anlage-71-20171208-staatliches-amt-lu-vorpommern-an-bergamt-stralsund-planfeststellungsverfahren
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG: Stiftung Klima- und Umweltschutz“
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern SIALU Vorpommern Sitz des Amtsietters! Dienststelle Stralsund, Badenstraße 18, 18439 Stralsund Telefon: 03831 / 696-1202 Telefax: 03831 / 696-2129 E-Mail: Be ‚mv-regierung.d Bergamt Stralsund p gisrung.de Frankendamm 17 Bearbeitet vor: EEE Aktenzeichen: StALUVP?12/5328.4/Ostsee/75-2/17 18439 Stralsund {bitte bei Schriftverkehr angeben} Stralsund, 08.12.17 Nord Stream 2 - Erdgaspipeline durch die Ostsee von der Narva Bucht ({RUS) | nach Lubmin (D) i Planfeststellungsverfahren gemäß $ 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG für die Errichtung und den Betrieb im deutschen Küstenmeer einschließlich Landfall Sehr geehrte Damen und Herren, auf der Grundlage der vorgeiegten Unterlagen - Landwirtschaftlicher Begleitplan (LBP), hier Unterlage: „Ergänzungsband: Konkretisierungen“ vom Oktober 2017 nehme ich zu den Belangen der Landwirtschaft und Agrarstruktur, zu den wassemirtschaftlichen und -rechtlichen sowie naturschuftzfachlichen und -rechtlichen Belangen wie folgt Stellung: Abteilung Landwirtschaft und Flurneuordnung Für die Landwirtschaft bedeutet eine Umnutzung von landwirtschaftlich genutzten Äckerflächen in extensive Grünlandnutzung eine ganz erhebliche Nutzungseinschränkung mit wesentlichen Folgen für das Betriebskonzept und die erzielbaren Einkommen. Extensiv zu nutzendes Grünland ist entweder über eine Tierhaltung im Betrieb selbst bzw. indirekt durch Futterverkäufe oder durch Erzeugung von Energieheu bewirtschaftbar. Letzteres erfordert eine entsprechende Biomasseheizanlage in der Nähe der Flächen, die nach hiesiger Kenntnis auf Rügen nicht etabliert ist. Die Anlage von naturnahen Wiesen und Weiden auf Ackerflächen mit langfristigem Pflegemanagement (25 Jahre) stellt eine Umnutzung und Extensivierung dar. Durch diese Extensivierung, d.h. Verzicht auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, werden die Flächenerträge in sehr erheblichem Umfang abnehmen. Ackerland dagegen kann ohne Tierhaltung und flexibei den Marktanforderungen entsprechend durch die Produktion von Marktfrüchten bewirtschaftet werden. Die Kaufpreisunterschiede zwischen Grünlandflächen und Ackerflächen unterstreichen die flexiblere und ökonomisch höherwertige Nutzungsmöglichkeit von Ackerland.

Agrarstruktur verbessernde bzw. erhaltende Maßnahmen sind u. a. die Erhaltung und Förderung leistungsfähiger Landwirtschaftsbetriebe. Die Gefährdung dieser Ziele, insbesondere die Existenz einzelner Betriebe, die in den Suchräumen einen Großteil ihrer Betriebsflächen bewirtschaften, sollte nicht erfolgen. Deshalb wird aus landwirtschaftlichen Erwägungen gebeten, in erster Linie zu prüfen, ob die erforderliche Kompensation auch durch Kompensationsmaßnahmen außerhalb der genannten Suchräume oder die Inanspruchnahme sogenannter Ökokontrollmaßnahmen erbracht werden können. Im Rahmen der vorliegenden Planänderung sind deutlich weniger landwirtschaftliche Flächen von Maßnahmen zur Kompensationszwecken betroffen. Hierdurch lässt sich das geplante Vorhaben grundsätzlich mit den Zielen der Landwirtschaft vereinbaren. Bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Kompensationsmaßnahmen sollte folgendes berücksichtigt werden: Flächen mit einer Ertragsmess-zahl > 50 Bodenpunkte (entsprechend der Zielstellung im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vor- pommern 2016 (LEP 2016), Kapitel 4.5 Programmsatz 2, Seite 57) und möglichst keine Flächen mit einer Ertragsmesszahl > 40 Bodenpunkte in Anspruch zu nehmen (entsprechend des Auswahlkriteriums für Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft nach Programmsatz 3 in Kapitel 4.5 des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern, Seite 57/58) sowie für die Maßnahmen zur Umwandlung von Acker in extensiv zu nutzendes Grünland — wenn überhaupt - in erster Linie ackerbaulich genutzte organische Moorstandorte zu nutzen. Durch die Kompensationsmaßnahmen betroffene Landwirtschaftsbetriebe als Nutzer der in den Suchräumen liegenden landwirtschaftlichen Flächen sind rechtzeitig in die Umsetzungsplanung einzubinden. Bewirtschaftungsplanungen auch hinsichtlich temporär genutzter Agrarförder- maßnahmen können dann rechtzeitig konkretisiert werden. Die Flächen für die Kompensationsmaßnahme Lobber See sind zum Teil durch das in meinem Hause anhängige Bodenordnungsverfahren Middelhagen betroffen. Eine Übersichtskarte für dieses Gebiet lag meiner Stellungnahme vom 12.06.17 bei. Abteilung Naturschutz, Wasser und Boden Naturschutz Örtlich-sachliche Zuständigkeit Gemäß & 1 Nummer 4 i.V.m. 8 5 Nummer 1 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz — NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBI. M-V 2010 S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2016 (GVOBI. M-V S. 431, 436), sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt als Fachbehörden für Naturschutz zuständig für naturschutzrechtliche Entscheidungen im Bereich der Küstengewässer sowie sonstiger gemeindefreier Flächen, sofern nicht nach den 88 2 bis 4 eine andere Behörde zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit des StALU Vorpommern ergibt sich aus $ 3 Absatz 2 der Landes- verordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung vom 03.06.2010 (GVOBI. M-V S. 310), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.12.2014 (GVOBI. M-V S. 652). Demnach ist das StALU Vorpommern als Fachbehörde für Naturschutz zuständig für den küstengewässerseitigen Teil des Vorhabens. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffes in Natur und Landschaft (Wahrung der Verursacherpflichten nach 8 15 BNatSchG) umfasst die Zuständigkeit grds. auch die Beurteilung der Eignung und des Aufwertungspotenzials vorgeschlagener Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Küstengewässers.

