anlage-71-20171208-staatliches-amt-lu-vorpommern-an-bergamt-stralsund-planfeststellungsverfahren

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG: Stiftung Klima- und Umweltschutz

/ 24
PDF herunterladen
Staatliches Amt
für Landwirtschaft und Umwelt
Vorpommern

 

SIALU Vorpommern
Sitz des Amtsietters! Dienststelle Stralsund,
Badenstraße 18, 18439 Stralsund

Telefon: 03831 / 696-1202
Telefax: 03831 / 696-2129

E-Mail: Be ‚mv-regierung.d
Bergamt Stralsund p gisrung.de

 

Frankendamm 17 Bearbeitet vor: EEE
Aktenzeichen: StALUVP?12/5328.4/Ostsee/75-2/17
18439 Stralsund {bitte bei Schriftverkehr angeben}

Stralsund, 08.12.17

Nord Stream 2 - Erdgaspipeline durch die Ostsee von der Narva Bucht ({RUS) |
nach Lubmin (D) i

Planfeststellungsverfahren gemäß $ 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG für die Errichtung
und den Betrieb im deutschen Küstenmeer einschließlich Landfall

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Grundlage der vorgeiegten Unterlagen - Landwirtschaftlicher Begleitplan (LBP), hier

Unterlage: „Ergänzungsband: Konkretisierungen“ vom Oktober 2017 nehme ich zu den

Belangen der Landwirtschaft und Agrarstruktur, zu den wassemirtschaftlichen und -rechtlichen
sowie naturschuftzfachlichen und -rechtlichen Belangen wie folgt Stellung:

Abteilung Landwirtschaft und Flurneuordnung

Für die Landwirtschaft bedeutet eine Umnutzung von landwirtschaftlich genutzten Äckerflächen
in extensive Grünlandnutzung eine ganz erhebliche Nutzungseinschränkung mit wesentlichen
Folgen für das Betriebskonzept und die erzielbaren Einkommen.

Extensiv zu nutzendes Grünland ist entweder über eine Tierhaltung im Betrieb selbst bzw.
indirekt durch Futterverkäufe oder durch Erzeugung von Energieheu bewirtschaftbar. Letzteres
erfordert eine entsprechende Biomasseheizanlage in der Nähe der Flächen, die nach hiesiger
Kenntnis auf Rügen nicht etabliert ist. Die Anlage von naturnahen Wiesen und Weiden auf
Ackerflächen mit langfristigem Pflegemanagement

(25 Jahre) stellt eine Umnutzung und Extensivierung dar. Durch diese Extensivierung, d.h.
Verzicht auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, werden die Flächenerträge in
sehr erheblichem Umfang abnehmen.

Ackerland dagegen kann ohne Tierhaltung und flexibei den Marktanforderungen entsprechend
durch die Produktion von Marktfrüchten bewirtschaftet werden. Die Kaufpreisunterschiede
zwischen Grünlandflächen und Ackerflächen unterstreichen die flexiblere und ökonomisch
höherwertige Nutzungsmöglichkeit von Ackerland.
1

Agrarstruktur verbessernde bzw. erhaltende Maßnahmen sind u. a. die Erhaltung und
Förderung leistungsfähiger Landwirtschaftsbetriebe. Die Gefährdung dieser Ziele, insbesondere
die Existenz einzelner Betriebe, die in den Suchräumen einen Großteil ihrer Betriebsflächen
bewirtschaften, sollte nicht erfolgen. Deshalb wird aus landwirtschaftlichen Erwägungen
gebeten, in erster Linie zu prüfen, ob die erforderliche Kompensation auch durch
Kompensationsmaßnahmen außerhalb der genannten Suchräume oder die Inanspruchnahme
sogenannter Ökokontrollmaßnahmen erbracht werden können.

Im Rahmen der vorliegenden Planänderung sind deutlich weniger landwirtschaftliche Flächen
von Maßnahmen zur Kompensationszwecken betroffen. Hierdurch lässt sich das geplante
Vorhaben grundsätzlich mit den Zielen der Landwirtschaft vereinbaren.

Bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Kompensationsmaßnahmen
sollte folgendes berücksichtigt werden: Flächen mit einer Ertragsmess-zahl > 50 Bodenpunkte
(entsprechend der Zielstellung im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vor-
pommern 2016 (LEP 2016), Kapitel 4.5 Programmsatz 2, Seite 57) und möglichst keine Flächen
mit einer Ertragsmesszahl > 40 Bodenpunkte in Anspruch zu nehmen (entsprechend des
Auswahlkriteriums für Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft nach Programmsatz 3 in Kapitel 4.5
des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern, Seite 57/58) sowie für die
Maßnahmen zur Umwandlung von Acker in extensiv zu nutzendes Grünland — wenn überhaupt
- in erster Linie ackerbaulich genutzte organische Moorstandorte zu nutzen.

Durch die Kompensationsmaßnahmen betroffene Landwirtschaftsbetriebe als Nutzer der in den
Suchräumen liegenden landwirtschaftlichen Flächen sind rechtzeitig in die Umsetzungsplanung
einzubinden. Bewirtschaftungsplanungen auch hinsichtlich temporär genutzter Agrarförder-
maßnahmen können dann rechtzeitig konkretisiert werden.

Die Flächen für die Kompensationsmaßnahme Lobber See sind zum Teil durch das in meinem
Hause anhängige Bodenordnungsverfahren Middelhagen betroffen. Eine Übersichtskarte für
dieses Gebiet lag meiner Stellungnahme vom 12.06.17 bei.

