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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Klimastiftung MV - Welt am Sonntag“
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2dieser Satzung betreffen gilt dies auch für den CEO nach $ 5 dieser Satzung. Der Stiftungsvorstand ist auch berechtigt, die Verantwortlichkeit für einzelne Bereiche der Stiftung (insbesondere gemeinwohlorientierte Förderung, Vermögensverwaltung) auf Unterausschüsse zu verlagern; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 88 Aufgaben des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand entscheidet in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist weisungsunabhängig. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichticb. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Besteht der Stiftungsvorstand nur aus einer _ Person, bedürften Geschäfte zwischen dem Vorstandsmitglied und der Stiftung der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums. (2) Die Geschäftsführung nach $ 6 dieser Satzung ist neben dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Geschäfte der Stiftung und der Leitung der Geschäftsstelle im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt, soweit die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung berührt sind. Die Geschäftsführung hat: die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach $ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten in den ersten zwei Jahren nach Gründung der Stiftung nicht. Soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung berührt ist, ist für diesen der CEO nach 8 5 dieser Satzung neben dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt und hat dieser die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach $ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
& Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser „ngssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er Sit dabei für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu E sorgen. Er leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre rc Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Ihm obliegen insbesondere: | a) die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten der Stiftung innerhalb des Stiftungszweckes und der Stiftungsziele nach $ 2, b) die Festlegung von Grundsätzen für die Anlage, Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens sowie für die Vergabe der Fördermittel der Stiftung, c) die Anlage, Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens, d) die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel der Stiftung, e) die Überwachung der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich der Fördermittel, f) die Berufung und Abberufung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung, g) die Entlastung der Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung, h) die Berufung und Abberufung der oder des CEO nach 8 5 dieser Satzung sowie dessen Entlastung, i) der Abschluss, die Änderung, die Aufhebung oder die Kündigung von Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen, soweit dies durch den Stiftungsvorstand nicht auf die Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung übertragen wurde, j) die zeitgerechte Aufstellung von Wirtschafts- und Stellenplänen vor Abschluss des Geschäftsjahres soweit dies durch den Stiftungsvorstand nicht auf die Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung übertragen wurde, k) die Errichtung oder Beendigung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach $ 2 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung; die Errichtung kraft $ 2 Abs. 2 S. 2 dieser Satzung bleibt unberührt, die Beendigung dieses wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes nach $ 2 Abs. 2 S. 2 dieser Satzun einvernehmlicher Abstimmung mit der Nord Stream 2 AG. (4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann d Stiftungsvorstand einen Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten * Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer) bestellen und Sachverständige hinzuziehen. Der Stiftungsvorstand kann in angemessenem Rahmen rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. (5) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die weiteren Modalitäten bezüglich der Delegation von Aufgaben, Berufung weiterer, beratender Mitglieder sowie Näheres zum Geschäftsgang regelt. (6) Der Stiftungsvorstand hat die Jahresabrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten -Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen erstrecken. (7) Dem Stiftungsvorstand obliegen die Anzeige-, Berichts- und Vorlagepflichten nach dem Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StiftG M-V) in der jeweils geltenden Fassung. Der Anzeige über Nach-, Wieder- oder Neubestellungen von Mitgliedern in den Stiftungsorganen sind entsprechende Ernennungsurkunden, bei Benennungen durch Gremien der Stiftung nach dieser Satzung auch die Beschlussprotokolle und Einverständniserklärungen der bzw. des Benannten beizufügen. » 89 Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes (1) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Einberufungen erfolgen schriftlich, durch eine Einberufung in