Die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit weiteren naturschutzrechtlichen Anforderungen obliegt hingegen ausschließlich den jeweiligen Unteren Naturschutzbehörden und dem Biosphärenreservatsamt Südost-Rügen, sofern die Maßnahmen keine Küstengewässer und sonstige gemeindefreien Flächen berühren. Die naturschutzfachliche und -rechtliche Stellungnahme folgt der Gliederung des vorliegenden Ergänzungsbands. Ergebnis: Dem vorliegenden, im Lichte des Anhörungsverfahrens geänderten Kompensationskonzept wird seitens der Fachbehörde für Naturschutz vom Grundsatz her gefolgt. Die Bilanzierung des Eingriffs gemäß 8 14 BNatSchG' wird jedoch abweichend beurteilt (siehe im Einzelnen unten). Die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen (mit Ausnahmen der auf die Kläranlagen Greifswald und Stralsund bezogenen Maßnahmen) sind grundsätzlich fachlich geeignet und erscheinen prinzipiell umsetzbar. Sie bedürfen jedoch im weiteren Planungsverlauf der Anpassung bzw. weiteren Konkretisierung, um eine abschließende Bilanzierung zu ermöglichen. Dies ist durch die Planfeststellungsbehörde über geeignete Nebenbestimmungen sicherzustellen. Zudem obliegt der Planfeststellungsbehörde die Entscheidung über die Anwendung der zur Wahl stehenden Regelwerke (HZE 1999? oder HzE marin?). Da die Antragstellerin bisher nicht erklärt hat, im Sinne des Einführungserlasses zur HzE marin ihre Unterlagen auf dieses Regelwerk umzustellen, wird davon ausgegangen, dass vorrangig die HzE 1999 anzuwenden sind. Die Zusatzfiltration von N und P in den Kläranlagen Greifswald und Stralsund ist entgegen den Darstellungen der Antragstellerin nicht geeignet, der Wahrung der Verursacherpflicht des 8 15 Abs. 2 BNatSchG dienen zu können. Eine Anerkennung als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme scheidet nach Auffassung der Fachbehörde für Naturschutz vorliegend aus. Nach Prüfung des Ergänzungsbandes besteht folgender Anpassungs- bzw. Konkretisierungs- bedarf: Allgemeine Anmerkungen Der vorliegende Ergänzungsband umfasst ausschließlich das im Lichte des Anhörungs- verfahrens geänderte Kompensationskonzept zur Wahrung der Verursacherpflichten gemäß 8 15 BNatSchG nebst angepasster bzw. erweiterter Eingriffsbilanzierung. Ausführungen der Antragstellerin zu den mit Stellungnahme des StALU VP vom 16.06.2017 vorgebrachten Fragestellungen des Gebiets-, Arten- und Biotopschutzes sind nicht Gegenstand des Ergänzungsbandes. Mit dieser Stellungnahme der Fachbehörde für Naturschutz wird demnach ausschließlich die behördliche Auffassung vom 16.06.2017 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Küstenmeer M-V), Band G.01 ersetzt bzw. ergänzt. Aufgrund des in Anbetracht des Umfangs der Ergänzungen und der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen kurz bemessenen Zeitraums zur Abgabe einer Stellungnahme hat sich die naturschutzfachliche und -rechtliche Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf offenkundig klärungsbedürftige Aspekte konzentriert. \ Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. IS. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. | S.3434) ? Hinweise zur Eingriffsregelung.Schriftenreihe des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie 1999/ Heft 3 ® Naturschutzrechtliche Behandlung von Eingriffen im Küstenmeer von M-V - Hinweise zur Eingriffsregelung für den marinen Bereich (HzE marin). Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V. 07.02.2017

Zum Kompensationskonzept (W-PE-EIA-OFG-REP-802-KKONZEGE-O2) Aufgrund des Ergebnisses des Anhörungsverfahrens und von Hinweisen der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde werden gutachterlicherseits die bisherige Bewertung des Eingriffs und die geplanten Kompensationsmaßnahmen aktualisiert bzw. konkretisiert (vgl. S. 7). Die (angepasste) Bilanzierung des Eingriffsumfangs und die Ermittlung der Kompensations- flächenäquivalente (KFÄ) der geplanten Maßnahmen für die Kompensation seeseitiger Eingriffe erfolgt sowohl nach den HzE 1999 als auch nach den HZE marin. In Anbetracht der nun vorliegenden unterschiedlichen Bilanzierungsansätze stellt sich behördlicherseits die Frage nach der eindeutigen Wahl des Ansatzes im derzeit anhängigen Planfeststellungsverfahren. Die Entscheidung obliegt grds. der Planfeststellungsbehörde. Insofern wird seitens der Fachbehörde für Naturschutz vorsorglich zu beiden Ansätzen Stellung genommen. Da zum einen der Landschaftspflegerische Begleitplan (Küstenmeer M-V) Band G.01 bereits auf dem methodischen Ansatz der HzE 1999 gründet, zum anderen über die HzE 1999 eine unmittelbare Vergleichbarkeit zur Bewältigung des Eingriffs im Rahmen des mit den nahezu identischen Wirkungen verbundenen Vorhabens „NordStream1“ herbeigeführt werden kann, empfiehlt die zuständige Naturschutzbehörde vorliegend ausdrücklich die Anwendung der HzE 1999. zu 2.1 Aktualisierung der Eingriffsbewertung nach HzE 1999 Im Rahmen der v.g. Aktualisierung erfolgt seitens der Antragstellerin eine vorsorgliche Ermittlung des Eingriffsumfangs ohne Unterscheidung bereits durch NordStream1 genutzter Flächen und neuer Beanspruchung im Bereich des Marinen Zwischenlagers. Dadurch erhöht sich der Kompensationsbedarf um 994 ha KFÄ. Entgegen der vorgenommen Darstellung im Kompensationskonzept hat das StALU VP den Bilanzierungsansatz des LBP nicht grds. abgelehnt. Vielmehr stellte sich die Frage nach der Herleitung der differenzierten Betrachtung vor dem Hintergrund der gutachterlicherseits attestierten kurzfristigen Regeneration der Benthozönose, die auf den Ergebnissen des NSP1 Monitoring gründet. Die Antragstellerin hat sich vorliegend für eine vorsorgliche Betrachtung entschieden, wobei die abschließende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde vorbehalten bleiben soll. Diesem vorsorglichen Ansatz wird zumindest seitens der Fachbehörde für Naturschutz grds. gefolgt. Die im Ergebnis des Anhörungsverfahrens vorgenommene Aktualisierung umfasst ausschließlich den o.g. Aspekt des Zwischenlagers. Eine Auseinandersetzung mit anderweitigen im Rahmen der Stellungnahme des StALU VP vom 16.06.2017 formulierten Fragestellungen bzw. Forderungen ist ausgeblieben. Dies betrifft mit Blick auf die Bilanzierung des Vorhabens NordStream 1 zum einen die begründenden Erwägungen, die eine abweichende Beurteilung zweier im Grunde gleichgelagerter Sachverhalte mglw. zulassen könnten (hier u.a. die Ableitung von Wirk- und Leistungsfaktoren (vgl. Ausführungen der Stellungnahme vom 16.06.2017 zu Ziffer 10.1/ 11.1 des LBP)). Zum anderen ist eine analog zu NordStream 1 erfolgte Bilanzierung der Pipeline als technische Anlage im Meeresboden (Eingriffsfläche Pipeline mit einem Wirkfaktor = 1) nicht in der Zusammenstellung des Kompensationsbedarfs (ergänzend) berücksichtigt worden (vgl. Tab. 2-1 Kompensationskonzept). Sollte die Planfeststellungsbehörde letzt genannter Forderung entsprechen, bestünde mit Blick auf den LBP NordStream1 (Stand Dezember 2008) nach überschlägiger Einschätzung ein zusätzlicher Kompensationsbedarf von ca. 150 ha KFÄ. Der absolute Gesamtkompensationsbedarf von ca. 3150 ha KFÄ würde sich insofern auf ca. 3.300 ha KFÄ erhöhen. Da sich die Eingriffsfläche im Rohrgraben um die Fläche der Pipeline als technische Anlage verringern muss, wird sich der per Saldo zusätzliche Kompensationsbedarf ggfs. entsprechend reduzieren.