Abteilung Naturschutz, Wasser und Boden

Naturschutz

Örtlich-sachliche Zuständigkeit

Gemäß & 1 Nummer 4 i.V.m. 8 5 Nummer 1 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz — NatSchAG M-V)
vom 23.02.2010 (GVOBI. M-V 2010 S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2016
(GVOBI. M-V S. 431, 436), sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt als
Fachbehörden für Naturschutz zuständig für naturschutzrechtliche Entscheidungen im Bereich
der Küstengewässer sowie sonstiger gemeindefreier Flächen, sofern nicht nach den 88 2 bis 4
eine andere Behörde zuständig ist.

Die örtliche Zuständigkeit des StALU Vorpommern ergibt sich aus $ 3 Absatz 2 der Landes-
verordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und
Umweltverwaltung vom 03.06.2010 (GVOBI. M-V S. 310), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 15.12.2014 (GVOBI. M-V S. 652).

Demnach ist das StALU Vorpommern als Fachbehörde für Naturschutz zuständig für den
küstengewässerseitigen Teil des Vorhabens. Im Hinblick auf die Entscheidung über die
Zulässigkeit des Eingriffes in Natur und Landschaft (Wahrung der Verursacherpflichten nach

8 15 BNatSchG) umfasst die Zuständigkeit grds. auch die Beurteilung der Eignung und des
Aufwertungspotenzials vorgeschlagener Kompensationsmaßnahmen außerhalb des
Küstengewässers.
2

Die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit weiteren naturschutzrechtlichen
Anforderungen obliegt hingegen ausschließlich den jeweiligen Unteren Naturschutzbehörden
und dem Biosphärenreservatsamt Südost-Rügen, sofern die Maßnahmen keine
Küstengewässer und sonstige gemeindefreien Flächen berühren.

Die naturschutzfachliche und -rechtliche Stellungnahme folgt der Gliederung des vorliegenden
Ergänzungsbands.

Ergebnis:

Dem vorliegenden, im Lichte des Anhörungsverfahrens geänderten Kompensationskonzept wird
seitens der Fachbehörde für Naturschutz vom Grundsatz her gefolgt. Die Bilanzierung des
Eingriffs gemäß 8 14 BNatSchG' wird jedoch abweichend beurteilt (siehe im Einzelnen unten).
Die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen (mit Ausnahmen der auf die Kläranlagen
Greifswald und Stralsund bezogenen Maßnahmen) sind grundsätzlich fachlich geeignet und
erscheinen prinzipiell umsetzbar. Sie bedürfen jedoch im weiteren Planungsverlauf der
Anpassung bzw. weiteren Konkretisierung, um eine abschließende Bilanzierung zu
ermöglichen. Dies ist durch die Planfeststellungsbehörde über geeignete Nebenbestimmungen
sicherzustellen. Zudem obliegt der Planfeststellungsbehörde die Entscheidung über die
Anwendung der zur Wahl stehenden Regelwerke (HZE 1999? oder HzE marin?).

Da die Antragstellerin bisher nicht erklärt hat, im Sinne des Einführungserlasses zur HzE marin
ihre Unterlagen auf dieses Regelwerk umzustellen, wird davon ausgegangen, dass vorrangig
die HzE 1999 anzuwenden sind.

Die Zusatzfiltration von N und P in den Kläranlagen Greifswald und Stralsund ist entgegen den
Darstellungen der Antragstellerin nicht geeignet, der Wahrung der Verursacherpflicht des

8 15 Abs. 2 BNatSchG dienen zu können. Eine Anerkennung als Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahme scheidet nach Auffassung der Fachbehörde für Naturschutz vorliegend aus.

Nach Prüfung des Ergänzungsbandes besteht folgender Anpassungs- bzw. Konkretisierungs-
bedarf:

Allgemeine Anmerkungen
Der vorliegende Ergänzungsband umfasst ausschließlich das im Lichte des Anhörungs-
verfahrens geänderte Kompensationskonzept zur Wahrung der Verursacherpflichten gemäß

8 15 BNatSchG nebst angepasster bzw. erweiterter Eingriffsbilanzierung. Ausführungen der
Antragstellerin zu den mit Stellungnahme des StALU VP vom 16.06.2017 vorgebrachten
Fragestellungen des Gebiets-, Arten- und Biotopschutzes sind nicht Gegenstand des
Ergänzungsbandes.

Mit dieser Stellungnahme der Fachbehörde für Naturschutz wird demnach ausschließlich die
behördliche Auffassung vom 16.06.2017 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan
(Küstenmeer M-V), Band G.01 ersetzt bzw. ergänzt.

Aufgrund des in Anbetracht des Umfangs der Ergänzungen und der Komplexität der Sach- und
Rechtsfragen kurz bemessenen Zeitraums zur Abgabe einer Stellungnahme hat sich die
naturschutzfachliche und -rechtliche Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf offenkundig
klärungsbedürftige Aspekte konzentriert.

 

\ Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. IS. 2542),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. | S.3434)

? Hinweise zur Eingriffsregelung.Schriftenreihe des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie 1999/ Heft 3

® Naturschutzrechtliche Behandlung von Eingriffen im Küstenmeer von M-V - Hinweise zur Eingriffsregelung für den marinen
Bereich (HzE marin). Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V. 07.02.2017
3

Zum Kompensationskonzept (W-PE-EIA-OFG-REP-802-KKONZEGE-O2)

Aufgrund des Ergebnisses des Anhörungsverfahrens und von Hinweisen der Anhörungs- und
Planfeststellungsbehörde werden gutachterlicherseits die bisherige Bewertung des Eingriffs und
die geplanten Kompensationsmaßnahmen aktualisiert bzw. konkretisiert (vgl. S. 7).

Die (angepasste) Bilanzierung des Eingriffsumfangs und die Ermittlung der Kompensations-
flächenäquivalente (KFÄ) der geplanten Maßnahmen für die Kompensation seeseitiger Eingriffe
erfolgt sowohl nach den HzE 1999 als auch nach den HZE marin.

