anlage-59-20171017-vermerk-lm-verschiebungaufsplunglubminabstimmung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG: Stiftung Klima- und Umweltschutz“
VI 430 17.10.2017 1. Vermerk Betr.: Zeitliche Verschiebung der Ausschreibung für die Aufspülung zur Dünenver- stärkung in Lubmin aufgrund technologischer Schwierigkeiten mit den verfügba- ren Sandlagerstätten der moH Die Landesküstenschutzdüne Lubmin weist nach der Sturmflut vom Januar 2017 ei- nen deutlich reduzierten Verschleißteil auf. Bei einem nächsten Sturmflutereignis könnte dieser vollständig aufgebraucht werden, so dass dann auch der Reserveteil in die Umlagerung geriete und die Düne nicht mehr ausreichend dimensioniert wäre, um der Bemessungsturmflut (Ereignis mit 200 jährlichem Wiederkehrintervall) stand- halten zu können. Aus diesem Grund ist die Wiederherstellung des Reserveteils der Düne und die Niveauanhebung des Strand- und Vorstrandbereiches durch Einspü- lung von externem Sand zeitnah notwendig. Eine entsprechende Aufspülung wurde daher zusammen mit den Aufspülungen zur Verstärkung der Dünen Lobbe-Thiessow, Göhren Süd und Glowe als Maßnahme zur Sturmflutfolgenbeseitigung konzipiert. In der Dringlichkeit rangiert die Aufspülung Lubmin dabei an letzter Stelle, da die Düne Lubmin funktional nicht gegen Überflu- tung sondern nur gegen Erosion schützt (das hinter der Düne befindliche Gelände mit der Ortslage Lubmin liegt höher als der Bemessungswasserstand). Aus diesem Grund wurden zuerst die Aufspülungen für Lobbe-Thiessow, Göhren Süd und Glowe ausgeschrieben. Die Aufspülung Lobbe-Thiessow wird zur Zeit realisiert. Es gibt bei dieser Aufspülung erhebliche technologische Schwierigkeiten beim Einsatz des Siebkorbes am Ende der Spülleitung, der die Munitionsfreiheit des aufgespülten Sandes sicherzustellen hat. Grund ist der relativ hohen Steinanteils im Spülmaterial, der sich aus der Lager- stättencharakteristik ergibt. Durch die Akkumulation der Steine im Siebkorb wird die- ser dichtgesetzt und droht dann durch die hohen Förderdrücke zerstört zu werden. Die Baustelle musste daher zeitweise stillgelegt werden. Der Baubetrieb hat mehrere Behinderungsanzeigen gestellt, umfangreiche Modifikationen an den Spülkörben vorgenommen und am Ende die weitere Nutzung der Hauptlagerstätte abgelehnt. In der Folge ist der Bauablauf deutlich verzögert und es werden Verhandlungen über die entstandenen erheblichen Mehrkosten erforderlich. Seit kurzem steht eine Reservelagerstätte zur Verfügung, aus der der Spülbetrieb aktuell fortgesetzt wird. Insgesamt muss aber aufgrund der im bisherigen Spülverlauf gewonnenen Erkenntnisse eingeschätzt werden, dass die Siebkorbtechnologie für die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Lagerstätten nicht zweckmäßig ist. Da es z.Z. keine andere Technologie zur Gewährleistung der Munitionsfreiheit des Spülmaterials als die Siebkörbe gibt, könnte das Problem nur durch die Bereitstellung einer anderen Lagerstätte mit geringerem Steinanteil gelöst werden. Eine derartige Lagerstätte ist aktuell nicht verfügbar, da die erforderlichen bergrechtlichen Geneh- migungen ausstehen. Aus diesem Grund musste zur kurzfristigen Realisierbarkeit der o.g. Aufspülungen auf die Haupt- und Reservelagerstätte der GmbH zurückgegriffen werden. Für die bereits vergebenen Aufspülungen in Göhren Süd und Glowe gibt es zu die- sen Lagerstätten auch keine Alternative. Es muss für diese Aufspülungen gehofft

werden, dass innerhalb der aktuell genutzten Reservelagerstätte noch ausreichend Areale gefunden werden, aus denen der benötigte Sand mit vertretbarem Steinanteil gefördert werden kann. Anders ist dagegen die Aufspülung in Lubmin zu bewerten. Diese Maßnahme war für eine Ausschreibung in diesem Jahr und die Realisierung im Frühjahr 2018 einge- plant. Für diese Aufspülung weiterhin Sand aus den Lagerstätten der E GmbH vorzusehen, ist nach den bisherigen Erfahrungen mit diesen Lagerstätten nicht mehr zweckmäßig. Da die bergrechtliche Genehmigung für die landeseigene Lagerstätte Koserow bis Anfang 2018 erwartet wird und diese Lagerstätte einen sehr geringen Steinanteil aufweist, sollte die Ausschreibung der Aufspülung Lubmin so- lange ausgesetzt werden, bis ein Zugriff auf die Lagerstätte Koserow möglich ist. Der Realisierungszeitraum würde damit vom Frühjahr voraussichtlich in den Herbst 2018 verschoben. In Anbetracht der eingangs dargestellten Gefährdungssituation für Lub- min ist dies küstenschutzfachlich gut vertretbar. Bei einer Realisierung im Herbst 2018 dürfte es zudem keine Probleme mit der Verfügbarkeit der GAK- Mittel geben, da diese bis zur Ausschreibung Ende Juni/Anfang Juli selbst bei später Freigabe durch den Bund (aufgrund der Bundestagswahl wahrscheinlich) verfügbar sein soll- ten. Wird die Ausschreibung für die Aufspülung Lubmin voraussichtlich erst für Ende Juni/ Anfang Juli 2018 für die Realisierung im Herbst 2018 vorgesehen, sollte die aktuell beim StALU VP eingereichte Anzeige der Dünenverstärkung umgehend zurückgezo- gen werden. Denn eine Naturschutzgenehmigung wurde nur erforderlich, da auf- grund der zu beachtenden Summationswirkungen mit den Vorhaben „50 Hertz“ und „Nordstream 2“ ein Genehmigungsverfahren zur Abarbeitung der FFH- Abwei- chungsprüfung notwendig wurde. Ohne diese Summationswirkungen hätte die Auf- spülung als Unterhaltungsmaßnahme zur Wiederherstellung eines genehmigten An- lagenzustandes genehmigungsfrei durchgeführt werden können. Bei einer voraussichtlichen Realisierung der Aufspülung im Herbst 2018 kann daher zunächst abgewartet werden, ob und wie ein Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Nordstream 2 ergeht. Wird das Vorhaben mit den vorgesehenen Kohä- renzsicherungsmaßnahmen (Meldung der Gebietserweiterung um 50 ha und Be- gleitmaßnahmen zur Situationsverbesserung im FFH- Gebiet „Greifswalder Bodden“ durch Nährstofffilterung in 4Kläranlagen) festgestellt, ist es für weitere Vorhaben nicht mehr als summationswirkungsrelevantes Vorhaben zu beachten. Damit würde die Aufspülung Lubmin wieder deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle liegen und es bedürfte keiner FFH- Abweichungsprüfung und keiner naturschutzrechtlichen Ge- nehmigung. Diese Möglichkeit zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes sollte unbedingt genutzt werden. Voraussetzung dafür ist aber die umgehende Rücknahme der beim StALU VP vorliegenden Anzeige, da nur so die aktuell erreichte Erheblich- keitsschwelle infolge der Summationswirkung der drei Vorhaben „50 Hertz“, „Nord- stream 2“ und „Aufspülung Lubmin“ wieder unterschritten werden kann.
