anlage-67-20171116-landkreis-vr-an-bergamt-stralsund-planfeststellungsverfahren
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG: Stiftung Klima- und Umweltschutz“
Landkreis Vorpommern-Rügen Der Landrat Landkreis Vorpommern-Rügen, Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund Ihr Zeichen: y Ihre Nachricht vom: 02.11.2017 Mein Zeichen: 434157/030305/17 Meine Nachricht vom: . Bergamt Stralsund Bitte beachten Sie unsere Postanschrift unten! Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde Fachdienst: Bau und Planung Herrn Ga Fachgebiet/ Team: Planung - Kreisplanung Frankendamm 17 Auskunft erteilt durch: Besucherahschrift: Heinrich-Heine-Straße 76 18439 Stralsund 18507 Grimmen Zimmer: 414 Telefon: 03831-357 ER Fax: 03831-357-442910 E-Mail: Re \K-vr.de Datum: 16.11.2017 vorhaben Nord Stream 2 - Erdgaspipeline durch die Ostsee von der Narva Bucht (RUS) nach Lubmin (DEU), Planfeststellungsverfahren gemäß $ 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG für die Errichtung und den Betrieb im deutschen Küstenmeer einschließlich Landfall Ergänzungsband Konkretisierungen Stellungnahme des Landkreises Vorpommern-Rügen Sehr geehrter Herr ee, mit Schreiben vom 02.11.2017 übersandten Sie die Antragsunterlagen für das o. g. Vorha- ben mit der Bitte um Stellungnahme. Nach Prüfung durch die berührten Fachgebiete teile ich Ihnen folgendes Ergebnis mit: Stellungnahme Wasserwirtschaft Diese Stellungnahme bezieht sich auf die konkretisierten Ausgleichsmaßnahmen als Ergeb- nis der Anhörung zum PFV (Ergänzungsband vom 31.10.2017). I. Änderungsmaßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes des Kleinen Jasmunder Boddens (KJB). 1. Extensives nährstoffziehendes Weidemanagement auf den verfügbaren Grünlandbioto- pen. 2. Umwandlung Ackerflächen mit BWZ << 50 in Grünland (Umtriebsweide für Rinder und Pferde). ie 3. Freiwillige Zusatzfiltration auf der Kläranlage (KA) Bergen zur N+P-Reduktion. Zu 1 und 2: Bei diesen Maßnahmen sind Gewässerrandstreifen und Gewässerunterhaltungs- streifen an den oberirdischen Gewässern Il. Ordnung (Vorflutgräben) zu beachten. Die er- forderliche Auszäunung der Flächen ist mit dem WBV „Rügen“ konkret abzustimmen. Die zu errichtenden Zäune dürfen die Gewässerunterhaltung nicht wesentlich beeinträchtigen. | | Postanschrift Allg. Kontaktdaten Allg. Sprechzeiten Bankverbindung PP EI Landkreis Vorpommern-Rügen Telefon: 115 Di: 09:00 - 12:00Uhr Sparkasse Vorpommern (4 a > Carl-Heydemann-Ring 67 +49(3331) 357-1000 13:30 - 18:00Uhr 115 z - Fax: +49(3831) 357-444100 Do: 09:00 - 12:00Uhr IBAN: DE65 1505 0509 0530 0004 07 nr u, 18437 Stralsund E-Mail: poststelle@tk-vr.de 13:30 - 16:00Uhr BIC: NOLADE2IGRW IHRE BEHORDENNUMMER y DS Mo-Fr: 08:00 - 18:00Uhr Vorpommern-Rügen Internet: wva.ik-vr.de oder nach Terminvereinbarung

Seite 2 | 434157/030305/17 Zu 3: In Bezug auf die Entwicklung der Abwasserabgabe (Pkt. 8.2) ist darauf hinzuweisen, dass ein gewünschter Ersparniseffekt nur dann zu erwarten ist, wenn: - eine 20 %ige Reduzierung der Schadstofffracht erreicht ist und - die heraberklärten Überwachungswerte im Nachgang durch die Änderung der wasser- rechtlichen Erlaubnis auf Antrag des ZWAR reglementiert werden. Die beabsichtigte Lagerung von Methanol und FeCl; (Lagerbehälter je 25 m? mit einem ge- meinsamen Abfüllplatz) ist der unteren Wasserbehörde gesondert anzuzeigen. Die Planung, Errichtung und der Betrieb dieser Lageranlagen haben den Vorschriften der AwSV zu ent- sprechen. Redaktioneller Hinweis: Die Ausführungen unter Pkt. 4.6.1.1 und 4.6.1.2. müssen sich in diesem Kapitel auf die tatsächlich betroffenen Wasserkörper (WK) KJB und Graben Polder Ossen (RUEG-0700, WBV- Bezeichnung L 45) beziehen. Der Bezug auf die WK Greifswalder Bodden und Ryck/Ziesebach führen zu Irritationen. Il. Änderungsmaßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes in der Lobber See - Niederung und zur Reduktion des Nährstoffaustrages in den Greifswalder Bodden. 1. Saisonale Steuerung der GW-Flurabstände in der Lobber See - Niederung durch ein neues ‚. Schöpfwerk (SW). 2. Umwandlung von Ackerflächen mit BWZ << 50 in Dauergrünland. 