In Anbetracht der nun vorliegenden unterschiedlichen Bilanzierungsansätze stellt sich
behördlicherseits die Frage nach der eindeutigen Wahl des Ansatzes im derzeit anhängigen
Planfeststellungsverfahren. Die Entscheidung obliegt grds. der Planfeststellungsbehörde.
Insofern wird seitens der Fachbehörde für Naturschutz vorsorglich zu beiden Ansätzen Stellung
genommen.

Da zum einen der Landschaftspflegerische Begleitplan (Küstenmeer M-V) Band G.01 bereits
auf dem methodischen Ansatz der HzE 1999 gründet, zum anderen über die HzE 1999 eine
unmittelbare Vergleichbarkeit zur Bewältigung des Eingriffs im Rahmen des mit den nahezu
identischen Wirkungen verbundenen Vorhabens „NordStream1“ herbeigeführt werden kann,
empfiehlt die zuständige Naturschutzbehörde vorliegend ausdrücklich die Anwendung der HzE
1999.

zu 2.1 Aktualisierung der Eingriffsbewertung nach HzE 1999

Im Rahmen der v.g. Aktualisierung erfolgt seitens der Antragstellerin eine vorsorgliche
Ermittlung des Eingriffsumfangs ohne Unterscheidung bereits durch NordStream1 genutzter
Flächen und neuer Beanspruchung im Bereich des Marinen Zwischenlagers. Dadurch erhöht
sich der Kompensationsbedarf um 994 ha KFÄ.

Entgegen der vorgenommen Darstellung im Kompensationskonzept hat das StALU VP den
Bilanzierungsansatz des LBP nicht grds. abgelehnt. Vielmehr stellte sich die Frage nach der
Herleitung der differenzierten Betrachtung vor dem Hintergrund der gutachterlicherseits
attestierten kurzfristigen Regeneration der Benthozönose, die auf den Ergebnissen des NSP1
Monitoring gründet.

Die Antragstellerin hat sich vorliegend für eine vorsorgliche Betrachtung entschieden, wobei die
abschließende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde vorbehalten bleiben soll. Diesem
vorsorglichen Ansatz wird zumindest seitens der Fachbehörde für Naturschutz grds. gefolgt.

Die im Ergebnis des Anhörungsverfahrens vorgenommene Aktualisierung umfasst
ausschließlich den o.g. Aspekt des Zwischenlagers. Eine Auseinandersetzung mit
anderweitigen im Rahmen der Stellungnahme des StALU VP vom 16.06.2017 formulierten
Fragestellungen bzw. Forderungen ist ausgeblieben. Dies betrifft mit Blick auf die Bilanzierung
des Vorhabens NordStream 1 zum einen die begründenden Erwägungen, die eine
abweichende Beurteilung zweier im Grunde gleichgelagerter Sachverhalte mglw. zulassen
könnten (hier u.a. die Ableitung von Wirk- und Leistungsfaktoren (vgl. Ausführungen der
Stellungnahme vom 16.06.2017 zu Ziffer 10.1/ 11.1 des LBP)). Zum anderen ist eine analog zu
NordStream 1 erfolgte Bilanzierung der Pipeline als technische Anlage im Meeresboden
(Eingriffsfläche Pipeline mit einem Wirkfaktor = 1) nicht in der Zusammenstellung des
Kompensationsbedarfs (ergänzend) berücksichtigt worden (vgl. Tab. 2-1
Kompensationskonzept).

Sollte die Planfeststellungsbehörde letzt genannter Forderung entsprechen, bestünde mit Blick
auf den LBP NordStream1 (Stand Dezember 2008) nach überschlägiger Einschätzung ein
zusätzlicher Kompensationsbedarf von ca. 150 ha KFÄ. Der absolute
Gesamtkompensationsbedarf von ca. 3150 ha KFÄ würde sich insofern auf ca. 3.300 ha KFÄ
erhöhen. Da sich die Eingriffsfläche im Rohrgraben um die Fläche der Pipeline als technische
Anlage verringern muss, wird sich der per Saldo zusätzliche Kompensationsbedarf ggfs.
entsprechend reduzieren.
4

Zu Ziffer 2.2 — Bewertung des Eingriffs nach HzE marin 2017, S. 12 ff.

Aufgrund entsprechender Anregungen im Anhörungsverfahren wird den Ausführungen der
Antragstellerin folgend im vorliegenden Dokument der Bilanzierung im LBP nach HzE 1999 eine
Bilanzierung der vorhabenbedingten Eingriffe im Zuge der Verlegung des NSP2-
Pipelinesystems auf der Grundlage der HzE marin als weitere Entscheidungsgrundlage für die
Planfeststellungsbehörde gegenübergestellt (vgl. S. 12).

Die HZE marin ist gemäß Auffassung der Antragstellerin weder fachlich noch rechtlich
verbindlich, sie dient lediglich als Orientierungshilfe für die gutachterliche Bewertung im
Einzelfall.

Dieser Auffassung ist behördlicherseits grds. zu widersprechen. Das Regelwerk ist das
Ergebnis eines fachlichen Prozesses, an dem verschiedene Behörden teilgenommen haben,
mit Erlass des LM vom 07.02.2017 zum 01.03.2017 eingeführt worden und insofern für die
Naturschutzbehörden grds. verbindlich. Mit den HzE marin soll eine einheitliche und
rechtssichere Anwendung der Eingriffsregelung im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-
Vorpommern erreicht werden (vgl. LM 07.02.2017). Über den Vollzug der Naturschutzbehörden
entfaltet das Regelwerk eine unmittelbare Außenwirkung. Zudem ist dem Grundsatz der
Gleichbehandlung Rechnung zu tragen.

zu 2.2.2. - Eingriffsbilanzierung und Ermittlung des Kompensationsbedarfs

Analog zur Bewertung des Eingriffsumfangs nach HzE 1999 erfolgt auch mit Anwendung der
HZE marin keine Berücksichtigung der Pipeline als technische Anlage und demnach dauerhaft
wirkender Eingriff (vgl. Tab. 2-5).

