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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag“
Drucksache 7/5696 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 3. Alternativen Keine. 4. Notwendigkeit Das Eingehen einer Landesbeteiligung bedarf gemäß $ 63 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtags. 5. Kosten Es entstehen nach derzeitigem Erkenntnisstand Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand in Höhe von 200 000 Euro für das Stiftungskapital. Weiterhin entsteht einmaliger Vollzugs- aufwand für die beabsichtigte Stiftungserrichtung von bis zu 50 000 Euro. 6. Angaben zur Erfüllung der Voraussetzungen nach $ 65 Abs. 1 LHO M-V Mecklenburg-Vorpommern steht in den kommenden Jahren vor der Aufgabe, zur Erreichung der verbindlichen Klimaschutzziele der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutsch- land durch entsprechende Maßnahmen beizutragen. Die Europäische Union hat als verbindliche Zwischenziele eine Emissionsreduktion zum Vergleichsjahr 1990 von 20 Prozent bis 2020 und mindestens 40 Prozent bis 2030 definiert. Die Bundesrepublik Deutschland hat dies nochmals gesteigert und sich mit dem am 18. Dezember 2019 in Kraft getretenen Klimaschutzgesetz zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu mindern. Langfristiges Ziel der Strategie ist die Treibhausgasneutralität bis 2050. Mecklenburg-Vorpommern ist verpflichtet, hieran angemessen mitzuwirken. Anderenfalls drohen dem Land finanzielle Risiken aus Vertragsverletzungsverfahren beziehungsweise Ver- pflichtungen aus dem Grundgesetz. Es besteht daher ein erhebliches Interesse des Landes, seine klimaschutzpolitischen Anstrengungen durch geeignete klimaschützende Maßnahmen und zur CO:-Einsparung zu unterlegen. Hierzu müssen schnellstmöglich klimaschützende Projekte auf- gesetzt und in entsprechender Höhe mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Die zu errichtende „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ soll jenem Zweck dienen. Hierzu wird es der Stiftung vorübergehend im Rahmen des für Stiftungen geltenden Rechts ermöglicht, einen wirtschaftlichen Betrieb zu eröffnen. Sie erhält auf diese Weise finanzielle Mittel, die durch das Land - insbesondere in der derzeitigen Situation, in der alle Anstrengungen auf die Bekämpfung der Corona-Pandemie gerichtet sind - aus Haushaltsmitteln nicht oder nur unter ‚ Vernachlässigung anderer wichtiger Vorhaben und Zielstellungen finanzierbar sind. Dadurch akquiriert die Stiftung für das Land zusätzlich finanzielle Mittel, um die gesamtgesellschaft- liche Aufgabe Klimaschutz schultern zu können und den rechtlichen Verpflichtungen des Landes nachzukommen. ‘ Mit der Errichtung der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ leistet das Land gleichzeitig einen wirkungsvollen Beitrag zur Energiewende in Deutschland und Europa, indem es CO>-Ausstoß minderndes Erdgas auf den deutschen und europäischen Energiemarkt trans- portieren hilft. Das unterstützt zugleich die regionale Wirtschaft.
. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/5696 u nenn a u Darüber hinaus verhindert die Stiftung mit der Fertigstellung von Nord Stream 2, dass vor den Landesgrenzen von Mecklenburg-Vorpommern eine Investitionsruine entsteht, die dem Öko- system Ostsee und dem Wirtschaftsstandort Mecklenburg-Vorpommern schadet. 7. Anlage Entwurf der Satzung der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“
Drucksache 7/5696 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Satzung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV Präambel Das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seiner wunderbaren, in’ weiten Bereichen unter Schutz stehenden Natur hat ein besonderes’ Interesse und eine besondere Verantwortung für einen erfolgreichen Klima- und Umweltschutz. Diesem Interesse gilt der Einsatz des Landes in allen politischen Handlungsfeldern, vor allem bei den direkten Maßnahmen des Umwelt- schutzes und in der Energiepolitik, in der das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem gezielten Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft, einen wichtigen Beitrag leistet. Die große Jahrhundertaufgabe „Klimaschutz“ kann aber nur gelingen, wenn sie im Bewusstsein der breiten Mehrheit der Bevölkerung als existenziell wichtig verankert und von möglichst vielen aktiv unterstützt wird. Mecklenburg-Vorpommern braucht eine breite Akzeptanz und Unterstützung für die verfolgten Ziele. Deshalb setzt sich das Land mit einer „Stiftung Klima- und Umweltschutz“ aktiv für dieses _ wichtige Ziel ein. Die Stiftung will dabei offen sein für alle, die das Stiftungsziel mit Zustif- tungen und Zuwendungen oder persönlichem Einsatz engagiert unterstützen. Zum Klimaschutz gehört auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden. ‚Energieversor- gung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren Übergangszeitraum schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese werden helfen, die fluktuierende Einspeisung für den längeren Übergangszeitraum, bis ausreichende und volkswirtschaftlich tragfähige Speicher- technologien im industriellen Maßstab und massenproduktionstauglich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare gesicherte Kraftwerksleistungen zu ergänzen und damit die Energie- versorgungssicherheit sicherzustellen. Deshalb wird die Stiftung mit einem zu gründenden wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb als zeitweiligem Nebenzweck zu den Arbeiten an der Pipeline Nord Stream 2 beitragen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern steht zu dieser Pipeline. Gas ist die klimaschonendste Übergangstechnologie zur Sicherung der notwendigen Energieversor- gung. Eine sichere Gasversorgung liegt im Interesse der Menschen in a Europa und Mecklenburg-Vorpommern.
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/5696 m en u u Dom an m 81 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Klima- schutz und Bewahrung der Natur - Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ und als Kurz- bezeichnung “Stiftung Klima- und Umweltschutz MV”. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (2) Sie hat ihren Sitz in Schwerin. (3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres. - 82 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt insbesondere folgende Zwecke und der Stiftungszweck wird insbeson- dere, gegebenenfalls auch mittelbar, durch folgende Aktivitäten und Maßnahmen erfüllt: - die Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten des Klimaschutzes und zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Natur im Land Mecklenburg-Vorpommern und an sowie vor den Küsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie an und vor den Ostsee- küsten der Ostseeanrainerstaaten; - die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung und Verbesserung der ökologischen Situation in den genannten Regionen; - die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Klimaschutzes und auf dem Gebiet einer klimaschonenden Energieversorgung im Land Mecklenburg-Vorpommern oder unter federführender Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen, Hochschulen, Wissen- schaftseinrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen mit Sitz im Land Mecklenburg- Vorpommern; - Förderung von Maßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung der. Belange des Klima- und Naturschutzes, vor allem auch bei allen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung, insbesondere bei der Systemstabilität durch Speicher- und Sektoren- kopplungslösungen, wobei dies auch die Unterstützung von Wirtschaftsunternehmen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zur unternehmenseigenen Forschung in diesem Bereich, zur Herstellung von Prototypen, für Nullserien und für markteinführende Verbrei- tungsstrategien umfasst; - die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der Artenvielfalt; - die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerschutzes und des Trinkwasser- schutzes; i - Information, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen des Klimaschutzes und der Bewahrung der Natur im Ostseeraum vorrangig in Mecklenburg-Vorpommern und in besonderen Fällen auch in den Ostseeanrainerstaaten; - Erfahrungs-, Wissens- und Informationsaustausch sowie die Vernetzung zwischen im Klima- und Umweltschutz Engagierten, insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern und mit den Ostseeanrainerstaaten;