3. Fortführung und Ausdehnung der ökologischen Grünlandbewirtschaftung. 4. Freiwillige Zusatzfiltration von Nährstoffen auf der KA Göhren. Zu 1: Dieser Maßnahmenkomplex beinhaltet zahlreiche wasserbauliche Maßnahmen, die den Tatbestand des planfeststellungspflichtigen Gewässerausbaues i. $. d. 55 67 und 68 WHG erfüllen: - Ersatzneubau eines Schöpfwerks (SW) mit neuen Ein- und Ausschaltpeilen, - die Überlaufschwelle am Lobber See soll durch ein neues Wehr mit entsprechendem Stauziel ersetzt werden, - Errichtung eines Vorflutgrabens oder Fließumkehr des vorh. Vorflutgrabens 27/03 mit Anschluss unterhalb des neuen Wehrs als Sicherstellung der Ortsentwässerung Lobbe. Die notwendige Festlegung der saisonalen Ein- und Ausschaltpeilen für das neue SW sowie die Festlegung von Winter- und Sommer-Stauzielen für das neue Wehr erfüllt darüber hin- aus den Erlaubnistatbestand nach S 8 WHG für die Gewässerbenutzung gemäß 5 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG zum Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern. Schöpfwerk: Winter: Aus: - 0,45mNHN ( -0,30 m HN) Ein: - 0,15 mNHN (+/-0,00 m HN) Sommer: Aus: - 0,75mNHN ( -0,60mHN) Ein: - 0,455mNHN ( -0,30 m HN) Wehr am Lobber See: Winter: 0,25 m NHN ( 0,40 mHN) Sommer: - 0,05 m NHN ( -0,10 m HN)

seite 3 434157/030305/17 Diese in den vorgelegten Unterlagen definierten Größen sind vorläufig bzw. nicht endgül- tig. Nach Aussagen der Vertreter des Vorhabenträgers (Beratung am 08.11.2017 beim WBV) handelt es sich hierbei um eine Machbarkeitsstudie, die im Falle der Zustimmung durch das Biosphärenreservat Südost Rügen und durch die vier Flächenbewirtschaftern zu einer Aus- führungsplanung entwickelt werden soll. Erst dann ist die Planfeststellung in Bezug auf den geplanten Gewässerausbau und in Bezug auf die zu erteilenden Wasserrechte möglich. Eine erneute Beteiligung der Wasserbehör- de mit der Ausführungsplanung ist zu garantieren. Die Wasserrechte und weitere was- serbehördliche Nebenbestimmungen z. B. zur Festlegung der Gewässerunterhaltung sind in einem Nachtrag zum PFB zu sichern. Die Ausführungsplanung hat u.a. folgende Nachweise zu erbringen: - Sicherung der Vorflut für die Ortsentwässerungen der Ortschaften Lobbe, Middelhagen und Göhren, - Anpassung der Entwässerungen der Kläranlage und der Reha-Kliniken Göhren, - Sicherung aller Drainageausläufe, - Sicherung aller Verkehrsanlagen, - Erstellen des Gewässerkatasters im Poldergebiet nach Realisierung der Maßnahmen mit dem Vorschlag der „Widmung“ (in Abstimmung mit dem WBV), - Entwurf des Gewässerunterhaltungsplanes (GUP). Zu 4: In Bezug auf die Entwicklung der Abwasserabgabe ist, wie oben in Bezug auf die KA Bergen angeführt, darauf hinzuweisen, dass ein gewünschter Ersparniseffekt nur dann zu erwarten ist, wenn: - eine 20 %ige Reduzierung der Schadstofffracht erreicht ist und - die heraberklärten Überwachungswerte im Nachgang durch die Änderung der wasser- rechtlichen Erlaubnis auf Antrag des ZWAR reglementiert werden. Die beabsichtigte Lagerung von Methanol (Lagerbehälter 25 m?) ist der unteren Wasserbe- hörde gesondert anzuzeigen. Die Planung, Errichtung und der Betrieb dieser Lageranlage hat den Vorschriften der AwSV zu entsprechen. Um eine tatsächliche Reduktion von N und P in der Lobber See-Niederung zu errei- “ chen, muss der Ablauf des nach Zusatzfiltration gereinigten Schmutzwassers in die ehemaligen Klärteiche der KA Göhren unterbunden werden, da sich die Qualität des gereinigten Schmutzwassers durch den Verbleib in den nicht entschlammten Teichen nachweislich verschlechtert. Redaktioneller Hinweis: Die Ausführungen unter Pkt. 6.6.2.1 müssen sich in diesem Kapitel auf die tatsächlich betroffenen Wasserkörper (WK) Greifswalder Bodden beziehen. Der Be- zug auf die WK Strelasund führt zu Irritationen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau ui (Telefon 03831 357-8. Stellungnahme Naturschutz Grundsätzlich wird darauf verwiesen, dass für die Beurteilung der umfangreichen Planun- terlagen nur sehr wenig Zeit zur Verfügung stand, so dass eine gründliche und umfassende Bearbeitung durch die untere Naturschutzbehörde (UNB) nicht möglich war.

