WD 2 - 093/19 Völkerrechtliche Folgen der Gestattung der Nutzung militärischer Anlagen durch NATO-Mitglieder in Deutschland
Auswärtiges, Völkerrecht, Verteidigung, Menschenrechte
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Völkerrechtliche Folgen der Gestattung der Nutzung militärischer Anlagen durch NATO-Mitglieder in Deutschland © 2019 Deutscher Bundestag WD 2 – 3000 – 093/19
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 2 WD 2 - 3000 - 093/19 Völkerrechtliche Folgen der Gestattung der Nutzung militärischer Anlagen durch NATO-Mitglieder in Deutschland Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 093/19 Abschluss der Arbeit: 11. September 2019 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 3 WD 2 - 3000 - 093/19 Inhaltsverzeichnis 1. Tatsächliche Hintergründe: Nutzung des Flugstützpunktes Ramstein für US-amerikanischer Drohneneinsätze 4 2. Völkerrechtliche Staatenverantwortlichkeit 5 2.1. Vorliegen einer Unterstützungshandlung Deutschlands im Sinne der Staatenverantwortlichkeit 6 2.1.1. Denkbare Beihilfe- oder Unterstützungshandlung 7 2.1.2. Kenntnis der Umstände des völkerrechtswidrigen Handelns 10 2.1.3. Völkerrechtswidrigkeit einer hypothetischen eigenen Haupttat 11 2.2. Rechtsfolgen der Staatenverantwortlichkeit 11 2.3. Geltendmachung der Staatenverantwortlichkeit 12 3. Verantwortlichkeit der Mitglieder der Bundesregierung nach internationalem Strafrecht 14
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 4 WD 2 - 3000 - 093/19 1. Tatsächliche Hintergründe: Nutzung des Flugstützpunktes Ramstein für US-amerikanischer Drohneneinsätze Der Auftraggeber fragt nach Handlungspflichten der Bundesregierung, die sich aus dem Völker- recht im Hinblick auf die Nutzung des Flugstützpunktes Ramstein durch US-amerikanische Streitkräfte ergeben. Tatsächlicher Hintergrund der Fragestellung ist die Bedeutung des Flug- stützpunktes für US-amerikanische Drohneneinsätze im Jemen. Die vorliegende Arbeit ergänzt die Ausführungen der Wissenschaftlichen Dienste zu den rechtlichen Möglichkeiten, die Nut- zung militärischer Anlagen von NATO-Mitgliedern in Deutschland zu beschränken. 1 In einem Urteil vom März 2019 stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster den nachfol- gend skizzierten Sachverhalt fest. Zwar wurde gegen das Urteil Revision zum Bundesverwal- 2 tungsgericht zugelassen und eingelegt. Doch ist das Bundesverwaltungsgericht eine reine Revisi- onsinstanz: Es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsge- richte mit dem Bundesrecht und dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Als eine 3 reine Rechtsinstanz stellt es keine neuen Tatsachen fest. Der vom OVG Münster festgestellte 4 Sachverhalt kann daher als abschließende gerichtliche Feststellung angesehen werden. Das OVG Münster stellte im Hinblick auf die Nutzung des Flugstützpunktes Ramstein im Rah- men US-amerikanischer Drohneneinsätze fest, es bestünden gewichtige tatsächliche Anhalts- punkte dafür, dass die Vereinigten Staaten unter Verwendung technischer Einrichtungen auf dem Flugstützpunkt Ramstein sowie der dort stationierten Truppen bewaffnete Drohneneinsätze durchführen, die zumindest teilweise gegen Völkerrecht verstoßen. Insbesondere gebe es starke 5 Gründe für die Annahme, dass die Satelliten-Relaisstation in Ramstein von zentraler Bedeutung 1 Sachstand: Rechtliche Möglichkeiten, die Nutzung militärischer Anlagen von NATO-Mitgliedern in Deutsch- land zu beschränken, WD 2 – 3000 – 077/19, 31. Juli 2019, https://www.bundestag.de/analysen (in Veröffentli- chung). Zum Status des Stützpunktes Ramstein siehe bereits die Kurzinformation WD2 - 3000 - 124/15, 21. Juli 2015, https://sehrgutachten.de/bt/wd2/124-15-zum-status-des-militaerflughafens-ramstein.txt. Zur Rolle des Militärstützpunktes Ramstein im Zusammenhang mit US-amerikanischen Drohneneinsätzen siehe WD 2 - 3000 - 149/16, 15. Dezember 2016, https://www.bundestag.de/re- source/blob/490500/7299816e2b2d684467772f817df8d517/wd-2-149-16-pdf-data.pdf. 2 Oberverwaltungsgericht NRW, 4. Senat, Urteil, 4 A 1361/15, 19. März 2019, https://www.jus- tiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/4_A_1361_15_Urteil_20190319.html. 3 BVerwG, Rechtsprechung, https://www.bverwg.de/rechtsprechung. 