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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag“
Drucksache 7I Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Stromerzeugung durch Kernkraftwerke und den Ausstieg aus der Kohleverstromung durch moderne, hoch flexible Gaskraftwerke erst sichern hilft. 3. Alternativen Keine 4. Notwendigkeit Das Eingehen einer Landesbeteiligung bedarf gemäß $ 63 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtags. 5 Kosten Es entstehen nach derzeitigem Erkenntnisstand Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand in Höhe von 200.000 Euro für das Stiftungskapital. Weiterhin entsteht einmaliger Vollzugsaufwand für die beabsichtigte Stiftungserrichtung von bis zu 50.000 Euro. 6. Angaben zur Erfüllung der Voraussetzungen nach $ 65 Abs. 1 LHO M-V Mecklenburg-Vorpommern steht in den kommenden Jahren. vor der Aufgabe, zur. Erreichung der verbindlichen Klimaschutzziele der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland durch entsprechende Maßnahmen beizutragen. Die Europäische Union hat als verbindliche Zwischenziele eine Emissionsreduktion zum Vergleichsjahr 1990 von 20 Prozent bis 2020 und mindestens 40 Prozent bis 2030 definiert. Die Bundesrepublik Deutschland hat dies nochmals gesteigert und sich mit dem am 18. Dezember 2019 in Kraft getretenen Klimaschutzgesetz zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu mindern. Langfristiges Ziel der Strategie ist die Treibhausgasneutralität bis 2050. Mecklenburg-Vorpommern ist verpflichtet, hieran angemessen mitzuwirken. Anderenfalls drohen dem Land finanzielle Risiken aus Vertragsverletzungsverfahren beziehungsweise Verpflichtungen aus dem Grundgesetz. Es besteht daher ein erhebliches Interesse des Landes, seine klimaschutzpolitischen Anstrengungen durch geeignete klimaschützende Maßnahmen und zur CO;-Einsparung zu unterlegen. Hierzu müssen schnellstmöglich klimaschützende Projekte aufgesetzt und in entsprechender Höhe mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Die zu errichtende „Stiftung Klimaschutz MV“ soll jenem Zweck dienen. Hierzu wird es der Stiftung vorübergehend im Rahmen des für Stiftungen geltenden Rechts ermöglicht, einen wirtschaftlichen Betrieb zu eröffnen. Sie erhält auf diese Weise finanzielle Mittel, die durch das Land -insbesondere in der derzeitigen Situation, in der alle Anstrengungen auf die Bekämpfung der Corona-Pandemie gerichtet sind- aus Haushaltsmitteln nicht oder nur unter Vernachlässigung anderer wichtiger Vorhaben und Zielstellungen finanzierbar sind. Dadurch akquiriert die Stiftung für das Land zusätzlich finanzielle Mittel, um die gesamtgesellschaftliche Aufgabe Klimaschutz schultern zu können und den rechtlichen Verpflichtungen des Landes nachzukommen.