Da die gemäß HzE marin benannten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von
Eingriffswirkungen vorgesehen werden (vgl. Tab. 2 HzE marin i.V.m. Tab. 2-2
Kompensationskonzept), wird gutachterlicherseits davon ausgegangen, dass die im Zuge des
NSP2-Projekts erfolgenden Eingriffe als befristet anzusehen sind, auch wenn die HzE marine
Eingriffe ausschließlich als befristet wirkend bewertet werden, wenn u.a. keine technische
Anlage am Eingriffsort verbleibt bzw. Sedimentstruktur und Bodenprofil wiederhergestellt
werden (vgl. Ziffern 3.1 und 3.2 HzE marin) bzw. dauerhafte Veränderungen (z.B.
Veränderungen des Tiefenprofils und der Sedimentstruktruktur) in Folge der Installation von
Leitungen als dauerhaft wirksamer Eingriff zu werten sind. Die gutachterliche Einschätzung
steht insofern konträr zu den Anforderungen der HzE marin, wonach Veränderungen des
Tiefenprofils und der Sedimentstruktur als dauerhafte Veränderungen zu bewerten sind (vgl. S.
40).

Was mögliche Veränderungen des Tiefenprofils und der Sedimentstruktur angeht, so fehlt es
nach gutachterlicher Auffassung an der für den Eingriff nach $ 14 Abs. 1 BNatSchG
vorausgesetzten Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts.
Auf Seite 27 des Kompensationskonzeptes werden umfangreiche Ausführungen zur nicht
gegebenen Eingriffsrelevanz der Pipeline als technische Anlage vorgebracht. Auch wird auf
Eingriffsbewertung von Vorhaben im terrestrischen Bereich verwiesen.

Aus behördlicher Sicht stellt sich zum einen die Frage nach der generellen Übertragbarkeit der
terrrestrischen Eingriffsbewältigung auf den marinen Bereich vor dem Hintergrund einer in
Teilen mglw. abweichenden Bewertung der betroffenen Sonderfunktion Boden. Zum anderen
hat die Fachbehörde für Naturschutz im Rahmen der Stellungnahme vom 16.06.2017 wie folgt
geäußert:

„Anlagebedingte Einflüsse durch Veränderung der geologischen Schichtenfolge im Bereich der
Rohrgräben (vgl. Tab. 8-6, S. 116) als unerheblich im Sinne des $ 14 Absatz 1 BNatSchG zu
bewerten, widerspricht den Anforderungen der HzE, wonach jede Beeinträchtigung von
Funktionen mit besonderer Bedeutung (Schutzgut Boden) als erheblich zu betrachten sind. Dies
zumindest unterhalb der wiederherzustellenden oberen 30 cm und in Anbetracht der Tatsache,
dass zumindest mit der Pipeline eine bauliche Anlage im Rohrgraben verbleibt. So weisen die
HZE (vgl. S. 36) allen natürlichen und naturnahen Biotoptypen, wie auch hier erfolgt, eine
Funktionsausprägung mit besonderer Bedeutung zu, die, ungeachtet der biotischen
Ertragsfunktion, zumindest hinsichtlich der Informationsfunktion (Bodengenese) nicht
wiederhergestellt werden kann.“
5

Diese Einschätzung wird über die Maßgaben der HzE marin grds. bestätigt, so.dass an dieser
Stelle weitergehende grds. Erwägungen nicht vorgetragen werden‘.

Beeinträchtigungen der Sonderfunktionen des abiotischen Naturhaushaltes werden bei
vorsorglicher Betrachtung nach Auffassung des Gutachters zumindest multifunktional über die
vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt (vgl. S. 40, Kapitel 2.2.2.2.3 -
Sonderfunktionen des abiotischen Naturhaushaltes).

Dieser Auffassung wird behördlicherseits widersprochen. Dadurch, dass die
Eingriffsbilanzierung im Bereich des Rohrgrabens durchgängig von temporären
Beeinträchtigungen (mit geringerem Wirkungs-/Befristungsfaktor) ausgeht, führt dies (auch bei
grds. multifunktional ausgerichteten Kompensationsmaßnahmen) in quantitativer Hinsicht zu
einer Unterschätzung des Kompensationserfordernisses für die zu berücksichtigende
Sonderfunktion. Auch diese spricht grds. für eine Anpassung des Wirkfaktors im Bereich der
baulichen Anlage (WF = 1) und würde mit Blick auf den LBP NordStream1 (Stand Dezember
2008) nach überschlägiger Einschätzung zu einem zusätzlichen Kompensationserfordernis von
ca. 40 haKFÄ führen.