4 A.a.O. 5 OVG NRW, Urteil vom 19. März 2019 ‒ 4 A 1361/15 ‒ Wortlaut der mündlichen Urteilsverkündung, S. 3, http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/11_190319/Muendliche_Urteilsbegruendung.pdf.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 5 WD 2 - 3000 - 093/19 für die Fernsteuerung der Drohnen sei. Das OVG Münster bekräftigt seine Feststellungen in die- 6 sem Zusammenhang mit einem Verweis auf die Ergebnisse des 1. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestages. 7 2. Völkerrechtliche Staatenverantwortlichkeit Das OVG Münster bestätigte die Rechtsauffassung des Untersuchungsausschusses des 18. Deut- schen Bundestages, dass nicht alle der durch die Relaisstation in Ramstein ermöglichten Droh- neneinsätze völkerrechtswidrig seien, sondern der Nachweis der Völkerrechtswidrigkeit einzel- ner Drohneneinsätze jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geführt werden müsse. Dabei ist rechtlich allerdings unzweifelhaft, dass die Unterscheidung zwischen Kombat- 8 tanten und Zivilisten bei der Auswahl militärisch legitimer Ziele als eines der Grundprinzipien 9 des humanitären Völkerrechts auch für bewaffnete Drohneneinsätze gilt. Untersuchungen des 10 VN-Sonderberichterstatters für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus kamen zu dem Ergebnis, dass die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten nicht bei allen US-amerikanischen Drohneneinsätzen ge- bührend beachtet und der Verdacht der Völkerrechtswidrigkeit somit nicht in allen Fällen ausge- räumt wurde. 11 Sofern einzelne US-amerikanische Drohneneinsätze durch die Relaisstation in Deutschland er- möglicht wurden, stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage nach einer etwaigen Staatenver- antwortlichkeit Deutschlands (2.1.) und den daraus möglicherweise resultierenden Rechtsfolgen (2.2.). Im Ergebnis sei vorausgeschickt: Im Hinblick auf Deutschlands Unterstützung teilweise völker- rechtswidriger Drohneneinsätze der Vereinigten Staaten, die von deutschem Territorium aus technisch ermöglicht werden, ist es völkerrechtlich zumindest denkbar, eine Staatenverantwort- lichkeit Deutschlands zu begründen. Allerdings hängt die Verantwortlichkeit im Einzelfall von den konkreten Umständen des jeweiligen Drohneneinsatzes und von der effektiven Kenntnis der 6 A.a.O, S. 4. 7 Deutscher Bundestag Drucksache 18/12850, 18. Wahlperiode, 23. Juni 2017, Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes, S. 1354, https://dip21.bundes- tag.de/dip21/btd/18/128/1812850.pdf. 8 OVG Münster, a.a.O. (Fn. 5), S. 9 und Bundestag Drucksache 18/12850 (Fn. 7), S. 1354. 9 OVG Münster, a.a.O. (Fn. 5), S. 9, 10 und 12. 10 Grundlegend und m.w.N. siehe die Ausarbeitung: Der Einsatz von Kampfdrohnen aus völkerrechtlicher Sicht, WD 2 - 3000 - 093/19, 27. September 2012, https://www.bundestag.de/re- source/blob/406736/945fddf928288908c6cc2e924cd0a5a6/WD-2-118-12-pdf-data.pdf. 11 Vgl. Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental free- doms while countering terrorism, Ben Emmerson, A/HRC/25/59, 10 March 2014, https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session25/Documents/A-HRC-25-59.doc (mit Ver- weis auf Einzelfälle in Afghanistan, Pakistan, Jemen, Somalia , Gaza, Rz. 39 – 69).