Zu Ziffer 2.2 — Bewertung des Eingriffs nach HzE marin 2017, S. 12 ff. Aufgrund entsprechender Anregungen im Anhörungsverfahren wird den Ausführungen der Antragstellerin folgend im vorliegenden Dokument der Bilanzierung im LBP nach HzE 1999 eine Bilanzierung der vorhabenbedingten Eingriffe im Zuge der Verlegung des NSP2- Pipelinesystems auf der Grundlage der HzE marin als weitere Entscheidungsgrundlage für die Planfeststellungsbehörde gegenübergestellt (vgl. S. 12). Die HZE marin ist gemäß Auffassung der Antragstellerin weder fachlich noch rechtlich verbindlich, sie dient lediglich als Orientierungshilfe für die gutachterliche Bewertung im Einzelfall. Dieser Auffassung ist behördlicherseits grds. zu widersprechen. Das Regelwerk ist das Ergebnis eines fachlichen Prozesses, an dem verschiedene Behörden teilgenommen haben, mit Erlass des LM vom 07.02.2017 zum 01.03.2017 eingeführt worden und insofern für die Naturschutzbehörden grds. verbindlich. Mit den HzE marin soll eine einheitliche und rechtssichere Anwendung der Eingriffsregelung im Küstenmeer des Landes Mecklenburg- Vorpommern erreicht werden (vgl. LM 07.02.2017). Über den Vollzug der Naturschutzbehörden entfaltet das Regelwerk eine unmittelbare Außenwirkung. Zudem ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen. zu 2.2.2. - Eingriffsbilanzierung und Ermittlung des Kompensationsbedarfs Analog zur Bewertung des Eingriffsumfangs nach HzE 1999 erfolgt auch mit Anwendung der HZE marin keine Berücksichtigung der Pipeline als technische Anlage und demnach dauerhaft wirkender Eingriff (vgl. Tab. 2-5). Da die gemäß HzE marin benannten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffswirkungen vorgesehen werden (vgl. Tab. 2 HzE marin i.V.m. Tab. 2-2 Kompensationskonzept), wird gutachterlicherseits davon ausgegangen, dass die im Zuge des NSP2-Projekts erfolgenden Eingriffe als befristet anzusehen sind, auch wenn die HzE marine Eingriffe ausschließlich als befristet wirkend bewertet werden, wenn u.a. keine technische Anlage am Eingriffsort verbleibt bzw. Sedimentstruktur und Bodenprofil wiederhergestellt werden (vgl. Ziffern 3.1 und 3.2 HzE marin) bzw. dauerhafte Veränderungen (z.B. Veränderungen des Tiefenprofils und der Sedimentstruktruktur) in Folge der Installation von Leitungen als dauerhaft wirksamer Eingriff zu werten sind. Die gutachterliche Einschätzung steht insofern konträr zu den Anforderungen der HzE marin, wonach Veränderungen des Tiefenprofils und der Sedimentstruktur als dauerhafte Veränderungen zu bewerten sind (vgl. S. 40). Was mögliche Veränderungen des Tiefenprofils und der Sedimentstruktur angeht, so fehlt es nach gutachterlicher Auffassung an der für den Eingriff nach $ 14 Abs. 1 BNatSchG vorausgesetzten Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Auf Seite 27 des Kompensationskonzeptes werden umfangreiche Ausführungen zur nicht gegebenen Eingriffsrelevanz der Pipeline als technische Anlage vorgebracht. Auch wird auf Eingriffsbewertung von Vorhaben im terrestrischen Bereich verwiesen. Aus behördlicher Sicht stellt sich zum einen die Frage nach der generellen Übertragbarkeit der terrrestrischen Eingriffsbewältigung auf den marinen Bereich vor dem Hintergrund einer in Teilen mglw. abweichenden Bewertung der betroffenen Sonderfunktion Boden. Zum anderen hat die Fachbehörde für Naturschutz im Rahmen der Stellungnahme vom 16.06.2017 wie folgt geäußert: „Anlagebedingte Einflüsse durch Veränderung der geologischen Schichtenfolge im Bereich der Rohrgräben (vgl. Tab. 8-6, S. 116) als unerheblich im Sinne des $ 14 Absatz 1 BNatSchG zu bewerten, widerspricht den Anforderungen der HzE, wonach jede Beeinträchtigung von Funktionen mit besonderer Bedeutung (Schutzgut Boden) als erheblich zu betrachten sind. Dies zumindest unterhalb der wiederherzustellenden oberen 30 cm und in Anbetracht der Tatsache, dass zumindest mit der Pipeline eine bauliche Anlage im Rohrgraben verbleibt. So weisen die HZE (vgl. S. 36) allen natürlichen und naturnahen Biotoptypen, wie auch hier erfolgt, eine Funktionsausprägung mit besonderer Bedeutung zu, die, ungeachtet der biotischen Ertragsfunktion, zumindest hinsichtlich der Informationsfunktion (Bodengenese) nicht wiederhergestellt werden kann.“