In Anbetracht der Tatsache, dass unabhängig von der Frage der baulichen Anlage im Bereich
des Rohrgrabens unterhalb der oberen 30 cm ein vollständiger Substrataustausch stattfindet
(vgl. auch die Ausführungen der Stellungnahme der Fachbehörde für Naturschutz vom
16.06.2017 zu Band C, Ziffer 3.3.3), ist es folgerichtig, den Regeln der HzE marin entsprechend
für die Biotoptypen NIG/NOG und NIR/NOR eine dauerhafte Beeinträchtigung anzunehmen,
‚obwohl gutachterlicherseits durch die Wiederherstellung der Steinbedeckung an der
Meeresbodenoberfläche abweichend grds. von einer temporären Beeinträchtigung
ausgegangen wird. Offenkundig besteht auch an dieser Stelle grds. eine abweichende
Auffassung zwischen Antragstellerin und HzE marin im Hinblick auf die Bewertung von
Veränderungen des Tiefenprofils und der Sedimentstruktur. Da bindige Bodenarten, wie z.B.
Geschiebelehm/ -mergel, für die Rückverfüllung des Grabens nur bedingt oder gar nicht
geeignet sind, sind die Anforderungen der HzE marin grds. zutreffend. Zudem wird unterhalb
des oberen Horizontes, u.a. aus Gründen der Lagestabilität der Rohre, grds. die ursprüngliche
geologische Schichtenfolge verändert (vgl. Ausführungen zur UVS).

Darüber hinaus sollte es in diesem Zusammenhang vorliegend nach Maßgabe der HzE marin
zudem erforderlich sein, auch im Bereich der Weichbodenbiotope von dauerhaften graduellen
Beeinträchtigungen auszugehen (Schutzgut Boden). Die Spannweite des Wirkfaktors für
Grabenanlagen ........ bei nicht substratgleicher Wiederverfüllung liegt bei 0,6 bis 0,8 (vgl.
Tabelle 3 HzE marin). Die Tatsache, dass die Herstellung der oberen 30 cm substratgleich
erfolgt, spricht für den Wirkungsfaktor im unteren Bereich (0,6). Die Anpassung des in Tab. 2-18
„Befristete Eingriffe durch Verlegung im Graben in Weichböden“ zugrundegelegten
Befristungsfaktors von 0,1 in einen Wirkfaktor von 0,6 führt zu einen zusätzlichen
Kompensationserfordernis von ca. 120 ha KFÄ (ca. 290 ha anstatt 170 haKFÄ)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der in Tab. 2-16 bis 2-21 zusammengefasste
Kompensationsbedarf nach HZE marin einer Anpassung bedarf.

In Summe ist nach überschlägiger Einschätzung davon auszugehen, dass sich das
gutachterlicherseits ausgewiesene Kompensationserfordernis von ca. 360 ha KFÄ um ca. 160
ha KFÄ auf ca. 520 ha KFÄ erhöhen würde. Im Zuge der Ausführungsplanung könnte
berücksichtigt werden, dass sich die in Tab. 2-18 angegebene Fläche des Grabens um die
Fläche der Pipeline reduziert und insofern das Kompensationserfordernis < 520 ha KFÄ
ausfallen sollte. Gleiches beträfe auch Tab. 2-19. Auch an dieser Stelle wäre eine Reduzierung
der Grabenfläche um die Anlagenfläche möglich.

 

4 Aspekte für die Bewertung der Eingriffswirkungen sind z.B. die (Nicht-) Wiederherstellbarkeit geologischer und
geomorphologischer Erscheinungsformen, abiotischer Naturfaktoren, Vollkomenheit/ Naturnähe sowie störungsfreie Bereiche/
Vorbelastungen.....Funktionen oder Beschaffenheit des Bodens werden erheblich verändert, wenn er beseitigt, mit Schadstoffen
verunreinigt oder versiegelt wird oder wenn seine Zusammensetzung oder sonstige Standorteigenschaften negativ verändert
werden...(P. Fischer-Hüftle/ D. Czybulka in: Fischer-Hüftle, BNatSchG $ 14 Rn 29 ff}
6

Zu 3 - Kompensation der vorhabenbedingten Eingriffe und Einordnung in übergeordnete
Zielstellungen

„...Das Anhörungsverfahren hat erbracht, dass sich zahlreiche der von geplanten Maßnahmen
betroffenen Grundstückseigentümern und schuldrechtlich Berechtigten (Pächter) erheblich in
ihren Rechten beeinträchtigt und in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sehen. Ferner haben
sich Träger öffentlicher Belange unter dem Aspekt der Beeinträchtigung landwirtschaftlicher
Belange gegen weite Teile des ursprünglichen Kompensationskonzeptes ausgesprochen. NSP2
hat daher das Kompensationskonzept insofern angepasst, als der erforderliche
Kompensationsbedarf durch geeignete freihändig verfügbare, teilweise anderweitige
Kompensationsmaßnahmen gedeckt wird. Darüber hinaus bekennt sich NSP2 zu
weitergehenden Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands der
Vorpommerschen Küstengewässer .....“ (vgl. S. 44).

Demnach entfallen im Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung die im LBP aufgeführten
Kompensationsmaßnahmen K1 — Wreecher See und K3 - Mellnitz-Üselitzer Wiek komplett. Bei
zwei weiteren Maßnahmen (K2 - Ossen, K7 - Lobber See) wurde die Flächenkulisse reduziert.
Nicht verfügbare oder ungeeignete Flächen wurden aus der Maßnahmenkulisse
herausgenommen. Um mit den Maßnahmen K2 - Ossen und K7 - Lobber See jeweils dennoch
eine hohe Reduktion von Nährstoffeinträgen in die Rügenschen Boddengewässer zu bewirken,
wurde im Gegenzug die freiwillige Zusatzfiltration von N und P in den Kläranlagen Bergen
(Entwässerung in den Kleinen Jasmunder Bodden unweit der Mündung des Ossen) und Göhren
(Entwässerung in den Lobber See) in das Konzept integriert. Da eine freiwillige Zusatzfiltration
von N und P insbesondere in den Kläranlagen Greifswald-Ladebow und Stralsund eine hohe
Reduktion von Nährstoffeinträgen bewirkt, wurde diese als zusätzliche Maßnahme in das
Kompensationskonzept aufgenommen. Die Zielstellung des Konzeptes besteht somit
unverändert in der Verbesserung des Erhaltungszustandes mariner FFH-LRT in den GGB der
Rügenschen Boddengewässer, insbesondere mit Vorkommen des FFH-LRT 1160 (siehe Kap.
3.5) sowie der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Wasserkörper der Rügenschen
Boddengewässer entsprechend den Zielen des Bewirtschaftungsplans für die
Flussgebietseinheit Warnow/Peene (LUNG M-V 2015a). Mit der Reduktion der
Nährstoffeinträge aus den großen Kläranlagen der Region wird das Ziel einer
Nährstoffreduktion in den Rügenschen Boddengewässern nunmehr auch unter weitgehendem
Verzicht auf die Umwandlung von konventionell bewirtschaftetem Ackerland in
haturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland erreicht (vgl. gutachterliche Ausführungen S. 47).
Weiterhin beantragt die Antragstellerin, den ggf. nicht gedeckten Kompensationsbedarf durch
Anrechnung der Ökokontomaßnahme Fischlandwiesen (VR 007) mit einem
Kompensationspotenzial von bis zu 764 ha KFÄ zu befriedigen.