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 6 WD 2 - 3000 - 093/19 zuständigen deutschen Staatsorgane von diesen Umständen ab. Auf der Grundlage der Erkennt- nismöglichkeiten, auf denen die vorliegende Arbeit beruht, ist von einem völkerrechtlichen Haf- tungsrisiko der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den US-amerikanischen Droh- neneinsätzen – nicht zuletzt infolge verfahrenstechnischer Erwägungen – nicht ernsthaft auszu- gehen. Anders mag es um die Gefahr eines politische Reputationsschadens bestellt sein: Soweit Deutschland sich nicht positioniert, wird es von der internationalen Gemeinschaft als Beteiligter an einem völkerrechtswidrigen Verhalten wahrgenommen und in eine politische Verantwor- tungsgemeinschaft mit den Vereinigten Staaten gestellt. Die VN-Völkerrechtskommission (ILC) ruft in diesem Zusammenhang in Erinnerung: In any event, wrongful assistance given to another State has frequently led to dip- lomatic protests. States are entitled to assert complicity in the wrongful conduct of another State even though no international court may have jurisdiction to rule on the charge, at all or in the absence of the other State. 12 2.1. Vorliegen einer Unterstützungshandlung Deutschlands im Sinne der Staatenverantwortlich- keit Völkerrechtliche Leitlinien zur Feststellung und den Rechtsfolgen der Staatenverantwortlich- keit sind in den Artikelentwürfen der VN-Völkerrechtskommission (ILC) zur Verantwortlichkeit 13 von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln enthalten. Die ILC-Artikelentwürfe sind kein 14 völkerrechtlicher Vertrag und als solche rechtlich nicht bindend, wurden aber von der VN-Gene- ralversammlung durch Resolution verabschiedet und spiegeln in weiten Teilen den Stand der Entwicklung des Völkergewohnheitsrechts wider. Die ILC hat die Artikelentwürfe in einer mit 15 zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Wissenschaft kommentierten Fassung veröf- fentlicht. Die ILC-Artikelentwürfe enthalten in ihrem Kapitel IV Regelungsvorschläge zur Verantwortlich- keit eines Staates in Verbindung mit dem Handeln eines anderen Staates. Die ILC betont in ihrer 12 Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts with Commentaries, Resolution der VN-Generalversammlung, 85. Plenarsitzung, 12.Dezember 2001, A/56/589 Corr. 1, http://le- gal.un.org/ilc/texts/instruments/english/commentaries/9_6_2001.pdf, S. 67. Deutsche Übersetzung der Artikelentürfe (ohne ILC-Kommentare): John Richard Eydner, http://eydner.org/do- kumente/darsiwaev.PDF. 13 Zur Staatenverantwortlichkeit siehe im Einzelnen Knut Ipsen, Völkerrecht, 6. Auflage, München 2014, S. 561 ff. 14 Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts with Commentaries, a.a.O. (Fn. 12) 15 Siehe im Einzelnen James Crawford, State Responsibility, in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), MPEPIL, https://opil.ou- plaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e1093#law-9780199231690-e1093-div1- 3.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 7 WD 2 - 3000 - 093/19 Kommentierung des Handelns mehrerer Staaten, dass jeder Staat grundsätzlich nur für sein eige- nes Verhalten verantwortlich ist. 16 Art. 16 der ILC-Artikelentwürfe betrifft die Verantwortlichkeit eines Staats für seine Hilfe oder Unterstützung eines anderen Staats, wenn dieser völkerrechtswidrig handelt. Danach ist ein Staat, der einem anderen Staat bei dessen Begehung eines völkerrechtswidrigen Handelns hilft oder ihn dabei unterstützt, völkerrechtlich dafür verantwortlich, wenn der zuerst genannte Staat (1) tatsächlich Hilfe oder Unterstützung leistet, (2) er diese Hilfe oder Unterstützung in Kenntnis der Umstände des völkerrechtswidrigen Handelns des zuerst genannten Staats leistet und (3) das völkerrechtswidrige Handeln des hauptsächlich agierenden Staates auch für den helfenden Staat völkerrechtswidrig wäre. 2.1.1. Denkbare Beihilfe- oder Unterstützungshandlung Nach den ILC-Artikelentwürfen gilt eine Beihilfe- oder Unterstützungshandlung nur dann als sol- che, wenn sie einen signifikanten, wenn auch nicht unbedingt unverzichtbaren Tatbeitrag dar- stellt. Entscheidend ist, ob die Beihilfehandlung die Handlung des hauptverantwortlich agie- 17 renden Staats tatsächlich fördert. Stellt ein Staat wissentlich