IFG-Anfrage-RegA-BMELEA-Stand2022-03-18

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hausanordnung zur Schriftgutverwaltung

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SEITE 22 VON 24 Anlage 4 Aufbewahrungsfristen (§ 17 Abs. 4 RegA BMEL) (Merkblatt des Bundesarchivs - Stand: November 2007) Orientierungswerte1 für Aufbewahrungsfristen Grad der Zuständigkeit Federführung            Mitwirkung      Nur Information ress      inner-     Abtei-     inner-   Abtei- ort-      halb       lungs-     halb     lungs- über      der        intern     der      intern grei-     Be-                   Be- fend      hörde                 hörde I Inhalt des Schriftguts2 3 1. Rechtsvorschriften             30         20          10        10        5       5 2. Verwaltungs- vorschriften                       20        15          10         5        5       5 3. Verwaltungs- angelegenheiten                    15        15          10         5        5       5 II Art des Schriftguts 1. Sammelsachakten                 10        10          5          5        3       2 2. Sondersachakten mit geringerem Rückgriffswert          10        10          5          5        3       2 3. Fallakten4                      20        15          5         10        5        - 4. Weglegesachen                    1         1          1          1        1       1 ___________________________________ 1 Es handelt sich in der Regel um Höchstfristen, die im Einzelfall oft verkürzt werden können. 2 Die Fristen beziehen sich auf Einzelsachakten (Fallakten: siehe Hinweise des Bundesarchivs II 3). 3 Eine längere Frist ist nicht erforderlich, weil Schriftgut dieser Art – soweit es nicht um Sondersachakten geringeren Rückgriffswertes (siehe Hinweise des Bundesarchivs II 2) handelt – archivwürdig ist und deshalb dauernd aufbewahrt wird. 4 Bei besonderen rechtlichen oder verwaltungsmäßigen Verpflichtungen kann ausnahmsweise eine Frist von bis zu 30 Jahren in Betracht kommen (siehe Hinweise des Bundesarchivs III A 2).
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SEITE 23 VON 24 Anlage 5 Abgabe von Schriftgut in Papierform an das Zwischenarchiv des Bundesarchivs (§ 17 Abs. 3 RegA BMEL) 1. Das für die Abgabe an das Zwischenarchiv vorgesehene Schriftgut ist in einem Abgabeverzeichnis nebst Vorblatt zu erfassen. 2. Es können nur geschlossene Schrifteinheiten (Aufbewahrungseinheiten) abgegeben werden. Die im Abgabeverzeichnis einzutragenden fortlaufenden Nummern sind auf den entsprechenden Aufbewahrungseinheiten deutlich sichtbar zu vermerken.
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SEITE 24 VON 24 Anlage 6 Verzeichnis für die Abgabe von Schriftgut an das Zwischenarchiv (Abgabeverzeichnis) Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Archiv-    Aktenzeichen   3)                                             Laufzeit        Laufzeit   Aufbewahrung lfd.                                   Betreff                        Band- Nr.1)   Nr.2)                                                         Nr.4)      von             bis Dauer      Ende Sammelsachakte: 1                  09001/0010          Ressortübergreifende           1          2008            2010       15        2025 Politiken der Bundesregierung soweit nicht fachlich zuzuordnen, Allgemein 09503/0110          Recht des Internets - 2                                      Schutz von Domain-             3          2009            2012       15        2027 Namen 15211/0004          Erhaltung und 3                                      nachhaltige Nutzung            5          2012            2018       10        2028 tiergenetischer Ressourcen 66005/0054          Zukünftige Arbeit der 4                                      Fachagentur                    1          2008            2009       20        2029 Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) 66005/0054          Zukünftige Arbeit der 5                                      Fachagentur                    2          2009            2011       20        2031 Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) 6 1 Jede Aufbewahrungseinheit erhält eine lfd. Nr.; die Nummern sind jeweils einzeln aufzuführen. 2 Wird vom Zwischenarchiv ausgefüllt. Mit schriftlicher Zustimmung des Bundesarchivs kann die Archivnummer bereits vor der Abgabe eingetragen werden. 3 Sachliche Ordnung gemäß Aktenplan. Ist in der Abgabe das Schriftgut mehrerer Organisationseinheiten allein nach der Ordnung des Aktenplans aufgelistet, ist das Kennzeichen der jeweiligen Organisationseinheit in einer besonderen Spalte "Org.- Einheit" (zwischen Archivnummer und Aktenzeichen) und im Bezugsjahr im Vorblatt (Feld 8) anzugeben. 4 Anzugeben ist die lfd. Bandnummer, nicht die Zahl der Bände.
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