Drucksache 7/5696 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode = Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich des Klima- und Umweltschutzes in Mecklenburg- Vorpommern; - Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen, um im Rahmen des Stiftungszwecks gemeinsame Projekte und Vorhaben, die nach diesem Satzungszweck auch durch die Stiftung allein zulässig sind, zu verwirklichen; - die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, Anstrengungen und wissenschäftlichen Untersuchungen im Land Mecklenburg-Vorpommern, die eine klimaschonende Sicherung der Energieversorgung zum Ziel haben. (2) Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere auch zur Vermögens- verwaltung und Vermögensmehrung, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb errichten und unterhalten sowie Tochtergesellschaften in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesell- schaftern gründen, erwerben, sich daran beteiligen oder beauftragen. Die Stiftung wird insbe- - sondere einen an Leistungs,- Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien ausgerichteten wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb, gegebenenfalls auch in Form der Gründung einer oder mehrerer rechtlich selbstständiger Gesellschaften, errichten und sich damit vorrangig an der Vollendung von Nord Stream 2 beteiligen. Voraussetzung für eine solche Beteiligung ist, dass Nord Stream 2 im Rahmen der zu schließenden Verträge die Stiftung für fahrlässiges Handeln freistellt. Die Stiftung kann im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere Natur- bzw. Umweltschutzmaßnahmen und -projekte, die der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen, welche natürlichen oder juristischen Personen wegen Eingriffen in die Natur im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgegeben werden, übernehmen. Sie kann im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere auch Grundstücke und Flächen erwerben, übernehmen oder verwalten, pachten und verpachten, mieten und vermieten, Werkzeuge und Maschinen erwerben, übernehmen, verwalten, halten, zur Verfügung stellen und vermieten. Erträge der oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und möglicher Tochtergesellschaften dienen der Förderung der in den Abs. 1 und 2 genannten Ziele und Zwecke. 83 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens, b) aus den Erträgen der angestrebten wirtschaftlichen Betätigung, c) aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Auf- ‘ stockung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Zu diesen Aufgaben gehören auch die Verwaltungskosten der Stiftung einschließlich der der Stiftung entstehenden Aufwendungen zur Unterhaltung wirtschaftlicher Geschtsbeitiebe. (2) Bei Zuwendungen, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, kann der Stiftungs- vorstand diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung veräußern. Für den Veräußerungs- 2 erlös gilt Abs. 1 lit. c). (3) Die Stiftung kann Rücklagen bilden, soweit dies der Zweckverfölgung dienlich ist.
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/5696 Ts nn 0 0 EI (4) Die Stiftung ist berechtigt, aus Vermögensumschichtungen oder aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Gewinne ganz oder teilweise für den Stiftungszweck zu verwenden, in eine Umschichtungsrücklage einzustellen oder dem Stiftungsvermögen zuzuführen. . (5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen durch die Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. Ein solcher kann auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte ‚Leistungen begründet werden. 84 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig. (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften bei Pflichtverletzungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Haftungsbegrenzung der ehrenamtlichen Organmitglieder gegenüber der Stiftung bzw. eine Haftungsfreistellung gegenüber Dritten beschließen. (3) Die Tätigkeit in den Organen der Stiftung ist unentgeltlich. Die Mitglieder der Stiftungs- organe haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen tatsächlichen und angemessenen „Auslagen und Aufwendungen. 85 Führung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (1) Der von der Stiftung errichtete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit seinen möglichen Tochtergesellschaften wird geführt von einem sachverständigen Geschäftsführer (CEO), den der Stiftungsvorstand für eine maximale Tätigkeitsdauer von fünf Jahren beruft; eine wieder- holte Berufung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand kann den Geschäftsführer jederzeit von seiner Funktion abberufen. Er handelt eigenständig auf der Grundlage der vom Stiftungs- vorstand erlassenen Geschäftsgrundsätze. Der Stiftungsvorstand berät und kontrolliert den Geschäftsführer. (2) Der erste sachverständige Geschäftsführer wird auf Vorschlag der Nord Stream 2 AG vom Stiftungsvorstand für drei Jahre berufen und gegebenenfalls abberufen. Die für dessen eigen- ständiges Handeln zu erlassenden Geschäftsgrundsätze erlässt der Stiftungsvorstand im Benehmen mit der Nord Stream 2 AG. : 86 Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (1) Der Stiftungsvorstand beruft für eine Amtszeit von maximal fünf Jahren eine hauptamtliche Geschäftsführerin bzw. einen hauptamtlichen Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der . Stiftungsvorstand kann die Geschäftsführung abberufen.