ier Form mit qualifizierter digitaler Signatur, wie es sie das che Gesetzbuch im jeweiligen Zeitpunkt der Erklärung vorgibt, oder | einfache Email, wenn dies die Geschäftsordnung des E tungsvorstandes vorsieht. Gleiches gilt für den Geschäftsführer für die F' „emeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung, sofern ein solcher bestellt wurde; sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung betreffen, gilt dies auch für den CEO nach $ 5 dieser Satzung; die Einladungen an den Geschäftsführer und den CEO sind für eine ordnungsgemäße Ladung der Stiftungsvorstandssitzung unerheblich. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies verlangt. | (2) Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Die Vorstandsmitgliedschaft ist eine höchstpersönliche Funktion; die Stimme kann nicht auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden, Vertretungen sind nicht zulässig. (3) Vorstandsmitglieder können nicht an der Beratung und Abstimmung von Angelegenheiten teilnehmen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder einem sonstigen Angehörigen, einer anderen in ihrem Haushalt lebenden Person oder einer durch ein Vorstandsmitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht zu vertretenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (4) Der Stiftungsvorstand ist bei ordnungsgemäßer Landung beschlussfähig. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so lädt die | oder der Vorsitzende unverzüglich zu einer Vorstandssitzung mit: gleicher Tagesordnung zwei Wochen später'mit einer Ladungsfrist von einer Woche ein. Diese Folgesitzung ist : unabhängig von der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn zumindest die bzw. der Vorsitzende anwesend ist. (5) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(6) Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspri Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren werden. Hierbei gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Auffor zur Stimmabgabe als Zustimmung zu dem Verfahren. (7) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Diese muss zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben. Sie sind ‘allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen; sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach $ 2 Absatz 2 dieser Satzung betreffen, sind die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffenden Auszüge des Protokolls auch dem CEO nach $ 5 dieser Satzung zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu protokollieren und zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums unverzüglich zu übersenden. Sofern ein Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung bestellt ist, ist dieser Protokollant; bei Beschlüssen im Umlaufverfahren hat dieser zusätzlich zu unterzeichnen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Vorstandsmitglied innerhalb eines Monats nach schriftlichem oder elektronischem Zugang das ganze Protokoll oder einzelne Beschlüsse beanstandet; nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen oder Rechtsmittel gegen das Protokoll oder die darin protokollierten Beschlüsse unzulässig. 810 Kuratorium (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern beruft das Kuratorium und bestimmt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. Das Kuratorium berät den Stiftungsvorstand in allen klima- und naturschutzfachlichen Fragen. |
er bestimmt bereits im Rahmen des Stiftungsgeschäftes einzelne er des Kuratoriums sowie dessen Vorsitz und die Stellvertretung. Das torium ist in dieser Zusammensetzung beschlussfähig soweit mehr als die älfte der im Rahmen des Stiftungsgeschäftes benannten Mitglieder anwesend sind. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres sollen die weiteren Mitglieder nach Absatz 3 berufen werden. (3) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Das ‚Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Kuratorium ist vor der Beschlussfassung über Förderrichtlinien anzuhören. Es wird über die Vergabe von Fördermitteln unterrichtet. Das Kuratorium kann sich ' eine Geschäftsordnung geben. (4) Das Kuratorium besteht aus höchstens 18 Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren berufen werden. Dem Kuratorium sollen zumindest angehören: - je ein Vertreter oder eine Vertreterin des für Umwelt, des für Wirtschaft und des für Energie zuständigen Ministeriums der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, - eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaft, - je eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler aus den Fachgebieten Ökologie und Klimaschutz sowie aus den Fachgebieten Technologie und Energieversorgung, - zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Umweltverbänden, - zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Initiativen, Gruppen oder Vereinen, die engagiert das Ziel Klimaschutz verfolgen. Jede Fraktion des Landtäges Mecklenburg-Vorpommern kann jeweils eines seiner Fraktionsmitglieder in das Kuratorium entsenden. In den ersten drei Jahren nach der Gründung der Stiftung stehen der Nord Stream 2 AG zwei Mitglieder im Kuratorium zu, die diese der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zur Berufung vorschlägt.
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Satzungsänderung
(1) Der Stiftungsvorstand kann Änderungen der Satzung beschließen;
sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung
Stiftung — insbesondere im Hinblick auf ihre innere Organisation — nicht”
wesentlich verändern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die nicht Abs. 1 unterliegen,
bedürfen einer einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstandes sowie
einer Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des
Kuratoriums.
(3) Änderungen dieser Satzung nach den Abs. 1 und 2 sind erst ab dem dritten
Jahr nach der Errichtung der Stiftung zulässig.
(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften.
Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Stiftungsvorstand kann der Stiftung bei Zweckerreichung eine
Änderung des Stiftungszweckes vorschlagen, der dem ursprünglichen Zweck
verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne
Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das
Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des
Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Der Stiftungsvorstand kann die Änderung des Stiftungszwecks, die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung
beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die
Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
üsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung uflösung der Stiftung bedürfen einer einstimmigen Entscheidung des ungsvorstands sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der timmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums. (4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. 813 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen in Höhe von 200.000 Euro an das Land Mecklenburg-Vorpommern. Im Übrigen beschließt der Stiftungsvorstand, an wen das Stiftungsvermögen fallen soll. Nach Möglichkeit soll sichergestellt sein, dass es den Stiftungszwecken direkt oder indirekt weiterhin zugutekommt. 814 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des BAER im Lande Mecklenburg-Vorpommern geltenden Stiftungsrechts. (2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Justizministerium Mecklenburg- Vorpommern. (3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen. Schwerin, den 7. Januar 2021 Christian Pegel, Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
lee 104 in en u un une a 2 Su atinn Von: Be Gesendet: Dienstag, 3. August 2021 08:08 An: Er Betreff: WG: KV Kuratorium Stiftung Klima und Umwelt Anlagen: WG: Entwurf KV Berufung Kuratoriumsmitglieder Stiftung Klima- und Umweltschutz; Entwurf KV Berufung Kuratoriumsmitglieder Stiftung Klima- und Umweltschutz; Satzunggenehmigt-Klimastiftung.pdf; KV Besetzung Kuratorium Stiftung Klima- und Umweltschutz.docx; KV 18-21 AS NEU.pdf . Priorität: Hoch Sehr geehrter Herr m.E. sind die Ergänzungen von Frau EN in Ordnung. Da die MPin die Mitglieder des Kutratoriums beruft müsste es aber wohl eine KV der StK sein. Sollten Sie dies teilen bitte ich um Vorlage des Entwurfs an CdS zwV (Abstimmung der Namen mit MPin/Koalitionspartner). Sobald dies geschehen ist, wäre ein Zeitplan zu erstellen mit einer verkürzten Ressortanhörung, ggf. Verzicht auf St-Runde. Für eine Rückmeldung wäre ich dankbar. Beste Grüße Vor: Es: \-resisrung.de> Gesendet: Montag, 2. August 2021 11:40 An: stk.mv-regierung.de> Cc: os: x.mv-rezierung.c:> u stk.mv-regierung.de> Betreff: KV Kuratorium Stiftung Klima und Umwelt Priorität: Hoch Liebe Frau anbei die KV vom Referat 270 zur Weitergabe an CdS PR (Termin war Freitag). Herr wurde telefonisch vorab informiert. Es wird wohl auf eine verkürzte Ressortanhörung hinaus laufen. Die KV 18/21 war FF EM. Ich habe mir Ergänzungen erlaubt. Die Mitglieder sind im Referat 210 noch nicht bekannt, Viele Grüße
Mer
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Von: Fer
Gesendet: Montag, 2. August 2021 08:04
An:
Betreff: WG: Entwurf KV Berufung Kuratoriumsmitglieder Stiftung Klima- und
Umweltschutz
Anlagen: WG: Entwurf KV Kuratorium Stiftung Klima und Umwelt
‚Hallo Frau fl,
in der beigefügten Mail sind die kommunizierten Vorabstimmungen zur KV.
MfG
Vor: EG stk.mv-regierung.de>
Gesendet: Freitag, 30. Juli 2021 18:30
An: stk.mv-regierung.de>
Cc: @stk.mv-regierung.de > stk. mv-regierung.de>;
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regierung. de >; st k.mv-regierung.de>
Betreff: Entwurf KV Berufung Kuratoriumsmitglieder Stiftung Klima- und Umweltschutz
Liebe Fra
anbei sende ich Ihnen wie gewünscht den Entwurf für die KV zur Berufung der Kuratoriumsmitglieder der Stiftung
Klima- und Umweltschutz. Da ich bisher noch keine KV erstellt habe, wäre es wichtig, dass noch einmal jemand von
Ref. 210 auf den Entwurf schaut.
Beste Grüße