Darüber hinaus beabsichtigt die Antragstellerin die mit Beschluss des Landkreises
Vorpommern-Greifswald vom 5.12.2012 planfestgestellte Renaturierungsmaßnahme „Polder
Bargischow“ umzusetzen. Gegenstand der Maßnahme ist die Wiedervernässung von
Grünlandflächen im 1.087 ha umfassenden Polder Bargischow auf einer Fläche von derzeit ca.
415 ha. Die gegenwärtige Maßnahmeträgerin, die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern,
eine nach $ 14 ÖkokontoVO - M-V anerkannte Flächenagentur, ist bereit, eine ggf. verbleibende
Verpflichtung von NSP2 zur Kompensation im Hinblick auf die Realisierung der
Kompensationsmaßnahme „Polder Bargischow“ mit befreiender Wirkung gem. $ 14 Abs. 4 Satz
1 ÖkokontoV zu übernehmen (vgl. gutacherliche Ausführungen S. 49).

Die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen (mit Ausnahme des Polders Bargischow) |
werden, soweit zur vollständigen Kompensation des Eingriffes erforderlich, unter
Berücksichtigung von HzE 1999 und HzE marin ausbilanziert (vgl.- Tab.3-1). Zu den einzelnen
Maßnahmen nebst Bilanzierung äußert sich die Fachbehörde für Naturschutz im weiteren
Verlauf der Stellungnahme (s.u.).
7

Bereits mit Stellungnahme vom 16.06.2017 hat sich die Fachbehörde gegenüber den im LBP
vorgeschlagenen Maßnahmen aus naturschutzfachlicher Hinsicht grds. zustimmend geäußert:

„Unstrittig ist zudem die naturschutzfachliche Zielstellung der Reduktion von Nährstoffeinträgen
in Küstengewässer bzw. der Verbesserung der Gewässerqualität, wenn auch 0.9.
Managementplan maßnahmebezogen keine abschließenden Festlegungen trifft. Den
funktionsbezogenen Verbesserungen durch die Reduktion von Nährstoffeinträgen wird grds.
zugestimmt....... Auch wenn, wie oben ausgeführt, über die vorgeschlagenen
Kompensationsmaßnahmen der Naturraumbezug gewahrt wird....”.

Inwieweit in Ermangelung naturschutzfachlich allgemein anerkannter Maßstäbe und rechenhaft
handhabbarer Verfahren der Planfeststellungsbehörde unter diesem Gesichtspunkt eine
naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde besteht, erscheint
fraglich (vgl. S.43). Abgesehen von den vorgeschlagenen Maßnahmen der Zusatzfiltration von
N und P in den Kläranlagen Greifswald-Ladebow, Stralsund, Bergen und Göhren liegen 0.9.
Maßstäbe und Verfahren über die HzE 1999 und HzE marin grds. vor. Zudem handelt es sich
beim Maßnahmenkatalog der HzE marin um eine abschließende Aufzählung geeigneter
Maßnahmen für marine Eingriffe (vgl. S. 15 HzE marin). Maßnahmen der freiwilligen
Zusatzfiltration von N und P sind in diesem Katalog nicht enthalten, so dass auch an dieser
Stelle eine Einschätzungsprärogative nicht gegeben sein sollte. Der Maßnahmekatalog der HzE
1999 enthält 0.9. Maßnahme ebenfalls nicht. Der Katalog hingegen ist nicht abschließend. An
dieser Stelle dürfte eine Einschätzungsprärogative bestehen.

Der Fachbehörde für Naturschutz ist zwar nicht bekannt, dass die Reduzierung von
Stoffemissionen in Natur und Landschaft über Maßnahmen des technischen Umweltschutzes
umgesetzt und als Maßnahme nach 8 15 Abs. 2 BNatSchG bereits anerkannt worden ist. Da die
Zusatzfiltration von Nährstoffen in den Kläranlagen Bergen und Göhren über das Konzept der
Antragstellerin zur Verbesserung des ökologischen Zustandes des Kleinen Jasmunder Boddens
bzw. zur Reduktion von Nährstoffeinträgen aus der Niederung des Lobber Sees flankierend
(also nicht ausschließlich) und in Verbindung mit Maßnahmen nach Anlage 11 der HzE 1999
umgesetzt werden soll (vgl. Tab. 3-1, Maßnahmen K2 und K7), rechtfertigt dies im vorliegenden
Einzelfall unter Anwendung der HzE 1999 die Anerkennung als (Gesamt-)
Kompensationsmaßnahme gemäß $ 15 Absatz BNatSchG. Wie bereits obig ausgeführt,
entspricht die Reduktion von Nährstoffeinträgen in Küstengewässer naturschutzfachlichen
Zielstellungen. Den vorliegenden gutachterlichen Ausführungen lässt sich eine unmittelbare
abgrenzbare flächenhafte Aufwertung des Kleinen Jasmunder Boddens und Lobber Sees in
dem benannten Umfang? prognostizieren.