Landtag Mecklenburg-Vorpommern -7. Wahlperiode Drucksache 7/ Mit der Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“ leistet das Land gleichzeitig einen wirkungsvollen Beitrag zur Energiewende in Deutschland und Europa, indem es CO»-Ausstoß minderndes Erdgas auf den deutschen und europäischen Energiemarkt transportieren hilft. Das unterstützt zugleich die regionale Wirtschaft. Darüber hinaus verhindert die Stiftung mit der F ertigstellung von NORD STREAM 2, dass vor den Landesgrenzen von Mecklenburg-Vorpommern eine Investitionsruine entsteht, die dem Ökosystem Ostsee und dem Wirtschaftsstandort Mecklenburg-Vorpommern schadet. 7. Anlage Entwurf der Satzung der „Stiftung Klimaschutz MV“
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern Der Minister Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern ' ei Frau Ministerpräsidentin Damen und Herren Minister Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Damen und Herren Staatssekretäre Schwerin, den 4. Januar 2020 Kabinettsvorlage Nr. 121 Bearbeiter: Minister Christian Pegel Zukunft von Nord Stream 2 - Errichtung einer „Stiftung Klimaschutz MV“ I Beschlussvorschlag 1. Die Landesregierung stimmt der Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV" und der damit einhergehenden einmaligen Belastung des Landesvermögens zu. 2. Die Landesregierung stimmt der Bestellung von Herrn Erwin Sellering Ministerpräsident a.D. in den Stiftungsvorstand als Vorsitzender von < nachzutragen: Name durch die CDU-Fraktion > in den Stiftungsvorstand als stellvertretender Vorsitzender von < nachtragen: Name, Funktion > in den Stiftungsvorstand der „Stiftung Klimaschutz MV" zu. 3. Der Antrag der Landesregierung auf Zustimmung des Landtages zur Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV" gemäß $ 63 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Meck- lenburg-Vorpommern wird der Präsidentin des Landtages zugeleitet. 3. Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung wird ermächtigt, die vorbereitenden Maßnahmen für die Errichtung der Stiftung zu treffen. Hausanschrift: Telefon: 0385 588-8000 Schloßstraße 6 - 8 : 19053 Schwerin Telefax: 0385 588-8099 E-Mail: poststelle@em.mv-regierung.de Internet: http://www.em.mv-regierung.de/
Il Begründung der Dringlichkeit Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in den USA zu einer kurzfristigen Weiterung der US-Sanktionsregelungen ist eine unverzügliche Stiftungsgründung geboten, um den kurzfristigen Mitzweck der Stiftung nach Ziff. 1.1.) noch umsetzen zu können. Dafür muss die außerordentliche Landtagssitzung am 27. November 2020 erreicht werden. Dies macht eine sofortige Entscheidung des Kabinetts erforderlich. Ill Gegenstand des Rechtsetzungsverfahrens 1 Problem und Ziel: Die zentrale Aufgabe des laufenden Jahrhunderts ist das Erreichen wirksamen Klima- schutzes, insbesondere durch das Begrenzen des Klimawandels, aber auch durch viel- fältige weitere Klimaschutzmaßnahmen. Hierfür wird insbesondere entscheidend sein, dass die Energiewende hin zur Energieversorgung aus erneuerbaren Energiequellen möglichst zügig vorangeht. Diese Maßnahmen sind nur mit breiter Akzeptanz der Men- schen in Mecklenburg-Vorpommern erreichbar. Deshalb bedarf es umfassender Maß- ‚nahmen, um die Unterstützung und Bereitschaft für diesen politischen Weg in der gro- ßen Breite der Gesellschaft sicherzustellen. Hierfür ist die Errichtung einer Stiftung, die sowohl Aufklärungs- als auch Bildungsarbeit betreibt, die die verschiedenen zivilgesell- schaftlich engagierten Kräfte im Land bei ihrem Wirken für die Energiewende und den Klimaschutz unterstützt und die Maßnahmen und Aktivitäten für wirksamen Klima- und Umweltschutz sowie für die Umsetzung der Energiewende fördert, ein wichtiger Schritt. A Zum Klimaschutz gehört aber auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden Energieversorgung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren Übergangszeitraum schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese werden helfen, die fluktuie- rende Einspeisung für den längeren Übergangszeitraum bis ausreichende und volks- wirtschaftlich tragfähige Speichertechnologien im industriellen Maßstab und massen- produktionstauglich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare gesicherte Kraft- werksleistungen zu ergänzen und damit die Energieversorgungssicherheit sicherzu- stellen. Dies macht eine gesicherte Gasversorgung unabdingbar. Hierfür wird das Pipe- line-Projekt Nord Stream 2 einen wesentlichen Beitrag leisten. Dies gilt nicht nur für die deutsche, sondern auch für die europäische Gasversorgung und damit die europäische Energieversorgungssicherheit. Deshalb steht die Landesregierung weiter zu Nord Stream 2 und wird mit der Stiftung, sofern dies notwendig ist, einen Beitrag zum Weiterbau leisten. 2 Lösung: Die Landesregierung errichtet eine Stiftung, die diese Klimaschutzaktivitäten im Land durch verschiedenste Organisationen und Einrichtungen sowie zivilgesellschaftlich En- gagierte unterstützt und fördert und zugleich an der Fertigstellung des Pipelineprojek- tes Nord Stream 2 mitwirkt.