Diese Einschätzung wird über die Maßgaben der HzE marin grds. bestätigt, so.dass an dieser Stelle weitergehende grds. Erwägungen nicht vorgetragen werden‘. Beeinträchtigungen der Sonderfunktionen des abiotischen Naturhaushaltes werden bei vorsorglicher Betrachtung nach Auffassung des Gutachters zumindest multifunktional über die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt (vgl. S. 40, Kapitel 2.2.2.2.3 - Sonderfunktionen des abiotischen Naturhaushaltes). Dieser Auffassung wird behördlicherseits widersprochen. Dadurch, dass die Eingriffsbilanzierung im Bereich des Rohrgrabens durchgängig von temporären Beeinträchtigungen (mit geringerem Wirkungs-/Befristungsfaktor) ausgeht, führt dies (auch bei grds. multifunktional ausgerichteten Kompensationsmaßnahmen) in quantitativer Hinsicht zu einer Unterschätzung des Kompensationserfordernisses für die zu berücksichtigende Sonderfunktion. Auch diese spricht grds. für eine Anpassung des Wirkfaktors im Bereich der baulichen Anlage (WF = 1) und würde mit Blick auf den LBP NordStream1 (Stand Dezember 2008) nach überschlägiger Einschätzung zu einem zusätzlichen Kompensationserfordernis von ca. 40 haKFÄ führen. In Anbetracht der Tatsache, dass unabhängig von der Frage der baulichen Anlage im Bereich des Rohrgrabens unterhalb der oberen 30 cm ein vollständiger Substrataustausch stattfindet (vgl. auch die Ausführungen der Stellungnahme der Fachbehörde für Naturschutz vom 16.06.2017 zu Band C, Ziffer 3.3.3), ist es folgerichtig, den Regeln der HzE marin entsprechend für die Biotoptypen NIG/NOG und NIR/NOR eine dauerhafte Beeinträchtigung anzunehmen, ‚obwohl gutachterlicherseits durch die Wiederherstellung der Steinbedeckung an der Meeresbodenoberfläche abweichend grds. von einer temporären Beeinträchtigung ausgegangen wird. Offenkundig besteht auch an dieser Stelle grds. eine abweichende Auffassung zwischen Antragstellerin und HzE marin im Hinblick auf die Bewertung von Veränderungen des Tiefenprofils und der Sedimentstruktur. Da bindige Bodenarten, wie z.B. Geschiebelehm/ -mergel, für die Rückverfüllung des Grabens nur bedingt oder gar nicht geeignet sind, sind die Anforderungen der HzE marin grds. zutreffend. Zudem wird unterhalb des oberen Horizontes, u.a. aus Gründen der Lagestabilität der Rohre, grds. die ursprüngliche geologische Schichtenfolge verändert (vgl. Ausführungen zur UVS). Darüber hinaus sollte es in diesem Zusammenhang vorliegend nach Maßgabe der HzE marin zudem erforderlich sein, auch im Bereich der Weichbodenbiotope von dauerhaften graduellen Beeinträchtigungen auszugehen (Schutzgut Boden). Die Spannweite des Wirkfaktors für Grabenanlagen ........ bei nicht substratgleicher Wiederverfüllung liegt bei 0,6 bis 0,8 (vgl. Tabelle 3 HzE marin). Die Tatsache, dass die Herstellung der oberen 30 cm substratgleich erfolgt, spricht für den Wirkungsfaktor im unteren Bereich (0,6). Die Anpassung des in Tab. 2-18 „Befristete Eingriffe durch Verlegung im Graben in Weichböden“ zugrundegelegten Befristungsfaktors von 0,1 in einen Wirkfaktor von 0,6 führt zu einen zusätzlichen Kompensationserfordernis von ca. 120 ha KFÄ (ca. 290 ha anstatt 170 haKFÄ) Zusammenfassend ist festzustellen, dass der in Tab. 2-16 bis 2-21 zusammengefasste Kompensationsbedarf nach HZE marin einer Anpassung bedarf. In Summe ist nach überschlägiger Einschätzung davon auszugehen, dass sich das gutachterlicherseits ausgewiesene Kompensationserfordernis von ca. 360 ha KFÄ um ca. 160 ha KFÄ auf ca. 520 ha KFÄ erhöhen würde. Im Zuge der Ausführungsplanung könnte berücksichtigt werden, dass sich die in Tab. 2-18 angegebene Fläche des Grabens um die Fläche der Pipeline reduziert und insofern das Kompensationserfordernis < 520 ha KFÄ ausfallen sollte. Gleiches beträfe auch Tab. 2-19. Auch an dieser Stelle wäre eine Reduzierung der Grabenfläche um die Anlagenfläche möglich. 4 Aspekte für die Bewertung der Eingriffswirkungen sind z.B. die (Nicht-) Wiederherstellbarkeit geologischer und geomorphologischer Erscheinungsformen, abiotischer Naturfaktoren, Vollkomenheit/ Naturnähe sowie störungsfreie Bereiche/ Vorbelastungen.....Funktionen oder Beschaffenheit des Bodens werden erheblich verändert, wenn er beseitigt, mit Schadstoffen verunreinigt oder versiegelt wird oder wenn seine Zusammensetzung oder sonstige Standorteigenschaften negativ verändert werden...(P. Fischer-Hüftle/ D. Czybulka in: Fischer-Hüftle, BNatSchG $ 14 Rn 29 ff}