ste 4, 434157/030305/17 Insgesamt waren die Unterlagen in Bezug auf die verwendeten Eingriffsbewertungsmodelle und die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen wenig konkret. Für die UNB war nicht erkennbar, welche Bewertung (HzE 1999 oder HzE marin) zu den Planfeststellungsunterla- gen gehört und welche Kompensationsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden sollen. Der Unterschied zwischen den Ergebnissen der Berechnungsmethoden (3178 ha für HzE 1999 und 363 ha für HzE marin) ist so gravierend, dass davon auszugehen ist, dass insbe- sondere bei der HzE marin gravierende Anwendungsfehler passiert sein müssen. Das neue Kompensationskonzept der Nord Stream 2 AG beinhaltet im Zuständigkeitsbereich der UNB des Landkreises Vorpommern-Rügen die Maßnahme K2 „Verbesserung des ökologi- schen Zustandes des kleinen Jasmunder Boddens“, bestehend aus den Einzelmaßnahmen: e E3 Maßnahmen zur Biotopersteinrichtung auf Ackerflächen mit langfristigen Pflegema- nagement e E4 Maßnahmen Pflegemanagement mittels Umtriebsweide e E5 Maßnahmen zur Nährstoffreduktion im Kleinen Jasmunder Bodden einschließlich Integration der Zusatzfiltration in der Kläranlage Bergen und „Maßnahmen zur Redukti- on von Nährstoffausträgen aus der Kläranlage Stralsund“. Weitere Maßnahmen befinden sich außerhalb des Landkreises bzw. nicht in Zuständigkeit der UNB des Landkreises. Die Hauptmaßnahme der Kompensation soll nunmehr in der Nachrüstung der Kläranlagen Bergen, Stralsund, Göhren und Greifswald bestehen. Dabei geht es um die Reduzierung von Stickstoff- und Phosphoreinträgen in die Boddengewässer. Zu dieser Verfahrensweise bestehen folgende generelle Bedenken: Im Gegensatz zu den diffusen Einträgen aus den Landflächen um die Boddengewässer und . den Einträgen über die Atmosphäre gelangen aus den punktuellen Quellen (Direkteinleitung über die Kläranlagen) vergleichsweise nur sehr geringe Mengen an Nährstoffen in die Bod- dengewässer (siehe hierzu auch Tab. 3 - 5 auf Seite 59 des Kompensationskonzeptes). Eine Reduzierung solch geringer („winziger“) Mengen im Vergleich zu den Gesamteinträgen dürfte in der Realität zu keiner relevanten Änderung des Trophiegrades der Boddengewäs- ser führen, die die Flora und Fauna des Systems zeitnah und dauerhaft positiv verändert. Maßnahmen des sogenannten „technischen Umweltschutzes“ sind unabhängig davon ‚lan- desweit bisher in keinem einzigen Fall als Kompensationsmaßnahmen im Sinne der natur- schutzrechtlichen Eingriffsregelung anerkannt worden und widersprechen auch dem Grund- gedanken der Eingriffsregelung, in der es um Maßnahmen mit direkten und dauerhaften positiven Wirkungen (im Sinne einer neuen, höheren Qualitätsstufe) insbesondere auf die Schutzgüter Flora und Fauna geht. Aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, wann die hier vorgeschlagenen Maß- nahmen vom Gesetzgeber voraussichtlich zum „Stand der Technik“ erhoben werden und dann ohnehin umgesetzt werden müssen. Gleichfalls ist nicht erkennbar, über welchem Zeitraum die Maßnahmen in den Kläranlagen umgesetzt werden sollen und welche rechtli- chen Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die festgelegten Werte nicht erreicht werden. Abschließend stellt sich die Frage, warum die beschriebenen Maßnahmen nicht schon längst und unabhängig von naturschutzrechtlichem Kompensationsbedarf umgesetzt wur- den, wenn eine Realisierung technisch möglich und problemlos umsetzbar ist.