Drucksache 7/5696 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode (2) Der Geschäftsführung obliegt das laufende Geschäft der Stiftung, soweit es nicht den wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung berührt und durch den dort zu bestellenden CEO bestimmt wird. Der Geschäftsführung obliegt zudem die Leitung der Geschäftsstelle der Stiftung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung. Sie ist an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden und diesem gegenüber unmittelbar verantwort- lich. Die Geschäftsführung hat dem Stiftungsvorstand jederzeit Informationen über die Ange- legenheiten der laufenden Verwaltung der Stiftung und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. 87 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern, die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg- Vorpommern bestellt werden. (2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden durch den Stifter im Rahmen des Stiftungsgeschäfts für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. (3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit, durch Tod und durch Niederlegung des Amts, die jederzeit durch schriftliche Erklärung oder durch eine Erklärung in elektronischer Form mit qualifizierter digitaler Signatur, wie es sie das Bürgerliche Gesetzbuch im jeweiligen Zeitpunkt der Erklärung vorgibt, gegenüber dem Vorstandsvorsitz, im Falle dessen Rücktritts gegenüber der Stellvertretung, bei nur einem bestellten Vorstandsmitglied gegenüber dem Kuratoriumsvorsitz zulässig ist. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Vorstandsmitglieder können von der Minister- präsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abberufung gilt als wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird. (4) Nach Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds oder wenn ein Vorstandsmitglied aus dem Stiftungsvorstand ausscheidet oder verstirbt, bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein neues Vorstandsmitglied; bei Ausscheiden vor Ablauf der der Berufung zugrundeliegenden Amtszeit erfolgt die Bestellung für die Restamtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Eine Wiederbestellung ist - auch mehr- mals - zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Besteht der Stiftungs- vorstand aus mehr als einer Person, dann bestimmt die Ministerpräsidentin oder der Minister- präsident zugleich mit der Bestellung den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. (5) Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, weitere, beratende Mitglieder, z. B. Personen, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick.auf die Zweckverfolgung der Stiftung oder in Finanz- und Wirtschaftsfragen aufweisen, zu berufen. Sofern ein Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung bestellt ist, nimmt dieser mit Rederecht an den Vorstandssitzungen teil. Sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den wirtschaft- lichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung betreffen, gilt dies auch für den CEO nach $ 5 dieser Satzung. Der Stiftungsvorstand ist auch berechtigt, die Verantwortlichkeit für einzelne Bereiche der Stiftung (insbesondere gemeinwohlorientierte Förderung, Vermögens- verwaltung) auf Unterausschüsse zu verlagern; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 10
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/5696 ee ee ee Zn 2 u Te N 88 Aufgaben des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand entscheidet in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist weisungsunabhängig. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsit- zende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellver- tretende Vorsitzende. Besteht der Stiftungsvorstand nur aus einer Person, bedürften Geschäfte zwischen dem Vorstandsmitglied und der Stiftung der vorherigen Zustimmung des Kurato- riums. (2) Die Geschäftsführung nach $ 6. .dieser Satzung ist neben dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Geschäfte der Stiftung und der Leitung der Geschäftsstelle im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt, soweit die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung berührt sind. Die Geschäftsführung hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach $ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten in den ersten zwei Jahren nach Gründung der Stiftung “nicht. Soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung berührt ist, ist für diesen der CEO nach $ 5 dieser Satzung neben dem Vorstand gerichtlich und außer- gerichtlich alleinvertretungsberechtigt und hat dieser die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach $ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). (3) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er hat dabei für die dauernde und nach- haltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er leitet und verwaltet die: Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Ihm obliegen insbesondere: a) die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten der Stiftung innerhalb des Stiftungszweckes und der Stiftungsziele nach $ 2, | b) die Festlegung von Grundsätzen für die Anlage, Verwaltung und Verwendung des Stiftungs- vermögens sowie für die Vergabe der Fördermittel der Stiftung, c) die Anlage, Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens, d) die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel der Stiftung, e) die Überwachung der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich der Fördermittel, f) die Berufung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers für die gemein- wohlorientierten Aufgaben der Stiftung, g) die Entlastung der Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung, h) die Berufung und Abberufung der oder des CEO nach $ 5 dieser Satzung sowie dessen Ent- - lastung, i) der Abschluss, die Änderung,.die Aufhebung oder die Kündigung von Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen, soweit dies durch den Stiftungsvorstand nicht auf die Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung übertragen wurde, J) die zeitgerechte Aufstellung von Wirtschafts- und Stellenplänen vor Abschluss des Geschäftsjahres soweit dies durch den Stiftungsvorstand nicht auf die Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung übertragen wurde, a