Zu 3 - Kompensation der vorhabenbedingten Eingriffe und Einordnung in übergeordnete Zielstellungen „...Das Anhörungsverfahren hat erbracht, dass sich zahlreiche der von geplanten Maßnahmen betroffenen Grundstückseigentümern und schuldrechtlich Berechtigten (Pächter) erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sehen. Ferner haben sich Träger öffentlicher Belange unter dem Aspekt der Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Belange gegen weite Teile des ursprünglichen Kompensationskonzeptes ausgesprochen. NSP2 hat daher das Kompensationskonzept insofern angepasst, als der erforderliche Kompensationsbedarf durch geeignete freihändig verfügbare, teilweise anderweitige Kompensationsmaßnahmen gedeckt wird. Darüber hinaus bekennt sich NSP2 zu weitergehenden Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Vorpommerschen Küstengewässer .....“ (vgl. S. 44). Demnach entfallen im Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung die im LBP aufgeführten Kompensationsmaßnahmen K1 — Wreecher See und K3 - Mellnitz-Üselitzer Wiek komplett. Bei zwei weiteren Maßnahmen (K2 - Ossen, K7 - Lobber See) wurde die Flächenkulisse reduziert. Nicht verfügbare oder ungeeignete Flächen wurden aus der Maßnahmenkulisse herausgenommen. Um mit den Maßnahmen K2 - Ossen und K7 - Lobber See jeweils dennoch eine hohe Reduktion von Nährstoffeinträgen in die Rügenschen Boddengewässer zu bewirken, wurde im Gegenzug die freiwillige Zusatzfiltration von N und P in den Kläranlagen Bergen (Entwässerung in den Kleinen Jasmunder Bodden unweit der Mündung des Ossen) und Göhren (Entwässerung in den Lobber See) in das Konzept integriert. Da eine freiwillige Zusatzfiltration von N und P insbesondere in den Kläranlagen Greifswald-Ladebow und Stralsund eine hohe Reduktion von Nährstoffeinträgen bewirkt, wurde diese als zusätzliche Maßnahme in das Kompensationskonzept aufgenommen. Die Zielstellung des Konzeptes besteht somit unverändert in der Verbesserung des Erhaltungszustandes mariner FFH-LRT in den GGB der Rügenschen Boddengewässer, insbesondere mit Vorkommen des FFH-LRT 1160 (siehe Kap. 3.5) sowie der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Wasserkörper der Rügenschen Boddengewässer entsprechend den Zielen des Bewirtschaftungsplans für die Flussgebietseinheit Warnow/Peene (LUNG M-V 2015a). Mit der Reduktion der Nährstoffeinträge aus den großen Kläranlagen der Region wird das Ziel einer Nährstoffreduktion in den Rügenschen Boddengewässern nunmehr auch unter weitgehendem Verzicht auf die Umwandlung von konventionell bewirtschaftetem Ackerland in haturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland erreicht (vgl. gutachterliche Ausführungen S. 47). Weiterhin beantragt die Antragstellerin, den ggf. nicht gedeckten Kompensationsbedarf durch Anrechnung der Ökokontomaßnahme Fischlandwiesen (VR 007) mit einem Kompensationspotenzial von bis zu 764 ha KFÄ zu befriedigen. Darüber hinaus beabsichtigt die Antragstellerin die mit Beschluss des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 5.12.2012 planfestgestellte Renaturierungsmaßnahme „Polder Bargischow“ umzusetzen. Gegenstand der Maßnahme ist die Wiedervernässung von Grünlandflächen im 1.087 ha umfassenden Polder Bargischow auf einer Fläche von derzeit ca. 415 ha. Die gegenwärtige Maßnahmeträgerin, die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern, eine nach $ 14 ÖkokontoVO - M-V anerkannte Flächenagentur, ist bereit, eine ggf. verbleibende Verpflichtung von NSP2 zur Kompensation im Hinblick auf die Realisierung der Kompensationsmaßnahme „Polder Bargischow“ mit befreiender Wirkung gem. $ 14 Abs. 4 Satz 1 ÖkokontoV zu übernehmen (vgl. gutacherliche Ausführungen S. 49). Die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen (mit Ausnahme des Polders Bargischow) | werden, soweit zur vollständigen Kompensation des Eingriffes erforderlich, unter Berücksichtigung von HzE 1999 und HzE marin ausbilanziert (vgl.- Tab.3-1). Zu den einzelnen Maßnahmen nebst Bilanzierung äußert sich die Fachbehörde für Naturschutz im weiteren Verlauf der Stellungnahme (s.u.).