Seite 5 . 434157/030305/17 Eine machbare und klassische Maßnahme zu Kompensation der zu erwartenden Eingriffe wäre die Wiederherstellung des natürlichen Überflutungsregimes im Küstenraum mit bzw. ohne anschließende Nutzung, wie sie z.B. mit der Renaturierung der Fischlandwiesen als Ökokontomaßnahme erfolgt ist. Es ist aus Sicht der UNB völlig unverständlich, warum die Ertüchtigung von Kläranlagen (die nach allen einschlägigen Regelwerken nicht als Kompensationsmaßnahme gewertet werden kann) der Vorrang vor sofort verfügbaren Ökopunkten in einer Höhe von mehr als 500 ha KFÄ aus dem Ökokonto VR-007 eingeräumt wird. Obwohl es noch am 27.9.2017 ein Ge- spräch der UNB V-R mit der Nord Stream 2 AG in Grimmen über die beabsichtigte Inan- spruchnahme des Ökokontos VR-007 (Renaturierung der Fischlandwiesen) gab, ist diese Option nun offenbar völlig fallengelassen worden. Stattdessen ist als möglicher Ersatz zu ‚den geplanten „Kläranlagenertüchtigungen“ die Renaturierung des Polders Bargischow (am Peenestrom) vorgesehen. Hierzu gibt es zwar eine Größenangabe für die reale Fläche, aber keine Bewertung des Aufwertungspotentials in den Unterlagen. Ebenso bleibt offen, ob die vollständige Verfügbarkeit der Flächen aus privatrechtlicher Sicht gegeben ist. Außer den o.g. Maßnahmen zur Nachrüstung der Kläranlagen sind nur einige kleinere reale Kompensationsmaßnahmen (z.B. im Gebiet um den „Ossen“ und am Lobber See auf der Insel Rügen und auf der Insel Schadefähr im Landkreis Vorpommern-Greifswald) vorgese- hen. Das Projekt am Ossen wird grundsätzlich begrüßt. Bedauerlich ist allerdings, dass nür we- nige Ackerflächen (davon zwei Teilflächen nördlich der Bahnlinie Bergen - Sassnitz) im Nahbereich des Ossens verfügbar sind. Weitere Flächen für die Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland nordöstlich, nordwestlich, südlich und südwestlich des Ossens wä- ren sehr wünschenswert gewesen. Die Möglichkeit der Entstehung von Salzgrasland im Uferbereich des Ossens wird bezwei- felt, da der Salzgehalt des Kleinen Jasmunder Boddens deutlich zu gering ist. Das erwähnte Projekt „Neuregulierung des Sperrwerkes am Lietzower Damm“ befindet sich nicht in ei- nem Genehmigungsverfahren. Es ist also fraglich, ob und wann das Projekt umgesetzt wer- den wird. Das geplante Weidemanagement und auch die Umwandlung von Acker in extensives Grün- land sollen hier nur für 25 Jahre gesichert werden. Davon ausgehend, dass es sich bei dem Projekt Nordstream 2 um einen dauerhaften Eingriff in Natur und Landschaft handeln wird, sind auch die Kompensationsmaßnahmen dauerhaft festzusetzen und rechtlich zu sichern. Eine Intensivierung der Nutzung und auch eine Rückumwandlung der Grünlandflächen zu Acker sind nach Ablauf von 25 Jahren extensiver Unterhaltungspflege in jedem Fall auszu- schließen. Weiterhin weisen die Unterlagen eine ggf. festzusetzende Ersatzgeldzahlung für die ge- planten Eingriffe aus. Eine Ersatzgeldzahlung ist nach den Vorschriften des Bundesnatur- schutzgesetzes jedoch nur möglich, wenn eine Realkompensation aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Eine Art der Realkompensation ist auch die Verwen- dung von Ökokonten zur Kompensation (vorgezogene Realkompensation). Soweit also ge- eignete Ökokonten wie z.B. das 0.g. Ökokonto VR-007 zur Verfügung stehen, ist eine Er- satzgeldzahlung rechtlich nicht möglich.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgelegten Unterlagen aufgrund der 0.g. Be- denken insgesamt nicht den rechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes hinsicht- lich einer eindeutigen und nachvollziehbaren Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung entspre- chen. - Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau EEE (Telefon 03831 357- =). Bei Veränderung des Vorhabens bzw. der Planungsunterlagen wird diese Stellungnahme ungültig. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
