Urteil: Klage Stiftung Klima- und Umweltschutz MV

/ 13
PDF herunterladen
- Seite 11 -                              3 O 65/22 schützenswerte Interessen der Verfügungsbeklagten nicht dargetan und nicht anderweitig ersicht- lich. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten hindert auch eine etwaige gesetzgeberische Entscheidung im Stiftungsrecht, die bürgerlich-rechtlichen Stiftungen weitgehenden Transparenz- pflichten zu entziehen, den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht. § 3 Satz 2 des Stiftungs- gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommerns nimmt die stiftungsbehördlichen Unterlagen zu einzelnen Stiftungen lediglich vom allgemeinen Informationszugang aus. Die Verfügungsklägerin begehrt aber keinen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder auf der Grundlage ei- nes Informationsanspruchs jedermanns gegen den Staat, sondern macht den an besondere Vor- aussetzungen geknüpften Anspruch aus dem Landespressegesetz geltend. Dieser ist durch das Stiftungsrecht nicht ausgeschlossen. 2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ein Verfügungsgrund liegt nach § 935 ZPO vor, wenn andernfalls beim Zuwarten bis zu einem Hauptsachverfahren, das Recht der Verfügungsklägerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Darüber hinaus ist grundsätzlich die Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig und nur bei be- sonderer Dringlichkeit bzw. besonderem Angewiesensein auf die vorweggenommene Befriedi- gung des Verfügungsanspruchs zulässig. Für den presserechtlichen Auskunftsanspruch hat das BVerfG im Lichte der Presse- und Infor- mationsfreiheit jedoch entschieden, dass an die Gewährung des Eilrechtsschutzes für den pres- serechtlichen Auskunftsanspruch keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu ent- scheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Eilrechtsschutz ist dann zu gewähren, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug zur Bericht- erstattung vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 -, MDR 2014, 1406, 1407, zitiert nach juris). Der erforderliche starke Gegenwartsbezug und ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Be- richterstattung über die Tätigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der Verfügungsbeklag- ten und der Verfügungsbeklagten selbst im Zusammenhang mit der Gaspipeline Nord Stream 2 liegt aufgrund des Krieges in der Ukraine und der kriegsbedingten Sanktionen gegen russische
11

- Seite 12 -                                   3 O 65/22 Wirtschaftsunternehmen ohne jeden Zweifel vor. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. III. Der Streitwert wurde gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas- sen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Schwerin Demmlerplatz 1 - 2 19053 Schwerin einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit- teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juris- tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge- bildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Über- mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Er- satzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per- son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal- tungspostfach (EGVP) des Gerichts.
12

- Seite 13 -                             3 O 65/22 Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin- sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be- sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Dr. Kwaschik                         Baalcke                       Jacobsen Vorsitzende Richterin                     Richter Richterin am Landgericht                    am Landgericht Verkündet am 08.04.2022 Dunst, JHS'in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
13