WD 2 - 093/19 Völkerrechtliche Folgen der Gestattung der Nutzung militärischer Anlagen durch NATO-Mitglieder in Deutschland

Auswärtiges, Völkerrecht, Verteidigung, Menschenrechte

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Wissenschaftliche Dienste                  Ausarbeitung                                       Seite 11 WD 2 - 3000 - 093/19 2.1.3.        Völkerrechtswidrigkeit einer hypothetischen eigenen Haupttat Weitere Voraussetzung für ein Auslösen der Staatenverantwortlichkeit eines helfenden/unterstüt- zenden Staates ist nach Art. 16 lit. b) der ILC-Artikelentwürfe schließlich, dass die Haupthand- lung auch dann völkerrechtswidrig wäre, wenn sie von dem helfenden/unterstützenden Staat selbst begangen worden wäre. Diese Einschränkung dient vor allem dazu, die Staatenverantwort- lichkeit für die Verletzung bilateraler völkerrechtlicher Verträge auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien zu beschränken. Im vorliegenden Sachverhalt geht es um Drohneneinsätze, die möglicherweise das Menschen- recht auf Leben sowie tragende Grundsätze des humanitären Völkerrechts verletzen. Sofern es für die bewaffneten Drohneneinsätze zum Zwecke außergerichtlicher Hinrichtungen keine völ- kerrechtliche Rechtfertigung, wie zum Beispiel die Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriffs gibt, könnte ein schwerwiegender Bruch zwingender Völkerrechtsnormen vorliegen. Die hierin liegende Völkerrechtsverletzung wäre auch unter der rein hypothetischen Annahme, dass Deutschland als hauptverantwortlich agierender Staat handeln würde, völker- rechtswidrig. Im Ergebnis würde daher Art. 16 lit. b) der ILC-Artikelentwürfe einer etwaigen Staatenverant- wortlichkeit Deutschlands als helfender bzw. unterstützender Staat nicht entgegenstehen. 2.2. Rechtsfolgen der Staatenverantwortlichkeit Ist die Staatenverantwortlichkeit ausgelöst, so sind deren Rechtsfolgen im Einzelnen zu ermit- teln. Grundsätzlich ist der unterstützende/helfende Staat nur soweit verantwortlich, wie sich 39 sein (nachrangiger) Beitrag in der Völkerrechtsverletzung niedergeschlagen hat, d.h. Schadenser- satzpflichten bestehen daher nur soweit die Unterstützung zum Schaden beigetragen hat. Wäre40 es auch ohne seinen Beitrag zu der Völkerrechtsverletzung gekommen, erstreckt sich die Verant- wortlichkeit nicht auf die Verletzungsfolgen in ihrer Gesamtheit. Der helfende/unterstützende 41 Staat bleibt nach wie vor nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich, nicht für das des haupt- sächlich handelnden Staats.         42 Nach Art. 30 der ILC-Artikelentwürfe besteht zunächst eine Pflicht zur Einstellung und Nicht- wiederholung der Völkerrechtsverletzung. Der für das völkerrechtswidrige Handeln nachrangig mit-verantwortliche Staat unterliegt danach der Verpflichtung, sein unterstützendes Handeln ein- zustellen. Sofern die Vereinigten Staaten also völkerrechtswidrige Drohneneinsätze unter Nut- zung der Satelliten-Relaisstation in Ramstein zu verantworten hätten und sie ein völkerrechts- widriges Verhalten fortsetzten, wäre Deutschland mithin verpflichtet, die Nutzung deutschen Territoriums zur Unterstützung der Drohnenangriffe nicht länger zu gestatten. 39     Siehe im Einzelnen Ipsen, a.a.O. (Fn. 13), S. 578 ff. 40     ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 66 und 67. 41     ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 66. 42     ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 67.