Die Sicherung der Zusatzfiltration sollte über entsprechende Festsetzungen in der jeweiligen
wasserrechtlichen (Einleit-)Erlaubnis der Kläranlagen Bergen und Göhren erfolgen.

Eine Anerkennung der Zusatzfiltration von Nährstoffen in den Kläranlagen Greifswald und
Stralsund (Maßnahme E 1 und E2) als Kompensationsmaßnahme scheidet unter Würdigung
der 0.9. Erwägungen des Einzelfalls grds. aus. Zum einen stehen diese Maßnahmen nicht in
einem Verbund mit Maßnahmen nach Anlage 11 der HzE 1999. Zum anderen erscheint
aufgrund der Größe des Greifswalder Boddens sowie des Einzugsgebietes die Abgrenzung
einer flächenbezogenen Aufwertung im Sinne der Eingriffsregelung nur bedingt darstellbar.
Dies Einschätzung erfolgt unabhängig von der Tatsache, dass solche Maßnahmen der
Zusatzfiltration von Nährstoffen in den Kläranlagen im Sinne der (flankierenden)
Kohärenzsicherung gemäß 8 34 BNatSchG grds. geeignet sein können (vgl. S. 57 ff.
Kompensationskonzept)

Zu 4 und 5 - Gegenüberstellung von Eingriffsbilanzierung und Kompensation nach HzE 1999 /
Gegenüberstellung von Eingriffsbilanzierung und Kompensation nach HzE marin 2017

Die Ziffern 4 und 5 des Kompensationskonzeptes stellen die Eingriffsbilanzierung und die
Kompensationsflächenäquivalente der geplanten Maßnahmen für die Kompensation seeseitiger

 

$ Die v.g. Ergebnisse zur flächenhaften Aufwertung (nebst Nährstoffbilanzen) erscheinen grds. plausibel, können behördlicherseits
jedoch nicht überprüft werden. Eine vertiefte Prüfung sollte grds. durch einen geeigneten Sachverständigen der Zulassungsbehörde

erfolgen.
8

Eingriffe jeweils unter Berücksichtigung der HzE (1999) und der HzE marin gegenüber. In 0.9.
Ausführungen zur Eingriffsbilanzierung hat die Fachbehörde für Naturschutz einen
Anpassungsbedarf aufgezeigt. Zur Frage der KFÄ geplanter Kompensationsmaßnahmen wird
sich im weiteren Verlauf der Stellungnahme noch geäußert (s.u.).

Das vorliegende Kompensationskonzept führt aus, dass der Kompensationsbedarf nach HzE
1999 von seeseitig insgesamt 3.147,76 ha KFÄ im Umfang von 1.108,2 ha KFÄ über
Realkompensationsmaßahmen ausgeglichen wird (Maßnahmen zur Nährstoffreduktion im
Greifswalder Bodden bzw. im Kleinen Jasmunder Bodden durch Nutzungsänderungen und
Nutzungsverzicht in der Ossen-Niederung und in der Niederung des Großen Lobber Sees sowie
durch Integration der freiwilligen Zusatzfiltration in die Kläranlagen Greifswald-Ladebow,
Stralsund, Bergen und Göhren als auch die Wiederherstellung von Überflutungsregimen mit
Retentionsräumen und mit Pflegemanagement auf der Insel Schadefähre sowie die Nutzung
des Flächenpools Fischlandwiesen). Der verbleibende Kompensationsumfang in Höhe von
2.039,5 ha KFÄ wird durch die Landgesellschaft M-V gem. & 14 Abs. 4 Satz 1 ÖkokontoV
übernommen bzw. durch ein Ersatzgeld kompensiert (vgl. S. 61 ff.).

Aus der Gegenüberstellung der vorhabensbedingten Eingriffsflächenäquivalente nach HzE
marin 2017 für seeseitige Eingriffe in Höhe von 363,31 ha und dem Umfang der
Kompensationsmaßnahmen in der Ossen-Niederung und auf der Insel Schadefähre in Höhe
von 387,8 ha wird ersichtlich, dass nach Auffassung des Vorhabenträgers die seeseitigen
Eingriffe vollumfänglich durch Realkompensationsmaßnahmen kompensiert werden (S. 64).
Es ergibt sich wie oben dargelegt unter Verwendung beider Ansätze grds. ein deutlich
voneinander abweichender quantitativer Eingriffsumfang und insofern auch das Erfordernis von
Kompensationsmaßnahmen in unterschiedlichem Umfang. Insofern kann die vorgeschlagene
Ökokontomaßnahme Fischlandwiesen zur Kompensation herangezogen werden.

Zu 6 - Ersatzgeldberechnung

Die Ersatzgeldberechnung der Antragstellerin erfolgt rein vorsorglich und für den Fall, dass die
möglichen Realmaßnahmen von der Planfeststellungsbehörde als nicht geeignet oder nicht
ausreichend angesehen werden (vgl. S. 65).

Hierzu werden die überschlägigen Kosten der Maßnahmen zur Renaturierung der Polder
Immenstädt und Pinnow zugrunde gelegt (Herstellungskosten und Managementaufwendungen
inkl. Landschaftspflege). Diese Maßnahmen sind als Ersatzmaßnahmen im Rahmen NSP1
umgesetzt worden und stellen typischerweise Maßnahmen dar, die auch zur Kompensation der
durch NSP2 ausgelösten Eingriffe geeignet wären. Die Kosten pro ha KFÄ betragen gemäß
gutachterlicher Herleitung 10.333 €, so dass sich für die seeseitigen Eingriffe nach HzE (1999)
eine Ersatzzahlung in Höhe von 32.528.284 € ableitet.