Drucksache 7/5696 j Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode k) die Errichtung oder Beendigung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach $ 2 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung; die Errichtung kraft $2 Abs. 2 S. 2 dieser Satzung bleibt unberührt, die Beendigung dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach $ 2 Abs. 2 S. 2 dieser Satzung erfolgt in einvernehmlicher Abstimmung mit der Nord Stream 2 AG. (4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Stiftungsvorstand einen Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer) bestellen und Sachver- ständige hinzuziehen. Der Stiftungsvorstand kann in angemessenem Rahmen rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. (5) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die weiteren Modalitäten bezüglich der Delegation von Aufgaben, Berufung weiterer, beratender Mitglieder sowie Näheres zum Geschäftsgang regelt. (6) Der Stiftungsvorstand hat die Jahresabrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grund- stockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen erstrecken. (7) Dem Stiftungsvorstand obliegen die Anzeige-, Berichts- und Vorlagepflichten nach dem Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StiftG M-V) in der jeweils geltenden Fassung. Der Anzeige über Nach-, Wieder- oder Neubestellungen von Mitgliedern in den Stiftungsorganen sind entsprechende Ernennungsurkunden, bei Benennungen durch Gremien der Stiftung nach dieser Satzung auch die Beschlussprotokolle und Einverständniserklärungen der bzw. des Benannten beizufügen. . 48 Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes (1) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Einberufungen erfolgen schriftlich, durch eine Einberu- fung in elektronischer Form mit qualifizierter digitaler Signatur, wie es sie das Bürgerliche Gesetzbuch im jeweiligen Zeitpunkt der Erklärung vorgibt, oder durch einfache Email, wenn dies die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes vorsieht. Gleiches gilt für den Geschäfts- führer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung, sofern ein solcher bestellt wurde; sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Abs. 2 S. 2 dieser Satzung betreffen, gilt dies auch für den CEO nach 8.5 dieser Satzung; die Einladungen an den Geschäftsführer und den CEO sind für eine ordnungsgemäße Ladung der Stiftungsvorstandssitzung unerheblich. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies verlangt. (2) Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Die Vorstandsmitgliedschaft ist eine höchst- persönliche Funktion; die Stimme kann nicht auf andere Vorstandsmitglieder ‚übertragen werden, Vertretungen sind nicht zulässig. 12
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/5696 a a a (3) Vorstandsmitglieder können nicht an der Beratung und Abstimmung von Angelegenheiten teilnehmen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder einem sonstigen Angehörigen, einer anderen in ihrem Haushalt lebenden Person oder einer durch ein Vorstandsmitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht zu vertretenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. . (4) Der Stiftungsvorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so lädt die oder der Vorsitzende unverzüglich zu einer Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung zwei Wochen später mit eirier Ladungsfrist von einer Woche ein. Diese Folgesitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vorstands- mitglieder beschlussfähig, wenn zumindest die bzw. der Vorsitzende anwesend ist. (5) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. (6) Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schrift- lichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden. Hierbei gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Stimmabgabe als Zustimmung zu dem Verfahren. (7) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Diese muss zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwe- senheit der Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen; sofern Beratungsgegen- stände der Tagesordnung den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Abs. 2 dieser Satzung betreffen, sind die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffenden Auszüge des Protokolls auch dem CEO nach $ 5 dieser Satzung zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu protokollieren und zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums unver- züglich zu übersenden. Sofern ein Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung bestellt ist, ist dieser Protokollant; bei Beschlüssen im Umlaufverfahren hat dieser zusätzlich zu unterzeichnen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Vorstandsmitglied innerhalb eines Monats nach schriftlichem oder elektronischem Zugang das ganze Protokoll oder einzelne Beschlüsse beanstandet; nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen oder Rechtsmittel gegen das Protokoll oder die darin protokollierten Beschlüsse unzulässig. 810 Kuratorium (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern beruft das Kuratorium und bestimmt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. Das Kuratorium berät den Stiftungsvorstand in allen klima- und naturschutzfachlichen Fragen. 13