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Wissenschaftliche Dienste              Ausarbeitung                                                       Seite 12 WD 2 - 3000 - 093/19 Zu beachten wäre in diesem Zusammenhang des Weiteren Art. 32 der ILC-Artikelentwürfe, wo- nach ein Staat sich im Rahmen der Staatenverantwortlichkeit nicht darauf berufen kann, dass seine innerstaatlichen Vorschriften die Nichteinhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen rechtfertigen würden. Im vorliegenden Zusammenhang wäre Art. 32 dahingehend zu verstehen, dass Deutschland sich zur Rechtfertigung seiner Unterstützung nicht auf den Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954, die Vereinbarung vom 25. September 1990 zum Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streit- kräfte in der Bundesrepublik, das NATO-Truppenstatut (NTS) vom 19. Juni 1951 sowie das Zu- satzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) vom 3. August 1959 berufen könnte. In                      43 anderen Worten: Deutschland wird durch seine im Rahmen der NATO übernommenen und in innerstaatliches Recht umgesetzten Verpflichtungen nicht frei von seinen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen in den Bereichen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte. Wird Deutschlands Staatenverantwortlichkeit im vorliegenden Zusammenhang bejaht, so kom- men unter den Formen der Wiedergutmachung nach Art. 34 der ILC-Artikelentwürfe insbeson- dere finanzieller Schadensersatz (Art. 36 der ILC-Artikelentwürfe) und Genugtuung (Art. 37 der ILC-Artikelentwürfe) in Betracht. Die Genugtuung kann gem. Art. 37 Abs. 2 der ILC-Artikelent- würfe „in einer Anerkennung der Verletzung, einer Erklärung des Bedauerns, einer formalen Ent- schuldigung oder in einer anderen angemessenen Vorgehensweise bestehen“. 2.3. Geltendmachung der Staatenverantwortlichkeit Sofern einem Staat aus materiell-rechtlicher Sicht auf der Grundlage der Staatenverantwortlich- keit Schadensersatzansprüche gegenüber einem anderen Staat erwachsen, stellt sich aus völker- rechtspraktischer Sicht die Frage nach den Möglichkeiten, diese auch geltend zu machen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es bei der Staatenverantwortlichkeit um zwischen- staatliche Ansprüche, und nicht etwa um individuellen Schadensersatz wegen Verletzung des humanitären Völkerrechts geht. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies: Soweit ein- 44 zelne Drohneneinsätze im Jemen völkerrechtswidrig waren, könnte allein Jemen deswegen Scha- 43    Fundstellen Nachweise s.o. (Fn. 28 ff.). 44    Vgl. zum Individualrechtsschutz gegen Staatsverbrechen bereits WD 2 – 3000 – 030/12 vom 28. März 2012, .
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Wissenschaftliche Dienste                  Ausarbeitung                                                           Seite 13 WD 2 - 3000 - 093/19 densersatz geltend machen. Da der Jemen zumindest bis zum Februar 2017 den US-amerikani- schen Drohneneinsätzen ausdrücklich zustimmte, würde er sich zu seiner eigenen Zustim- 45 mung in Widerspruch setzen , wenn er nun aus der Völkerrechtswidrigkeit der Einsätze An- 46                              47 sprüche ableiten wollte. Weitere verfahrenstechnische Hürden, die die Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung von An- sprüchen gegen Deutschland zusätzlich reduzieren, ergeben sich aus dem Art. 16 der ILC-Artikel- entwürfe zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnis zwischen Haupttat und Unterstützungs- handlung. Der Internationale Gerichtshof hat wiederholt bestätigt, dass er […] cannot decide on the international responsibility of a State if, in order to do so, “it would have to rule, as a prerequisite, on the lawfulness”[…] of the conduct of another State, in the latter’s absence and without its consent. […] That principle may well apply to cases under article 16, since it is of the essence of the responsi- bility of the aiding or assisting State that the aided or assisted State itself commit- ted an internationally wrongful act. The wrongfulness of the aid or assistance given by the former is dependent, inter alia, on the wrongfulness of the conduct of the latter.48 Eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den unterstützenden Staat (hier: Deutschland) hinge also davon ab, dass zuvor – oder zumindest zugleich – auch ein Verfahren gegen den unterstützten Staat (hier: die Vereinigten Staaten) angestrengt würde. Da als zuständi- ges Gericht allein der Internationale Gerichtshof (IGH) in Frage kommt, ist in diesem Zusammen- hang daran zu erinnern, dass die Vereinigten Staaten keine Unterwerfungserklärung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut abgegeben haben, sie die Zuständigkeit des IGH also nicht vorab 49 in allen Fragen des Völkerrechts als obligatorisch anerkennen. Ein Verfahren gegen die Verei- 50 nigten Staaten hinge mithin ab von deren Zustimmung im Einzelfall (gem. Art. 36 Abs. 1 IGH- 45    Siehe Alex Moorehead, Yemen’s consent for U.S. counterterrorism operations: Questions for the Trump Admin- istration, 9 Februar 2017, https://www.justsecurity.org/37530/yemens-consent-u-s-counterterrorism-operations- questions-trump-administration/. 46    Zu Begriff und Rechtsfolgen der Zustimmung siehe im Einzelnen Jutta Brunée, Consent, in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), MPEPIL, https://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690- e1388?rskey=z2LH23&result=1&prd=EPIL. 47    Zum Verbot des venire contra factum proprium im Völkerrecht siehe Thomas Cottier/Jörg Paul Müller, Estop- pel, in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), MPEPIL, https://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law- 9780199231690-e1401?rskey=3MM4ed&result=1&prd=EPIL. 48    ILC, a.a.O. (Fn. 12), S. 67 mit Verweis auf East Timor (Portugal v. Australia), Judgment, I.C.J. Reports 1995, p. 90, at p. 105, para. 35; Monetary Gold Removed from Rome in 1943, Judgment, I.C.J. Reports 1954, p. 19, at p. 32; und Certain Phosphate Lands in Nauru (Nauru v. Australia), Preliminary Objections, Judgment, I.C.J. Re- ports 1992, p. 240, at p. 261, para. 55. 49    Statut des Internationalen Gerichtshofs, Anhang zur Satzung (Charta) der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, http://www.staatsvertraege.de/uno/gerichtshofstatut45-i.htm. 50    Siehe die aktuelle Liste der Unterwerfungserklärungen, ICJ, Declarations recognizing the jurisdiction of the Court as compulsory, https://web.archive.org/web/20170815194446/http://www.icj-cij.org/en/declarations.