Grundsätzlich wird behördlicherseits der Eignung der 0.9. Kompensationsmaßnahme auch im
Falle der Vorhabens NordStream2 gefolgt. Auch die behördlicherseits nicht Üüberprüfbaren
Kosten in Höhe von 10.333 €/ha KFÄ bewegen sich in der Bandbreite bereits umgesetzter
Maßnahmen.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Ansatz den rechtlichen Anforderungen des 8 15 Abs. 6
BNatSchG im gegebenen Einzelfall Rechnung trägt, da konkrete Maßnahmen vorgeschlagen
worden sind und sich im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Maßnahmen die Ersatzzahlung
gemäß 8 15 Abs. 6 BNatSchG nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten
für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der
Personal- und sonstigen Verwaltungskosten bemisst. Demnach sollten die jeweiligen Kosten
der einzelnen Maßnahmen angesetzt werden. Diese sind in den Unterlagen zur Konkretisierung
enthalten. Sollte es sich dabei ausschließlich um überschlägige Kostenansätze handeln, so
sollte die festzusetzende Summe von 32.528.284 € unter dem Vorbehalt der weiteren
Konkretisierung des Kostenansatzes im Rahmen der weiteren Planung stehen. Offen ist zudem
die Ableitung der Zahlung nach Maßgabe der HzE marin.
9

zur Kompensationsmaßnahme Insel Schadefähre (W-PE-EIA-OFG-REP-802-KORSCHGE-
02)

Mit Stellungnahme vom 16.06.2017 wurde der vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahme aus
naturschutzfachlicher Sicht vom Grundsatz her zugestimmt. Unter Berücksichtigung der nun
vorliegenden Unterlagen verfügt das Maßnahmekonzept weiterhin nicht über den
Konkretisierungsgrad, der eine abschließende Bilanzierung ermöglicht.

Mit Blick auf eine abschließende Bilanzierung (nach HzE 1999 und HzE marin) ist eine
detaillierte Biotoptypenkartierung des derzeitigen Zustandes und des Zielzustandes erforderlich.
Darüber hinaus bedarf es weiterhin einer verbindlichen Zielplanung und Maßnahme-
beschreibung, insbesondere das langfristige Pflegemanagement betreffend. Die
entsprechenden Ausführungen der Stellungnahme vom 16.06.2017 sind insofern, spätestens im
Rahmen der Ausführungsplanung, weiterhin zu berücksichtigen (z. B. Nachweis der
Flächenverfügbarkeit, Hinterlegung eines Kapitalstocks, logistische Vorbereitung,
Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Umsetzung der
wasserbaulichen Maßnahmen).

Die Insel Schadefähre ist Bestandteil des NSG „Peenetalmoor“ und liegt im SPA
„Peenetallandschaft" sowie im GGB „Peeneunterlauf, Peenestrom, Achterwasser und Kleines
Haff“. Diese herausragende internationale Bewertung des Gebietes ist Grund genug,
Maßnahmen zur Verbesserung des Gebietszustandes auf das sorgfältigste zu planen.

Die vorliegenden Unterlagen sind jedoch im Stadium einer Planskizze verblieben. Sie erfüllen
nicht vollständig die qualitativen Anforderungen an die Planung einer Kompensations-
maßnahme.

e Zum natürlichen Überflutungsregime

Die Insel Schadefähre wurde erst durch die Umverlegung des Peenemündungsarmes zu einer
Insel. Das dort ausgeprägte Durchströmungsmoor wird nicht mehr mit dem kalkreichen und
nährstoffärmeren Wasser aus der Moräne versorgt, sondern geriet ausschließlich unter den
Einfluß des eutrophen Wassers des Peenestroms. Mitte der 1960er Jahre wurde die
Flächennutzung bis auf die Rohrwerbung auf der Insel Schadefähre eingestellt. Reste der
ursprünglichen Moorvegetation finden sich u.a. in den Kalkbinsen-Rieden. Die nicht gepolderten
Flächen werden bei Hochwasser ab 40 cm vollständig überflutet. Damit wird die Schadefähre
aus hydrologischer Sicht völlig von der Peene bzw. vom Peenestrom dominiert. Bei einem
mittleren Hochwasser von 0,5 m NHN kommt es zu großflächigen Überstauungen.

Gemäß der vorliegenden Unterlagen hat die Kompensationsmaßnahme „Insel Schadefähre"“
das Ziel, ein natürliches Überflutungsregime wiederherzustellen und die Entwässerungswirkung
der bestehenden Gräben zu stoppen. In Verbindung mit einem dauerhaften Pflegemanagement
soll die verschilfte Vegetation auf der gesamten Fläche in Seggenriede als Bruthabitate für
Wiesenvogelarten überführt werden. Grundsätzlich ist das Zurückdrängen von Röhrichten und
Gehölzstrukturen zugunsten der Etablierung von Seggenrieden zielführend im Sinne der
Schaffung von Wiesenbrüterhabitaten. Wesentlicher Bestandteil des Vorhabens sind vor allem
die wasserstandsregelnden Maßnahmen, die für die Nutzung der Insel Schadefähre eine
Schlüsselfunktion haben.

Die vorliegenden Unterlagen enthalten keinen Höhen- und Lageplan, keine aktuelle
Biotopkartierung und keine hinreichend konkrete hydrologische Planung.

e Zur Ermittlung der Kompensationsflächenäquivalente nach der HZE 1999

Gemäß 8 15 Abs. 3 BNatSchG ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch
Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- und
Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes oder des
Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen
10

Zur nächsten Seite