auf seinem Territorium Einrich- 18 tungen zur Verfügung, von denen aus ein anderer Staat eine Völkerrechtsverletzung begeht, so kommt dem zuerst genannten Staat eine unterstützende Rolle, dem zuletzt genannten Staat hin- gegen die Hauptverantwortung zu. Einerseits gibt es keine allgemeine völkerrechtliche Pflicht, 19 das völkerrechtswidrige Verhalten eines anderen Staates zu unterbinden. Andererseits kann in 20 der Unterstützung einer völkerrechtswidrigen Handlung eines anderen Staats sogar dazu führen, dass dem Beihilfe leistenden Staat die Rechtsverletzung als eine eigene (im Sinne von Art. 11 ILC-Artikelentwürfe) zugerechnet wird. Die Qualifizierung einer Unterstützungshandlung als 21 effektiver Beitrag ist keine reine Tatsachenfrage, sondern hängt auch von normativen Vorgaben ab. So kommt es unter anderem darauf an, ob der Beihilfe leistende Staat selbst völkerrechtlich verpflichtet ist, das völkerrechtswidrige Verhalten des hauptverantwortlich agierenden Staats zu 16 ILC, a.a.O. (Fn. 12): „Under chapter IV, one State may be responsible for the internationally wrongful act of an- other, for example if the act was carried out under its direction and control. Nonetheless the basic principle of international law is that each State is responsible for its own conduct in respect of its own international obliga- tions (…)[T]he principle of independent responsibility (…) is appropriate since each State has its own range of international obligations and its own correlative responsibilities.” (S. 34 und 64). Im Ergebnis ebenso Ipsen, a.a.O. (Fn. 13), S. 563. 17 ILC, a.a.O. (Fn. 12): „There is no requirement that the aid or assistance should have been essential to the perfor- mance of the internationally wrongful act; it is sufficient if it contributed significantly to that act.” (S. 65). 18 ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 66. 19 ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 66. 20 ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 65. 21 ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 65.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 8 WD 2 - 3000 - 093/19 verhindern. Spezifische völkerrechtliche Regelungen können Beihilfehandlungen verbieten, 22 oder sogar dazu führen, dass eine Pflicht zur Verhinderung des hauptverantwortlich agierenden Staats besteht. Wenn es sich bei der Haupttat um einen schwerwiegenden Bruch zwingender 23 Völkerrechtsnormen handelt, können Staaten verpflichtet sein, alles ihrerseits Mögliche zu tun, um eine völkerrechtswidrige Situation abzustellen. 24 Unter diese Konkretisierungen der Beihilfe- oder Unterstützungshandlung durch die ILC lassen sich die vom OVG Münster festgestellten Tatsachen subsumieren: Die deutsche Gestattung der Nutzung technischer Einrichtungen auf dem Flugstützpunkt Ramstein hat den – nach Auffassung des OVG Münster in Einzelfällen aller Wahrscheinlichkeit nach – völkerrechtswidrigen Einsatz 25 von Drohnen im Jemen ermöglicht. Die Vereinigten Staaten hätten die Einsätze möglicherweise auch ohne Nutzung der Satelliten-Relaisstation in Ramstein durchführen können, so dass es sich bei der Gestattung nicht um einen unverzichtbaren Tatbeitrag handelt. Gleichwohl gibt es nach den (mit der Revision nicht mehr angreifbaren) Sachverhaltsfeststellungen des OVG Münster 26 tatsächliche Anhaltspunkte für die zentrale Bedeutung der Fernsteuerung der Drohnen von Ramstein aus, so dass eine effektive Förderung der Drohneneinsätze zu bejahen sein dürfte. Ge- genüber der alleinigen Verantwortlichkeit der Vereinigten Staaten für die Entscheidung über die konkreten Drohneneinsätze, deren Planung, Steuerung und Durchführung im Einzelfall kann je- doch die Gestattung der Nutzung des Flugstützpunktes Ramstein allenfalls untergeordnete Be- deutung haben. Deutschland ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, alle – möglicherweise – völ- kerrechtswidrigen Handlungen der Vereinigten Staaten