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                          Seite 14 WD 2 - 3000 - 093/19 Statut). Somit dürfte im vorliegenden Sachzusammenhang eine zentrale Verfahrensgrundlage für Ansprüche gegen Deutschland in absehbarer Zeit ausbleiben. 3.     Verantwortlichkeit der Mitglieder der Bundesregierung nach internationalem Strafrecht Eine individuelle Verantwortlichkeit von Mitgliedern der Bundesregierung nach internationalem Strafrecht ist theoretisch vorstellbar, dürfte aus tatsächlicher und völkerrechtspraktischer Sicht jedoch eher fernliegen. Grundsätzlich können völkerrechtswidrige gezielte Tötungen durch bewaffnete Drohnenangriffe – je nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls – in den Anwendungsbereich des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) fallen. Insbesondere kann darin eine Straftat nach 51 Art. 8 Abs. 2 lit. c i) IStGH-Statut liegen, der im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen in- ternationalen Charakter hat, schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 unter Strafe stellt. Art. 8 Abs. 2 lit. c i) IStGH-Statut erfasst 52 damit u.a. Angriffe auf Leib und Leben einschließlich vorsätzlicher Tötung jeder Art gegen Perso- nen, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Art. 25 Abs. 3 lit. c IStGH-Statut sieht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen vor, die zur Erleichterung eines Ver- brechens nach dem IStGH-Statut bei dessen Begehung Unterstützung leisten oder hierzu Mittel bereitstellen. Das Zurverfügungstellen des eigenen Territoriums zum Betrieb der Satelliten-Re- 53 laisstation in Ramstein, welche für die Fernsteuerung der zum Teil völkerrechtswidrigen Droh- neneinsätze von zentraler Bedeutung ist, könnte also eine dem IStGH-Statut unterfallende, objek- tiv tatbestandsmäßige Beihilfehandlung sein. Die nach Art. 30 dem IStGH erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen im Hin- blick auf die genannte Beihilfehandlung jedoch ebenfalls erfüllt sein. D.h., ein Mitglied der Bun- desregierung müsste vorsätzlich und wissentlich hinsichtlich der Haupttat, der Beihilfehandlung und der Verbindung zwischen beiden gehandelt haben. Anhaltspunkte hierfür sind nicht er- sichtlich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sowohl die Vereinigten Staaten als auch der Jemen zwar Sig- natarstaaten des IStGH-Statuts sind, sie das Abkommen jedoch nie ratifiziert haben. Sie haben          54 daher die Gerichtsbarkeit des IStGH nicht als Vertragsstaaten anerkannt. Eine Begründung der Gerichtsbarkeit für die Situation gem. Art. 13 lit. b) IStGH-Statut durch entsprechenden Be- schluss des VN-Sicherheitsrats dürfte ebenfalls fernliegen. Zu Begründung der Zuständigkeit des 51     IStGH-Statut, A/Conf.183/9 vom 17. Juli 1998, https://www.auswaertiges- amt.de/blob/203446/c09be147948d4140dd53a917c2544fa6/roemischesstatut-data.pdf. 52     Zu Struktur und Inhalt von Art. 8 IStGH-Statut vgl. Kai Ambos, Internationales Strafrecht, 4. Auflage, München 2014, S. 310 ff. 53     Zur Beihilfe i.S.d. IStGH-Statuts im Einzelnen siehe Kai Ambos, Internationales Strafrecht, 4. Auflage, München 2014, S. 191 ff. 54     UNTC, Ratifikationsstand des IStGH-Statuts vom 30. August 2019, https://trea- ties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XVIII-10&chapter=18&clang=_en.
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