& Alternativen: Absehen von der Errichtung der „Stiftung Klimaschutz MV“. In diesem Falle würden die damit möglichen, vorstehend beschriebenen Förderungen und Unterstützungsleistun- gen nicht möglich werden. Zudem würde eine Fertigstellung des Pipelineprojektes nicht unterstützt. Arbeitsmarktrelevanz: Klimaschutzaktivitäten haben auch eine industriepolitische Dimension in Mecklenburg- Vorpommern. Diese Arbeitsplatzeffekte sind zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht sicher quantifizierbar. Notwendigkeit: Die Notwendigkeit einer Kabinettsbefassung ergibt sich aus $ 6 Absatz 1 Buchstabe e GOLR. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen: a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Es entstehen nach derzeitigem Erkenntnisstand Haushaltsausgaben ohne Vollzugs- aufwand in Höhe . von 200.000 .Euro für das. Stiftungskapital. . b) Vollzugsaufwand Es entsteht einmaliger Vollzugsaufwand für die beabsichtigte Stiftungserrichtung von bis zu 50.000 Euro. c) Auswirkungen von Aufgabenübertragungen im Sinne des Konnexitätsprinzips Die Regelung hat keine Auswirkungen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sonstige Kosten: Keine Bürokratiekosten: Keine
9 Stellungnahmen: Aufgrund der Eilbedürftigkeit konnte keine formelle Ressortabstimmung erfolgen. IV Presse Ja, bei Information des Landtages. "V Anlagen Antrag der Landesregierung auf Zustimmung gemäß $ 63 Abs. 1 LHO MV Christian Pegel
Entwurf: 04. Januar 2021 Satzung der Stiftung Klimaschutz MV Präambel Das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seiner wunderbaren, in weiten Bereichen unter Schutz stehenden Natur hat ein besonderes Interesse und eine besondere Verantwortung für einen erfolgreichen Klima- und Umweltschutz. Diesem Interesse gilt der Einsatz des Landes in allen politischen Handlungsfeldern, vor allem bei den direkten Maßnahmen des Umweltschutzes und in der Energiepolitik, in der das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem gezielten Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft, einen wichtigen Beitrag leistet. Die große Jahrhundertaufgabe „Klimaschutz“ kann aber nur gelingen, wenn sie im Bewusstsein der breiten Mehrheit der Bevölkerung als existenziell wichtig verankert und von möglichst vielen aktiv unterstützt wird. Mecklenburg- Vorpommern braucht eine breite Akzeptanz und Unterstützung: für die verfolgten Ziele. Deshalb setzt sich das Land mit einer „Stiftung Klimaschutz“ aktiv für dieses wichtige Ziel ein. Die Stiftung will dabei offen sein für alle, die das Stiftungsziel mit Zustiftungen und Zuwendungen oder persönlichem Einsatz engagiert unterstützen. Zum Klimaschutz gehört auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden Energieversorgung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren Übergangszeitraum schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese werden helfen, die fluktuierende Einspeisung für den längeren Übergangszeitraum, bis ausreichende und volkswirtschaftlich tragfähige Speichertechnologien im industriellen Maßstab und massenproduktionstauglich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare gesicherte Kraftwerksleistungen zu ergänzen und damit die Energieversorgungssicherheit sicherzustellen. Deshalb wird die Stiftung mit ‚einem zu gründenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als zeitweiligem . Nebenzweck zu den Arbeiten an der Pipeline Nord Stream 2 beitragen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern steht zu dieser Pipeline. Gas ist die klimaschonendste Übergangstechnologie zur Sicherung der notwendigen Energieversorgung. Eine sichere Gasversorgung liegt im Interesse der Menschen in Deutschland, Europa und Mecklenburg-Vorpommern.
