehrerer Organisationseinheiten allein nach der Ordnung des Aktenplans aufgelistet, ist das Kennzeichen der jeweiligen Organisationseinheit in einer besonderen Spalte "Org.- Einheit" (zwischen Archivnummer und Aktenzeichen) und im Bezugsjahr im Vorblatt (Feld 8) anzugeben. 4 Anzugeben ist die lfd. Bandnummer, nicht die Zahl der Bände.