Bereits mit Stellungnahme vom 16.06.2017 hat sich die Fachbehörde gegenüber den im LBP vorgeschlagenen Maßnahmen aus naturschutzfachlicher Hinsicht grds. zustimmend geäußert: „Unstrittig ist zudem die naturschutzfachliche Zielstellung der Reduktion von Nährstoffeinträgen in Küstengewässer bzw. der Verbesserung der Gewässerqualität, wenn auch 0.9. Managementplan maßnahmebezogen keine abschließenden Festlegungen trifft. Den funktionsbezogenen Verbesserungen durch die Reduktion von Nährstoffeinträgen wird grds. zugestimmt....... Auch wenn, wie oben ausgeführt, über die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen der Naturraumbezug gewahrt wird....”. Inwieweit in Ermangelung naturschutzfachlich allgemein anerkannter Maßstäbe und rechenhaft handhabbarer Verfahren der Planfeststellungsbehörde unter diesem Gesichtspunkt eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde besteht, erscheint fraglich (vgl. S.43). Abgesehen von den vorgeschlagenen Maßnahmen der Zusatzfiltration von N und P in den Kläranlagen Greifswald-Ladebow, Stralsund, Bergen und Göhren liegen 0.9. Maßstäbe und Verfahren über die HzE 1999 und HzE marin grds. vor. Zudem handelt es sich beim Maßnahmenkatalog der HzE marin um eine abschließende Aufzählung geeigneter Maßnahmen für marine Eingriffe (vgl. S. 15 HzE marin). Maßnahmen der freiwilligen Zusatzfiltration von N und P sind in diesem Katalog nicht enthalten, so dass auch an dieser Stelle eine Einschätzungsprärogative nicht gegeben sein sollte. Der Maßnahmekatalog der HzE 1999 enthält 0.9. Maßnahme ebenfalls nicht. Der Katalog hingegen ist nicht abschließend. An dieser Stelle dürfte eine Einschätzungsprärogative bestehen. Der Fachbehörde für Naturschutz ist zwar nicht bekannt, dass die Reduzierung von Stoffemissionen in Natur und Landschaft über Maßnahmen des technischen Umweltschutzes umgesetzt und als Maßnahme nach 8 15 Abs. 2 BNatSchG bereits anerkannt worden ist. Da die Zusatzfiltration von Nährstoffen in den Kläranlagen Bergen und Göhren über das Konzept der Antragstellerin zur Verbesserung des ökologischen Zustandes des Kleinen Jasmunder Boddens bzw. zur Reduktion von Nährstoffeinträgen aus der Niederung des Lobber Sees flankierend (also nicht ausschließlich) und in Verbindung mit Maßnahmen nach Anlage 11 der HzE 1999 umgesetzt werden soll (vgl. Tab. 3-1, Maßnahmen K2 und K7), rechtfertigt dies im vorliegenden Einzelfall unter Anwendung der HzE 1999 die Anerkennung als (Gesamt-) Kompensationsmaßnahme gemäß $ 15 Absatz BNatSchG. Wie bereits obig ausgeführt, entspricht die Reduktion von Nährstoffeinträgen in Küstengewässer naturschutzfachlichen Zielstellungen. Den vorliegenden gutachterlichen Ausführungen lässt sich eine unmittelbare abgrenzbare flächenhafte Aufwertung des Kleinen Jasmunder Boddens und Lobber Sees in dem benannten Umfang? prognostizieren. Die Sicherung der Zusatzfiltration sollte über entsprechende Festsetzungen in der jeweiligen wasserrechtlichen (Einleit-)Erlaubnis der Kläranlagen Bergen und Göhren erfolgen. Eine Anerkennung der Zusatzfiltration von Nährstoffen in den Kläranlagen Greifswald und Stralsund (Maßnahme E 1 und E2) als Kompensationsmaßnahme scheidet unter Würdigung der 0.9. Erwägungen des Einzelfalls grds. aus. Zum einen stehen diese Maßnahmen nicht in einem Verbund mit Maßnahmen nach Anlage 11 der HzE 1999. Zum anderen erscheint aufgrund der Größe des Greifswalder Boddens sowie des Einzugsgebietes die Abgrenzung einer flächenbezogenen Aufwertung im Sinne der Eingriffsregelung nur bedingt darstellbar. Dies Einschätzung erfolgt unabhängig von der Tatsache, dass solche Maßnahmen der Zusatzfiltration von Nährstoffen in den Kläranlagen im Sinne der (flankierenden) Kohärenzsicherung gemäß 8 34 BNatSchG grds. geeignet sein können (vgl. S. 57 ff. Kompensationskonzept) Zu 4 und 5 - Gegenüberstellung von Eingriffsbilanzierung und Kompensation nach HzE 1999 / Gegenüberstellung von Eingriffsbilanzierung und Kompensation nach HzE marin 2017 Die Ziffern 4 und 5 des Kompensationskonzeptes stellen die Eingriffsbilanzierung und die Kompensationsflächenäquivalente der geplanten Maßnahmen für die Kompensation seeseitiger $ Die v.g. Ergebnisse zur flächenhaften Aufwertung (nebst Nährstoffbilanzen) erscheinen grds. plausibel, können behördlicherseits jedoch nicht überprüft werden. Eine vertiefte Prüfung sollte grds. durch einen geeigneten Sachverständigen der Zulassungsbehörde erfolgen.