81 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung des Landes Mecklenburg- Vorpommern für Klimaschutz und Bewahrung der Natur - Stiftung Klimaschutz MV“ und als Kurzbezeichnung “Stiftung Klimaschutz MV”. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Schwerin. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres. $2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt insbesondere folgende Zwecke und der Stiftungszweck wird insbesondere, ggf. auch mittelbar, durch folgende ‚Aktivitäten und Maßnahmen erfüllt: | - die Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten des Klimaschutzes und zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Natur im Land Mecklenburg-Vorpommern und an sowie vor den Küsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie an und vor den Ostseeküsten der Ostseeanrainerstaaten; - die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung und Verbesserung der ökologischen Situation in den genannten Regionen; - die Förderung von Wissenschaft und.Forschung im Bereich des Klima- und Umweltschutzes und auf dem Gebiet einer klimaschonenden Energieversorgung im Land Mecklenburg-Vorpommern oder unter federführender Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen, Hochschulen, Wissenschaftseinrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern; - Förderung von Maßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung der Belange des Klima- und Naturschutzes, vor allem auch bei allen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung, insbesondere bei der Systemstabilität durch Speicher- und Sektorenkopplungslösungen, wobei dies auch die Unterstützung von Wirtschaftsunternehmen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zur unternehmenseigenen Forschung.in diesem Bereich, zur Herstellung
von Prototypen, für Nüllseren und für markteinführende Verbreitungsstrategien umfasst; - die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der Artenvielfalt; - die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerschutzes und des Trinkwasserschutzes; - Information, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen des Klimaschutzes und der Bewahrung der Natur im Ostseeraum vorrangig in Mecklenburg-Vorpommern und in besonderen Fällen auch in den Ostseeanrainerstaaten; - Erfahrungs-, Wissens- und Informationsaustausch sowie die Vernetzung zwischen im Klima- und Umweltschutz Engagierten, insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern und mit den Ostseeanrainerstaaten; . - Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich des Klima- und Umweltschutzes in Mecklenburg-Vorpommern; - Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen, um im Rahmen des Stiftungszwecks gemeinsame Projekte und Vorhaben, die nach diesem Satzungszweck auch durch die Stiftung allein zulässig sind, zu verwirklichen; - die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, Anstrengungen und wissenschaftliichen Untersuchungen im Land Mecklenburg- Vorpommern, die eine klimaschonende Sicherung der Energieversorgung zum Ziel haben. (2) Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere auch zur Vermögensverwaltung und .Vermögensmehrung, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb errichten und unterhalten sowie Tochtergesellschaften in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaftern gründen, erwerben, sich daran beteiligen oder beauftragen. Die Stiftung wird insbesondere einen an Leistungs,- Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien ausgerichteten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, gegebenenfalls auch in Form der Gründung einer oder mehrerer rechtlich selbständiger Gesellschaften, errichten und sich damit vorrangig an der Vollendung von Nord Stream 2 beteiligen. Die Stiftung kann im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere Natur- bzw. Umweltschutzmaßnahmen und -projekte, die der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen, welche natürlichen oder juristischen Personen wegen Eingriffen in die Natur im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgegeben werden, übernehmen. Sie kann im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere auch Grundstücke und Flächen erwerben, übernehmen oder verwalten, pachten und verpachten, mieten und vermieten, Werkzeuge und Maschinen erwerben, übernehmen, verwalten, halten, zur Verfügung stellen und vermieten. Erträge der oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und