zu unterbinden. Zu dem normativen Rahmen, der die Einbeziehung einzelner (deutscher) Tatbeiträge in den als relevant erachteten Sachverhalt (nämlich die Annahme von Unterstützungshandlungen für mög- licherweise im Einzelfall völkerrechtswidrige Drohneneinsätzen der Vereinigten Staaten) beein- flusst, zählen u.a. auch die NATO-rechtlichen Bindungen Deutschlands. So sind insbesondere 27 der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 , bestätigt und ergänzt durch die Vereinbarung vom 25. September 1990 28 zum Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik , das NATO- 29 22 ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 64. 23 ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 66. 24 ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 65. 25 S.o. (Fn. 2). 26 S.o. (Fn. 2). 27 Siehe dazu im Einzelnen die bereits zitierten Gutachten von WD 2 (Fn. 1). 28 Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954, BGBl. II 1955, S. 253, http://www.abg-plus.de/abg2/ebuecher/abg_all/index.html. 29 Vereinbarung vom 25. September 1990 zum Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bun- desrepublik Deutschland, BGBl. II 1990, S. 1390, http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei- ger_BGBl&jumpTo=bgbl290s1390.pdf.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 9 WD 2 - 3000 - 093/19 Truppenstatut (NTS) vom 19. Juni 1951 sowie das Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta- 30 tut (ZA-NTS) vom 3. August 1959 als völkerrechtliche Vereinbarungen anzusehen, die die 31 Handlungsmöglichkeiten Deutschlands mitbestimmen. Aus den NATO-rechtlichen Duldungs- pflichten und Deutschlands Pflicht zur Bündnistreue gegenüber den anderen NATO-Mitglied- staaten lässt sich aber keineswegs zwingend ableiten, dass Deutschland zur Hinnahme eines im Einzelfall möglicherweise völkerrechtswidrigen Verhaltens der Vereinigten Staaten verpflichtet wäre. Vielmehr wäre es denkbar, aus den gleichen Rechtsquellen abzuleiten, dass das besondere Näheverhältnis zwischen den zu gegenseitiger Bündnistreue verpflichteten NATO-Mitgliedstaa- ten dazu führen könnte, dass Deutschland in dieser Konstellation einer völkerrechtlichen Pflicht zur Verhinderung des Verhaltens der hauptverantwortlich agierenden Vereinigten Staaten unter- liegt. Insbesondere angesichts der vom OVG Münster angedeuteten Möglichkeit, dass die Droh- 32 neneinsätze das Menschenrecht auf Leben sowie tragende Grundsätze des humanitären Völker- rechts verletzen könnten, ist die Annahme, es könnte sich bei der Haupttat potentiell um einen schwerwiegenden Bruch zwingender Völkerrechtsnormen handelt, nicht fernliegend, so dass Deutschland auch aus diesem Grunde völkerrechtlich verpflichtet sein könnte, alles seinerseits Mögliche zu tun, um eine völkerrechtswidrige Situation abzustellen. Im Hinblick auf die Nutzung von Flugstützpunkten und anderen militärischen Anlagen auf eige- nem Territorium durch einen anderen Staat haben sich in der Staatenpraxis bereits erste Ansätze für konkrete Maßstäbe bei der Bewertung einer möglichen Beihilfe- oder Unterstützungshandlung entwickelt. Die ILC verweist in diesem Zusammenhang auf eine Note der Bundesrepublik Deutschland von 1958 und führt aus: 33 An example is provided by a statement made by the Government of the Federal Republic of Germany in response to an allegation that Germany had participated in an armed attack by allowing United States military aircraft to use airfields in its territory in connection with the United States intervention in Lebanon. While denying that the measures taken by the United States and the United Kingdom in the Near East constituted intervention, the Federal Republic of Germany neverthe- less seems to have accepted that the act of a State in placing its own territory at 30 Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, geschlossen als Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstel- lung ihrer Truppen, BGBl. II 1961, S. 1190, http://www.abg-plus.de/abg2/ebuecher/abg_all/index.html. Zuvor bestand der sog. Truppenvertrag auf der Grundlage von Art. 8 des Deutschlandvertrages vom 26 Mai 1952 zwi- schen den drei Westmächten und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. II 1955, 321 ff.; mit dem Beitritt Deutschlands zum NATO-Truppenstatut wurde dieses Abkommen aufgehoben und ersetzt. 