Eingriffe jeweils unter Berücksichtigung der HzE (1999) und der HzE marin gegenüber. In 0.9. Ausführungen zur Eingriffsbilanzierung hat die Fachbehörde für Naturschutz einen Anpassungsbedarf aufgezeigt. Zur Frage der KFÄ geplanter Kompensationsmaßnahmen wird sich im weiteren Verlauf der Stellungnahme noch geäußert (s.u.). Das vorliegende Kompensationskonzept führt aus, dass der Kompensationsbedarf nach HzE 1999 von seeseitig insgesamt 3.147,76 ha KFÄ im Umfang von 1.108,2 ha KFÄ über Realkompensationsmaßahmen ausgeglichen wird (Maßnahmen zur Nährstoffreduktion im Greifswalder Bodden bzw. im Kleinen Jasmunder Bodden durch Nutzungsänderungen und Nutzungsverzicht in der Ossen-Niederung und in der Niederung des Großen Lobber Sees sowie durch Integration der freiwilligen Zusatzfiltration in die Kläranlagen Greifswald-Ladebow, Stralsund, Bergen und Göhren als auch die Wiederherstellung von Überflutungsregimen mit Retentionsräumen und mit Pflegemanagement auf der Insel Schadefähre sowie die Nutzung des Flächenpools Fischlandwiesen). Der verbleibende Kompensationsumfang in Höhe von 2.039,5 ha KFÄ wird durch die Landgesellschaft M-V gem. & 14 Abs. 4 Satz 1 ÖkokontoV übernommen bzw. durch ein Ersatzgeld kompensiert (vgl. S. 61 ff.). Aus der Gegenüberstellung der vorhabensbedingten Eingriffsflächenäquivalente nach HzE marin 2017 für seeseitige Eingriffe in Höhe von 363,31 ha und dem Umfang der Kompensationsmaßnahmen in der Ossen-Niederung und auf der Insel Schadefähre in Höhe von 387,8 ha wird ersichtlich, dass nach Auffassung des Vorhabenträgers die seeseitigen Eingriffe vollumfänglich durch Realkompensationsmaßnahmen kompensiert werden (S. 64). Es ergibt sich wie oben dargelegt unter Verwendung beider Ansätze grds. ein deutlich voneinander abweichender quantitativer Eingriffsumfang und insofern auch das Erfordernis von Kompensationsmaßnahmen in unterschiedlichem Umfang. Insofern kann die vorgeschlagene Ökokontomaßnahme Fischlandwiesen zur Kompensation herangezogen werden. Zu 6 - Ersatzgeldberechnung Die Ersatzgeldberechnung der Antragstellerin erfolgt rein vorsorglich und für den Fall, dass die möglichen Realmaßnahmen von der Planfeststellungsbehörde als nicht geeignet oder nicht ausreichend angesehen werden (vgl. S. 65). Hierzu werden die überschlägigen Kosten der Maßnahmen zur Renaturierung der Polder Immenstädt und Pinnow zugrunde gelegt (Herstellungskosten und Managementaufwendungen inkl. Landschaftspflege). Diese Maßnahmen sind als Ersatzmaßnahmen im Rahmen NSP1 umgesetzt worden und stellen typischerweise Maßnahmen dar, die auch zur Kompensation der durch NSP2 ausgelösten Eingriffe geeignet wären. Die Kosten pro ha KFÄ betragen gemäß gutachterlicher Herleitung 10.333 €, so dass sich für die seeseitigen Eingriffe nach HzE (1999) eine Ersatzzahlung in Höhe von 32.528.284 € ableitet. Grundsätzlich wird behördlicherseits der Eignung der 0.9. Kompensationsmaßnahme auch im Falle der Vorhabens NordStream2 gefolgt. Auch die behördlicherseits nicht Üüberprüfbaren Kosten in Höhe von 10.333 €/ha KFÄ bewegen sich in der Bandbreite bereits umgesetzter Maßnahmen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Ansatz den rechtlichen Anforderungen des 8 15 Abs. 6 BNatSchG im gegebenen Einzelfall Rechnung trägt, da konkrete Maßnahmen vorgeschlagen worden sind und sich im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Maßnahmen die Ersatzzahlung gemäß 8 15 Abs. 6 BNatSchG nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten bemisst. Demnach sollten die jeweiligen Kosten der einzelnen Maßnahmen angesetzt werden. Diese sind in den Unterlagen zur Konkretisierung enthalten. Sollte es sich dabei ausschließlich um überschlägige Kostenansätze handeln, so sollte die festzusetzende Summe von 32.528.284 € unter dem Vorbehalt der weiteren Konkretisierung des Kostenansatzes im Rahmen der weiteren Planung stehen. Offen ist zudem die Ableitung der Zahlung nach Maßgabe der HzE marin.