31 Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959, BGBl. II 1961, 1183, 1218 (ZA-NTS). In aktualisierter Fassung auf http://www.abg- plus.de/abg2/ebuecher/abg_all/index.html. 32 S.o. (Fn. 2). 33 Note vom 15. August 1958, wiedergegeben in: ZaöRV 1960, S. 663 f., https://www.zao- erv.de/20_1959_60/20_1959_3_4_b_636_682.pdf. Enger wohl noch Ipsen, a.a.O. (Fn. 13), S. 572.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 10 WD 2 - 3000 - 093/19 the disposal of another State in order to facilitate the commission of an unlawful use of force by that other State was itself an internationally wrongful act. 34 2.1.2. Kenntnis der Umstände des völkerrechtswidrigen Handelns Nach Art. 16 lit. a) der ILC-Artikelentwürfe ist Voraussetzung für ein Auslösen der Staatenverant- wortlichkeit ferner, dass der helfende bzw. unterstützende Staat seinen Beitrag in Kenntnis der Umstände des völkerrechtswidrigen Handelns leistet. Hierbei kommt es auf die effektive Kennt- nis der für die Unterstützungshandlung zuständigen Staatsorgane an: Diese müssen die Um- stände, die das Verhalten des hauptverantwortlich agierenden Staats völkerrechtswidrig machen, kennen. Unkenntnis führt zum Ausschluss der Staatenverantwortlichkeit. Der Sprachge- 35 36 brauch in der Kommentierung der ILC legt nahe, dass es insofern nicht reicht, wenn die Staatsor- gane des unterstützenden Staat lediglich mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der haupt- verantwortliche Staat eine Völkerrechtsverletzung begehen würde. Spätestens seit den (mit der Revision nicht mehr angreifbaren) Sachverhaltsfeststellungen des OVG Münster unter Verweis auf die Ergebnisse des 1. Untersuchungsausschusses des 18. Deut- 37 schen Bundestages ist davon auszugehen, dass die zuständigen Staatsorgane wissen, dass es ge- 38 wichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Vereinigten Staaten unter Verwendung technischer Einrichtungen auf dem Flugstützpunkt Ramstein sowie der dort stationierten Trup- pen bewaffnete Drohneneinsätze durchgeführt haben, die zumindest teilweise gegen Völkerrecht verstießen. Diese Kenntnis des Vorhandenseins tatsächlicher Anhaltspunkte lässt jedoch nicht darauf schließen, dass bereits im Zeitpunkt der einzelnen Drohnenangriffe, die ja nur im Einzel- fall und je nach den konkreten Umständen völkerrechtswidrig waren, Deutschland im Sinne von Art. 16 lit. a der ILC-Artikelentwürfe „in Kenntnis der Umstände des völkerrechtswidrigen Han- delns“ wissentlich einen Beitrag zur Völkerrechtsverletzung der Vereinigten Staaten geleistet hätte, indem es sein Territorium zur Ermöglichung von Drohnenangriffe zur Verfügung stellte. Anders könnte die Kenntnis der Umstände in zukünftigen Fällen zu beurteilen sein, doch wäre die Unterstellung positiver Kenntnis der zur Völkerrechtswidrigkeit führenden Umstände zum gegenwärtigen Zeitpunkt spekulativ. Im Ergebnis wäre eine Staatenverantwortlichkeit Deutschlands wegen der Unterstützung teil- weise völkerrechtswidriger Drohneneinsätze der Vereinigten Staaten gem. Art. 16 lit. a der ILC- Artikelentwürfe nur soweit zu bejahen, wie die zuständigen Staatsorgane Deutschlands zum Zeit- punkt der jeweiligen Einsätze bereits Kenntnis von deren Völkerrechtswidrigkeit hatten. 34 ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 67 mit weiteren Beispielen und Nachweisen. Hervorhebung im Zitat vom Bearbeiter. 35 ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 66. 36 ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 66. 37 S.o. (Fn. 2). 38 S.o. (Fn. 7).