zur Kompensationsmaßnahme Insel Schadefähre (W-PE-EIA-OFG-REP-802-KORSCHGE- 02) Mit Stellungnahme vom 16.06.2017 wurde der vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahme aus naturschutzfachlicher Sicht vom Grundsatz her zugestimmt. Unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Unterlagen verfügt das Maßnahmekonzept weiterhin nicht über den Konkretisierungsgrad, der eine abschließende Bilanzierung ermöglicht. Mit Blick auf eine abschließende Bilanzierung (nach HzE 1999 und HzE marin) ist eine detaillierte Biotoptypenkartierung des derzeitigen Zustandes und des Zielzustandes erforderlich. Darüber hinaus bedarf es weiterhin einer verbindlichen Zielplanung und Maßnahme- beschreibung, insbesondere das langfristige Pflegemanagement betreffend. Die entsprechenden Ausführungen der Stellungnahme vom 16.06.2017 sind insofern, spätestens im Rahmen der Ausführungsplanung, weiterhin zu berücksichtigen (z. B. Nachweis der Flächenverfügbarkeit, Hinterlegung eines Kapitalstocks, logistische Vorbereitung, Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Umsetzung der wasserbaulichen Maßnahmen). Die Insel Schadefähre ist Bestandteil des NSG „Peenetalmoor“ und liegt im SPA „Peenetallandschaft" sowie im GGB „Peeneunterlauf, Peenestrom, Achterwasser und Kleines Haff“. Diese herausragende internationale Bewertung des Gebietes ist Grund genug, Maßnahmen zur Verbesserung des Gebietszustandes auf das sorgfältigste zu planen. Die vorliegenden Unterlagen sind jedoch im Stadium einer Planskizze verblieben. Sie erfüllen nicht vollständig die qualitativen Anforderungen an die Planung einer Kompensations- maßnahme. e Zum natürlichen Überflutungsregime Die Insel Schadefähre wurde erst durch die Umverlegung des Peenemündungsarmes zu einer Insel. Das dort ausgeprägte Durchströmungsmoor wird nicht mehr mit dem kalkreichen und nährstoffärmeren Wasser aus der Moräne versorgt, sondern geriet ausschließlich unter den Einfluß des eutrophen Wassers des Peenestroms. Mitte der 1960er Jahre wurde die Flächennutzung bis auf die Rohrwerbung auf der Insel Schadefähre eingestellt. Reste der ursprünglichen Moorvegetation finden sich u.a. in den Kalkbinsen-Rieden. Die nicht gepolderten Flächen werden bei Hochwasser ab 40 cm vollständig überflutet. Damit wird die Schadefähre aus hydrologischer Sicht völlig von der Peene bzw. vom Peenestrom dominiert. Bei einem mittleren Hochwasser von 0,5 m NHN kommt es zu großflächigen Überstauungen. Gemäß der vorliegenden Unterlagen hat die Kompensationsmaßnahme „Insel Schadefähre"“ das Ziel, ein natürliches Überflutungsregime wiederherzustellen und die Entwässerungswirkung der bestehenden Gräben zu stoppen. In Verbindung mit einem dauerhaften Pflegemanagement soll die verschilfte Vegetation auf der gesamten Fläche in Seggenriede als Bruthabitate für Wiesenvogelarten überführt werden. Grundsätzlich ist das Zurückdrängen von Röhrichten und Gehölzstrukturen zugunsten der Etablierung von Seggenrieden zielführend im Sinne der Schaffung von Wiesenbrüterhabitaten. Wesentlicher Bestandteil des Vorhabens sind vor allem die wasserstandsregelnden Maßnahmen, die für die Nutzung der Insel Schadefähre eine Schlüsselfunktion haben. Die vorliegenden Unterlagen enthalten keinen Höhen- und Lageplan, keine aktuelle Biotopkartierung und keine hinreichend konkrete hydrologische Planung. e Zur Ermittlung der Kompensationsflächenäquivalente nach der HZE 1999 Gemäß 8 15 Abs. 3 BNatSchG ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen
